Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung einen außerhalb eines ordnungsgemäß gestreuten Gehwegs liegenden Querweg benutzen, führt nicht dazu, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch diesen Weg räumen und streuen muss. Eine Streu- und Räumpflicht käme nur dann im Einzelfall in Betracht, wenn der Querweg gestreut und somit für die Allgemeinheit eröffnet gewesen wäre. Dann wäre ein weiterer Weg eröffnet gewesen, auf welchem die verunfallte Fußgängerin nicht hätte mit Eisglätte rechnen müssen. Dass der Querweg am Unfalltag überhaupt gestreut war, konnte vorliegend nicht festgestellt werden.
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