Zur Fahrerlaubnisentziehung nach Berechnung des Punktestands unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG im Fall einer vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten, aber erst danach im Fahreignungsregister gespeicherten Ordnungswidrigkeit.
Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis u. a. der Klassen 2 und 3 (alt).
Mit Bescheid vom 24. Februar 2015 entzog der Antragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers, weil im Fahreignungsregister die in der Anlage genannten Zuwiderhandlungen mit einem Stand von acht Punkten eingetragen seien. Die Anlage enthält bezüglich des Antragstellers die nachfolgende Übersicht über die Mitteilungen des Fahreignungsregisters:
Mitteilungen des Fahreignungsregisters Flensburg
Tat Entscheidung Rechtskraft Behörde/
GerichtTatbest.-Nr. Akt.-Zeichen FaP Pkt. alt 31.05.2010 01.07.2010 20.07.2010 BG-Beh.
RP Kassel141723 1) 9756193268 A 3 x 25.01.2011 21.03.2011 08.11.2011 BG-Beh.
Ennepe
Ruhr-Kreis
in Schwelm141722 2) 001109288 A 3 x 23.04.2013 03.07.2013 05.02.2014 BG-Beh.
Ennepe
Bremen141723 3) 23413018714 A 1 12.05.2013 07.08.2013 28.01.2014 BG-Beh.
Lk Heidekreis
Fallingbostel141722 4) 040049612 A 3 x 20.04.2014 30.06.2014 18.07.2014 BG-Beh.
Kreis Gifhorn103765 5) 140123889 A 2 11.10.2014 23.12.2014 14.01.2015 BG-Beh.
Kreis Lüchow-
Dannenberg141722 6) 003781907 A 1
1) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 135 km/h.2) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 96 km/h.3) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 40 (von 31 bis 40) km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 160 km/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat
andere Kfz) Tab.: 7410084) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 130 km/h.5) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 94 km/h.6) Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit auußerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h
Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 98 km/h.
Hinweise zu den im Fahreignungsregister gespeicherten Einträgen: Verstöße mit Speicherungsdatum im Verkehrszentralregister (VZR) vor dem 01.05.2014 sind in der Spalte 'alt' markiert. Hierfür wurden Ihnen damals Punkte angerechnet 9 Nach Umstellung auf das Fahreignungsystem zum 01.05.2014 werden diese Verstöße mit Punkten bewertet 4 Unter Einbeziehung sämtlicher Verstöße beträgt Ihr Punktestand somit Punkte 8
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht oder mehr Punkte erreicht habe. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass die den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Zeitpunkt der Entziehung mit acht Punkten zu bewerten gewesen seien. Soweit der Antragsteller dagegen einwende, der Verstoß vom 23. April 2013 hätte als sogenannter Altfall behandelt werden müssen mit der Folge, dass er noch keine acht Punkte erreicht habe, könne er damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner habe im Verwaltungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die am 23. April 2013 vom Antragsteller begangene Zuwiderhandlung (Geschwindigkeitsverstoß) gemäß der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG nach neuem Recht zu bewerten sei, da der Verstoß erst am 5. Mai 2014 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stelle die späte Eintragung des Verstoßes keine offensichtliche Falschbehandlung/Verzögerung dar, die ihm nicht angerechnet werden dürfe. Die Zuwiderhandlung sei aufgrund von Rechtsmitteln des Antragstellers erst am 5. Februar 2014 rechtskräftig geworden. Wenn die Bußgeldbehörde, die Hansestadt Bremen, dann nach Rücksendung der Akten durch das Gericht am 2. Mai 2014 dem Verkehrszentralregister die Zuwiderhandlung melde und die Eintragung am 5. Mai 2014 erfolge, stelle dies keine offensichtliche Verzögerung zum Nachteil des Antragstellers dar. Dem Antragsteller gegenüber seien - wie näher ausgeführt wird - auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise ergriffen worden. Der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liege die Vermutung der Ungeeignetheit zugrunde. Eine Ermessensausübung sehe das Gesetz bei Erreichen von acht Punkten nicht vor, so dass persönliche Umstände der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegengehalten werden könnten.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten, den Gegenstand der Prüfung bildenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgericht zu ändern.
Der Antragsteller ist nach wie vor der Auffassung, dass der Verkehrsverstoß vom 23. April 2013 als sogenannter „Altfall“ hätte behandelt werden müssen mit der Folge, dass er noch keine acht Punkte erreicht habe. Die Eintragung des am 5. Februar 2014 rechtskräftig gewordenen Verstoßes erst am 5. Mai 2014 müsse als Verzögerung und Falschbehandlung angesehen werden. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht die dafür verantwortlichen Stellen nicht nach den Gründen befragt. Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG bestünden, wie das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 17. April 2015 - 15 B 1883/15 - ausgeführt habe, verfassungsrechtliche Bedenken. In Fällen der Begehung und rechtskräftigen Ahndung von Verkehrsverstößen vor dem Stichtag der Gesetzesänderung am 1. Mai 2014 und bei Speicherung im Fahreignungsregister danach hänge die Rechtsfolge von Umständen ab, die der Betroffene nicht beeinflussen könne. Die durch die „unechte Rückwirkung“ der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG hervorgerufenen verfassungsrechtlichen Zweifel bedürften der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. Durchgreifende Einwände gegen die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses legt der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht dar.
Wie mit punktbewehrten Verkehrsverstößen anlässlich der zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Bereich des bisherigen Punktsystems umzugehen ist, ist den dazu in § 65 Abs. 3 StVG erlassenen Übergangsregelungen zu entnehmen. § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG bestimmt zunächst, dass Entscheidungen, die bisher im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht werden. Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, werden nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG legt fest, in welcher Weise ein bisher im Verkehrszentralregister gespeicherter Punktestand in das Fahreignungs-Bewertungssystem neuen Rechts einzuordnen ist. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. In Ansehung dieser Vorschrift ergaben sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - für den Antragsteller acht Punkte im Fahreignungsregister und war hinsichtlich der Zuwiderhandlung vom 23. April 2013, die erst am 5. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden war, das seit dem 1. Mai 2014 geltende Recht anzuwenden.
Gegen die Anwendung dieser gesetzlichen Übergangsregelung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dieser Verkehrsverstoß sei nach Rechtskraft mit Verzögerung eingetragen und insofern falsch behandelt worden. Welche Umstände im Einzelnen dazu geführt haben, dass nach Eintritt der Rechtskraft am 5. Februar 2014 und dem Aktenrücklauf an die Bußgeldbehörde diese erst unter dem 2. Mai 2014 Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt gemacht hat, lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen im Einzelnen nicht entnehmen. Die Bearbeitung kann sich bei den mit dem Vorgang befassten Stellen aus unterschiedlichen Gründen verzögert haben. Von der Bearbeitungsdauer hängt die Anwendung der Übergangsvorschrift nicht ab. Ob insofern ausnahmsweise Abweichendes gelten kann, wenn etwa einzelne Arbeitsschritte bewusst verzögert worden wären, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind für eine solche offensichtlich sachwidrige oder sonst in keiner Weise zu rechtfertigende Vorgehensweise konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Dass der Betroffene, worauf das Verwaltungsgericht Hannover in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 17. April 2015 - 15 B 1883/15 - hinweist, allenfalls insofern einen gewissen Einfluss auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes durch das (Nicht-)Einlegen von Rechtsmitteln nehmen kann, im Übrigen aber auf die (weitere) Abwicklung des Verfahrens und insbesondere die Bearbeitungsgeschwindigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Speicherung nicht einzuwirken vermag, gilt auch sonst für derartige Vorgänge zumal bei Beteiligung mehrerer Stellen und gewinnt durch die hier streitige Übergangsvorschrift allenfalls eine besondere Relevanz. Dass allein vor diesem Hintergrund die Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel hervorruft, weil der Betroffene keinen wesentlichen Einfluss auf die Art und Weise der Bearbeitung auszuüben vermag, hat der Antragsteller nicht fundiert dargelegt. Auch dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover lassen sich insoweit überzeugende, an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte Gründe nicht entnehmen. Es ist das Wesen jeder Stichtagsregelung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Sachverhalte anders behandelt werden. Der Eintritt unterschiedlicher rechtlicher Wirkungen setzt indes nicht voraus, dass jeder Betroffene Einfluss darauf nehmen kann, unter welche rechtliche Ordnung sein Fall zu subsumieren ist (zu den mit Blick auf die „unechte Rückwirkung“ der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen näher unten).
Zu den tragenden Gründen für die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere zur Berechnung des Punktestands und zu etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kürzlich in einem Hauptsacheverfahren (Beschl. nach § 130a VwGO) ausführlich und wie folgt geäußert (Beschl. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -, juris Rn. 26 ff.):„Der Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 von dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem zu dem jetzigen Fahreignungs-Bewertungssystem zum einen dafür entschieden, das von der Rechtsprechung entwickelte Tattagprinzip ... in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG zu übernehmen. Das Tattagprinzip besagt nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, sofern die Verstöße rechtskräftig geahndet werden.Mit geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken setzt sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Folgenden des Näheren auseinander, verneint einen Verstoß gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes und führt dazu im Einzelnen aus (a. a. O., Rn. 31 ff.):
Zum anderen soll auf sämtliche Neueintragungen im Register aus Praktikabilitätsgründen ab 1. Mai 2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das neue Recht Anwendung finden (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, BT-Drs. 17/12636, S. 50). Demnach werden nach neuem Recht nicht mehr einzutragende Verstöße, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung vor dem 1. Mai 2014 noch Punkte ergeben hätten, im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen. Diese Vorgehensweise hat neben der einfacheren Handhabung der Eintragungen für das Kraftfahrt-Bundesamt für die Betroffenen auch noch den Vorteil, dass diese Eintragungen keine Hemmung der Tilgungsfristen vorhergehender Verstöße nach § 29 Abs. 6 StVG a. F. mehr auslösen. Darüber hinaus werden nach neuem Recht nicht mehr zu speichernde Verkehrsverstöße gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG zum 1. Mai 2014 gelöscht. Mit allen diesen Regelungen wird bezweckt, die gesetzliche Neubewertung der Verstöße in verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. A. 1. a) cc) der Gesetzbegründung a. a. O., S. 17) ab 1. Mai 2014 sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Betroffenen möglichst umfassend einzuführen.
Nur bei zum 1. Mai 2014 bestehende Punktestände rückwirkend ändernden Umständen (Tilgung, Punkterabatt) soll nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle erfolgen (Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 6, a. a. O., S. 51). Demgegenüber ist eine erneute Umrechnung nach der Überführungstabelle beim Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG nicht vorgesehen, denn es liegen bei einer Eintragung nach dem 1. Mai 2014 keine den Punktestand rückwirkend ändernden Umstände vor. Die Betroffenen sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG zum 1. Mai 2014 in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen und für weitere Maßnahmen ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen.
Mit dieser Auslegung der Vorschriften lassen sich auch in anderen Konstellationen interessengerechte Lösungen finden. Ist die vor dem 1. Mai 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig, wird sie nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG nicht eingetragen und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Sind demgegenüber in dem alten Punktestand Punkte für Verstöße enthalten, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr eintragungspflichtig sind, so werden diese Punkte bei der Umrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StVG nicht mehr berücksichtigt und eine Maßnahme kann darauf nicht gestützt werden. Ansonsten wäre das Kraftfahrt-Bundesamt auch stets verpflichtet, eine rückwirkende Prüfung der Punktestände nach der alten Rechtslage vorzunehmen, was nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerade vermieden werden sollte.“„Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt, Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 1.4.2014 – 2 BvL 2/09 – juris Rn. 50 m.w.N.).Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich der Senat im vorliegenden Verfahren an. Hier verhält es sich der Sache nach nicht anders. Der Antragsteller hat die streitige Verkehrsordnungswidrigkeit zwar bereits am 23. April 2013 begangen, die Tat wurde aber mit dem Bußgeldbescheid vom 3. Juli 2013 erst am 5. Februar 2014 rechtskräftig geahndet und konnte erst danach mit Rechtskraft in das Register eingetragen werden. Zwar war Gegenstand der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Sache die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG, so dass der Gerichtshof die Rüge jenes Klägers, im Falle einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage der Übergangsbestimmungen könne ggf. eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften angenommen werden, als nicht entscheidungserheblich bezeichnen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu dieser Konstellation ergänzend wie folgt Stellung genommen (a. a. O., Rn. 38; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2015 - OVG 1 S 90.14 -, juris):
Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, alle Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 und daran anknüpfende Maßnahmen nach der neuen Rechtslage vorzunehmen, die für die Betroffenen sowohl Vor- als auch Nachteile gegenüber den vorherigen Regelungen beinhaltet. Durch die Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte wird dabei häufig ohnehin kein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Punkteberechnung entstehen (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 11 BV 15.134 – juris). Die Alternative, auf die Eintragungen der vor dem 1. Mai 2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße noch das bis dahin geltende Recht anzuwenden, hätte hinsichtlich der dann weiterhin anwendbaren Hemmungsvorschriften des § 29 Abs. 6 StVG a.F., die mit der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 aus Transparenzgründen abgeschafft werden sollten, ebenfalls Schwierigkeiten hervorgerufen. Den von den Übergangsvorschriften Betroffenen kumulativ die Vorteile aus beiden Systemen zugutekommen zu lassen, erweist sich auch nicht als verfassungsrechtlich geboten. Es erscheint daher sachlich vertretbar, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um möglichst weitgehend die Wertungen der neuen gesetzlichen Regelung anwenden zu können, sämtliche Eintragungen ab der Rechtsänderung dem neuen Recht zu unterwerfen. ...
Die Anwendung neuen Rechts auf Verstöße, die zwar vor dem 1. Mai 2014 begangen und geahndet, aber erst danach in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2015 – 6 C 31/14 – juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02 – BVerfGE 127, 1/16 m.w.N.). Zu unterscheiden sind Fälle einer „echten" und einer „unechten" Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine „unechte" Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 7.7.2010 a.a.O. S. 18 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Anwendung des neuen Rechts auf Eintragungen in das Fahreignungsregister ab 1. Mai 2014 nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn es handelt sich um eine „unechte“ Rückwirkung. Die streitgegenständlichen Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wurden am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Kläger hat die Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu der Verwarnung geführt hat, zwar schon vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangen, gleichwohl war der Lebenssachverhalt damit aber nicht abgeschlossen, sondern die Tat wurde erst am 11. April 2014 mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet und konnte sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage erst mit Rechtskraft nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister eingetragen werden.
Diese tatbestandliche Rückanknüpfung überschreitet auch nicht die Grenzen der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des Mehrfachtäter-Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern (Nr. A. 1. a) der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12636, S. 17 f.). Im Interesse der Vereinfachung wurde das bisherige System mit ein bis sieben Punkten durch ein System mit nur ein bis drei Punkten ersetzt. Zugleich wurden zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die besonders verkehrsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten im neuen Bewertungssystem stärker betont. Die Anwendung des neuen Rechts auf alle Neueintragungen im Fahreignungsregister hat zur Folge, dass den Anliegen der Vereinfachung und der Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Neubewertung der Verkehrsverstöße ab 1. Mai 2014 weitest möglich zum Durchbruch verholfen wird. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil förderlich für den Gesetzeszweck, die Schwierigkeiten der Überführung des alten in das neue System dahingehend zu lösen, dass möglichst weitgehend die neuen gesetzlichen Wertungen zur Anwendung kommen und nicht die nach Ansicht des Gesetzgebers komplizierten, intransparenten und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit problematischen Vorschriften (Nr. A. 1 der Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 17) ggf. noch jahrelang Geltung beanspruchen. Die neuen Vorschriften sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers demgegenüber die Akzeptanz der Fahrerlaubnisinhaber für das System fördern und sie in die Lage versetzen, ihren Punktestand und ihren Stand im System einfacher berechnen zu können (Nr. A. 1. a) aa) und bb) der Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 17).“„Selbst wenn die Anwendung der neuen Vorschriften zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen würde, wären durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich, denn auch in einer solchen Konstellation ist es dem Gesetzgeber nach den oben genannten Grundsätzen nicht verwehrt, seine neuen Bewertungen für die unter das Übergangsrecht fallenden Konstellationen umzusetzen. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Schlechterstellung der von den Übergangsvorschriften Betroffenen gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern, die ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist nicht ersichtlich.“Hiernach ist auch für den beschließenden Senat von entscheidendem Gewicht, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, die aufgrund neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen zur Verkehrssicherheit gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 18) mit der Reform des Punktesystems möglichst bald und konsistent zur Anwendung zu bringen und damit zugleich einfachere und transparentere Regelungen zu schaffen. Ein ausschließliches Abstellen auf den Tag der Zuwiderhandlung und deren Rechtskraft hätte hingegen gegebenenfalls eine mehrfache Umrechnung des Punktestandes erfordert und damit insoweit nicht nur einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand, sondern auch über einen längeren Zeitraum Unsicherheit und Ungewissheit über den letztlich maßgeblichen Stand hervorgerufen. Das hätte im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzgebers gestanden, das Bewertungssystem und die Registerführung zu vereinfachen und die Transparenz zu verbessern. Es wäre auch nicht wirklich konsequent gewesen, wenn Zuwiderhandlungen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts registerkundig und der Fahrerlaubnisbehörde bekannt werden, nicht ebenfalls mit Maßnahmen nach diesem neuen Recht bewertet würden, sondern noch die Maßnahmen auslösen würden, die nach altem Recht vorgesehen waren, aber nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen und Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Demgegenüber ist das Vertrauen des wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmers auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage allenfalls begrenzt schutzwürdig (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 17.2.2015 - 12 ME 219/14 -; vorgehend VG Hannover, Beschl. v. 24.11.2014 - 15 B 12746/14 -). Im Einzelfall auftretende Nachteile durch die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG gehen ursächlich in erster Linie auf die Eintragung einer weiteren Zuwiderhandlung zurück, beruhen also vornehmlich auf dem erneuten Fehlverhalten des Betroffenen und im Übrigen auf Zufälligkeiten des Tätigwerdens einer Massenverwaltung im Kontext einer vom Gesetzgeber gewollten und notwendig mit einer Stichtagsregelung verbundenen Systemumstellung. Überdies darf nicht vernachlässigt werden, dass - wie gesagt - die Neukonzeption der Registervorschriften und des Bewertungssystems mit der Überleitung in das neue Recht für Betroffene auch Vorteile mit sich bringt, in deren Genuss sie ohne die Verkehrsrechtsreform nicht gekommen wären.
Dass Art. 103 Abs. 2 GG mit dem Verbot nachträglicher rückwirkender Strafschärfung nach seinem Schutzbereich für Fälle der vorliegenden Art nicht einschlägig ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschl. v. 28.1.2015 - 12 ME 189/14 - u. v. 17.2.2015 - 12 ME 219/14 -; ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 -, juris Rn. 33). Der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG beschränkt sich - wie dort ausgeführt wird - auf staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Er erfasst hingegen sicherheitsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht.
Nach allem sieht der beschließende Senat, anders als der Antragsteller unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover meint, keine gewichtigen Gründe, die es rechtfertigen würden, die Erfolgsaussichten seiner Klage als offen zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).