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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 24.06.2015 - 11 L 213.15 - Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen
VG Berlin v. 24.06.2015: Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung per Kreditkarte ermöglichen
Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 24.06.2015 - 11 L 213.15) hat entschieden:
Eine Regelung, die im Taxenverkehr die Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs vorschreibt, ist rechtmäßig.
Siehe auch Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
I.
Die Antragstellerin betreibt in Berlin ein Taxiunternehmen und wendet sich gegen die ihr als Taxiunternehmerin durch die Neuregelung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr auferlegte Pflicht, bargeldlose Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte zu akzeptieren.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Regelung einer Pflicht zur Akzeptanz bargeldloser Zahlungen sei bereits von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, die der Verordnung zugrunde liege. Darin sei nur eine Regelung der Zahlweise vorgesehen, nicht aber – wie hier – die Regelung des elektronisch basierten bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit damit einhergehender Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Gerätschaften. Darüber hinaus verletze sie die Pflicht zur Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs unverhältnismäßig in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit. Ein für den täglichen Gebrauch belastbares Gerät koste im Durchschnitt 500,- Euro, ein Mietvertrag monatlich mindestens 25,- Euro. Für die Nutzung der Geräte sei zudem die Aufschaltung bei einem deutschen Netzbetreiber notwendig, daher müsse der Taxiunternehmer direkt mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem Anbieter für elektronische Zahlungsdienste vertragliche Bindungen aufnehmen, an die er über einen längeren Zeitraum gebunden sei. Er müsse zudem eine Grundgebühr sowie jeweils eine Transaktionsgebühr an das Kreditkarteninstitut zahlen. Die Verwendung solcher Geräte schaffe zudem Weiterungen im Buchhaltungs- und Abrechnungssystem des betroffenen Unternehmers. Die Einschränkungen der Berufsfreiheit könnten nicht mit dem Wohl der Fahrgäste gerechtfertigt werden, weil Erwägungen zugunsten einer bestimmten Gruppe, hier der Fahrgäste, keine zulässigen Erwägungen des Gemeinwohls darstellten. Jedenfalls aber sei die Regelung nicht geeignet, dem Interesse der Fahrgäste zu dienen. Die Pflicht zur Akzeptanz dreier im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten, verbunden mit der einem Taxifahrer eröffneten Möglichkeit, die Identität eines mit Kreditkarte zahlen wollenden Fahrgastes durch Vorlage eines Passes oder Ausweises zu prüfen und den Transport bei fehlender Legitimierung abzulehnen, führe für den Fahrgast zu unzumutbaren Gegebenheiten. Ein Taxifahrer sei auch gar nicht befähigt, bei ausländischen Pässen die Identität des Inhabers festzustellen. Wenn für den Fall, dass die konkrete Karte nicht akzeptiert werde, der Verordnungsgeber die Möglichkeit einräume, den Fahrgast weiterzuleiten, so müsse diese Möglichkeit auch eingeräumt werden, wenn ein Taxiunternehmer in seiner Taxe keinen bargeldlosen Zahlungsverkehr anbiete. Schließlich verstoße die Regelung in der Verordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Busse der Berliner Verkehrsbetriebe nicht zu einer Annahme von Kreditkartenzahlungen verpflichtet worden seien. Ihr sei es nicht zumutbar, eine drohende Untersagungsverfügung oder Bußgeldbescheide abzuwarten, um ihre Rechte geltend zu machen. Auf Ihre Anfrage habe die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben vom 20. März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Taxen, die keine Möglichkeit zur Akzeptanz von Kreditkarten böten, gar nicht erst im Berliner Pflichtfahrgebiet bereitgehalten werden dürften.
Sie beantragt wörtlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig, bis zur Rechtskraft der gleichzeitig erhobenen Klage (VG 11 K 214.15), auch weiterhin zu gestatten, die Beförderung von Personen in ihrer Taxe im Berliner Pflichtfahrgebiet durchzuführen, ohne ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät für bargeldlose Zahlungen zur Verfügung zu halten und bargeldlose Zahlungen anzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage unzulässig sei. Das Klagebegehren richte sich auf die Feststellung der Nichtigkeit der Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr. Über die Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsvorschriften könne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entscheiden werden, sofern das Landesrecht dies vorsehe. Dies sei jedoch im Land Berlin gerade nicht vorgesehen. Diese gesetzgeberische Entscheidung könne nicht dadurch umgangen werden, dass dasselbe Rechtsschutzziel im Rahmen einer anderen Klageart zugelassen werde. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Der Begriff der Zahlungsweise, der in der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung genannt sei, umfasse auch den im Zahlungsverkehr sehr bedeutsamen Fall der Kartenzahlung. Die Berufsfreiheit werde von der Pflicht zur Annahme von Kartenzahlungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Es handele sich um eine Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Antragstellerin könne auf kostengünstige Abrechnungsmodelle verwiesen werden, etwa die zeitlich befristete Miete eines Kartenlesegeräts für ca. 25,- Euro pro Monat nebst Gebühren von ca. 0,10 Euro pro Transaktion, alternativ wäre auch eine Zahlungsmöglichkeit über eine Smartphone-Applikation denkbar. Das Lesegerät würde dabei zum Teil sogar kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei dieser Zahlungsmethode bestehe keine Vertragsbindung und es sei in der Regel auch kein monatlicher Grundpreis für die Zahlungsdienste, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz an Gebühren pro Transaktion zu entrichten (ca. 0,95 % bei Debitkarten und ca. 2,75 % bei Kreditkarten). Die Kosten, die infolge der Pflicht zur Akzeptanz von Kartenzahlungen entstünden, würden durch den für jede bargeldlose Zahlung anfallenden Zuschlag angemessen kompensiert. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor, weil der Taxenverkehr mit anderen Bereichen der Personenbeförderung nicht uneingeschränkt vergleichbar sei.
II.
I. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig.
1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass er der Sache nach auf die – zumindest vorläufige – Suspendierung der Antragstellerin von den Regelungen einer Verordnung - hier der von der Antragstellerin beanstandeten Vorschrift der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763; -TaxentarifVO) – gerichtet ist. § 47 VwGO entfaltet gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin keine Sperrwirkung. Ein Normenkontrollantrag, für den im Übrigen instanziell das Oberverwaltungsgericht zuständig wäre, wäre zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unzulässig, da danach andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften nur dann im Rahmen eines Normenkontrollantrags überprüft werden können, wenn der Landesgesetzgeber dies bestimmt. Von dieser Möglichkeit hat der Berliner Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist. In der Hauptsache wäre jedoch eine Feststellungsklage statthaft, da im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine solche Klagemöglichkeit insbesondere dann unerlässlich ist, wenn – wie hier – eine Norm der Umsetzung durch einen Vollzugsakt nicht bedarf. Von einer Umgehung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann deswegen nicht die Rede sein, weil hier nicht die abstrakte Anwendung einer Norm, sondern die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen ist (so BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 – BVerwG 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 278 zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von Flugrouten durch Verordnung).
2. Die Antragstellerin besitzt auch das für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes notwendige qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Zwar geht die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich vom Grundsatz des repressiven Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte aus, so dass der Adressat eines künftigen Verwaltungsaktes gehalten ist, den Erlass des Verwaltungsaktes abzuwarten, um sich danach gegen diesen zur Wehr zu setzen. Nur dann, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Erlass nicht mehr aufhebbar wäre oder durch seine Vollziehung vollendete Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, ist eine Unterlassungsklage gegenüber einem drohenden Verwaltungsakt zulässig (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. September 2003 – 2 M 381.03 -, Juris)). Wird – wie im vorliegenden Fall – der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel gewährt, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen (BayVGH, Beschl. 28.04.1992 - 21 CE 92.949 -, NVwZ-RR 1993, 54/55). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene keinen wirksamen Rechtsschutz gegen drohende schwere und unzumutbare Nachteile erlangen kann, die nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1993, 54 [55]; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Rn.. 3 zu § 123, m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin macht zutreffend darauf aufmerksam, dass sie im Falles eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 TaxentarifVO mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (vgl. § 9 Abs. 1e TaxentarifVO) rechnen muss. Auf die ihr im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 -; OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – OVG 1 S 30.13 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 – 4 Bs 328.13 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 CE 10.2468 -, jeweils zitiert nach Juris). Darüber hinaus wird ihr spezifisches Interesse für eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gehalten wäre, gegen sie ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen einzuleiten, falls sie gegen die in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO geregelte Verpflichtung zur Akzeptanz von bargeldlosen Zahlungsmitteln verstoßen würde. Als Unzuverlässig im Sinne des PBefG gilt danach nämlich insbesondere derjenige, der die einem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Vorschriften nicht befolgt. Da die Antragstellerin sich berechtigt sieht, weiterhin bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu akzeptieren, muss es ihr im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewährung möglich sein, die diesbezügliche Frage fachgerichtlich zu klären, bevor ein entsprechender Widerrufsbescheid gegen sie ergeht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. zum vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Änderung des Berliner Spielhallengesetzes).
II. Der somit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
1. Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin angegriffene Pflicht, bargeldlosen Zahlungsverkehr in einer Taxe zu akzeptieren, ist § 7 Abs. 2 TaxentarifVO, der zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 6, verkündet am 7. Februar 2015) geändert worden ist. Danach muss auf Wunsch des Fahrgasts in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden (Satz 1), wobei der Unternehmer die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten hat (Satz 2). Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist (Satz 3). Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht (Satz 4). Diese Vorschrift tritt gemäß Art. 2 der Verordnung vom 13. Januar 2015 drei Monate nach dem Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, mithin am 8. Mai 2015.
a) Diese Vorschrift ist zunächst wirksam, da sie auf einer im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruht und von dieser umfasst wird. Durch § 51 Abs. 1 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird der Landesgesetzgeber ermächtigt, die notwendigen Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen. Unter dem Begriff der „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Regelungen zu verstehen, die die Art und Weise der Zahlung von Beförderungsentgelten in einer Taxe betreffen. Folglich fallen hierunter auch solche Regelungen, die den konkreten Zahlungsverkehr und damit auch die konkreten Zahlungsmittel betreffen (so auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. 1, Stand Dez. 2014, Rn. 18 zu § 51 PBefG). Deshalb ist nach Auffassung der Kammer eine Regelung, die neben der Pflicht zur Annahme der gesetzlichen Barzahlungsmittel eine Pflicht zur Annahme sonstiger Zahlungsmittel normiert, von der Ermächtigungsgrundlage umfasst. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen wollte und den Begriff der „Zahlungsweise“ dahingehend auslegte, dass hiervon nur die konkrete Art der Zahlung, nicht aber die Regelung der Akzeptanz dreier gängiger Kreditkarten sowie der entsprechenden elektronischen Abrechnungsgeräte umfasst ist, begegnete die angefochtene Neuregelung der TaxentarifVO keinen rechtlichen Bedenken. Die Aufzählung der Bestandteile einer Taxentarifverordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist nämlich nicht abschließend (so auch Bauer, PBefG, Rn. 5 zu § 51). Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Halbsatz dieser Vorschrift, der „insbesondere“ zu einer Regelung der in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 6 PBefG genannten Bestandteile ermächtigt und damit impliziert, dass auch weitere Strukturmerkmale der Tarife geregelt werden können. Da eine Regelung der Zahlweise ohne eine Regelungsbefugnis dahingehend, auch die Entgegennahme der Zahlung sicherzustellen, weitgehend leerliefe, gehört die Regelung der konkret verordneten Zahlungsweise im Sinne eines „elektronischen Portemonnaies“ zu den Bestandteilen, die im Rahmen der Taxentarifverordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PBefG geregelt werden können. Eine solche Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PBefG verstößt auch nicht gegen § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a PBefG, wonach ausschließlich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt ist, eine Regelung über die Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesem Unternehmen verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Die Pflicht zur Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der damit einhergehenden Notwenigkeit des Einsatzes technischer Gerätschaften ist nicht als Regelung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in diesem Sinne zu verstehen. § 7 Abs. 2 TaxentarifVO statuiert keine bauliche Anforderung an den Betrieb der Taxen. Die Pflicht zum Mitsichführen technischer Gerätschaften ist auch nicht als „Einrichtung“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 5 PBefG zu klassifizieren, da hierdurch an der Taxe selbst keine bauliche Veränderungen vorzunehmen sind und die Taxe selbst nicht mit einem elektronischen Zahlungsgerät ausgerüstet werden muss. Vielmehr ist die Zahlungsweise durch mobile Gerätschaften abzuwickeln, die – soweit sie nicht ohnehin durch eine Smartphone-Applikation bewerkstelligt werden - ähnlich einem Portemonnaie mit sich geführt werden können.
b. Die Regelung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Pflicht zur Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs fällt zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, da diese Norm regelt, auf welche Art und Weise der Beruf eines Taxiunternehmers objektiv auszuüben ist. Sie regelt somit die Berufsausübung, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird. Dieser Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgte jedoch rechtmäßig. Denn die Freiheit der Berufsausübung ist nicht schrankenlos gewähreistet, sondern steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann sie durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Auf Grund eines Gesetzes meint dabei auch Rechtsverordnungen wie die hier streitgegenständliche TaxentarifVO, sofern diese durch eine den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende formell-gesetzliche Grundlage gedeckt sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1977,1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75, BVerwGE 46, 121, 137). Dies ist hier, wie ausgeführt, der Fall. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfau, GG, 11. Aufl., Art. 12 Rn. 50). Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen es erfordern. Derartige am Gemeinwohl orientierte Erwägungen liegen der Regelung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO zugrunde. Mit ihr soll vor dem Hintergrund, dass bargeldloses Zahlen im Geschäftsleben, auch bei Einzelhandel und Dienstleistungen, gängige Praxis ist, ein nach Möglichkeit reibungsloses Funktionieren des Taxenverkehrs geregelt werden. Da sich immer mehr Menschen und damit auch potentielle Nutzer der Berliner Taxen darauf verlassen, dass sie bargeldlos bezahlen können, dient eine Regelung der Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs dazu, die Beförderungsmöglichkeiten mit einer Taxe zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, wenn ein potentieller Fahrgast kein Bargeld mit sich führt. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen ist und Fahrten mit einer Taxe häufig auch von Flughäfen in Anspruch genommen werden, liefe eine Beförderung ohne Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf eine Zulassungsschranke insbesondere auch für ausländische Besucher hinaus, die typischerweise am Flughafen noch kein Bargeld mit sich führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Existenz und das Funktionieren eines reibungslosen Verkehrs mit Taxen ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut dar, an dessen Erhaltung ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht, weil „im modernen Großstadtverkehr auf ihre Dienste nicht mehr verzichtet werden kann; sie stellen die notwendige, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und des Straßenverkehrs dar“ (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 186, 187). Die danach am Gemeinwohl orientierte Überlegung, den Taxenverkehr auch für Menschen zu eröffnen, die kein Bargeld mit sich führen, erscheint vernünftig, weil möglicherweise kompliziertes und zeitraubendes Suchen nach einer Taxe, die freiwillig bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht, vermieden und ein reibungsloses Funktionieren des Taxenbetriebes ermöglicht wird. Der Eingriff ist im Übrigen auch verhältnismäßig. Dass der Taxenunternehmer gezwungen ist, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Kreditkartenunternehmen Verträge abzuschließen, stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar, da es sich dabei um einen im Geschäftsverkehr üblichen Vorgang handelt, dem Taxenunternehmer zudem bei der Auswahl der konkreten Vertragsunternehmen ein Spielraum verbleibt und die ihm durch die Kreditkatenzahlung entstehenden Kosten durch den in § 5 Abs. 2b TaxentarifVO geregelten Zuschlag in Höhe von 1,50 Euro bei bargeldloser Zahlung (Kreditkartenzuschlag) kompensiert werden. Die von der Antragstellerin behaupteten Anschaffungskosten für ein Kartenlesegerät in Höhe von 500,- Euro bzw. monatlicher Miete in Höhe von 25 Euro sind überhöht; bei einer Internetrecherche ergibt sich, dass zumindest Mietgeräte bereits für eine Mietgebühr von maximal 5 Euro sowie monatlichen Servicegebühren von ca. 7 Euro, einer GPRS-Karte von 6,50 Euro monatlich und Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro zu erhalten sind (vgl. Informationen unter https://www.pos-cashservice.de/). Diese Kosten dürften durch die zu vereinnahmenden Kreditkartenzuschläge sowie die Ausweitung der Möglichkeiten, Fahrgäste zu transportieren, auf solche Personen, die kein Bargeld mit sich führen, kompensiert werden. Ein etwaig bestehendes Risiko des Taxiunternehmers, Opfer eines des Kreditkartenbetruges zu werden, wird durch die in § 7 Abs. 2 Satz 3 TaxentarifVO vorgesehene Möglichkeit, eine Identitätsprüfung durch Vorlage eines Ausweispapieres zu fordern, so minimiert, dass die Regelung auch unter diesem Aspekt verhältnismäßig erscheint.
c. Die Regelung des § 7 Abs. 2 TaxentarifVO verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Zahlungsweise im Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen anders als die Zahlungsweise im Bereich des öffentlichen Linienverkehrs, insbesondere den Bussen der Berliner Verkehrsbetriebe, zu regeln. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bargeldloser Zahlungsverkehr im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs in Berlin bereits akzeptiert wird, diese Zahlungsweise kann sowohl bei den Schaltern der Verkehrsbetriebe als auch an den Kartenautomaten gewählt werden, so dass es einer Regelung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht bedarf. Darüber hinaus liegt bereits nicht „sachlich Gleiches“ im Sinne des Art. 3 GG vor. Der öffentliche Personennahverkehr dient der Daseinsvorsorge und ist auf die Beförderung einer Vielzahl von Personen zu relativ geringen Fahrpreisen gerichtet. Der Verkehr mit Taxen dient hingegen lediglich der Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs und ist auf die Erfüllung der individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Kunden zugeschnitten, die folglich auch nicht nur für die Beförderung als solche, sondern auch für die Aufnahme an bestimmten Plätzen, die Menge der beförderten Personen und etwaige Gepäckstücke (sowie den bargeldlosen Zahlungsverkehr) Zuschläge zu zahlen haben.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich im Hinblick darauf, dass der Betrieb einer Taxe ohne die Ermöglichung bargeldlosen Zahlungsverkehrs verboten und somit einer Betriebsuntersagung gleichkommt, an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Gewerbeuntersagung) orientiert hat.