Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht München Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.4875 - Bewertungsspielraum bei der Fahrlehrerprüfung

VG München v. 20.01.2015: Eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum bei der Fahrlehrerprüfung


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.4875) hat entschieden:
Gemäß § 4 Abs. 1, 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG – i.V.m. § 13 FahrlPrüfO 2012 hat der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis seine fachliche Eignung in den Prüfungen und Lehrproben nachzuweisen. Dazu hat er nachzuweisen, dass er gründliche Kenntnisse der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, der Fahrphysik und ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie die Fähigkeit und Fertigkeit hat, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können.


Siehe auch Fahrschule / Fahrlehrer / Fahrschüler und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der Fachkundeprüfung zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE.

Der Kläger legte zum Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE am ... April 2013 den schriftlichen Teil und am ... Mai 2013 den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung ab. Es handelte sich hierbei um die erste Wiederholungsprüfung. Dabei erzielte der Kläger im schriftlichen Prüfungsteil die Note „befriedigend (3)“ und im mündlichen Prüfungsteil die Note „ungenügend (6)“.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 des Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung in Bayern (im Folgenden: Prüfungsausschuss) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Fachkundeprüfung und somit die Fahrlehrerprüfung der Klasse BE nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Prüfungsergebnisses werde auf die beiliegende Niederschrift verwiesen. In der Niederschrift wurde zur Begründung der Prüfungsergebnisse ausgeführt, dass der Kläger beim schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung befriedigende Leistungen gezeigt habe. Die Ausführungen des Klägers beim mündlichen Teil der Fachkundeprüfung hätten nicht den Anforderungen entsprochen und selbst die Grundkenntnisse seien so lückenhaft gewesen, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Die Einteilung der Verkehrszeichen (Nr. 205 „Vorfahrt gewähren“, Nr. 306 „Vorfahrtsstraße“) seien vom Kläger fehlerhaft dargestellt worden. Der Kläger habe die Bestandteile der Kfz-Zulassung nicht erklären können. Das Gesetz für die Gefährdungshaftung sei dem Kläger unbekannt gewesen und er habe die Haftungsarten (Gefährdungshaftung – Verschuldenshaftung, vgl. § 7 StVG, § 823 BGB) nicht erläutern können. Außerdem sei dem Kläger die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 19. Januar 2013 nicht bekannt gewesen. Ebenso habe er die Klasse B nicht definieren können. Auch hätten ihm Kenntnisse zum Unterschied zwischen Aufbau- und Bruchverhalten von Einscheibensicherheitsglas und Verbundsicherheitsglas gefehlt. Zudem habe er die Aufgaben von Getrieben nur lückenhaft beschrieben (Rückwärtsfahren, Leerlauf nicht genannt). Ebenfalls habe er nicht ausreichend die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht. Die Ausbildungsberechtigung eines BE-Fahrlehrers sei dem Kläger nur zum Teil bekannt gewesen. Darüber hinaus habe er die Klasse L falsch dargestellt, da ihm die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht geläufig gewesen sei. Im Übrigen seien ihm die erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Senkung von Unfallzahlen von Fahranfängern nur im Ansatz bekannt gewesen (Probezeit habe gefehlt, Alkoholverbot sei nur mit Unterstützung der Prüfer fehlerhaft erklärt worden). Wegen weiterer Gründe für die Bewertung der einzelnen Prüfungen werde ergänzend auf die mündliche Besprechung verwiesen.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. Mai 2013 Widerspruch und begründete diesen mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013 und vom 13. September 2013. Der Prüfungsausschuss holte im Folgenden im Hinblick auf den Widerspruch bei den beteiligten Prüfern Stellungnahmen ein.

Mit Bescheid vom ... September 2013, zugestellt am 20. September 2013, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Notenausgleich nach § 19 Abs. 5 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer – FahrlPrüfO 2012 – sei nicht möglich, da der Kläger im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung eine Bewertung mit „ungenügend (6)“ erzielt habe. Die Bewertung des mündlichen Teils sei prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Ergebnisbescheid sei vollständig und auch nachvollziehbar. Sowohl das handschriftliche Prüfungsprotokoll als auch die dem Bescheid beigefügte Niederschrift würden die Grundlagen der Bewertung hinreichend konkret erkennen lassen. Bei der Einstufung der Prüfungsleistungen hätten die Prüfer einen weiten Ermessensspielraum. Wie stark die einzelnen objektiv festgestellten Mängel ins Gewicht fielen, sei daher allein der Beurteilung durch die Prüfer vorbehalten und von der Widerspruchsbehörde nicht zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der Beurteilungsmaßstäbe sei die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei zustande gekommen.

Am Montag, den 21. Oktober 2013 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage. Zur Begründung trugen sie vor, der Bescheid vom ... Mai 2013 sei aus sich heraus nicht verständlich und offensichtlich unvollständig. Die Mitteilung des Ergebnisses beginne unter „Ziffer 3.“ auf Seite 2 und es gebe weder eine „Ziffer 1.“ noch eine „Ziffer 2.“. Dem Kläger sei laut Protokoll vorgeworfen worden, die Einteilung der Verkehrszeichen fehlerhaft dargestellt zu haben, ohne dass ausgeführt worden sei, worin die fehlerhafte Darstellung bestanden haben solle. Nunmehr werde im Widerspruchsbescheid behauptet, der Kläger habe die Verkehrszeichen nicht in die jeweils richtige Gruppe einordnen können. Weiterhin heiße es im Protokoll, dass die Kfz-Zulassung nicht habe erklärt werden können. Im Widerspruchsbescheid werde schließlich behauptet, dass der Kläger bezüglich der Zulassung eines Kraftfahrzeugs den maßgeblichen § 3 FZV nicht gekannt habe, ohne dass ersichtlich wäre, woraus diese Erkenntnis resultiere. Schließlich heiße es, das Gesetz für Gefährdungshaftung sei dem Kläger unbekannt. Tatsächlich gebe es ein „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ nicht und soweit hier auf die Halterhaftung nach § 7 StVG abgestellt werde, handele es sich um eine einzelne Norm und nicht um ein „Gesetz für die Gefährdungshaftung“. Richtig sei, dass der Kläger auf Gefährdungshaftung erst mit Hilfestellung des Prüfers gekommen sei, da er durch den Begriff „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ irritiert gewesen sei. Auch die Behauptung, der Kläger habe die Arten von Automatikgetrieben nicht ausreichend veranschaulicht, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne sich sehr genau daran erinnern, dass von ihm diesbezüglich das Planetengetriebe ausführlich dargestellt worden sei. Es könne unterstellt werden, dass jeder Führerscheininhaber wisse, dass es bei einem Getriebe einen Rückwärtsgang und eine Leerlauf-Stellung gebe, so dass es hier lediglich an der Fragestellung liegen könne, wenn der Kläger die Funktion und Aufgabe des Getriebes beschrieben habe, denn „Rückwärtsfahren und Leerlauf“ seien keine Aufgaben des Getriebes. Offensichtlich habe der Kläger die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht, jedoch sei dies aus Sicht der Prüfer nicht ausreichend gewesen. Inwiefern die Klasse L falsch dargestellt worden sei, werde ebenfalls nicht belegt und wenn es heiße, der Kläger habe das Alkoholverbot nur mit Unterstützung der Prüfer fehlerhaft erklärt, so stelle sich die Frage, worin diese Unterstützung bestanden habe und inwiefern das Ergebnis gleichwohl fehlerhaft gewesen sei. Schließlich werde nicht darauf hingewiesen, dass der Kläger die Verschuldenshaftung sehr wohl gekannt und erläutert habe, dass ihm Sicherheitsglas bekannt gewesen sei und er auch die Wirkungen des Sicherheitsglases geschildert habe. Die Frage, ob alle Scheiben im Fahrzeug gleich seien, habe er nur darauf bezogen, dass alle Scheiben aus Sicherheitsglas sein müssten. In diesem Zusammenhang sei er nicht darauf gekommen, dass der Prüfer darauf abgezielt habe, dass die Windschutzscheibe nochmals aus einer besonderen Art von Sicherheitsglas bestehe. Der Kläger habe auch ausführlich im Bereich der erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers das „begleitete Fahren ab 17“ mit allen Voraussetzungen beschrieben und die sich anschließende Probezeit. Auch wenn die mündliche Prüfung vom Kläger nicht fehlerfrei bewältigt worden sei, sei doch festzuhalten, dass es sehr wohl Kenntnisse in allen Bereichen gegeben habe, so dass eine Bewertung mit „ungenügend“ nicht hätte erfolgen dürfen, denn dies bedeute, dass keine Kenntnisse vorhanden gewesen seien. Auch die Bewertung der Arbeiten des Klägers im schriftlichen Teil der Prüfung gebe Anlass zu Beanstandungen, da zum Teil Ausführungen nicht berücksichtigt worden seien und in drei von vier Fällen die Note des Erstkorrektors vom Zweitkorrektur um eine Note herabgesetzt worden sei, ohne dass dafür eine Begründung abgegeben worden sei. Dies führten die Bevollmächtigten des Klägers im Folgenden näher aus und trugen weiterhin abschließend vor, dass sich ohne Berücksichtigung der Herabstufungen ein Durchschnitt von 2,25 und damit eine Prüfungsnote „2“ für die schriftliche Prüfung ergeben würde. In der mündlichen Prüfung hätte der Kläger mindestens mit „5“ bewertet werden müssen, da die Benotung mit „ungenügend“ von den Ausführungen im Protokoll und im Bescheid nicht getragen würde, nachdem hier zwar Fehler dargestellt worden seien, jedoch aus dem Themenkatalog auch hervorgehe, dass der Kläger sehr wohl einen Teil der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet habe. Das Ergebnis habe daher nicht mit „ungenügend“ bewertet werden können. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung im Jahr 2012 bestätigt worden, dass die festgestellten Mängel in absehbarer Zeit zu beheben seien, wozu man sich allerdings in der erneuten Prüfung offensichtlich nicht mehr habe durchringen wollen, da wohl eine Wiederholung habe unterbunden werden sollen. Möglicherweise hänge dies auch damit zusammen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung ein Schreiben an die Regierung gerichtet habe, in dem er eine Reihe aus seiner Sicht vorhandener Missstände im Zusammenhang mit der Fahrlehrerprüfung aufgezeigt habe. Es sei zu vermuten, dass diese Kritik mindestens mitursächlich für die Bewertung des Klägers gewesen sei. Zu monieren sei auch, dass im Widerspruchsbescheid das Anwaltsschreiben vom 13. September 2013 überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Weiterhin wurde mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 im Wesentlichen ausgeführt, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der schriftlichen Prüfung teilweise deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht habe. Dies belege, dass seine Wissenslücken so groß nicht sein könnten und er offensichtlich nur massive Probleme mit der Situation in der mündlichen Prüfung habe. Die Zeit reiche auch ganz offensichtlich nicht aus, in angemessener Weise auf den Prüfling einzugehen. Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung zeigten nachdrücklich, dass Mängel in den Grundlagen, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, eigentlich nicht vorhanden sein könnten. Wenn dann im Ergebnis auf die 30-minütige mündliche Prüfung die Verwerfung aller Leistungen des Prüflings gestützt und ihm auch noch attestiert werde, dass die Wissenslücken nicht innerhalb absehbarer Zeit geschlossen werden könnten, so gehe dies eindeutig über die Erkenntnismöglichkeit einer kurzzeitigen mündlichen Prüfung hinaus.

Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung in Bayern vom ... Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 aufzuheben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE bestanden hat,

hilfsweise

der Beklagte wird verpflichtet, die mündliche Prüfung neu zu bewerten, weiter hilfsweise

den Kläger den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung wiederholen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wurde mit Schriftsatz der Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – vom 14. November 2013 im Wesentlichen ausgeführt, auf den Widerspruch des Klägers hin sei das mündliche Prüfungsergebnis nochmals überprüft worden. Wie sich aus den Stellungnahmen der Prüfer ergebe, habe die Leistung des Klägers im mündlichen Prüfungsteil erhebliche Mängel aufgewiesen, so dass sie zu Recht mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Diese Stellungnahmen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und von keinerlei sachfremden Erwägungen getragen. Aufgrund der Bewertung der mündlichen Prüfung mit der Note „ungenügend“ sei ein Ausgleich auch bei günstigster Bewertung des schriftlichen Teils nach § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012 ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers zum schriftlichen Prüfungsteil seien daher im Hinblick auf das Bestehen der Prüfung nicht relevant.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die – unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheids des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... September 2013 – beantragte Feststellung, dass er die Fahrlehrerprüfung in der Klasse BE bestanden hat.

Zudem hat er auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten, die mündliche Prüfung des Klägers neu zu bewerten oder ihn den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung wiederholen zu lassen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11/96 – juris Rn. 22), setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 22). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 213/83 – juris; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 8.11.2012 – 11 ZB 12.2041 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 6.5.2014 – M 16 K 13.3389). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans wird durch den – für berufsbezogene Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten – allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstands hält. Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufgegeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstands unterliegt (BVerwG, B.v. 23.3.1994 – 6 B 84/93 – juris Rn. 5 – auch unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 213/83 – juris). Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 28.6.2012 – 6 K 1045/11 – juris Rn. 57).

Die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung leidet vorliegend weder an Verfahrensmängeln noch ist die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend (6)“ gemessen an den dargestellten Grundsätzen zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 1, 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG – i.V.m. § 13 FahrlPrüfO 2012 hat der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis seine fachliche Eignung in den Prüfungen und Lehrproben nachzuweisen. Dazu hat er nachzuweisen, dass er gründliche Kenntnisse der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik, der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre, der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise, der Fahrphysik und ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie die Fähigkeit und Fertigkeit hat, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können (vgl. § 4 Abs. 1 FahrlG). Die Fahrlehrerprüfung beinhaltet neben einer fahrpraktischen Prüfung und Lehrproben eine Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil (vgl. § 14 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012), die vorliegend Streitgegenstand ist. Die Leistungen in allen Prüfungen müssen mindestens mit der Note „ausreichend (4)“ bewertet sein (§ 19 Abs. 4 FahrlPrüfO 2012). Dabei kann bei der Fachkundeprüfung eine mangelhafte Leistung (5) – nicht jedoch eine ungenügende Leistung (6) – im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung (3) im schriftlichen Teil ausgeglichen werden (vgl. § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012). Da die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend (6)“ erfolgt ist, kommt es demnach nicht maßgeblich darauf an, ob seine schriftlichen Prüfungsleistung ggf. fehlerhaft bewertet wurde, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit bemängelt wurde, der Bescheid des Prüfungsausschusses vom ... Mai 2013 sei aus sich heraus nicht verständlich und offensichtlich unvollständig, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar war dem Bescheid die erste Seite der Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung nicht beigefügt, diese beinhaltete jedoch nur als Anschreiben an das Landratsamt Miesbach unter Nrn. 1 und 2 Daten zu Bewerber, Prüfungsart, Prüfungsort und den Prüfungstagen. Ausführungen zum Prüfungsergebnis fanden sich ausschließlich auf den Seiten 2 und 3 unter Nr. 3 der Niederschrift, die dem Bescheid als Anlage beigefügt waren. Nur diesbezüglich wurde in dem Bescheid auf die Niederschrift Bezug genommen. Die allgemeinen Angaben auf Seite 1 der Niederschrift waren dem Kläger ohnehin bekannt. Die Regierung von Oberbayern hat im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid nochmals ausführlich zu dem diesbezüglichen Einwand des Klägers Stellung genommen und das Vorgehen des Prüfungsausschusses bzgl. der beigefügten Niederschrift nachvollziehbar erläutert. Soweit der Kläger weiter bemängelt, die Regierung von Oberbayern habe den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom ... September 2013 im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt, ist offensichtlich, dass sich dies nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Es finden sich dort in erster Linie Ausführungen zur Bewertung des schriftlichen Teils der Fachkundeprüfung, welcher jedoch auf das Gesamtergebnis der Fachkundeprüfung keinen maßgeblichen Einfluss hat, da – wie bereits dargelegt – eine Bewertung im mündlichen Teil mit der Note „ungenügend (6)“ auch mit einer besseren Benotung im schriftlichen Teil nicht ausgeglichen werden könnte.

Soweit der Kläger weiter vorbringt, eine Prüfungsdauer von lediglich 30 Minuten sei nicht ausreichend, um eine verlässliche Aussage über das Wissen eines Prüflings zu treffen, der im Rahmen der schriftlichen Prüfung überdurchschnittliche Arbeiten abgeliefert habe, greift auch dies nicht durch. Die Dauer der vorliegenden Prüfung entspricht der Vorgabe in § 16 Abs. 6 Satz 1 FahrlPrüfO 2012, wonach der Bewerber im mündlichen Teil der Prüfung in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen hat. Wie die Prüfungsordnung für Fahrlehrer weiter vorgibt, werden der schriftliche und der mündliche Teil der Fachkundeprüfung getrennt bewertet. Daraus folgt, dass die Bewertung in einem Prüfungsteil keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung des anderen Prüfungsteils haben kann. Ein Ausgleich einer schlechteren Leistung in einem Prüfungsteil durch eine bessere Leistung im anderen Prüfungsteil ist nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 FahrlPrüfO 2012 möglich. Beide Prüfungsteile sind somit in ihrer Wertigkeit gleich anzusehen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass der Bewerber die Zulassung zu einem Lehrberuf anstrebt, auch als sachgerecht anzusehen.

Die Bewertung des vom Kläger am ... Mai 2013 abgelegten mündlichen Teils der Fachkundeprüfung mit der Note „ungenügend (6)“ ist nicht zu beanstanden. Die Prüfungsleistung ist mit einer solchen Note zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (§ 19 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012).

Die in der mündlichen Prüfung gestellten Fragen sowie die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ergeben sich zunächst aus den handschriftlichen, stichpunktartigen Ausführungen im Prüfungsprotokoll. Im Hinblick auf den Widerspruch des Klägers wurden durch den Prüfungsausschuss weitere Stellungnahmen der einzelnen Prüfer eingeholt und bei der anschließenden Widerspruchsentscheidung durch die Regierung von Oberbayern berücksichtigt. Diese Vorgehensweise entspricht den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an das erforderliche verwaltungsinterne Kontrollverfahren unter Beteiligung der Prüfer (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris).

Die dem Kläger gestellten Fragen sind fachlich nicht zu beanstanden. Sie befassen sich allesamt mit Themenbereichen, die in der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung – FahrlAusbO 2012 – benannt sind (vgl. dort in der Anlage zu § 2 Abs. 1 – Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten).

Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass die Prüfer Fachfragen als falsch bewertet hätten, die der Kläger richtig oder zumindest fachlich vertretbar beantwortet habe. Soweit sich die gerügten Umstände im Übrigen im Bereich prüfungsspezifischer bzw. pädagogisch-fachlicher Wertungen bewegten, kann das Gericht nicht erkennen, dass die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten worden sind.

Der Kläger konnte die Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“, vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO – Vorschriftzeichen) und 306 („Vorfahrtsstraße“, vgl. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO – Richtzeichen) nicht den richtigen Gruppen der Verkehrszeichen zuordnen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Stellungnahme des prüfenden Fahrlehrers vom 26. Juni 2013 und wurde von Seiten des Klägers auch nicht bestritten. Weiterhin wurde nicht bestritten, dass der Kläger die Bestandteile der Zulassung eines Kraftfahrzeugs nicht erklären konnte. Wie in der Stellungnahme des prüfenden Fahrlehrers vom 26. Juni 2013 ausgeführt wird, hat der Kläger hierzu lediglich „Versicherung/ Doppelkarte“ benannt, was aus Sicht des Prüfers keine Antwort auf die Fragestellung gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 FZV wird die Zulassung auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Der Kläger hat die Frage demnach keinesfalls ausreichend beantwortet und die Bewertung des Prüfers hierzu ist nicht zu beanstanden. Weiterhin konnte der Kläger die gesetzliche Grundlage für die Gefährdungshaftung nicht benennen und die Haftungsarten (Gefährdungs-, Verschuldenshaftung) nicht darstellen. Nach der Äußerung des prüfenden Fahrlehrers in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2013 wurde der Kläger gefragt, wo die Gefährdungshaftung geregelt sei. Der Kläger konnte die Frage nicht beantworten. Soweit in der handschriftlichen Protokollierung zur Prüfungsbewertung hierzu ausgeführt wurde „Gesetz für Gefährdungshaftung unbekannt“, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger nach einem (förmlichen) „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ gefragt worden wäre, vielmehr lässt sich dies dahingehend interpretieren, dass nach der gesetzlichen Grundlage für die Gefährdungshaftung gefragt wurde, wie es sich auch aus der Stellungnahme des Prüfers ergibt. Hätte der Kläger diese (für den Bereich des Straßenverkehrs § 7 StVG – Halterhaftung) gekannt, hätte er auch nicht durch eine evtl. Formulierung „Gesetz für Gefährdungshaftung“ irritiert sein können. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch im Übrigen unschlüssig, da nicht ersichtlich ist, wieso er auf die „Gefährdungshaftung“ erst mit Hilfe des Prüfers gekommen sein soll, wenn er (zuvor) durch den Begriff „Gesetz für die Gefährdungshaftung“ irritiert gewesen sein sollte. Unstrittig ist weiterhin, dass der Kläger keine Angaben zur Verschuldenshaftung machen konnte, auch wenn ihm der Begriff bekannt gewesen sein sollte. Die seinerzeit aktuellen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV (betreffend § 6 FeV – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) zum 19. Januar 2013 (durch Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, BGBl. I 2011, 3, sowie durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012, BGBl. I 2012, 1394) waren dem Kläger nicht bekannt. Er gab daher bei der Frage, welche Fahrerlaubnisklassen die Klasse B einschließe, die nicht mehr zutreffenden Fahrerlaubnisklassen nach der vorhergehenden Regelung an. Auch waren ihm die Änderungen bezüglich der Klasse L nicht bekannt. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Er konnte zudem – wie auch in der Stellungnahme des prüfenden Pädagogen vom 5. Juli 2013 nochmals dargelegt – nicht vollständig angeben, welche Fahrerlaubnisklassen ein „BE-Fahrlehrer“ ausbilden dürfe, da er die Klasse L nicht nannte. Zwar erfolgte die gesetzliche Anpassung der diesbezüglichen Regelung in § 1 FahrlG an die zum 19. Januar 2013 erfolgte Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung erst nachträglich zum 21. Juni 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558), so dass diesbezüglich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung des Klägers widersprüchlich war. Hierauf hat sich der Kläger jedoch nicht berufen. Im Bereich Technik konnte der Kläger nach der Stellungnahme des prüfenden Sachverständigen vom 1. Juli 2013 den Unterschied im Aufbau von Einscheiben-Sicherheitsglas und Verbund-Sicherheitsglas sowie das durch den unterschiedlichen Aufbau bedingte unterschiedliche Bruchverhalten nicht erklären. Wie sich aus der diesbezüglichen Einlassung des Klägers ergibt, hat er auch nicht bestritten, dass ihm der Unterschied bezüglich Front- und Seitenscheiben in Aufbau und Bruchverhalten nicht bekannt war. Weiterhin konnte der Kläger nach der Stellungnahme des prüfenden Sachverständigen grundsätzliche Aufgaben von Fahrzeuggetrieben nicht nennen (hierzu gehörten unter anderem das Ermöglichen von Leerlauf und Rückwärtsfahrt). Unterschiedliche Arten von Automatikgetrieben waren ihm unbekannt, ein prinzipieller Aufbau konnte ebenfalls nicht dargestellt werden. Der Kläger zeigte nach Bewertung des prüfenden Sachverständigen somit im Bereich Technik erhebliche Unkenntnis in Sachgebieten, die zum Grundwissen eines Fahrlehrers gehörten. Der Kläger setzt sich in seinem Vortrag hierzu nicht hinreichend substantiiert auseinander. Er bestreitet im Ergebnis nicht, dass er keine grundsätzlichen Aufgaben von Fahrzeuggetrieben benennen konnte. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob – wie vom Kläger vorgetragen – unterstellt werden kann, dass „jeder Führerscheininhaber wisse, dass es bei einem Getriebe einen Rückwärtsgang und eine Leerlaufstellung gebe“. Soweit weiterhin geltend gemacht wird, der Kläger habe offensichtlich die Arten von Automatikgetrieben veranschaulicht – er könne sich sehr genau erinnern, dass er das Planetengetriebe ausführlich dargestellt habe –, dies sei jedoch aus Sicht der Prüfer nicht ausreichend gewesen, setzt der Kläger damit lediglich seine subjektive Bewertung, dass seine Ausführungen ausreichend gewesen seien, an die Stelle der Bewertung des Prüfers, ohne sich hiermit im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vortrags zur Prüfungsbewertung, dass ihm die erzieherischen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Senkung der Unfallzahlen von Fahranfängern nur im Ansatz bekannt waren. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, er habe „das begleitete Fahren ab 17 mit allen Voraussetzungen beschrieben und die sich anschließende Probezeit“.

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2013 zum Widerspruch des Klägers aus, der Kläger habe in allen geprüften Fächern erhebliche Lücken gezeigt. Diese hätten sich auf Fragestellungen bezüglich grundsätzlichen Wissens für einen Fahrlehrer bezogen. Der Bewerber sollte in der Prüfung auch zeigen, dass er seine Antworten in verständlicher Weise formulieren könne. Eine anschauliche Darstellung sei unabdingbar, um dem Ausbildungsauftrag des Gesetzgebers gerecht zu werden. Diesen Anforderungen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden. Auch unterstützende Fragen der Prüfer, die auf die Antwort hätten hinführen sollen, hätten nicht genutzt werden können. Bei den durchgehend gezeigten Mängeln hätte die Leistung nur noch mit „ungenügend“ bewertet werden können. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte sie dies nochmals dahingehend, dass der Kläger insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich so erhebliche Wissenslücken gezeigt habe, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr zur Note „mangelhaft“ habe kommen können.

Die prüfungsspezifische fachliche Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers durch den Prüfungsausschuss ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Den Prüfern ist ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1998 – 6 B 28/98 – juris). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen wären, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Wie sich aus § 4 Abs. 1 FahrlG ergibt, werden nur in Bezug auf die Kraftfahrzeugtechnik ausreichende Kenntnisse des Bewerbers um die Fahrlehrererlaubnis verlangt, bezüglich der weiteren Themengebiete jedoch gründliche Kenntnisse, insbesondere auch der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Demnach ist es von Seiten des Prüfungsausschusses nachvollziehbar dargelegt worden, dass aus Sicht aller Prüfer die Wissenslücken des Klägers in der mündlichen Prüfung in sämtlichen Themenbereichen – insbesondere (auch) im sicherheitsrelevanten Bereich – und die Defizite in der Darstellung so erheblich waren, dass eine Bewertung mit der Note „ungenügend“ erfolgen musste.

Auch der Einwand des Klägers, die Bewertung mit der Note „ungenügend“ sei nicht zulässig gewesen, da er einen Teil der Prüfungsaufgaben richtig beantwortet habe, geht fehl. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann vielmehr auch bei einer mündlichen Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ vergeben werden, wenn diese in geringen Teilbereichen positiv zu bewertende Ausführungen enthält, insgesamt jedoch, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Prüfungsteilnehmern, als unbrauchbar einzustufen ist, wenn z.B. – nach der gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Prüfers – lediglich mehr oder minder problemlose Fragen zutreffend erörtert werden oder wenn vorhandene brauchbare Ansätze durch grobe Fehler und Lücken wieder entwertet werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.1.19999 – 7 B 98.2357 – juris Rn. 45; VG Regensburg, U.v. 5.7.2012 – RN K 11.1452 – juris Rn. 53 m.w.N; nachgehend BayVGH, B.v. 8.11.2012 – 11 ZB 12.2041 – juris Rn. 11).

Soweit von Seiten des Klägers vorgetragen wird, es sei zu vermuten, dass die vom Kläger – im Zusammenhang mit seiner ersten Prüfung gegenüber der Regierung von Oberbayern – geäußerte Kritik mindestens mitursächlich für die Bewertung des Klägers gewesen sei, ist dies viel zu vage und unsubstantiiert, um hinreichende Anhaltspunkte für den Einfluss sachfremder Erwägungen auf das Prüfungsergebnis zu begründen (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.7.2006 – 7 A 12/06 – juris Rn. 29).

Nach alledem sind die Bewertung des mündlichen Teils der Fachkundeprüfung seitens des Prüfungsausschusses und damit auch der streitgegenständliche Ergebnisbescheid vom ... Mai 2013 nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 36.3. des Streitwertkatalogs).