Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 10.02.2015 - 2 K 2142/12 - Erweiterung des 5-m-Bereichs an Kreuzungen für Großfahrzeuge

VG Aachen v. 10.02.2015: Zur Erweiterung des 5-m-Bereichs an Kreuzungen für Großfahrzeuge


Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 10.02.2015 - 2 K 2142/12) hat entschieden:
  1. Die Regelungen des § 45 Abs 9 S 1 und § 39 Abs 1 StVO haben zum Ziel, den Vorrang der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr zu verdeutlichen bzw. diese im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten. Gleichzeitig wird damit auf die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" verwiesen.

  2. "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschrift daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.

  3. Auf Grund einer besonderen örtlichen Verkehrssituation in einem Einmündungsbereich, hier: zwecks Schaffung eines ausreichenden Verkehrsraums für einbiegende Großfahrzeuge, kann eine Kennzeichnung der 5-Meter-Zone sich als unzureichend erweisen und deshalb eine Verlängerung dieses Parkverbots erfordern.

Siehe auch Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die teilweise Entfernung einer bis vor seiner Garagenein-/-ausfahrt aufgebrachten Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299).

Er ist Eigentümer einer Wohnung und zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer einer Garage in der Q....-straße 0 in B. , wo er nach seinem Vorbringen seit ca. 30 Jahren wohnhaft ist. Die Garage des Klägers liegt in der Nähe zum Einmündungsbereich Q....-/K....-straße und weist eine Breite von 2,20 m auf. Bei der Q....-straße handelt es sich um eine zwischen der K....-straße und L....--straße verlaufende Straße, die ca. 6,90 m breit und in beide Richtungen befahrbar ist. Die Q....-straße ist beidseitig mit Parkstreifen versehen, außer in einem Bereich vor der Hausnummer 0, für den ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet ist. Dieser Bereich dient als Ausweichbucht für Fahrzeuge, die sich im Gegenverkehr begegnen. In der Straße herrscht ein hoher Parkdruck mit einer durchgehenden Belegung der vorhandenen Parkplätze.

Das Amt für Abfallentsorgung der Beklagten wandte im Frühjahr 2011 mit der Bitte um Einrichtung/Verlängerung einer Grenzmarkierung an die städtische Straßenverkehrsbehörde, nachdem die Durchführung eines Fahrversuchs mit einem Entsorgungsfahrzeug ergeben hatte, dass aufgrund der vorhandenen Parksituation ein Einbiegen in die Q....-straße aus beiden Richtungen der K....-straße nicht möglich sei. In der Folgezeit wurde im Jahr 2011 sowohl auf der Seite der klägerischen Garage als auch auf der gegenüberliegenden Seite eine Grenzmarkierung in dem Einmündungsbereich nach Zeichen 299 aufgebracht. Die Grenzmarkierungen umlaufen die jeweilige Straßenecke und erfassen jeweils ein Teilstück der Q....-straße sowie der K....-straße und vor der Garage des Klägers zudem die gesamte Breite seiner Garage.

Der Kläger erhielt im Dezember 2011 einen Bußgeldbescheid der Beklagten, weil er am 30. November 2011 mit seinem Pkw vor seiner Garage geparkt hatte und es dem Fahrer eines Müllfahrzeuges nicht gelang, in die Q....-straße einzubiegen. Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes lehnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mit der Bemerkung "Ich darf hier vor meiner Garage parken" ab. Mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wies der Kläger darauf hin, dass er der Eigentümer der Garage sei und die betreffende Grenzmarkierung lediglich ein bestehendes Halt- oder Parkverbot kenntlich mache. Dieses Parkverbot vor einer Grundstücksausfahrt betreffe aber nicht den Eigentümer/Mieter des Grundstücks und deshalb entfalte die Grenzmarkierung auch keine Wirkung gegenüber dem Eigentümer. Das Ordnungsamt der Beklagten stellte im Februar 2012 das Bußgeldverfahren gegen den Kläger ein. Der Verwaltungsvorgang enthält dazu einen Vermerk vom 8. Februar 2012, wonach bestätigt wurde, dass der Kläger dort parken dürfe. Die hiesigen Überwachungskräfte würden auch nicht verwarnen. Die Zickzacklinie sei speziell für den Betroffenen eingerichtet, um seine Einfahrt zur Garage freizuhalten.

Im März 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Anregung, die Beschilderung vor seiner Garageneinfahrt derart zu gestalten, dass für ihn in Zukunft keine Rechtsnachteile mehr drohen würden. Seiner Auffassung nach habe er zu Recht vor seiner Garagenausfahrt geparkt. Das Verbot des Parkens vor einer Grundstücksausfahrt solle den berechtigten Mieter/Eigentümer schützen. Soweit das Parken auch gegenüber dem Eigentümer/Mieter verboten werden solle, müsse dies durch eine entsprechende Beschilderung erfolgen, welches wiederum durch zwingende Gründe gerechtfertigt sein müsse. Dies dürften hier nicht vorliegen, da auch die 5 -Meter-Grenze zur Einmündung eingehalten werde.

In ihrer dem Kläger zugeleiteten Stellungnahme vom 12. April 2012 führte die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten aus, dass das Halteverbot vor der Hausnummer Q....-straße 0 durch § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begründet werde, wonach vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken unzulässig sei. Die aufgebrachte Markierung verlängere dieses bereits gesetzlich an der Ecke K....-straße /Q....-straße bestehende Parkverbot bis über die Zufahrt zur Garage von Hausnummer 0 hinaus. Die Aussage, dass die Markierung speziell für den Betroffenen eingerichtet worden sei, damit seine Einfahrt zur Garage freigehalten werde, sei nicht richtig. Ein entsprechender in den Vorjahren gestellter Antrag sei abgelehnt worden. Die Markierung sei vielmehr angeordnet worden, um die notwendigen Abbiegungen für größere Fahrzeuge, wie z. B. Müllentsorgungsfahrzeuge, die aus Richtung K....-straße in die Q....-straße einbiegen müssten, sicherzustellen. Die Auffassung des Klägers, dass zwingende Gründe vorliegen müssten, um das Parken vor Grundstückszufahrten verbieten zu können, werde geteilt. Diese würden sich in diesem Knoten aus den vorhandenen örtlich beengten Verkehrsflächen ergeben. Wie bereits ausgeführt, sei ein Abbiegen, von z. B. Entsorgungsfahrzeugen, nicht möglich.

Der Kläger trat dem mit Schreiben von Mai 2012 entgegen und verwies darauf, dass die auf der gegenüberliegenden Seite befindliche Sperrfläche verlängert werden könne. Dies würde dazu führen, dass ein weitaus größerer Radius gegeben sei mit der Folge, dass keine Behinderung seitens der in Rede stehenden Fahrzeuge gegeben sei und insoweit der Abbiegevorgang ohne weiteres möglich werde.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 11. Juni 2012 mit, dass die vorgeschlagene Markierung nach Zeichen 299 gegenüber der Zufahrt des Klägers bewusst nicht vorgenommen worden sei, da dadurch mindestens zwei Parkplätze für die Allgemeinheit entfallen würden. Bei der zurzeit vorhandenen Markierung entfalle lediglich ein Parkplatz für die Allgemeinheit, da vor der Garage des Klägers gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein allgemeines Parkverbot gelte. Insofern würde die Allgemeinheit durch die betroffene Markierung in Verbindung mit dem hohen Parkdruck im Viertel weniger belastet. Zudem ergebe sich durch die getroffene Markierung für den Kläger der Vorteil der erleichterten Einfahrtsmöglichkeit in seine Garage.

Der Kläger hat am 4. September 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass in der Vergangenheit häufig Fahrzeuge an der Straßenecke geparkt hätten, so dass es für ihn kaum möglich gewesen sei, sein Fahrzeug in oder aus seiner Garage zu rangieren, zumal auf der gegenüberliegenden Fahrbahn ebenfalls Fahrzeuge vorhanden gewesen seien. Er habe sich deshalb schon einmal an die Beklagte mit der Bitte gewandt, das bestehende Parkverbot durch eine Zickzackmarkierung jeweils mit 5 m an den Straßenecken K....-straße /Q....-straße zu verdeutlichen. Dies sei damals abgelehnt worden. Am 18. Oktober 2011 sei dann überraschenderweise eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO über eine Breite von 10 m aufgebracht worden. Dies habe dazu geführt, dass er nun selbst nicht mehr vor seiner Garage parken dürfe. Auf der gegenüberliegenden Seite sei lediglich eine Grenzmarkierung von 5 m angebracht worden. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sei ihm dann eröffnet worden, dass er vor seiner eigenen Garage nicht mehr parken dürfe. Er rege an, dass auf der gegenüberliegenden Seite eine Sperrfläche von 10 m angebracht werde. Dort sei keine Garage vorhanden und Nutzungsberechtigte könnten nicht beeinträchtigt werden. Auch sei der Einwand der Beklagten, dass Müllfahrzeuge oder Räumfahrzeuge nicht rangieren könnten, unberechtigt. Seiner Erfahrung nach könnten Fahrzeuge dieser Art seit ca. 30 Jahren völlig unproblematisch in die Straße einfahren, soweit zumindest die 5 m Sperrfläche beachtet werde. Es sei unerfindlich, woraus sich ein Erfordernis ergebe, die Sperrfläche auf 10 m vor seiner Garage zu erweitern. Im Übrigen würden die Müllfahrzeuge von der L1..........straße kommend in die K....-straße und dann in die Q....-straße einbiegen. Insoweit reiche eine 5 m breite Grenzmarkierung aus. Lediglich für die gegenüberliegende Seite bestehe das Erfordernis einer breiteren Grenzmarkierung.

Durch die vorhandene Grenzmarkierung werde ihm praktisch untersagt, vor seiner eigenen Garage zu parken, was jedoch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Druckerei komme es im Übrigen vor, dass er zu nächtlichen Einsetzen fahren müsse. Wegen der angebrachten Grenzmarkierung könne er nunmehr nicht mehr vor seiner eigenen Garage parken, um zu verhindern, dass andere Fahrzeuge ihm die Ausfahrt versperren würden. Er habe häufig festgestellt, dass Fahrzeuge vor seiner Garage unter Missachtung der Sperrfläche stünden und er daher nachts auf ein Taxi angewiesen gewesen sei. Er werde nachts häufig gerufen, um bei Notfällen Maschinen instand zu setzen und wieder einsatzfähig zu machen. Die Einrichtung des jetzt bestehenden Halteverbots sei nicht erforderlich. Die Beklagte verkenne, dass Müllfahrzeuge und größere Fahrzeuge auf der Fahrzeugseite des Klägers um die Ecke fahren würden. Dies führe dazu, dass die Fahrzeuge nach links ausscheren müssten, woraus sich ergebe, dass auf der gegenüberliegenden Seite die 10 m lange Grenzmarkierung hätte angebracht werden müssen. Es mache überhaupt keinen Sinn auf der Seite des Klägers diese lange Grenzmarkierung anzubringen, denn dies beeinträchtige nicht nur den Kläger, sondern auch alle Anwohner in ihren Parkmöglichkeiten. Es falle ein Parkplatz weg. Die Ungleichbehandlung auf den beiden Straßenseiten erschließe sich ihm nicht.

Nach Klarstellung seines Antrags im Erörterungstermin beantragt der Kläger,
die Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO in der Q....-straße aufzuheben, soweit sie auf Seiten der klägerischen Garage über 5 m hinaus geht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vor der Garage des Klägers getroffene Regelung durch die aufgebrachte Grenzmarkierung Zeichen 299 basiere auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erfüllt, da es ohne das Halteverbot über eine Länge von 10 m zu Behinderungen des Verkehrs kommen würde. Größere Fahrzeuge könnten nicht in die Q....-straße einbiegen, wenn der Kläger vor seiner Garage innerhalb der durch das Halteverbot begründeten Markierung parke. Es sei unzutreffend, dass Müllfahrzeuge völlig unproblematisch in die Q....-straße einfahren könnten, soweit zumindest die 5 m-Grenzmarkierung beachtet werde. Die bisher eingereichten Lichtbilder würden verdeutlichen, dass ein problemloses Einbiegen in die Q....-straße gerade nicht möglich sei wenn der Kläger vor seiner Garage parke. Es sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden, da insbesondere bei der Entscheidung die Interessen des Klägers abgewogen und angemessen berücksichtigt worden seien. Die Anordnung des Halteverbots über eine Länge von 10 m vor der Q....-straße 0 sei geeignet, behinderndes Halten oder Parken vor der Garage des Klägers, welches das Einbiegen in die Q....-straße für größere Fahrzeuge zumindest erheblich erschwere, zu vermeiden. Die Einrichtung eines Halteverbots über diese Länge auf der gegenüberliegenden Seite wäre schon deshalb kein geeignetes gleiches Mittel, weil durch eine solche Maßnahme mindestens zwei Parkplätze für die Allgemeinheit entfallen würden, während bei der jetzigen Regelung lediglich ein Parkplatz entfalle. Da in dem Bereich der Q....-straße der Allgemeinheit ohnehin wenig Parkplätze zur Verfügung stünden und erhöhter Parkdruck herrsche, treffe diese Regelung die Allgemeinheit mit der geringsten Belastung. Die Regelung sei auch angemessen. Das Interesse des Klägers an einem zusätzlich eigenen Parkplatz vor seiner Garage müsse jedenfalls hinter den Interessen der Allgemeinheit an dem Bestand möglichst vieler Parkplätze in dem Bereich der Q....-straße zurückstehen.

Das Gericht hat am 30. September 2014 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle (Q....-straße 0) durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten und Ausführungen der Beteiligten in diesem Termin wird Bezug genommen auf das Protokoll zu dem Erörterungstermin. Die Beteiligten haben in diesem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Beteiligten haben im Nachgang zu dem Erörterungstermin noch erneut Stellung genommen. Die Beklagte führte unter Beifügung eines Plans, auf dem die Schleppkurven eines Großfahrzeuges zu erkennen sind, aus, dass eine Verkürzung der Grenzmarkierung in Höhe der Garageneinfahrt des Klägers nicht in Betracht komme, da dieser Platz von den einbiegenden größeren Fahrzeugen/Müllfahrzeugen benötigt werde. Dem Plan lasse sich entnehmen, dass beim Einbiegen aus beiden Richtungen der K....-straße der Bereich vor der Garage des Klägers durch die einbiegenden Großfahrzeuge tangiert werde. Das tatsächlich eingesetzte Müllfahrzeug sei im Übrigen noch größer als das dem Plan zugrunde liegende Fahrzeug, so dass tatsächlich (noch) geringfügig mehr Platz zum Einbiegen benötigt werde. Der Kläger verweist darauf, dass es keinen Unterschied machen könne, ob das Fahrzeug von links oder von rechts in die Q....-straße einfahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die gegen die Anordnung der Grenzmarkierung nach Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung gerichtete Anfechtungsklage zulässig, da sie sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Verbots durch ein Verkehrszeichen richtet. Verkehrszeichen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung,
vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46/78 -, BVerwGE 59 S. 221; vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92 S. 32; vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004 S. 698 und vom 18. November 2010 - 3C 42/09 -, juris Rz. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Aufl. 2010, § 20 Rz. 632, 640; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 41 Rz. 247 ff, jeweils m.w.Nw.,
regelmäßig Dauerverwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wenn sie Gebote oder Verbote nach § 41 StVO (Vorschriftzeichen) aussprechen. Auch Markierungen sind gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 StVO Verkehrszeichen. Die streitgegenständlichen Grenzmarkierung Zeichen 299 enthält zudem das Verbot, innerhalb der Grenzmarkierung zu parken. Es handelt sich vorliegend nicht nur um eine Verdeutlichung bzw. Kenntlichmachung eines bereits bestehenden (gesetzlichen) Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 StVO, sondern begründet darüber hinaus ein weitergehendes Parkverbot. Zwar enthalten Grenzmarkierungen, die lediglich ein bestehendes Halt- oder Parkverbot räumlich kennzeichnen bzw. abgrenzen, keine eigenständige Regelung bzw. haben keinen anordnenden Charakter. Soweit jedoch ein bestehendes Halt- oder Parkverbot verlängert oder verkürzt wird - wie etwa in der Erläuterung zu Zeichen 299 (Ziffer 73 der Anlage 2 zu §§ 40-43 StVO) vorgesehen -, kann das Zeichen 299 auch konstitutive Bedeutung haben,
vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 8 A 865/11 -; BayVGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.1329 - und vom 25. Juli 2011 - 11 B 11.921 -, jeweils juris; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Aufl. 2010, § 20 Rz. 632 m.w.Nw. in Fn. 216; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 12 Rz. 56 a.
Die streitgegenständliche Grenzmarkierung erfasst zunächst das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wonach vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken unzulässig ist. Dieses Parkverbot ist durch die aufgebrachte Grenzmarkierung auf - wie im Erörterungstermin festgestellt - 9,74 m verlängert worden und schließt damit zugleich die Garagenein-/-ausfahrt des Klägers mit einer Breite von 2,20 m und das insoweit vor Grundstücksein- und -ausfahrten bestehende Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO mit ein.

Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer auch klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO, da er durch die Verlängerung der Grenzmarkierung bis vor seine Garage zum Adressaten des Verkehrszeichens 299 und damit eines ihn belastenden Verwaltungsakts geworden ist. Als Verkehrsteilnehmer kann er dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt im Übrigen nicht voraus, dass dieser von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit betroffen wird,
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, a.a.O; vom 3. Juni 1982 - 7 C 9/80 -, juris und zur Radwegebenutzungspflicht: vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, a.a.O.; Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 641 f.; König in Hentschel, König, Dauer, a.a.O., § 41 StVO Rz. 247; jeweils m.w.Nw..
Darüber hinaus ergibt sich durch das bereits vor der Garagenein-/-ausfahrt nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO generell bestehende Parkverbot, dass durch die Verlängerung der Grenzmarkierung nur der Kläger betroffen ist, da es sich bei diesem Parkverbot um ein Schutzgesetz zugunsten der Berechtigten handelt, das nicht für den jeweiligen Zufahrtsberechtigten und denjenigen gilt, dem dieser das Parken erlaubt hat,
vgl. etwa bereits: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 1994 - 5 Ss (Owi) 393793 - (Owi) 169/93I -, juris; König in Hentschel, König, Dauer, a.a.O., § 12 StVO Rz. 47, jeweils m.w.Nw.; Sauthoff, a.a.O., § 22 Rz. 823; Molketin, Rüdiger, Parkverbot vor und gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten - Bemerkungen zu einem häufigen Streitgegenstand, NZV 200 S. 147 ff.
Schließlich ist die Anfechtungsklage auch nicht wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig. Diese beträgt bei Verkehrszeichen mangels einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr und beginnt für einen Verkehrsteilnehmer mit dem Zeitpunkt, in dem er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft,
vgl. so klarstellend: BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, juris Rz. 15ff; dazu auch: Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 645.
Dieser Zeitpunkt war nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers am Tag der Anbringung der Grenzmarkierung, den er mit dem 18. Oktober 2011 angegeben hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten durch die Grenzmarkierung Zeichen 299 betreffend die Verlängerung des bestehenden Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO über eine Länge von 5 m hinaus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieser Anordnung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend des Entscheidungszeitpunkts, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handelt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, a.a.O. und vom 18. November 2010 - 3 C 42/09 -, a.a.O. und Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 650.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Grenzmarkierung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO und Zeichen 299 gemäß Ziffer 73 der Anlage 2 zu §§ 40-43 StVO sind gegeben.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Vorschrift setzt eine Gefahrenlage für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs voraus, nach der irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Eines Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, bedarf es dafür nicht. Ob eine derartige Gefahrensituation besteht, beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Nicht relevant ist, dass zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1996 - 11 B 11/96 - , NJW 1996, 333 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG; Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 587 f., § 21 Rz. 66 ff.; König in Hentschel, König, Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rz. 28 a; jeweils m.w.Nw..
Darüber hinaus ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zu berücksichtigen, wonach Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (so auch § 39 Abs. 1 StVO). Die Vorschriften des § 49 Abs. 9 Satz 1 StVO und des - hier nicht einschlägigen - Satz 2 der Vorschrift (betrifft nur den "fließenden Verkehr") ersetzen nicht den § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern modifizieren und konkretisieren dessen Eingriffsvoraussetzungen. Sie betreffen insbesondere nicht die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO weiterhin erforderliche Ermessensausübung, sondern stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen,
vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139 und vom 18. November 2010 - 3 C 42/09 -, juris Rz. 17 und vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 - , juris; Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 591 f. und König in Hentschel, König, Dauer, a.a.O., § 45 StVO Rz. 28, 28 a; Kettler, § 45 IX StVO - ein übersehender Paragraf?, NZV 2002, 57.
Die Regelungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und § 39 Abs. 1 StVO haben zum Ziel, den Vorrang der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr zu verdeutlichen bzw. diese im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten. Gleichzeitig wird damit auf die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" verwiesen. Damit wollte der Verordnungsgeber dem Trend zur Regelung aller Verkehrssituationen durch Verkehrszeichen und der damit einhergehenden Gefahr der Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie den dadurch drohenden Akzeptanzproblemen entgegenwirken,
vgl. Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997, 687, 698 Nr. 9 und 690 Nr. 22.
Zu diesem Zweck sind die Straßenverkehrsbehörden gehalten, restriktiv zu verfahren. "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschrift daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten. Dementsprechend sieht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu §§ 39 - 43 StVO unter Ziff. I. Rz. 1-3 vor, dass im Grundsatz so wenig wie möglich Verkehrszeichen anzuordnen sind und Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind.

Die hier streitgegenständliche Anordnung der Grenzmarkierung war in diesem Sinne auf Grund einer wegen besonderer Umstände bestehenden Gefahrenlage für die Rechtsgüter des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) zwingend geboten. Die Sicherheit des Verkehrs umfasst v.a. den gefahrlosen Verkehrsablauf und erfasst auch etwa Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, sowie den Schutz des öffentlichen und privaten Eigentums. Zum Schutzgut der Ordnung des Verkehrs gehört u.a. dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit.

Eine derartige Gefahrenlage besteht in dem Einmündungsbereich der Q....-straße auf Grund der aus der K....-straße einbiegenden Großfahrzeuge - wie etwa Fahrzeuge der Abfallentsorgung, Lastkraftwagen, Feuerwehrfahrzeuge - und gleichzeitig im Bereich der aufgebrachten Grenzmarkierung parkender Fahrzeuge. Bereits mit Blick auf die grundsätzlich besondere Situation in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen und die Gefahren, die von dort parkenden Fahrzeugen durch Behinderung der Sicht und des Abbiegens ausgehen können, hat der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Parkverbot bis zu je 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten vorgesehen. Auf Grund der besonderen örtlichen Verkehrssituation im Bereich der Einmündung Q....-/K....--straße war vorliegend nicht nur eine Kennzeichnung der 5-Meter-Zone ausreichend, sondern zudem noch eine Verlängerung dieses Parkverbots zwingend geboten, um ausreichenden Verkehrsraum für einbiegende Großfahrzeuge zu schaffen In den beiden innerstädtischen Straßen herrscht ein hoher Parkdruck, so dass in beiden Straßen in der Regel durchgängig beidseitig - ausgenommen der Bereich des absoluten Halteverbots - geparkt wird. Dies zeigen zum einen bereits die von dem Kläger zum Verfahren eingereichten Fotos und wurde zum anderen durch den im Erörterungstermin gewonnen Eindruck bestätigt. Die Q....-straße weist nach der Messung in dem Erörterungstermin eine Breite von 6,90 m auf. Der verbleibende Straßenraum in der Q....-straße unmittelbar nach den Grenzmarkierungen zwischen zwei parkenden Fahrzeugen wurde zu diesem Zeitpunkt mit 3,20 m gemessen. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine feststehende Größe, da diese "Restfahrbahnbreite" abhängig ist von der jeweiligen Breite der parkenden Fahrzeugen und von dem Umstand, wie "günstig bzw. ungünstig" breit die Fahrzeuge im Straßenraum parken. Ausgehend von einem durchschnittlichen Personenkraftwagen der Kompakt- bzw. Mittelklasse, der nach Einschätzung des Gerichts etwa 1,80 m - 1,82 m breit (ohne Spiegel) ist, dürfte diese verbleibende Fahrbahnbreite dennoch etwa dem Regelfall entsprechen. Unter diesen beengten örtlichen Gegebenheiten und nach dem in dem Erörterungstermin gewonnen Eindruck ist für das Gericht nachvollziehbar, das Großfahrzeuge wie etwa die städtischen Entsorgungsfahrzeuge mit einer Breite 2,50 m (ohne Spiegel - mit Spiegel: 2,93 m) und einer Länge von ca. 10 m den durch die Grenzmarkierung auf 9,74 m verlängerten Verkehrsraum benötigen, um von der K....-straße in die Q....-straße einfahren zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in der K....-straße ebenfalls beidseitig - und zwar auch gegenüber dem Einmündungsbereich - geparkt werden kann und wird, und dadurch Großfahrzeuge nicht großzügig während des Abbiegevorgangs "ausholen" können. Der Hinweis des Klägers, dass seit über 30 Jahren Müll- und Räumfahrzeuge in die Q....-straße einfahren könnten, steht dem nicht entgegen, da gerade das städtische Abfallentsorgungsamt nach Durchführung eines Fahrversuchs die erschwerte bzw. unmögliche Einfahrt festgestellt und um eine Verlängerung des bestehenden Parkverbots gebeten hatte. Ferner kann dem nicht entgegen gehalten werden, dass die städtischen Müllfahrzeuge nach ihrer derzeitigen Fahrtroute auf der Seite der klägerischen Garage aus der K....-straße in die Q....-straße einbiegen, da auch andere Großfahrzeuge mit ähnlichen Ausmaßen wie etwa andere Entsorgungsfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Lastkraftwagen, etc., die in die Q....-straße und zwar aus beiden Richtungen der K....-straße einbiegen, zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus zeigt der von der Beklagten nach dem Erörterungstermin eingereichte Plan mit den eingezeichneten Schleppkurven eines Großfahrzeugs, dass der durch die Grenzmarkierung verlängerte Verkehrsraum unabhängig davon benötigt wird, ob von links oder rechts in die Q....-straße eingebogen wird. Schließlich lässt sich dem zu dem Bußgeldbescheid geführten Geschehen am 30. November 2011 und den dazu vorhandenen Fotos entnehmen, dass eine Verlängerung der Grenzmarkierung geboten ist. Denn der Fahrer des damals von der anderen Seite einbiegenden - wohl gewerblichen - Entsorgungsfahrzeugs sah sich durch das Fahrzeug des Klägers, das innerhalb der Grenzmarkierung vor seiner Garage stand, an der Einfahrt in die Q....-straße gehindert und beschädigte zudem das Fahrzeug des Klägers. Von der für Großfahrzeuge trotz der vorhandenen Grenzmarkierung noch nicht einfachen Einfahrtssituation konnte sich das Gericht im Übrigen während des Erörterungstermins beim Einfahren eines Baulastwagens bzw.-kippers überzeugen.

In derartigen Verkehrssituationen sieht bereits die VwV-StVO zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO die Möglichkeit einer Verlängerung des Parkverbots vor. Danach ist die Parkverbotsstrecke z.B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen (dort) zu verlängern, wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichend Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert ist. Dementsprechend sieht die Erläuterung zu Zeichen 299 vor, dass Grenzmarkierungen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot bezeichnen, verlängern oder verkürzen. D.h. es muss jedenfalls für einen Teil der erfassten Fläche bereits aus einem anderen Rechtsgrund (d.h. entweder unmittelbar kraft Rechtsnorm oder kraft behördlicher Anordnung) ein Verbot bestehen. Diese Voraussetzung ist auf Grund des nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestehenden Parkverbots gegeben.

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass gerade auf der Seite vor seiner Garage das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verlängert wurde und nicht auf der gegenüberliegende Seite, ist diese Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtliche Anordnung stand - wie bereits oben ausgeführt - im Ermessen der Behörde. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, wo bzw. auf welcher Straßenseite die Verlängerung einer Grenzmarkierung erfolgt, ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat insoweit das Interesse des Klägers, vor seiner Garage parken zu können, in ihre Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an öffentlichem Parkraum eingestellt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich - wie bereits oben ausgeführt - der Eigentümer oder Mieter vor einer Grundstücksein-/ausfahrt bzw. Garagenein-/-ausfahrt trotz des Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO parken darf, weil dieses Parkverbot zum Schutz des Berechtigten besteht. Andererseits besteht aber kein Anspruch eines Anliegers auf einen eigenen Parkplatz im öffentlichen Parkraum vor seinem Grundstück bzw. wie hier: seiner Garage
vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58/80 - und Beschluss vom 13. Juli 1988 - 7 B 128/88 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1990 - 5S 2525/89 -, juris; Sauthoff, a.a.O., § 21 Rz. 767,
und schließt die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein aus anderen Gründen eingerichtetes Parkverbot, das auch für den Eigentümer/Mieter einer Grundstücksein-/-ausfahrt gilt, nicht aus. Die Erwägung der Beklagten, dass mit der Verlängerung der Grenzmarkierung auf der gegenüberliegenden Seite ein weiterer Parkplatz für die Allgemeinheit entfallen würde, weil vor der Garage des Klägers für die Allgemeinheit bereits wegen des Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO keine Parkmöglichkeit besteht, ist angesichts des bestehenden Parkdrucks nicht zu beanstanden und wird von dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage, die grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht einzelner Interessen gerichtet ist, erfasst. Soweit der Kläger geltend macht, dass er wegen der gegenüber seiner Garage parkenden Fahrzeuge, seine Garage nicht nach rechts verlassen könne und dass er vor seiner Garage parken müsse, weil ihm schon häufiger durch verbotswidrig parkende Fahrzeuge - insbesondere nachts - die Ausfahrt erheblich erschwert bzw. unmöglich gewesen sei, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. Ungeachtet des Umstands, dass er nach eigenem Vorbringen im Erörterungstermin die Garage schon seit ca. 2007 nicht mehr für sein Fahrzeug nutzt, kann er die Garage jedenfalls ungehindert nach links verlassen. Die Ausfahrt aus seiner Garage wird im Übrigen durch die Verlängerung der Grenzmarkierung erleichtert, da der Kläger dadurch nicht nur auf die Breite seiner Garage von 2,20 m angewiesen ist. Schließlich lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem klägerischen Vorbringen entnehmen, dass die Grenzmarkierung auf der Seite der klägerischen Garage nach ihrer Einrichtung im Jahr 2011 regelmäßig oder ständig durch andere Verkehrsteilnehmer missachtet wird. Vielmehr hat der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin ausgeführt, dass seit diesem Zeitpunkt keine Beschwerden mehr seitens der Abfallentsorgung oder ähnliche Vorkommnisse gemeldet worden seien. Die von dem Kläger dazu vorgelegten Fotos stammen ausweislich der Aufdrucke zudem vorwiegend aus den Jahren 2005 und 2007, in denen noch keine Grenzmarkierung vorhanden war. Im Übrigen wäre im Falle der regelmäßigen Missachtung des Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO angesichts der bereits durch die Grenzmarkierung auch erfolgten Verdeutlichung dieses Parkverbots vorrangig eine ordnungsbehördliche Überwachung einzuleiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).