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OLG Saarbrücken Beschluss vom 04.03.2015 - Ss 7/15 (6/15) - Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen drogenbedingter Fahruntüchtigkeit

OLG Saarbrücken v. 04.03.2015: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen drogenbedingter Fahruntüchtigkeit


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.03.2015 - Ss 7/15 (6/15)) hat entschieden:
Stützt das Tatgericht die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auf eine hohe Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten (hier: THC Konzentration von 24 Nanogramm/Milliliter) und mehrere weitere aussagekräftige Beweisanzeichen in der Anhaltesituation (hier: keine Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse, deutliches Schwanken nach dem Aussteigen, unsicherer, staksiger und wackliger Gang, verzögertes Antwortverhalten), so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weitergehende Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit bedarf es in einem solchen Fall nicht.


Siehe auch Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit und Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - auf die Berufung des Angeklagten unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere macht er mit der ausgeführten Sachrüge geltend, die getroffenen Feststellungen trügen eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegten.


II.

Die gemäß den §§ 333, 337, 341, 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete, mithin zulässige Revision ist in der Sache offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die - ausgeführte - Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zur Begründung nimmt der Senat auf den zutreffenden Inhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Februar 2015 zu der Revision Bezug, der er sich anschließt. Im Hinblick auf die von dem Verteidiger des Angeklagten eingereichte Gegenerklärung vom 25. Februar 2015 ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken:

Entgegen der Auffassung des Verteidigers tragen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Insbesondere belegen die Feststellungen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt infolge von Cannabiskonsum fahruntüchtig war.

1. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem Genuss eines anderen Rauschmittels als Alkohol kann allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen, also kein Grenzwert für eine so genannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit festgestellt, sondern der Nachweis der „relativen“ Fahruntüchtigkeit vielmehr nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Angeklagten geführt werden (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn,. 8 ff. nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 95, 96; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316 Rn. 39). Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-​Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13 nach juris; OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; vorgenannte Senatsbeschlüsse; LK-​König, StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 154), das heißt solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O.). Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2003 - Ss 71/2003 (86/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.). Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 16 nach juris; BGH DAR 2008, 390 ff. - Rn. 10 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2003 - Ss 16/03 (23/03) - und vom 28. Oktober 2010, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 316 Rn. 40; LK-​König, a. a. O.).

2. Ausgehend hiervon begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt infolge vorangegangenen Cannabiskonsums fahruntüchtig gewesen, keinen rechtlichen Bedenken.

a) Zutreffend ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass die aufgrund einer Blutprobe im Blut des Angeklagten festgestellte THC-​Wirkstoffkonzentration von 0,024 mg/l (= 24 ng/ml) ganz erheblich über dem Nachweisgrenzwert (analytischer Grenzwert) von 0,001 mg/l (= 1 ng/ml) liegt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 24a StVG, Rn. 21a) und damit als hoch zu veranschlagen ist (anders verhielt es sich in dem vom Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., entschiedenen Fall). Nach den weiteren, in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zeigten sich zwar während der polizeilichen Verfolgungsfahrt über eine Strecke von rund 300 Metern im Fahrverhalten des Angeklagten keine Auffälligkeiten. Jedoch zeigte sich bei dem Angeklagten in der anschließenden Anhaltesituation Lidflattern und beim Leuchten mit einer Taschenlampe auf seine Brust erfolgte keine Reaktion der etwa drei Millimeter großen Pupillen. Nach dem Aussteigen schwankte der Angeklagte - im Stand, bei geschlossenen Augen und in den Nacken gelegtem Kopf - zwei Mal deutlich nach vorne und hinten. Auf dem Weg zum Polizeifahrzeug zeigte der Angeklagte einen unsicheren, staksigen und wackligen Gang und gab zur Begründung hierfür von sich aus an, ihm seien die Füße eingeschlafen. Fragen der Polizeibeamten zu seinem Konsumverhalten von Drogen beantwortete der Angeklagte immer mit Verzögerungen. Dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtschau dieser von ihr festgestellten Beweisanzeichen zur Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt drogenbedingt fahruntüchtig gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen die - nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen für den Cannabisrausch typischen - Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung sowie des Gleichgewichtssinns, die fehlende Pupillenreaktion bei Lichteinstrahlung und das verzögerte Reaktionsverhalten unmittelbar mit der fahrerischen Leistungsfähigkeit in Zusammenhang und lassen den von der Strafkammer gezogenen Rückschluss auf drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit ohne Weiteres zu (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2003 - Ss 71/2003 (86/03) -).

b) Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

aa) Gegen den von dem Verteidiger in diesem Zusammenhang bemühten Grundsatz „in dubio pro reo“ hat die Strafkammer nicht verstoßen, weil sie ausweislich der Urteilsgründe aufgrund der Gesamtschau der von ihr festgestellten Indizien gerade keine Zweifel an der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hatte (vgl. Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rn. 26, 39). Dass die Strafkammer bei „isolierter Beurteilung“ einzelner Beweisanzeichen (motorische Ausfallerscheinungen, Antwortverhalten des Angeklagten) andere Ursachen als den Drogenkonsum für „denkbar“, also nicht ausgeschlossen erachtet hat, führt nicht zu einer Verletzung des Zweifelssatzes, da dieser nicht auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 205 f. - Rn. 20 nach juris) und die Strafkammer bei ihrer abschließenden Überzeugungsbildung aufgrund der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen gerade keine Zweifel an der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hatte.

bb) Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass der Angeklagte, der den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, mit seinem Fahrzeug gleichwohl nach links in die R. Straße einbog und sich hierdurch von der Polizeikontrolle entfernte, im Rahmen der Gesamtschau der Beweisanzeichen keine ausdrückliche Erwähnung mehr gefunden hat. Dass sich der Angeklagte damit nachvollziehbar verhalten hat, indem er der polizeilichen Verkehrskontrolle entgehen wollte, stellt jedoch keinen Umstand dar, der geeignet ist, die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit in Frage zu stellen, und bedurfte daher in der Gesamtschau keiner gesonderten Würdigung. Dass das Fahrverhalten des Angeklagten keine Auffälligkeiten zeigte, hat die Strafkammer entgegen der anders lautenden Behauptung des Verteidigers im Rahmen der Gesamtschau der Beweisanzeichen berücksichtigt. Soweit der Verteidiger meint, nicht festgestellte Unauffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten (Aussteigen aus dem Fahrzeug, Aussprache, Verhalten bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere) hätten in die Gesamtschau einbezogen werden müssen, entfernt er sich von den für die sachlich-​rechtliche Überprüfung allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen, ohne Lücken insoweit aufzuzeigen (vgl. Meyer-​Goßner/Schmitt, a. a. O., § 337 Rn. 21 f.). Im Übrigen verlangt der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung lediglich die Angabe der für die Überzeugungsbildung wesentlichen Gründe. Dass der Tatrichter alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abhandelt, ist hingegen von Rechts wegen nicht zu verlangen (vgl. BGH StraFo 2010, 386 f. - Rn. 19 nach juris; Meyer-​Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 12).

cc) Auch der weitere Einwand des Verteidigers, die Annahme des Landgerichts, mit dem Lidflattern und der fehlenden Pupillenlichtreaktion seien schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit gegeben gewesen, verkenne, dass dieser Umstand ohne die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit keinen hinreichenden Schluss auf eine Fahruntüchtigkeit zulasse, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bedurfte es im vorliegenden Fall nicht der Prüfung, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und für ihn bemerkbar gemacht hat. Ebenso wenig stand - anders als der Verteidiger meint - die Feststellung einer fahrfehlerfreien Fahrt bei Dunkelheit der Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit entgegen. Richtig ist zwar, dass rauschmittelbedingte, vom Konsumenten nicht beeinflussbare Auffälligkeiten der Pupillen (Pupillenengstellung [Miosis], Pupillenweitstellung [Mydriasis], verzögerte oder ausbleibende Pupillenreaktion bei Veränderung der Lichtverhältnisse) für sich allein noch keinen verlässlichen Schluss auf die (relative) Fahruntüchtigkeit zulassen (vgl. BGHSt 44, 219 ff. - Rn. 17 nach juris; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) -). Gleiches gilt, wenn zu derartigen Auffälligkeiten der Pupillen lediglich geringfügige Ausfallerscheinungen und damit für die fahrerische Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftige Beweisanzeichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-​RR 2002, 17, 18; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. April 2005 - 1 Ss 109/05, Rn. 9 - 11 nach juris; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010, a. a. O., bei festgestelltem THC-​Gehalt von 0,001 mg/l) oder aber nur Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Anhaltesituation, die nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit zulassen, hinzutreten (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-​RR 2004, 149 ff. - Rn. 7 nach juris bei festgestelltem THC-​Gehalt von 0,95 ng/ml). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch gerade nicht vor. Vielmehr konnte die Strafkammer die Annahme der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt neben dem festgestellten hohen THC-​Gehalt im Blut des Angeklagten auf weitere, für seine fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftige Beweisanzeichen, insbesondere ein deutliches Schwanken im Stand nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug sowie einen unsicheren, staksigen und wackligen Gang, stützen. In einem solchen Fall bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen zur konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten, zumal es auf der Hand liegt, dass das Ausbleiben einer Pupillenlichtreaktion bei einer - im vorliegenden Fall festgestellten - Nachtfahrt zu einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit und damit zu einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit führt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 - Ss 16/2003 (23/03) -; OLG Koblenz NStZ-​RR 2004, 247; LK-​König, a. a. O., § 316 Rn. 162), weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, die fehlende Pupillenlichtreaktion nicht als zusätzliches Beweisanzeichen heranzuziehen (vgl. König, Anmerkung zum Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2010 - Ss 104/2010 (141/10) -, DAR 2011, 96, 97).

dd) Schließlich halten auch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 15.11.2013 entgegen der Auffassung des Verteidigers der rechtlichen Nachprüfung stand. Allerdings muss das Tatgericht, wenn es sich darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2003, 307 f. - Rn. 20 nach juris; NStZ 2012, 650 f. - Rn. 8 nach juris; Meyer-​Goßner/ Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 13). Dies ist in dem angefochtenen Urteil indes in ausreichender Weise geschehen. Insbesondere werden in den Urteilsgründen der Gegenstand der Untersuchung (Blutprobe des Angeklagten), die Analysemethode sowie die wesentlichen Wertungen der Sachverständigen mitgeteilt (UA 6 f., 9). Weitere, über die Blutprobe als solche hinausgehende wesentliche Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen, die hätten mitgeteilt werden müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.