Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 13.07.2015 - W 6 S 15.568 - Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 oder mehr Punkten
VG Würzburg v. 13.07.2015: Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 oder mehr Punkten
Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 13.07.2015 - W 6 S 15.568) hat entschieden:
Das geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen mit 8 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.
Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Gründe:
I.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller wendet sich gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
1. Nach Verwarnung des Antragstellers sowie Anordnung eines Aufbauseminars sowie zwischenzeitlichem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar und Neuerteilung der Fahrerlaubnis wegen nachträglicher Teilnahme am Aufbauseminar in der Vergangenheit teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für den Antragsteller zwischenzeitlich 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Mai 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab ihm auf, seinen Führerschein der Klassen A79, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 3). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 4). Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgingen, habe die Fahrerlaubnisbehörde genau vorgegebene Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall hätten sich zum Umrechnungszeitpunkt (1.5.2014) 17 Punkte und nach der Umrechnung 7 Punkte ergeben. Nachdem ein weiterer Punkt gespeichert worden sei, ergäbe sich nun ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten. Der Antragsteller gelte daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis kraft Gesetzes zu entziehen.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2015 zugestellt.
Am 9. Juni 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
2. Am 25. Juni 2015 erhob der Antragsteller zur Niederschrift im Verfahren W 6 K 15.576 Klage und beantragte im vorliegenden Verfahren:
Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt.
Zur Begründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei Technischer Betriebsleiter einer Heizungs- und Sanitärfirma. Das Bestehen der Firma hänge völlig von ihm ab. Weiterhin habe er einen zu 100% schwerbehinderten Sohn, den er gelegentlich mit dem Fahrzeug transportieren müsse. Er sei daher als Härtefall einzustufen. Ohne Fahrerlaubnis verliere er seine Arbeitsstelle. Er habe den Bescheid des Landratsamtes erst am 26. Mai 2015 erhalten. Ein Bekannter, der die Post für ihn öffne und verwalte, habe den Bescheid verspätet zugeleitet. Er bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015,
den Antrag abzulehnen.
Zur Antragserwiderung führte das Landratsamt Würzburg im Wesentlichen aus: Sowohl Klage als auch Antrag seien wegen des Fristablaufs formell unzulässig. Die Rechtsmittelfrist habe am 23. Mai 2015 begonnen und mit Ablauf des 22. Juni 2015 geendet. Durchgreifende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen. Die Ausführungen zum Bekannten seien als Schutzbehauptung einzustufen; der Antragsteller habe dazu keine näheren Angaben gemacht. Ferner habe der Antragsteller Rechtsanwälte mit seiner Vertretung betraut gehabt. Für die Vertretungsbevollmächtigten habe ausreichend Zeit bestanden, Rechtsmittel zu ergreifen. Die sonstigen Argumente (Verlust des Arbeitsplatzes, notwendiger Transport des schwerbehinderten Sohnes) überwögen das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an sichere Verkehrsverhältnisse nicht, da bei feststehender Nichteignung nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer bestmöglich geschützt werden könnten.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Im Übrigen wäre er auch unbegründet.
1. Der Antrag ist insgesamt unzulässig, da der streitgegenständliche Bescheid – mangels rechtzeitiger Anfechtung – bestandskräftig ist. Denn für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, so wie hier, bereits unanfechtbar ist und an der Verfristung der in der Hauptsache eingelegten Klage keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (OVG LSA, B.v. 2.8.2012 – 2 M 58/12 – NVwZ-RR 2013, 85 m.w.N.).
Die Klageerhebung erfolgte nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid vom 21. Mai 2015 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 22. Mai 2015 (Freitag) zugestellt. Die damit in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. Juni 2015 (Montag). Die Klage ist jedoch ausweislich der Niederschrift erst am 25. Juni 2015 (Donnerstag) erhoben worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat den Bescheid nach eigener Angabe am 26. Mai 2015 erhalten, so dass bis zum Ablauf der Klagefrist am 22. Juni 2015 genügend Zeit gewesen wäre, Klage zu erheben. Der Hinweis auf den Bekannten, der die Post für ihn verwalte, lässt nicht erkennen, inwiefern der Antragsteller deswegen an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen wäre. Zudem ist auf dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Bescheid ausdrücklich das korrekte Ende der Klagefrist, (wohl von Seiten des bevollmächtigten Anwalts) der 22. Juni 2015, angegeben. Der Rechtsanwalt des Antragstellers hätte rechtzeitig Klage erheben können. Auch nach Abgabe des Führerscheins am 9. Juni 2015 blieb dem Antragsteller noch genügend Zeit, gerichtlich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen Des Weiteren scheidet eine Wiedereinsetzung auch deshalb aus, weil der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen gestellt hat, ihm viel mehr nach Erhalt des Bescheides noch über zwei Wochen bis zum Ablauf der Klagefrist verblieben.
2. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist festzuhalten, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entzugsbescheids (vgl. § 4 Abs. 9 StVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) auch unbegründet wäre, weil die Klage – abgesehen von der Fristversäumnis – auch sonst keine Erfolgsaussichten hat, da der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Auch eine Interessenabwägung würde dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen.
2.1 Ausweislich der vorgelegten Behördenakte ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Würzburg fehlerfrei erfolgt. Denn gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Der Betroffene gilt in diesem Fall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller hatte bereits vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die korrekt von 17 in 7 Punkte umgerechnet wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte zuvor auf den verschiedenen Stufen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, konkret den Antragsteller verwarnt und ihn zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Durch eine weitere Verkehrszuwiderhandlung, die mit einem Punkt bewertet wurde, hat der Antragsteller 8 Punkte erreicht. Die im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen sind alle verwertbar. Insbesondere ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass eingetragene Punkte zu tilgen oder zu löschen gewesen wären. Die Berechnung des Punktestandes durch Umrechnung des nach altem Rechte bestehenden Punktestandes und Addition der nach neuem Recht neu hinzugekommenen Punkte verstößt weder gegen die Grundrechte noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 – 11 BV 14.2839 – juris).
2.2 Des Weiteren ergäbe sich – selbst bei der Zulässigkeit des Sofortantrags – im Rahmen der Interessenabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Denn das geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen mit 8 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Die unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellt. Der Antragsteller hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt; er hat damit Verhaltensweisen offenbart, die gerade kraft Gesetzes sanktioniert werden sollen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen begangen hat und sich trotz der in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen und trotz des zeitweiligen Verlustes der Fahrerlaubnis gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Die für den Antragsteller eingetragenen Zuwiderhandlungen lassen in ihrer Zusammenschau eine verharmlosende defizitäre Grundeinstellung zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften erkennen.
Das vom Gesetzgeber bewusst abstrakt gehaltene Regelungssystem ermöglicht keine Berücksichtigung individueller Sondersituationen, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden. Aus der Funktion des Punktsystems und der dort vorgenommenen pauschalierten Bewertung von Verkehrsverstößen nach Art und Schwere folgt zugleich, dass diese bei der Anwendung der einzelnen Maßnahmen nicht erneut unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Schwere und eintretender Verkehrsgefährdungen in den Blick zu nehmen sind. Die mit der gesetzlich vorgegebenen Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung (hier: befürchteter Verlust des Arbeitsplatzes, notwendiger Transport des schwerbehinderten Sohnes) müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt (siehe zum Ganzen VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487; BayVGH, B.v. 26.9.2013 – 11 CS 13.1640 – juris; OVG NRW, B.v. 17.6.2013 – 16 B 547/13 – juris; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demgemäß sind bei einer Fahrerlaubnis der Klassen A79, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T allein die Klassen A79, B und C maßgeblich. Dabei ist die Fahrerlaubnisklasse A wegen der Schlüsselzahl 79.05 (vgl. Nr. 55 der Anlage 9 zur FeV) streitwertrelevant und sachgerecht entsprechend Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,00 EUR zu bewerten. Für die Klasse B sind nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000,00 EUR und für die Klasse C nach Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs 7.500,00 EUR anzusetzen. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl. 2014, 373). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der so errechnete Streitwert von 15.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 7.500,00 EUR festzusetzen waren.