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OLG Hamm Beschluss vom 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78 - Parken in zweiter Reihe neben Parkbuchten

OLG Hamm v. 14.03.1979: Kein Parken in zweiter Reihe neben Parkbuchten


Das OLG Hamm (Beschluss vom 14.03.1979 - 6 Ss OWi 2455/78) hat entschieden:
  1. Eine Legaldefinition des Begriffs Seitenstreifen besteht nicht. Die Begriffe Parkstreifen und Parkbucht sind in der Straßenverkehrsordnung und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht einmal erwähnt. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnen diese beide einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße, der über eine gewisse Strecke hinweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn seitlich neben dieser entlang führt und erkennbar dazu bestimmt und geeignet ist, von der Fahrbahn her Fahrzeuge zum Halten und Parken aufzunehmen.

  2. Neben einem Parkstreifen (Parkbucht) darf auf der Fahrbahn nicht geparkt werden (Entgegen OLG Hamm, 1973-11-07, 3 Ss OWi 1198/73, VRS 46, 464 (1974)). Ist ein Seitenstreifen vorhanden, so ist das Parken auf der Fahrbahn unzulässig. Ist der Seitenstreifen nicht durch andere Fahrzeuge besetzt, so ergibt sich die Verpflichtung des Parkwilligen zur Benutzung dieses Streifens aus der positiven Anordnung des § 12 Abs 4 Satz 1, 1. Alternative StVO. Ist der Seitenstreifen dagegen durch parkende Fahrzeuge blockiert, so stellt auch das Parken auf der Fahrbahn einen Fall des sog Parkens in zweiter Reihe dar, das - anders als das Halten - nach dem Verbotsinhalt des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO ausnahmslos unzulässig ist.

Siehe auch Halten und Parken auf dem Seitenstreifen und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Am 22. März 1978 befuhr der Betroffene gegen 12.57 Uhr mit seinem PKW die T.-​Straße in H. . Diese Straße besitzt in Fahrtrichtung des Betroffenen zwei Fahrstreifen. Neben dem rechten Fahrstreifen befindet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein "Parkstreifen mit Parkbuchten", die zu der genannten Zeit alle besetzt waren. Der Betroffene hielt mit seinem Fahrzeug links neben dem Parkstreifen am rechten Rand des rechten Fahrstreifens an und verweilte dort etwa 5 - 6 Minuten. Währenddessen blieb er in seinem Fahrzeug sitzen. Der übrige Straßenverkehr wurde durch sein Fahrzeug nicht behindert.

Aufgrund der Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen des verbotenen Parkens in zweiter Reihe gemäß §§ 12, 49 StVO schuldig gesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung des § 12 StVO rügt. Er vertritt mit näheren Ausführungen unter Hinweis auf die Kommentierung von Krumme, Sanders und Mayr zur StVO (Straßenverkehrsrecht, Anm V 6 zu § 12 StVO) die Auffassung, dass neben einer an die Fahrbahn angrenzenden Parkbucht geparkt werden dürfe, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen sei. Das ergebe sich daraus, dass nach § 12 Abs 4 Satz 1 StVO zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren sei, nicht an den rechten Straßenrand. Parkbuchten und Parkstreifen gehörten zwar zur Straße, nicht aber zur Fahrbahn.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 80 Abs 1 und Abs 2, 79 Abs 3 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO zulässig. Er ist insbesondere als fristgerecht angebracht anzusehen, nachdem dem Betroffenen gegen die Versäumnis der Antragsfrist durch Beschluss des Senats vom 3. Oktober 1978 gemäß §§ 46 Abs 1 OWiG, 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs 1 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - seit Inkrafttreten der StVO vom 16. November 1970 für den Fall des Parkens neben einem Parkstreifen (Parkbucht) bisher noch nicht obergerichtlich entschieden worden und bedarf nicht zuletzt im Hinblick auf die zum Teil kontroverse Behandlung in der kommentierenden Literatur einer gerichtlichen Klarstellung.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat das festgestellte Verkehrsverhalten des Betroffenen zu Recht als Verstoß gegen § 12 Abs 4 Satz 1 StVO gewertet und gemäß §§ 49 Abs 1 Ziff 12 StVO, 24 StVG mit der verhängten Geldbuße geahndet.

Dass der Betroffene geparkt und nicht nur gehalten hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Insofern ist es aufgrund der Definition in § 12 Abs 2 StVO inzwischen anerkannten Rechts - was im übrigen auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird -, dass selbst dann, wenn der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht verlässt, ein länger als drei Minuten dauerndes Halten ohne Rücksicht auf den Zweck Parken darstellt (vgl zB BGH in VM 1979, S 3; BayObLG in VRS 55, 66ff).

Das Parken auf der Fahrbahn neben einem Parkstreifen (bzw einer Parkbucht) verstößt aber - ungeachtet dessen, ob die darauf enthaltenen Parkgelegenheiten besetzt sind oder nicht - gegen § 12 Abs 4 Satz 1 StVO und ist damit gemäß § 49 Abs 1 Nr 12 StVO ordnungswidrig.

Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Kommentierung von Krumme, Sanders und Mayr (aaO) vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift verlange lediglich, zum Parken an den rechten Fahrbahnrand - und nicht: an den rechten Straßenrand - heranzufahren, geht fehl. Sie verkennt den Gesamtzusammenhang der mit § 12 Abs 4 und Abs 4a StVO getroffenen Gebote und Verbote für das Parken und lässt insbesondere in unzulässiger Weise den ersten Halbsatz des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO außer Betracht. Wo bei Benutzung der Straße überhaupt - nämlich soweit es nicht an anderer Stelle der StVO (zB § 12 Abs 1 und Abs 3, § 18 Abs 8) als unzulässig oder verboten bezeichnet ist - geparkt werden darf, ist in § 12 Abs 4 Satz 1 und Satz 3 sowie in Abs 4a StVO abschließend und bei systembezogener Auslegung auch unzweideutig geregelt:

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen (Abs 4a). Ist ein Gehweg nicht vorhanden oder das Parken darauf nicht erlaubt, so ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen (Abs 4 Satz 1, 1. Alternative). Wenn dieser zum Parken nicht ausreichend befestigt ist, ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (Abs 4 Satz 1, 2. Alternative). Dabei ist die letztgenannte Möglichkeit des Parkens ausschließlich auf die Fälle beschränkt, dass der Seitenstreifen nicht ausreichend befestigt oder - was selbstverständlich ist und daher im Gesetz keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte - überhaupt nicht vorhanden ist. Diese Auslegung ergibt sich nach Auffassung des Senats zwingend aus der Systematik des § 12 Abs 4 und Abs 4a StVO und dem sprachlichen Aufbau des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO, der die dort behandelten beiden Parkmöglichkeiten (Benutzung des Seitenstreifens und Benutzung der rechten Fahrbahn) deutlich in ein Regel-​Ausnahme-​Verhältnis setzt. Das wird zusätzlich auch noch durch die Verwendung des Wortes "sonst" als Einleitung für die Gestattung der zweiten Alternative des Parkens (auf der Fahrbahn) klargestellt. Schon weil mithin dieses Parken auf der Fahrbahn gegenüber demjenigen auf dem Seitenstreifen die Ausnahme darstellt, verbietet sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift auch auf andere als die genannten beiden Fälle. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der nur für den Fall des bloßen Haltens getroffenen Lockerung der bisher erörterten Bestimmungen durch den § 12 Abs 4 Satz 2 StVO, dass die vorgenannten Alternativen für die Benutzung der Straße zum Parken als abschließend aufzufassen sind. Denn durch § 12 Abs 4 Satz 2 StVO ist ausschließlich für das (nach § 12 Abs 2 StVO nur sehr kurzzeitig mögliche) Halten bestimmt, dass hierbei die für das Parken getroffenen Bestimmungen nur in der Regel gelten, davon aber ausnahmsweise abgewichen werden darf, sofern der Haltende auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleibt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass das Parken auf der Straße nur in der durch § 12 Abs 4 Satz 1 StVO eröffneten Weise möglich ist. Hierbei bietet sich, wie bereits erwähnt, keine Auslegungsmöglichkeit dahin, das Parken am rechten Fahrbahnrand auch dann als erlaubt anzusehen, wenn ein daneben vorhandener Seitenstreifen bereits besetzt ist. Die einzige, sich aus der erörterten Gesetzessystematik und aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift ergebende Voraussetzung für das Gebot, den Seitenstreifen zu benutzen, und für das darin zugleich enthaltene Verbot des Parkens auf der Fahrbahn ist das Vorhandensein eines nicht durch unzureichende Befestigung zum Parken unbrauchbaren Seitenstreifens (vgl Bouska in DAR 1972, 253, 257). Ist ein solcher Seitenstreifen vorhanden, so ist folglich das Parken auf der Fahrbahn unzulässig. Ist der Seitenstreifen nicht durch andere Fahrzeuge besetzt, so ergibt sich die Verpflichtung des Parkwilligen zur Benutzung dieses Streifens aus der positiven Anordnung des § 12 Abs 4 Satz 1, 1. Alternative StVO. Ist der Seitenstreifen dagegen durch parkende Fahrzeuge blockiert, so stellt auch das Parken auf der Fahrbahn einen Fall des sog Parkens in zweiter Reihe dar, das - anders als das Halten - nach dem Verbotsinhalt des § 12 Abs 4 Satz 1 StVO ausnahmslos unzulässig ist (vgl Bouska aaO; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl, RdNr 58b zu § 12 StVO; Mühlhaus, 8. Aufl, Anm 5b zu § 12 StVO; Drees-​Kuckuk-​Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl, RdNr 4c zu § 12 StVO; wohl auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl, RdNr 92 zu § 12 StVO; ferner BGH in VM 1979, S 3, 4; BayObLG in VRS 55, 66, 68; OLG Düsseldorf in VM 1979, S 7).

Diese Grundsätze gelten auch für das Parken neben einem sog Parkstreifen oder einer Parkbucht; denn auch diese Straßenteile sind - jedenfalls im Sinne des § 12 Abs 4 StVO - Seitenstreifen (so auch Bouska aaO; Jagusch aaO, RdNr 58 zu § 12 StVO; Mühlhaus aaO und Drees-​Kuckuk-​Werny aaO, RdNr 4a zu § 12 StVO). Der gegenteiligen Auffassung von Booß (Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl, Anm 5 zu § 12 und in DAR 1975, 320, 321) sowie des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm (Beschluss vom 7. November 1973, VRS 46, 464) vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.

Eine Legaldefinition des Begriffs Seitenstreifen besteht nicht. Die Begriffe Parkstreifen und Parkbucht sind in der Straßenverkehrsordnung und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht einmal erwähnt. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnen diese beide einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße, der über eine gewisse Strecke hinweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn seitlich neben dieser entlang führt und erkennbar dazu bestimmt und geeignet ist, von der Fahrbahn her Fahrzeuge zum Halten und Parken aufzunehmen. Da es sich um streifenförmige Straßenteile handelt, besteht sprachlich kein Hinderungsgrund, sie unter den (Oberbegriff) Begriff Seitenstreifen zu fassen. Nach Auffassung des Senats besteht insoweit auch kein rechtliches Hindernis. Parkstreifen und Parkbuchten fallen nicht unter einen der übrigen von der Straßenverkehrsordnung besonders verwendeten Begriffe wie Fahrbahnen (§ 2), Fahrstreifen (§ 7 und § 41 Abs 3 Ziff 3), Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen (§ 12 Abs 1 Ziff 3), Gehwege (§ 25), Sonderwege (§ 41 Abs 2 Ziff 5a bis d) oder Sonderfahrstreifen (§ 41 Abs 2 Ziff 5, Zeichen 245). Dass die Straßenverkehrsordnung bei der Verwendung des Begriffs Seitenstreifen etwa in § 2 Abs 4 Satz 2 (Benutzungsgebot für Radfahrer und Fahrräder mit Hilfsmotor), § 25 Abs 1 Satz 2 (Benutzungsgebot für Fußgänger) und in § 41 Abs 3 Nr 3b - Zeichen 295 - (Verkehrsgebot für langsame Fahrzeuge) damit einen Straßenteil beschreibt, von dem ein Parkstreifen oder eine Parkbucht nicht umfasst wird, gibt kein stichhaltiges Argument dafür her, aus der Verwendung desselben Begriffs in § 12 Abs 4 StVO zu schlussfolgern, dass ein Parkstreifen nicht im Sinne jener Vorschrift als Seitenstreifen angesehen werden kann. Ein solcher Schluss würde voraussetzen, dass die Verwendung des Begriffs Seitenstreifen vom Verordnungsgeber bewusst und durchgängig zur Umschreibung auch des rechtlichen Status ein und desselben Straßenteils gewählt worden ist. Dafür besteht jedoch kein hinreichender Anknüpfungspunkt. Die Argumentation von Booß (DAR 1975, 320, 321), in der amtlichen Begründung zur Straßenverkehrsordnung sei ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass die Begriffe Parken und Halten, Überholen und Vorbeifahren in der ganzen Verordnung konsequent für die nämlichen Vorgänge benutzt werden", demzufolge sei bei der Verwendung anderer als der genannten Begriffe von derselben Konsequenz auszugehen, erscheint bedenklich. Zumindest mit gleicher Berechtigung ließe sich aus der ausdrücklichen Anführung der genannten Begriffe auch der umgekehrte Schluss ziehen, dass die erwähnte Konsequenz eben nur für diese genannten Begriffe - also zB nicht für Seitenstreifen - bewusst und gewollt durchgeführt ist. Hinzukommt dass die Verwendung des Begriffs Seitenstreifen in der Straßenverkehrsordnung durchaus nicht rechtlich immer gleich zu behandelnde Straßenteile betrifft. So kann zB ein Straßenteil Seitenstreifen im Sinne von § 2 Abs 4 Satz 2 oder von § 25 Abs 1 Satz 2 StVO sein, der mangels ausreichender Befestigung nicht als Seitenstreifen im Sinne von § 12 Abs 4 Satz 1 StVO anzusehen oder mangels hinreichender Breite, Befestigung und Kennzeichnung nicht Seitenstreifen im Sinne von § 41 Abs 3 Ziff 3 StVO ist. Es erscheint daher durchaus gesetzeskonform und zulässig, dem Begriff des Seitenstreifens je nach seiner Verwendung in einer bestimmten Vorschrift der StVO einen unterschiedlichen Sinngehalt beizumessen (also zB von einem Seitenstreifen im Sinne von § 12 Abs 4 Satz 1 StVO zu sprechen). Keinesfalls ist es aber angängig, aus der sprachlichen Unterschiedlichkeit der Begriffe Seitenstreifen und Parkstreifen bzw Parkbucht die Rechtsfolgerung herzuleiten, es handele sich bei Parkstreifen und Parkbucht nicht um einen Seitenstreifen, sondern um einen Straßenteil eigener Art, zu dessen Benutzung § 12 Abs 4 Satz 1 StVO nicht zwinge. Eine solche Betrachtungsweise erscheint im übrigen mit dem Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Sie soll sicherstellen, dass das Parken im Interesse des zügigen Verkehrs auf der Fahrbahn stets nur in einer Reihe und hierbei möglichst außerhalb der Fahrbahn, ansonsten möglichst weit rechts, erfolgt. Muss schon beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten allgemeinen Seitenstreifens dieser zum Parken aufgesucht werden, dann erst recht ein gerade zum Zwecke des Haltens und Parkens angelegter Straßenteil wie ein Parkstreifen oder eine Parkbucht. Ebenso ist keinerlei Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung eines Parkstreifens oder einer Parkbucht gegenüber einem sonstigen Seitenstreifen im Hinblick auf das Verbot des Parkens in zweiter Reihe ersichtlich. Soweit sich Booß (Straßenverkehrsordnung, 2. Aufl, Anm 5 zu § 12) wegen seiner abweichenden Auffassung, neben einem Parkstreifen oder einer Parkbucht dürfte unter Beachtung von § 1 Abs 2 StVO auf der Fahrbahn geparkt werden, auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1969 (NJW 1970, 619, 620) bezieht, geht dieser Hinweis fehl. Jene Entscheidung betraf lediglich das Halten im Sinne des § 15 Abs 1 Satz 1 StVO aF, das mit dem Begriff des Parkens gemäß § 12 StVO nF nicht vergleichbar ist. Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof seinerzeit selbst das Halten alten Rechts neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) als grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalls zulässig erkannt. Dafür, dass gleiches auch für das Parken gelte, gibt jene Entscheidung nichts her.

Nach alledem hat das Amtsgericht das festgestellte Verkehrsverhalten des Betroffenen zu Recht als Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs 4 Satz 1, 49 Abs 1 Ziff 12 StVO, 24 StVG gewertet. Selbst wenn sich der Betroffene insoweit bei der Begehung der Ordnungswidrigkeit in einem Verbotsirrtum befunden haben sollte, so handelte er gleichwohl vorwerfbar, da er ihn bei Aufwendung der von ihm zu fordernden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt - etwa durch Erkundigung bei der Polizeibehörde oder der Straßenverkehrsbehörde - unschwer hätte vermeiden können (§ 11 Abs 2 OWiG).

Da im Hinblick auf die Regelung des § 3 I Nr 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung vom 12. Juni 1975 (Verwarnungsgeldkatalog) auch gegen den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils nicht zu erinnern ist, war die Rechtsbeschwerde mithin zu verwerfen.