Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.01.2015 - 11 L 2227/14 - Tattagsprinzip gilt auch im neuen Punktesystem
VG Köln v. 05.01.2015: Das Tattagsprinzip gilt auch im neuen Punktesystem
Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 05.01.2015 - 11 L 2227/14) hat entschieden:
Bei der Beurteilung der Frage, wann 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte sog. Tattagprinzip ist im Rahmen der letzten Änderung des StVG beibehalten und in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Sätze 5 bis 7 StVG n. F. ausdrücklich geregelt.
Siehe auch Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip? und Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
Gründe:
Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 4 Abs. 9 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG statthafte Aussetzungsantrag ist nicht begründet, da die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung des am 01. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) - n.F. - gestützte Entziehungsverfügung ist rechtmäßig und wird im Klageverfahren Bestand haben.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen - mit der Folge der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis - wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 oder mehr Punkte ergeben.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Antragsteller hat nach dem der erkennenden Kammer vorliegenden Akten den Stand von 8 Punkten erreicht.
Bei der Beurteilung der Frage, wann 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte sog. Tattagprinzip ist im Rahmen der letzten Änderung des StVG beibehalten und in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Sätze 5 bis 7 StVG n. F. ausdrücklich geregelt,
vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Oktober - 7 L 1506/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2014 - 6 L 2677/14 - m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 02. Dezember 2014 - 11 L 463.14 -, jeweils zit. n. Juris.
Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. zu beachten, wonach eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur ergriffen werden darf, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme i.S. der Vorschrift bereits zuvor ergriffen worden ist. Ebenso wie die Regelung in § 4 Abs. 5 StVG a.F. soll die Bestimmung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. sicherstellen, dass die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst greift, wenn der Betroffene zuvor alle "Warnstufen" durchlaufen hat, um die vorgesehenen Punkteabbaumöglichkeiten in Anspruch nehmen bzw. sein Verhalten ändern zu können,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 10 S 82/13 -, NJW 2013, 1383 (zur Rechtslage unter § 4 Abs. 5 StVG a.F.); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Oktober 2014 und VG Berlin, Beschluss vom 02. Dezember 2015, a.a.O. m.w.N.
Ausgehend hiervon ist der Antragsgegner zutreffend in der angefochtenen Einziehungsverfügung von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen.
Hierzu im Einzelnen:
Der am 01. Mai 2014 erreichte Stand von 11 Punkten "alten Rechts" wurde gemäß § 65 As. 3 Nr. 4 StVG n.F. zutreffend auf 5 Punkte umgerechnet, zu denen durch weitere Zuwiderhandlungen vom 9. August 2014 und 09. April 2014 und 09. Juni 2014 insgesamt 4 Punkte hinzukamen (gespeichert im Fahreignungsregister am 15. Juli 2014 bzw. 27. August 2014) so dass sich im Zeitpunkt der vom Antragsgegner am 12. September 2014 ausgesprochenen Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. bereits unabhängig von der am 02. September 2014 gespeicherten Zuwiderhandlung vom 06. Juni 2014 (1 Punkt, verkehrswidriges Benutzen eines Mobiltelefons) rechnerisch 9 Punkte angesammelt hatten. Mit der am 12. September 2014 ausgesprochenen Verwarnung hatte der Antragsteller daher die "Warnstufe" des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. durchlaufen und war bereits gemäß § 4 Abs. 6 StVG n.F. in den Genuss der Reduzierung auf 7 Punkte gelangt.
Durch die rechtskräftig geahndete weitere Zuwiderhandlung vom 6. Juni 2014 war (erneut) der Stand von 8 Punkten erreicht. Dass dieser Verstoß bereits vor Zustellung der Verwarnung als rechtskräftig im Register gespeichert wurde, ändert angesichts dessen nichts daran, dass der weitere Verstoß auch zu weiteren Maßnahmen (hier der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem zu führen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.