Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 10.06.2015 - 4 K 1025/15 - Zeitraum von mehr als 21 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zur Fahrtenbuchauflage

VG Freiburg v. 10.06.2015: Zeitraum von mehr als 21 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zur Fahrtenbuchauflage


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 10.06.2015 - 4 K 1025/15) hat entschieden:
Ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres (am 07.05.2015 erhobenen) Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2015 unter II. verfügte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass sich die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sehr wahrscheinlich als rechtswidrig erweist.

Das folgt hier bereits aus dem langen Zeitraum, der seit dem Verkehrsverstoß, der Anlass für die Fahrtenbuchauflage ist, bzw. seit der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen dieses Verkehrsverstoßes vergangen ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen sein kann (Nieders. OVG, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LB 76/14 -, m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerwG´s). Diese Auffassung beruht auf dem vor allem spezialpräventiven Zweck der Fahrtenbuchauflage. Das Führen eines Fahrtenbuchs soll nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße fördern, sondern vor allem auch dazu beitragen, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für begangene Verkehrsverstöße zur Verantwortung gezogen wird. Gerade auch dieser im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtige Aspekt verlangt es, dass das Fahrtenbuch in aller Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß zu führen ist (VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 17.11.1997, VBlBW 1998, 189). Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Da bei der Berechnung des Zeitraums diejenigen Zeiten außer Acht zu bleiben haben, in denen der Fahrzeughalter etwa die sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft und dadurch selbst Anlass zu einer Verzögerung des Erlasses der Fahrtenbuchauflage bietet, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzustellen (Nieders. OVG, Urteil vom 08.07.2014, a.a.O., m.w.N.).

Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrsverstoß datiert vom 02.04.2013, die angegriffene Verfügung vom 21.04.2015; dazwischen liegen mehr als zwei Jahre. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgte am 02.07.2013, noch am selben Tag stellte das Landratsamt … bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin; zwischen diesem Datum und dem Erlass der angegriffenen Fahrtenbuchauflage liegen mehr als 21 Monate. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte im vorliegenden Fall nicht auf eine bereits am 17.12.2014 („nur“ mehr als 20 Monate nach dem Verkehrsverstoß bzw. mehr als 17 Monate nach Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahrens) erlassene Fahrtenbuchauflage abzustellen sein, mit der die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin bereits eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs oder mehrerer Fahrtenbücher für ein Fahrzeug oder für sämtliche Fahrzeuge der Antragstellerin erlassen hatte. Denn diese Fahrtenbuchauflage hat die Antragsgegnerin unter I. ihres Bescheids vom 17.04.2015 ersatzlos aufgehoben, nachdem die Kammer zuvor mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.01.2015 - 4 K 3109/14 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid (vom 17.12.2014) wiederhergestellt hatte, weil die dort ausgesprochene(n) Fahrtenbuchauflage(n) nicht hinreichend bestimmt war(en). Ob dann etwas anderes gölte, wenn die Antragsgegnerin durch eine den Bescheid vom 17.12.2014 nachträglich ergänzende Verfügung eine Klarstellung und/oder eine Konkretisierung der im Bescheid vom 17.12.2014 ausgesprochenen Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs bzw. von mehreren Fahrtenbüchern auf eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs nur für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …, das sowohl im hier angegriffenen Bescheid vom 17.04.2015 als auch - neben anderen - bereits in dem Bescheid vom 17.12.2014 genannt war, vorgenommen und es dabei ggf. bei der im Bescheid vom 17.12.2014 bestimmten Geltungsdauer (Frist) belassen hätte, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin so nicht verfahren ist. Vielmehr hat sie den Bescheid vom 17.04.2015 ersatzlos aufgehoben und in der neuerlich erlassenen Fahrtenbuchauflage eine neue, am 24.04.2015 beginnende Geltungsdauer von 18 Monaten verfügt.

Die dadurch entstandene Zeitspanne von gut 21 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersteigt alle Zeiträume, die nach der der Kammer bekannten Rechtsprechung jemals als noch verhältnismäßig angesehen worden sind (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O., aus dessen Nachweisen sich ergibt, dass ein Zeitraum von längstens 18 Monaten noch als tolerabel angesehen wurde). Bei einer Fortgeltung der Fahrtenbuchauflage vom 17.04.2015 wäre die Antragstellerin verpflichtet, wegen eines Verkehrsverstoßes vom 02.04.2013 noch bis Ende Oktober 2016 ein Fahrtenbuch zu führen. Das erscheint der Kammer bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als zu lang. Denn der Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage besteht vor allem darin, die Verkehrsdisziplin des jeweiligen Fahrzeugführers zu erhöhen, indem ihm verdeutlicht wird, dass er nicht im Schutz fehlender Ermittlungsmöglichkeiten folgenlos Verkehrsverstöße begehen kann (siehe oben). Eine solche Disziplinierung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer nur für eine gewisse Zeit zulässig. Zeigt sich jedoch, dass auch ohne Erlass eines Fahrtenbuchs innerhalb eines längeren Zeitraums mit dem betreffenden Fahrzeug keine Verkehrsverstöße mehr begangen wurden oder dass zwar Verkehrsverstöße begangen wurden, bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers aber keine Schwierigkeiten aufgetaucht sind, dann dürfte der spezialpräventive Zwecke für eine Fahrtenbuchauflage entfallen sein.

So liegt der Fall offenkundig bei der Antragstellerin. In der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 17.04.2015 behauptet die Antragsgegnerin zwar (ohne weiteren Nachweis), dass im Jahr 2014 „allein zehn Geschwindigkeitsverstöße“ mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien. Doch lässt sich aus dieser Behauptung ebenfalls entnehmen, dass es offenbar in keinem dieser Fälle Schwierigkeiten bei der Ermittlung des jeweils verantwortlichen Fahrzeugführers und damit einen Grund für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegeben hat, was bei einer regelmäßigen Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten von drei Monaten im April 2015, knapp vier Monate nach Ende des Jahres 2014, voraussichtlich feststellbar gewesen wäre. Auch in ihrer Antragserwiderung vom 20.05.2015 hat die Antragsgegnerin nicht von der Einleitung eines Verfahrens gegen die Antragstellerin mit dem Ziel der Anordnung eines (weiteren) Fahrtenbuchs berichtet.

Soweit die Antragstellerin die Verzögerung bei der Bearbeitung von Fahrtenbuchauflagen im Jahr 2013 und zu Beginn des Jahres 2014 mit einer personellen Unterbesetzung des zuständigen Fachbereichs begründet, mag das das verantwortliche Amt innerhalb der städtischen Gesamtverwaltung entlasten. In der Regel kann mit dieser Begründung jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer den Bürger belastenden, ansonsten rechtswidrigen Maßnahme herbeigeführt werden. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der betreffende Fachbereich während eines überschaubaren Zeitraums durch Krankheit oder durch unerwartet hohe Eingangszahlen „abgesoffen“ ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin Derartiges nicht vorgetragen hat. Abgesehen davon hat sie auch nicht vorgetragen, ob der personelle Engpass in dem betreffenden Fachbereich zwingende Folge fehlender Möglichkeiten zur Stellenbesetzung war oder ob er ggf. Folge einer personalpolitischen Priorisierung anderer Fachbereiche innerhalb der Gesamtverwaltung war.

Ob die angegriffene Fahrtenbuchauflage auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist und/oder ob sich aus dieser Zeitverzögerung auch Gründe ergeben, die gegen das Vorliegen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrtenbuchauflage sprechen, kann hiernach offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dort Nr. 46.11).