Führt die schriftliche Anhörung erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes, hier die Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person, führt das Absehen von einer schriftlichen Anhörung oder von Auslandsermittlungen nicht zu einem Ermittlungsdefizit.
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage
Tatbestand:
Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60.
Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren überschritt der Fahrer dieses auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs am 5. Februar 2013 um 16:59 Uhr auf der Bundesautobahn 42 - Autobahnkreuz L. -M. in Fahrtrichtung A 57 (L1. ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - nach Toleranzabzug - 34 km/h.
Unter dem 4. März 2013 und dem 13. März 2013 übersandte der Beklagte als Ordnungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) der Klägerin einen Zeugenfragebogen, welchen sie unter dem 25. März 2013 an den Beklagten zurückschickte. Sie gab an, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von Herrn G. H1. A. , geboren am 00.00.1976 geführt worden sei. Herr A. sei wohnhaft unter der Adresse: T. Q. 4, Bl. D8, Bukarest, Rumänien.
Nach dem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Blatt 6 der Beiakte Heft 2) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die vollständige Postanschrift, einschließlich der Postleitzahl, mitzuteilen.
Der Beklagte beauftragte am 27. März 2013 seinen Ermittlungsdienst mit der weiteren Fahrerermittlung und teilte diesem mit, dass trotz schriftlicher Aufforderung nicht die vollständige Anschrift mitgeteilt worden sei. Es fehle die Postleitzahl in Bukarest. Auf dem Ermittlungsbericht wurde handschriftlich vermerkt, dass am 8. April 2013 um 12:10 Uhr, am 11. April 2013 um 11:40 Uhr und am 18. April 2013 um 12:00 Uhr niemand an der Wohnadresse der Klägerin in B angetroffen worden sei und auch der Nachbar die Person auf dem Foto nicht erkenne. Am 22. April 2013 stellte die OWi-Behörde fest, dass der für den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2013 verantwortliche Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei.
Nach Anhörung der Klägerin legte der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 7. August 2013, zugestellt am 8. August 2013, wegen des Vorfalls vom 5. Februar 2013 die Verpflichtung auf, für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60 sowie für etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 119,50 Euro (116 Euro Gebühr zuzüglich 3,50 Euro Auslagen) fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2013 Klage mit der Begründung erhoben, dass sie mit der Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers umfänglich ihrer Mitwirkungspflicht als Halterin genüge getan habe. Selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ein Fahrtenbuch geführt hätte, hätte sie keine umfassendere Auskunft über die Person des Fahrers machen können. Eine Aufforderung, die angegebene Adresse um die Postleitzahl zu vervollständigen, habe sie nie erhalten. Eine solche Angabe wäre ihr aber auch nicht möglich gewesen, da die Stadt Bukarest über keine Postleitzahlen verfüge. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, erkennungsdienstliche Maßnahmen am Wohnort des Fahrzeugführers im Ausland vorzunehmen, welche auch erfolgsversprechend gewesen wären. Der Verkehrsverstoß sei weiter keinesfalls im hohen Maße verkehrsgefährdend gewesen und es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit stets verkehrsgerecht verhalten habe.
Die Klägerin beantragt,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,die Klage abzuweisen.Er trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, dass die Klägerin die Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers nur unvollständig benannt und auch auf Aufforderung die fehlenden Daten nicht mitgeteilt habe. Da auch der Ermittlungsdienst die Klägerin trotz mehrfacher Hausbesuche nicht angetroffen habe, eine Fahrerermittlung aber ohne die Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen sei, habe das Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Bußgeldstelle des Beklagten sei eine Anhörung von Fahrzeughaltern im Ausland im Übrigen grundsätzlich weniger erfolgversprechend als im Inland. Dabei seien allerdings gravierende Unterschiede allein zwischen den EU-Ländern festzustellen. Während aus den unmittelbaren Nachbarländern Deutschlands, nicht zuletzt wegen der wohl größeren Wahrscheinlichkeit der mehrfachen Ein- oder Durchreise und somit des höheren Risikos, auffallen zu können, ein nennenswerter Anteil an Rückläufen eingehe, seien Antworten auf Zeugenbefragungen aus den osteuropäischen Ländern mit einer Quote gegen "0" zu verzeichnen. Ähnlich verhalte es sich mit den Amtshilfeersuchen im Ausland. Eine Anhörung mit dann noch unvollständiger Anschrift in Rumänien liege damit jenseits der Zumutbarkeitsgrenze.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Kammer unter dem 19. Dezember 2014 die Auskunft erteilt, dass weder auf Landes- noch auf Bundesebene Vorgaben für die Ordnungsbehörden zur Ermittlung der verantwortlichen Fahrzeugführer im Ausland nach einem mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß bestünden. Lediglich der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1998 bilde nach den vorliegenden Erfahrungen eine geeignete Grundlage für die Fahrerermittlung im Ausland. In der Fallgestaltung, in der das Fahrzeug im Inland zugelassen und eine im Ausland wohnende Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt worden ist, dürften die Ermittlungen im Ausland überwiegend erfolglos verlaufen. Erfolgreiche Täterermittlungen in Rumänien seien nicht bekannt.
Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht die in seinem Bezirk liegenden fünf Kreise und neun kreisfreien Städte um Auskunft darüber gebeten, ob nach der jeweiligen Verwaltungspraxis Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten - z.B. durch schriftliche Anhörung - üblicherweise erfolgversprechend sind und um Mitteilung gebeten, soweit nähere Erkenntnisse zur Täterermittlung in Rumänien vorhanden seien. Die Auswertung der von den Kreisen und kreisfreien Städten erteilten Auskünfte hat Folgendes ergeben:
Kreis/kreisfreie Stadt Anhörung (i.d.R.) Beurteilung der Erfolgsaussichten/Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Täterermittlung im Ausland 1. Rhein-Kreis Neuss nein Auf die Anhörung des benannten Fahrers im Ausland sei in der Vergangenheit kaum eine Reaktion erfolgt. 2. Stadt Mülheim ja Anhörungsbögen seien regelmäßig nicht beantwortet worden, bei Fällen aus Osteuropa und Russland in keinem der Fälle. Aus den Niederlanden und Belgien erfolgten vereinzelt Reaktionen. 3. Stadt Remscheid ja Täterermittlung in Rumänien und Bulgarien üblicherweise erfolglos, in einem besonders hohen Maße würden die versandten Anhörungsbögen nicht einmal beantwortet. 4. Stadt Wuppertal nein Geringe Erfolgsaussichten. 5. Kreis Wesel nein Täterermittlung im europäischen Ausland mitunter sehr schwierig und insbesondere in Ländern des ehemaligen Ostblocks unmöglich. Anfragen sowie Anhörungen von Fahrzeugführern seien in der Vergangenheit in der Regel unbeantwortet geblieben. 6. Stadt Krefeld ja Soweit der Anhörungsbogen nicht zurück komme, gelte er als zugestellt und es werde ein Bußgeldbescheid erlassen. Erfahrungen mit Rumänien gebe es nicht. 7. Stadt Düsseldorf k.A. Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten seien üblicherweise nicht erfolgsversprechend. 8. Stadt Duisburg ja Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten verliefen zu ca. 80 %, bei rumänischen Staatsangehörigen, die unter der rumänischen Anschrift angeschrieben würden, zu 95 % erfolglos. 9. Stadt Solingen ja Ein relativ geringer Prozentsatz der ins Ausland verschickten Anhörungsbögen - mit Ausnahme der Niederlande - gelange in den Postrücklauf. Die Erfolgsaussichten der Täterermittlung bei Beschuldigten in Rumänien seien nicht bekannt, es gäbe aber auch nur eine geringe Anzahl von OWi-Verfahren gegen Beschuldigte aus Rumänien. 10. Stadt Mönchengladbach nein (osteuropäische Länder), ja i.Ü. Die Praxis habe gezeigt, dass Ermittlungen gegen Beschuldigte in osteuropäischen Ländern nicht erfolgsversprechend seien. Daher werde von Ermittlungen in diesen Ländern mittlerweile abgesehen. 11. Kreis Viersen ja Eine Äußerung der Beschuldigten auf die schriftliche Anhörung erfolge äußerst selten. Trotzdem würden Bußgeldbescheide gegen die Beschuldigten erlassen, wenn sie anhand des Fahrerfotos identifizierbar seien. 48 % der Verfahren gegen Beschuldigte mit Wohnsitz in Rumänien seien im Zeitraum 1. Januar 2013 bis Januar 2015 eingestellt worden; in Verfahren gegen in Polen bzw. den Niederlande wohnhafte Beschuldigte habe im selben Zeitraum die Einstellungsquote bei 19 bzw. 18 Prozent gelegen. 12. Kreis Mettmann ja Rücklaufquote ca. 80 %, keine länderspezifische Quantifizierung möglich 13. Kreis Kleve ja Erfolgsaussichten seien länderabhängig. Es bestünden kaum Erfolgsaussichten bei Angaben zu Fahrern aus osteuropäischen Staaten (z.B. Rumänien). Im Bereich der westlichen Staaten sei zumindest die Anzahl der Rückmeldungen größer. Seit einigen Jahren würden Anhörungsbögen sinngemäß ins Englische übersetzt, was zu einer höheren Quote der Rückläufe insgesamt geführt habe; nicht jedoch im osteuropäischen Ausland. 14. Stadt Oberhausen ja Anhörungsschreiben ins westeuropäische Ausland führten durchaus zum Ermittlungserfolg. Die Kommunikation mit Betroffenen, die ihren Wohnsitz in Rumänien hätten, verlaufe in der Regel nicht erfolgreich, wobei offen bliebe, ob solche Anhörungen - ohne in den Rücklauf zu gelangen - nicht zugestellt würden oder die Beschuldigten nicht reagierten.
Danach verzichten vier der vierzehn befragten Kreise und kreisfreien Städte von vornherein auf eine schriftliche Anhörung eines im (osteuropäischen) Ausland wohnhaften Beschuldigten zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes, da sich eine solche in der Vergangenheit aufgrund der geringen Rückläufe als nicht erfolgsversprechend gezeigt habe. Mit Ausnahme der Städte Mettmann und Krefeld teilten im Übrigen alle weiteren Kreise und kreisfreien Städte mit, dass Anhörungsbögen - insbesondere bei einer Täterermittlung im osteuropäischen Ausland - größtenteils unbeantwortet blieben bzw. Ermittlungen gegen in Ausland wohnhafte Beschuldigte üblicherweise nur in Einzelfällen erfolgsversprechend seien. Über die schriftliche Anhörung hinausgehende Ermittlungen im Ausland ergreift nach Auskunft der kreisfreien Städte und Kreise keine der OWi-Behörde.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.
Entscheidungsgründe:
Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig.
Der Beklagte ist die nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 StVZO, § 1 Abs. 1 ZustVO StVZO, § 3 Abs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Kreis Wesel hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt.
Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Tatfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist.
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war dem Beklagten als zuständige OWi-Behörde nicht möglich.
"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die OWi-Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -. Zur Angemessenheit bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris (= VRS 125, 243-245).Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, juris Rn. 18 (= DÖV 1979, 408), sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -.Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, juris Rn. 8 ff. (= NZV 2011, 470), vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 8 ff.(= NZV 2012, 148); und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -.Wirkt der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, bleiben die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber gleichwohl erfolglos, ist der Fahrzeugführer also nicht feststellbar, kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Denn darauf, ob der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder ob er ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 9 (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris Rn. 19 (= DAR 1999, 375); und Beschluss vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 (= VRS 125, 243-245).Zum anderen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 11 CS 10.357 -, juris Rn. 12 (= NJW 2011, 326-239).Gesetzeswortlaut und -zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -, vom 14. November 2013- 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 12 ff."Nicht möglich" im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers schließlich nicht nur dann, wenn er schlechthin nicht ermittelt werden konnte. Da durch eine Fahrtenbuchauflage unter anderem verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für den begangenen Verkehrsverstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7 (= BayVBl. 1983, 310); BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 11 ZB 09.2307 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 A 2235/13 -, amtl. Abdr. S. 5.Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde nicht vor. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin der OWi-Behörde zwar den Namen und die (weitgehend) vollständige Anschrift des vermeintlichen Fahrzeugführers benannt, die OWi-Behörde aber davon abgesehen hatte, diese Person schriftlich anzuhören oder Auslandsermittlungen zu ergreifen.
Denn die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person führt - anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person - erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Verwaltungspraxis der OWi-Behörden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gezeigt, dass auf die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person hin in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ein Ermittlungserfolg zu verzeichnen war. Regelmäßig blieben die Anhörungsbögen unbeantwortet. Führt eine Ermittlungsmaßnahme in gleichgelagerten Fällen aber erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg, kann das Absehen von einer solchen Maßnahme nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einem Ermittlungsdefizit führen.
Die OWi-Behörde war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von Kapitalverbrechen, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden über die deutsche auswärtige Vertretung zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften. Über diese muss die OWi-Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die OWi-Behörde in gleichgelagerten Fällen mit dem von der Klägerin verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.
Der Ermittlungsdienst des Beklagten hat zudem drei Mal erfolglos versucht, die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift persönlich anzutreffen und den Nachbarn zum verantwortlichen Fahrzeugführer befragt. Bei dieser Sachlage durfte die OWi-Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.
Der Einwand der Klägerin, sie hätte alles ihr Zumutbare zur Mitwirkung an der Täterermittlung getan - mehr als die Adressangabe lasse sich insbesondere auch nicht einem Fahrtenbuch entnehmen - steht der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn darauf, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kommt es wie dargelegt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit - wie hier - nicht auf ein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde zurückzuführen ist.
Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings - unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß - bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, juris Rn. 18 ff. (= NJW 1999, 3279), vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 32 (= NZV 2006, 223); Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw der Klägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. wäre sie mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F. i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 120,- Euro nach sich gezogen.
Die gegenüber der Klägerin angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls angemessen, da eine solche als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle anzusehen ist,vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 8A 2866/09 -,und bei dem vorliegenden Schweregrad des Verkehrsverstoßes auch ein erheblich längerer Zeitraum nicht ausgeschlossen wäre.vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 -88 573/13-,und vom 11. Oktober 2011- 8 B 1008/11 - (18 Monate).Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, mit dem Fahrzeug sei erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen.Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 11 CS 09.2977 -, juris Rn. 17; 35 (= VRS 119, 176); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.Zum anderen genügt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 - ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, juris Rn. 8 (= NJW 1989, 2704).Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt noch über eine gewisse, mit etwas - eher geringem - Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht,vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, juris Rdnr. 17 (= NJW 1995, 2242), daher auch ansonsten angemessen.Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
Die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: VwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG mit angefochtene Kostenfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist §6a Abs. 2 und 3 StVG, §1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Gebühren zu erheben. Für diesen gebührenpflichtigen Tatbestand ist ein Gebührenrahmen von 21,50 Euro bis 200,00 Euro vorgesehen. In diesem Gebührenrahmen hat sich der Beklagte mit 116,- Euro bei seiner Gebührenfestsetzung ermessensgerecht bewegt. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die angesetzten Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 Euro durfte der Beklagte auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erheben.
Vorsorglich weist das Gericht auf Folgendes hin: Soweit in Zukunft aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 15. Januar 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU Anhörungsschreiben in der jeweiligen Landessprache verfasst werden, mag die Frage, ob eine schriftliche Anhörung eines in Rumänien wohnhaften Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen zum Ermittlungserfolg führt, neu zu beurteilen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 119,50 Euro.