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Kammergericht Berlin Urteil vom 23.04.2014 - 11 U 12/13 - Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers auf einem Abkürzungsweg in Berlin

KG Berlin v. 23.04.2014: Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers auf einem Abkürzungsweg in Berlin


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.04.2014 - 11 U 12/13) hat entschieden:

   Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung einen außerhalb eines ordnungsgemäß gestreuten Gehwegs liegenden Querweg benutzen, führt nicht dazu, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch diesen Weg räumen und streuen muss. Eine Streu- und Räumpflicht käme nur dann im Einzelfall in Betracht, wenn der Querweg gestreut und somit für die Allgemeinheit eröffnet gewesen wäre. Dann wäre ein weiterer Weg eröffnet gewesen, auf welchem die verunfallte Fußgängerin nicht hätte mit Eisglätte rechnen müssen. Dass der Querweg am Unfalltag überhaupt gestreut war, konnte vorliegend nicht festgestellt werden.

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung

Gründe:


A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.

B.

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften der §§ 517 ff ZPO eingelegt.

1. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine solche Rechtsverletzung liegt hier vor.




Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, noch auf Schadenersatz zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig die Körperverletzung des Klägers herbeigeführt hat.

Das ist nicht der Fall. Dann müsste der Sturz des Klägers jedenfalls durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verursacht worden sein. Insoweit käme nur in Betracht, dass die Beklagte entweder der ihr obliegenden Instandhaltungspflicht am Gebäude oder der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten überhaupt diese grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft des Hauses A. -M... . , ... B... , obliegenden Verkehrssicherungspflichten übertragen worden sind, kann jedenfalls eine Verletzung dieser Pflichten nicht festgestellt werden.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht bewiesen, dass der Eisbuckel durch eine defekte Regenrinne des von der Beklagten verwalteten Hauses entstanden ist. Zwar haben die Zeugen J... und P... ausgesagt, dass für sie aufgrund der Konsistenz und Form der Eisfläche klar gewesen sei, dass das Wasser vom Dach, von den Balkonen, jedenfalls von oben gekommen sei. Dabei handelt es aber ersichtlich allein um eine nicht weiter belastbare Vermutung der Zeugen. Keiner von ihnen konnte darlegen, wo tatsächlich etwas heruntergetropft ist und wo ein Defekt der Regenrinne vorgelegen haben soll.

b) Es liegt auch keine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Verkehrssicherungspflichtige vor. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts war der sogenannte „äußere“ Weg um die Reklametafel herum ordnungsgemäß geräumt und gestreut. Dies haben die Zeugen, welche sich noch an den tatsächlichen Zustand am Unglückstag erinnern konnten, überzeugend ausgesagt und entspricht auch den Angaben des erstinstanzlich persönlich gehörten Klägers. Dieser geräumte Weg entspricht ausweislich der im Beweistermin erster Instanz vorgelegten Fotografien dem vorgegebenen plattierten Weg um das Eckhaus herum, wie auch der Zeuge P... glaubhaft bekundet hat. Somit kommt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur in Betracht, wenn darüber hinaus die Verpflichtung bestanden hätte, den kürzeren Weg über das Kopfsteinpflaster entlang der Gebäudewand zu streuen und der Kläger darüber hinaus auch in diesem zu streuenden Bereich gestürzt ist.




Das ist aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Unstreitig hat sich der Unfall auf einem öffentlichen Gehweg ereignet. Ist eine Streupflicht gegeben, so richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH VersR 1998, 1373, 1374). Dabei enthält das Straßenreinigungsgesetz des Landes Berlin in der im Jahr 2009 geltenden Fassung nähere Ausführungen zu der grundsätzlich gegebenen Ausgestaltung der Pflichten des Räum- und Streupflichtigen zum Unfallzeitpunkt. Nach § 3 Abs. 1 StrRG Berlin a.F. war der Schnee auf dem Gehweg grundsätzlich in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist die von der Beklagten beauftragte Streithelferin nachgekommen, die ausweislich der insoweit ohne weiteres glaubhaften Aussage des Zeugen P... eine Maschinenreinigung in einer Breite von 1,50 m vorgenommen hat. Für eine darüber hinausgehende Erweiterung der Räum- und Streupflicht ist kein Grund ersichtlich. Grundsätzlich darf der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass das örtliche Gesetz das konkrete Verkehrsbedürfnis zutreffend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, weil der Grundstückseigentümer als Normadressat aus dem Gesetz unzweifelhaft erkennen muss, welche Handlungen ihm konkret abverlangt werden (vgl. OLG Schleswig, NJW-​RR 2004, 171). Allein der Umstand, dass Passanten aus Bequemlichkeit und zur Abkürzung sich außerhalb des gestreuten Bereichs bewegen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Lage. Grundsätzlich ist bei Verkehrssicherungspflichten entscheidend darauf abzustellen, ob der Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Räumung weiterer Flächen rechnen darf (Thüringer OLG, NZV 2009, 34-36). Dies ist aber nicht der Fall, wenn ihm - wie vorliegend - ohne zumutbaren weiteren Aufwand eine gestreute Fläche zur Verfügung steht. Nutzt er sie nicht, geschieht dies allein auf eigene Gefahr. Andernfalls müsste der Verkehrssicherungspflichtige im vorliegenden Fall mehrere Wege streuen, nur um dem Bequemlichkeitsbedürfnis der Passanten nachzukommen. Unzweifelhaft müsste dabei auch der außen um die Reklametafel führende Weg gestreut werden, da nur dieser plattiert ist. Schließlich würde die Streupflicht auf dem Kleinpflaster dem Verkehrssicherungspflichtigen ein zusätzliches nicht unerhebliches weiteres Risiko aufbürden. Die Schnee- und Eisbeseitigung auf dem Kleinpflaster ist ersichtlich auf diesem unebenen Pflaster schwieriger zu bewältigen als auf dem plattierten Weg.


Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht käme allerdings dann in Betracht, wenn die Streithelferin im Auftrag der Beklagten auch den sogenannten Querweg gestreut hätte, die Eisfläche auf diesem Querweg gelegen und die Eisfläche nicht ausreichend beseitigt worden wäre. Dann wäre einen weiteren Weg eröffnet gewesen, auf welchem der Kläger nicht mit Eis hätte rechnen müssen. Dies hat der insoweit beweispflichtige Kläger aber nicht bewiesen. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts konnte aufgrund der Beweisaufnahme schon nicht festgestellt werden, dass der Querweg an diesem Tag überhaupt gestreut war. Die Zeuginnen B... und M... -Ö.. konnten sich nur erinnern, dass der Gehweg gestreut war, nicht aber der Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist. Die Zeuginnen S..... , J... sowie die Zeugen J... und V.. konnten sich ebenfalls nicht mehr erinnern, dass der Querweg gestreut gewesen ist. Der Zeuge P... hat zwar ausgesagt, dass der „Querweg“ gestreut war. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Aussage glaubhaft ist. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Kläger in dem gestreuten Bereich gestürzt ist. Der Verlauf des „Querwegs“ ist unklar geblieben. Dafür, dass der Sturz, falls der Querweg gestreut gewesen ist, eher außerhalb dieses Bereichs stattgefunden hat, spricht auch, dass lt. Aussagen der Zeuginnen B... und M... -Ö.. der Kläger unmittelbar vor dem Fenster der Arztpraxis gestürzt ist, und beide Zeuginnen übereinstimmend bekundet haben, dass es dort überall sehr glatt gewesen ist.

II.

Die statthafte und zulässige Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet. Wie unter I. dargelegt, stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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