Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 29.06.2015 - W 6 S 15.447 - Fahrtenbuchanordnung nach einmaligem Punktverstoß

VG Würzburg v. 29.06.2015: Fahrtenbuchanordnung nach einmaligem Punktverstoß und mangelnde Mitwirkung des Betroffenen bei der Fzg-Führerermittlung


Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 29.06.2015 - W 6 S 15.447) hat entschieden:
  1. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

  2. Die Behörde darf ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Antragsteller ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-​... . Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in ..., B 448 Fahrtrichtung H..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Antragsteller wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion Kitzingen beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion Kitzingen wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Antragstellers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Antragsteller und noch ein Mitarbeiter der Firma des Antragstellers, Herr ... M..., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Antragstellers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr M... und der Antragsteller telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten. (Aktenvermerk vom 3. März 2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr M... noch der Antragsteller an die Polizeiinspektion Kitzingen gewandt hatten und die Polizeiinspektion Kitzingen erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium Kassel am 12. März 2015 beim Landratsamt Kitzingen einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt Kitzingen hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sich der Antragsteller bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Antragsteller zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr M... oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt Kitzingen dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-​... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt Kitzingen - Untere Straßenverkehrsbehörde – mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt Kitzingen im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-​... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen auf Grund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen geboten. Wegen der Gefahr erneuter gleichartiger Vorfälle und der Erheblichkeit des Vorfalls stehe es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Am 3. Juni 2015 ließ der Antragsteller gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben (W 6 K 15.497). Bereits am 19. Mai 2015 hatte der Antragsteller im hiesigen Verfahren durch seinen Bevollmächtigten beantragen lassen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im Klageverfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Die Gefahr, dass der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, dann aber nicht ermittelt werden könne und weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilde, sei gerade nicht gegeben, da der Antragsteller keinen Verstoß begangen habe. Die Anfechtungsklage habe Aussicht auf Erfolg. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser sei insbesondere unverhältnismäßig, da er weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Antragsteller habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Kitzingen noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege hier auch kein schwerer Verstoß vor. Es handele sich vielmehr um eine schlichte Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h ohne Fremdgefährdung. Ein Fahrverbot drohe bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Dieser Verstoß werde auch nicht mit einem Punkt bewertet. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Auf den weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2015 wird verwiesen.

4. Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Antragsgegner,
der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen und des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei, da sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da das Landratsamt mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mehr als gerecht geworden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion Kitzingen angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.497 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Anordnungen in Nrn. 1-​4 des streitgegenständlichen Bescheids entfällt, weil diese in Nr. 5 des Bescheids die unter Nrn. 1-​4 getroffene Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 30. April 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1-​4 und 6 des Bescheids vom 30. April 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt Kitzingen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. OVG Saarland, B.v. 4.5.2015 – 1 B 66/15 – juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich. Soweit das Landratsamt Kitzingen den Sofortvollzug mit der Gefahr begründet hat, dass hierdurch ein weiteres verkehrswidriges Verhalten und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden soll, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist nicht entscheidend, – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers meint – ob der Antragsteller selbst den fraglichen Verkehrsverstoß begangen hat, sondern allein, dass dies nachweislich mit dem Fahrzeug des Antragstellers geschehen ist.

2.3. Des Weiteren ergibt eine summarische Überprüfung, wie sie in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, dass die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Der vorliegende Antrag ist unbegründet und war abzulehnen, weil die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-​... rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die vg. tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen hier – nach summarischer Prüfung – vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

2.3.1. Der Antragsteller ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-​.... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v. 30.10.2012 – 11 ZB 12.1608 – juris). Der Antragsteller hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

2.3.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-​...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-​Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und - entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris; OVG Münster, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 – 2 LA 21/12 – juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227 und B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – juris; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 16.6.2015 – 5 K 1730/15 – juris).

2.3.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich. Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1987 – 7 B 139.87 – juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v. 25.6.1987 – 7 B 139.87 – juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden – unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers – die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77/74 – NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 – und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist – ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 – und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist – in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion Kitzingen zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. – wie hier – keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-​Vorpommern, B.v. 25.01.2012 – 1 M 200/11 – NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-​Westfalen, B.v. 09.06.2011 – B 520/11 – NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon – trotz einer Zusage – eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier – im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel – weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Kitzingen an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v.a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr M...) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt Kitzingen, für das – entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 – kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.

2.3.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt Kitzingen hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v. 23.6.1989 – NJW 1989, 2704 – 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 11 CS 13.1950 – juris).

2.4. Auch die weiteren getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2-​4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-​Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz, die aber nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren sind, so dass letztlich ein angemessener Streitwert von 1.200,00 EUR im Sofortverfahren zugrunde zu legen war.