Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Bremen Urteil vom 12.03.2013 - 18 C 156/12 - Daten aus einem Schadensgutachten und deren Weitergabe an Dritte

AG Bremen v. 12.03.2013: Daten aus einem Schadensgutachten und deren Weitergabe an Dritte


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 12.03.2013 - 18 C 156/12) hat entschieden:
Wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung das vom Unfallgeschädigten eingereichte Schadensgutachten, das personenbezogene Daten betreffend den Geschädigten enthält, einscannt und speichert sowie an eine Gutachterstelle/Prüforganisation zur Prüfung weiterreicht, ohne dass eine Vereinbarung über den Umfang, die Art und den Zweck der Erhebung sowie die Verarbeitung und die Nutzung der Daten vorab mit dem Geschädigten getroffen wurde, steht dem Geschädigten aus § 34 Abs. 1 BDSG ein Anspruch auf Auskunft über die über ihn und das verunfallte Fahrzeug bei der Versicherung gespeicherten und an Dritte weitergegebenen Daten zur Vorbereitung eines Unterlassungs- und Löschungsanspruchs zu.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im September 2011, der sich in Bremen auf dem Parkplatzgelände REAL in der Richard-Dunkel-Straße ereignet hat sowie Auskunft über die über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten und weitergegebenen Daten.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig,

Die Parteien streiten über die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten sowie der erforderlichen Nettoreparaturkosten.

Der Kläger ließ seinen Schaden nach dem Unfall durch das Sachverständigenbüro … begutachten. Dieses stellte in seinem Gutachten vom 27.09.2011 erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.572,85 € fest, sowie eine Wertverbesserung durch die Reparatur in Höhe von 80,00 €, so dass sich insgesamt Reparaturkosten in Höhe von 1.492,84 € ergaben. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro dem Kläger 483,02 €.

Mit Schreiben vom 30.09.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.10,2011 auf, den Schaden des Klägers auszugleichen.

Die Beklagte zahlte unter Bezugnahme auf einen von ihr eingeholten Dekra Prüfbericht auf die Reparaturkosten 1.349,44 €. Auf die Sachverständigenkosten zahlte die Beklagte unter Zugrundelegung des Gesprächsergebnisses BVSK 2009- HUK-Coburg 379,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 272,87 €.

Der Kläger verlangte zudem mit Schreiben welche Daten aus dem Unfallereignis über ihn gespeichert und an Dritte weitergegeben wurden.

Mit Schreiben vom 31.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche Daten über ihn bei ihr gespeichert wurden und erklärte, dass eine Weitergabe der Daten an Dritte nicht erfolgt sei.

Der Kläger ist der Meinung, dass die ermittelten Reparaturkosten erforderlich und angemessen seien. Die von der Beklagten angegebenen Referenzbetriebe seien nicht ausreichend qualifiziert und verfügten auch nicht über eine eigene Lackiererei, so dass auch hier Verbringungskosten anfallen würden. Die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze der Referenzbetriebe werden von Klägerseite bestritten. Der Kläger ist weiter der Meinung, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht nicht abschließend erfüllt habe, zum einen habe sie offensichtlich Daten an die Dekra weitergereicht, zum anderen stehe zu erwarten, dass die Beklagte das Sachverständigengutachten des Büros … digitalisiert und abgespeichert habe, da bei der Beklagten die Schadensgutachten eingescannt und anschließend vernichtet würden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 143,41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … aus der Rechnung vom 28.09.2011, Rechnungsnummer … in Höhe von 104,02 € freizuhalten,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn und das verunfallte Fahrzeug, Typ BMW 735i, Fahrzeugidentnummer … bei der Beklagten gespeichert und an andere Firmen oder Personen weitergegeben worden sind,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 285,82 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die Reparaturkosten übersetzt seien, da eine kostengünstigere Reparatur in den Werkstätten Autolackiererei W. und T. GmbH möglich sei. Diese Betriebe seien vom Qualitätsstandard mit einer Markenwerkstatt vergleichbar. Hier würden keine UPE- Aufschläge und Verbringungskosten berechnet und die Lohnkosten seien mit 85,00 €/Std. für Karosserie und 58,00 €/Std. für Mechanik geringer. Es ergäben sich daher Abzüge in Höhe von 84,00 € für die Verbringungskosten, in Höhe von 42,27 € für die UPE-Aufschläge und in Höhe von 43,50 € für den Arbeitslohn. Ein Verweis auf die Werkstatt T. sei dem Kläger angesichts des Alters und der Laufleistung seines Fahrzeugs auch zumutbar. Die Sachverständigengebühren seien ebenfalls übersetzt und entsprächen nicht den ortsüblichen Preisen, wobei das Gesprächsergebnis BVSK-HUK 2009 als angemessene Schätzgrundlage diene. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine weitere Auskunft über gespeicherte Daten bestehe nicht, da insoweit mit Schreiben vom 31.012012 zutreffend und vollständig Auskunft erteilt worden sei. Eine Datenweitergabe im Rechtssinne sei nicht erfolgt, da die Dekra als Daten verarbeitende Stelle im Sinne von § 11 BDSG nicht als Dritte zu qualifizieren sei. Zudem habe die Beklagte als Versicherer ein berechtigtes Interesse an der Datenerfassung und -prüfung, welches sich aus § 100 VVG ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.02.2013 (Bl. 151 ff dA) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 143,41 € aus § 115 I Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere freie Fachwerkstatt voraus, dass diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet und keine deutlich weitere Entfernung vom Wohnort des Geschädigten aufweist als die Markenwerkstatt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es sich bei der von der Beklagten benannten Firma T. GmbH um eine einer markengebundenen Werkstatt gleichwertige freie Werkstatt handelt.

Der Zeuge T. hat ausgeführt, dass die Firma T. GmbH über jahrelange Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfüge. Die Werkstatt sei zu 50% mit solchen Aufträgen ausgelastet. Ferner verfüge die Firma über einen Kfz-Meister in seiner Person. Einen Lackierermeister gäbe es nicht, da diese Arbeiten ausgelagert würden an ein Kooperationsunternehmen. Verbringungskosten würden insoweit aber nicht berechnet. Es fänden regelmäßige Fortbildungen der Mitarbeiter statt. Auf die Arbeiten würden bis zu 6 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre Garantie gewährt. Ferner werde der Betrieb regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen, nämlich der Dekra und dem TÜV auf konkrete Qualitätsstandards geprüft und es würden ausschließlich modernes Spezialwerkzeug und Originalersatzteile verwendet. Zugleich biete die Firma T. einen kostenlosen Bring- und Abholservice an. Gründe an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln ergaben sich für das Gericht insoweit nicht.

Hinsichtlich der Preise der Firma T. im Zeitraum Oktober /Dezember 2011 bekundete der Zeuge, dass für Karosseriearbeiten ein Stundenlohn von 76,50 € netto, für Mechanik ein Stundenlohn von ca. 70,00 € netto und für Lackarbeiten ein Stundenlohn in Höhe von 76,50 € netto zzgl. 20-35% Materialaufschlag je nach Lacktyp gegolten habe. Bei einer Metalliclackierung werde ein Materialaufschlag von 30 Prozent berechnet. Hierbei handele es sich um die für alle Kunden zugängliche Preise.

Für manche Versicherer, mit denen er Rahmenverträge habe, bestünden Sonderkonditionen. Auf Nachfrage des Gerichts, wie er die o.a. Preise des streitgegenständlichen Zeitraums ermittelt habe, bekundete der Zeuge, er habe sich zwei Kostenvoranschläge aus dieser Zeit herausgesucht und dort die Preise abgeschrieben, dabei habe er nicht darauf geachtet, ob dies Kostenvoranschläge für Versicherungen gewesen seien. Dies stellt einen Widerspruch zu seiner ersten Angabe dar, dass es sich um frei zugängliche Preise handele. Für das Gericht blieb damit unklar, welcher Preis für den normalen Endverbraucher im streitgegenständiichen Zeitraum von der Firma T. berechnet worden wäre. Die Aussage des Zeugen war insoweit nicht aussagekräftig und widersprüchlich. Es blieb für das Gericht unklar, ob es sich bei den angegebenen Preisen um Sonderpreise für eine Versicherung gehandelt hat oder um den allgemein zugänglichen Preis. Ferner blieb die genaue Höhe der Lohnkosten für Mechanik unklar, der von dem Zeugen lediglich mit einem ca.-Wert angegeben wurde. Darüber hinaus wichen die Angaben des Zeugen von den von Beklagtenseite behaupteten Preisen – 58,00 € für Mechanik, 85,00 € für Karosserie und 114,75 € für Lackarbeiten – erheblich ab. Der Zeuge bekundete zwar weiter, dass Verbringungskosten nicht berechnet würden und UPE- Aufschläge in der Regel nicht berechnet würden. Eine klare Feststellung, welche Kosten bei der von der Beklagten angegebenen Referenzwerkstatt T. für die streitgegenständliche Reparatur angefallen wären, ist indes nicht möglich. Damit steht für das Gericht nicht fest, dass eine kostengünstigere Reparatur bei der Firma T. GmbH möglich wäre.

Darlegungs- und Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Der Beweis ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte zudem für die Höhe des angemessenen Arbeitslohns auch Sachverständigenbeweis angeboten hat, war dem Beweisantritt nicht nachzugehen. Insoweit hat die Beklagte unter Beweis gestellt, dass ein Arbeitslohn in Höhe von 85,00 € angemessen sei. Der Kläger legt seiner Schadensberechnung indes einen Arbeitslohn in Höhe von 84,00 € zugrunde. Die weiter benannte Referenz-Werkstatt Autolackiererei W. befindet sich unstreitig im Insolvenzverfahren, so dass die Gewährung einer Garantie fraglich erscheint und damit die erforderliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Berücksichtigt man, dass die Klägerseite fiktiv abrechnet, so steht auch dies einer Erstattungsfähigkeit von UPE- Aufschlägen und Verbringungskosten gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros … nicht entgegen. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 249 II 2 BGB eine klare Entscheidung dahingehend getroffen, dass lediglich die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Wollte man bei fiktiver Abrechnung weitere Einschränkungen vornehmen, so würde dies zu einer Aushöhlung dieser Schadensberechnung führen.

Im Ergebnis hat die Beklagte daher weitere 143,41 € auf den Schaden zu erstatten.

2. Der Kläger hat zudem gemäß § 115 I Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG einen Anspruch auf Freihaltung von weiteren Sachverständigengebühren in Höhe von noch 104,20 € gegen die Beklagte.

Die Höhe der vom Sachverständigenbüro … abgerechneten Sachverständigengebühren ist gemäß § 249 BGB angemessen.

Gemäß § 249 BGB hat der Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Prozessparteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist somit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist er allerdings nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az VI ZR 67/06).

Dabei bildet der tatsächliche Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages i.S.v. § 249 II 1 BGB. Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist jedoch nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grds. nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (s. zum Ganzen BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Das Gericht schätzt vorliegend die erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO anhand der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011. Das Gesprächsergebnis BVSK 2009- HUK Coburg ist hingegen als Schätzgrundlage ungeeignet, da es lediglich diejenigen Beträge wiedergibt, bei denen die HUK- Coburg generell bereit ist, zu regulieren. Es handelt sich dabei aber nicht um einen für den Geschädigten zugänglichen Markt. Auch handelt es sich um Sonderkonditionen zwischen einer Haftpflichtversicherung und einem Sachverständigenverband. Derartige auf Sonderkonditionen beruhende Preise sind keine marktüblichen Preise. Dies ist bei der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 anders. Die Honorarbefragung spiegelt diejenigen Preise wieder, die die Mitglieder des BVSK tatsächlich ihren Abrechnungen zugrunde legen und somit als üblich und angemessen anzusehen sind (s. zum Ganzen AG Mönchengladbach, Urteil vom 22.12.2010, Az, 35 C 82/10).

Der Sachverständige hat das Grundhonorar mit 310,00 € veranschlagt. Die Höhe des Grundhonorars liegt um 18,00 € unterhalb der Tabelle HB V der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011. Die Tabelle HB V beinhaltet den Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50-60% der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Hinsichtlich der Fotokosten für den 1. Satz liegt der Sachverständige mit 0,63 € geringfügig oberhalb des Honorarkorridors HB V. Die Pauschale für Porto und Telefon liegt mit 18,00 € 0,88 € unterhalb des Honorarkorridors. Auch die Schreibkosten mit 23,00 € liegen bei üblichen Schreibkosten von 3,75 € pro Seite und 8 Seiten Gutachten unterhalb des Honorarkorridors.

Festzuhalten bleibt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger bei einzelnen Abrechnungspositionen leicht über dem Rahmen der Tabelle HB V liegt, denn allein das Gesamthonorar ist maßgeblich für die Beurteilung einer angemessenen Vergütung und die Frage der Schadensminderungspflicht des Klägers. Ausweislich der Tabelle HB V der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 ist bei Berücksichtigung des von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorars zzgl. Nebenkosten für Fotokosten (1. und 2, Fotosatz je Foto), für Porto/Telefon (pauschal) und Schreibkosten je Seite ein Gesamthonorar von bis zu 432,41 € netto (= 514,57 € brutto) üblich und angemessen.

Das von dem Sachverständigen abgerechnete Gesamthonorar in Höhe von 405,90 € netto (= 483,02 € brutto) liegt daher innerhalb des angemessenen Rahmens und ist nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis war die Beklagte, die auf die Rechnung des Klägers vorprozessual 379,00 € gezahlt hat, daher zur Freihaltung von den weiteren 104,02 € zu verurteilen.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus aus § 34 I BDSG einen Anspruch auf Auskunft über die über ihn und das verunfallte Fahrzeug bei der Beklagten gespeicherten und an Dritte weitergegebenen Daten.

Gemäß § 34 I 1 Nr. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und gemäß § 34 I 1 Nr. 2 BDSG über den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden. Gemäß § 34 I 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werde soll, näher bezeichnen. Dies hat der Kläger in seinem Klageantrag zu Ziff. 3 getan.

Personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sind dabei auch Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person (§ 3 BDSG). Damit sind auch die über das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug gespeicherten Daten erfasst.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe mit ihrem Schreiben vom 31.01.2012 bereits ausreichend Auskunft erteilt, so bleibt diese Auskunft hinter dem Anspruch des Klägers zurück.

Unbestritten werden eingereichte Sachverständigengutachten über Kfz-Schäden bei der Beklagten eingescannt und gespeichert. Dann hat die Beklagte aber auch über diese abgespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Eine solche ist bislang nicht erfolgt.

Ferner hat die Beklagte unstreitig Daten über den Kläger an die Dekra weitergegeben, auch insoweit hat sie Auskunft zu erteilen. Auf die Frage, ob die Dekra „Dritte“ ist, kommt es bei dem Auskunftsanspruch aus § 34 I BDSG nicht an. Ebensowenig darauf, ob die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Datenerfassung und -prüfung hat.

Der Umstand, dass der Kläger auf andere Weise von der Übermittlung der Daten an die Dekra Kenntnis erlangt hat, steht dem Auskunftsanspruch ebenfalls nicht entgegen (argumentum e contrario aus §§ 34 VII i.V.m. § 33 II 1 Nr. 1 BDSG).

4. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,82 €.

Den Gegenstandswert der begehrten Auskunft bemisst das Gericht gemäß § 3 ZPO mit 3.000,00 €. Für die Bemessung des Streitwerts ist das Angriffsinteresse des Klägers maßgeblich. Insoweit hat der Kläger kundgetan, dass evtl. ein Anspruch auf Löschung der Daten bzw. auf Unterlassung der Nutzung der Daten verfolgt werden soll. Unter Berücksichtigung der betroffenen hohen Güter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes erscheint ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 € als angemessen. Insgesamt ergibt sich damit für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000,87 €. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VVRVG, der Auslagenpauschale gemäß Ziff. 7002 VVRVG und der Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7008 VVRVG ergeben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 €. Hinzuzurechnen sind 12,00 € für eine erfolgte Akteneinsicht beim Stadtamt Bremen, so dass sich Gesamtgebühren in Höhe von 558,69 € ergeben. Hierauf hat die Beklagte 272,87 € gezahlt, so dass eine Freihaltung des Klägers von den weiteren Gebühren in Höhe von 285,82 € zu erfolgen hat.

5. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 I, 238 I BGB.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709, 1 ZPO.