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Verwaltungsgericht München Urteil vom 21.01.2014 - M 1 K 13.4858 - Entziehung und Ablehnung einer Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2

VG München v. 21.01.2014: Entziehung und Ablehnung einer Verlängerung von Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 bei Epilepsie


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 21.01.2014 - M 1 K 13.4858) hat entschieden:
Zwar sehen es die Begutachtungs-Leitlinien (nur) als erforderlich an, dass die Fahrerlaubnisinhaber beider Führerscheingruppen fachneurologische Kontrolluntersuchungen in „zunächst jährlichen Abständen“ vorlegen. Jedoch sind diese Leitlinien weder für das Gericht noch für die Fahrerlaubnisbehörde bindend. Es erscheint dennoch vertretbar und angemessen, den Untersuchungszeitraum auf jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, wenn die Gutachterin ein solches Vorgehen vorgeschlagen hatte, und sich der Kläger ohnehin in regelmäßiger neurologischer Behandlung befindetund.


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verlängerung bzw. Entziehung bestimmter Fahrerlaubnisklassen sowie um die Anordnung von Auflagen zu Fahrerlaubnisklassen.

Der 1982 geborene Kläger war seit dem Jahr 2000 Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A und B, die nicht durch eine Auflage zur Vorlage von Attesten an die Fahrerlaubnisbehörde beschränkt waren; seit 2008 besaß er zudem die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 und C1E. Ein epileptischer Krampfanfall, den der Kläger im Jahr 2004 erlitten und der zu einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt Ende 2004 geführt hatte (vgl. Blatt 27 der Behördenakten – BA –), blieb in einer Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung im Jahr 2008 unerwähnt (Bl. 14 d. BA).

Am 21. Februar 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung der bis 9. September 2013 gültigen Fahrerlaubnisklassen C und CE und legte hierbei eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vom 7. Februar 2013 vor, in der unter „Vorgeschichte“ ausgeführt war: “Krampfanfall 2004, seitdem medikamentös gut eingestellt, regelmäßig in neurologischer Behandlung, seitdem beschwerdefrei, keine Anfälle mehr“ (Blatt 2 f. d. BA).

Das Landratsamt ... (Landratsamt) forderte den Kläger am 14. März 2013 daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, in welchem zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen sei: „Ist der Untersuchte trotz des Vorliegens einer fahreignungsbeeinträchtigenden Erkrankung (Epilepsie, gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen A, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T) gerecht zu werden? Falls ja, sind Auflagen festzulegen?“. In dem vom Kläger daraufhin veranlassten und vorgelegten Fahreignungsgutachten der Begutachtungsstellung für Fahreignung Zentrum Mühldorf der BAD GmbH (Gutachten) beantwortete die Gutachterin diese Fragestellung folgendermaßen:
„Der Untersuchte ist trotz des Vorliegens einer fahreignungsbeeinträchtigenden Erkrankung (Epilepsie gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (FE-Klassen C, C1, CE und C1E) gerecht zu werden.

Gemäß den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sind dem Untersuchten Kontrolluntersuchungen zur Auflage zu machen:

Der Betroffene soll sich weiterhin in regelmäßiger neurologischer Behandlung befinden und diese halbjährlich durch ein entsprechendes Attest des behandelnden Neurologen der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen. In diesem Attest soll der behandelnde Neurologe die weiterhin bestehende Anfallsfreiheit ausdrücklich bestätigen.

Auch wenn die entsprechenden Empfehlungen der Begutachtungs-Leitlinien hier anders lauten, spricht sich die Gutachterin dafür aus, dem Untersuchten die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 trotz der bestehenden anti-epileptischen Medikation zu belassen, jedoch soll sich diese Fahrerlaubnis auf Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr beschränken und die vorgeschriebene Nachuntersuchung soll nicht erst in 5, sondern bereits in 3 Jahren durch einen Facharzt für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation durchgeführt werden.“
Der Kläger hatte im Untersuchungsgespräch unter anderem geäußert, schon als Kind den Wunsch gehabt zu haben, Feuerwehrmann zu werden. Die Feuerwehr bedeute ihm viel und aus diesem Grund auch der Führerschein der Gruppe 2 (vgl. Blatt 43 d. BA).

In einem Telefonat eines Mitarbeiters der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts mit der Gutachterin am 7. Juni 2013 (Blatt 53 d. BA) verneinte diese die Frage, ob eine Nachbesserung des Gutachtens dahingehend möglich sei, unter noch strengeren (engmaschigeren) Nachkontrollen die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 ohne entsprechende Auflagen zu belassen. Die Gutachterin erklärte, sie könne eine solche Ausnahme nicht vertreten, da der Kläger noch immer Medikamente gegen die Epilepsie nehme und deshalb nicht ohne Therapie im Sinne von Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV sei. Sie schlug vor, dass der Kläger von einer Fachstelle für Epilepsie ein Gutachten erstellen lasse. Letzteres lehnte der Kläger auf Nachfrage des Landratsamts vom 21. Juni 2013 mit Schreiben vom 16. August 2013 ab.

Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 17. September 2013 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E und T (Nr. 1 des Bescheids), lehnte eine Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ab (Nr. 2) und verpflichtete den Kläger hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L durch entsprechende Auflage zur Vorlage von Bestätigungen über regelmäßige neurologische Behandlungen und über Anfallsfreiheit in halbjährlichen Abständen (Nr. 3). Zur Begründung bezog sich das Landratsamt im Wesentlichen auf das Ergebnis des Gutachtens. Aufgrund dieses Ergebnisses und der Tatsache, dass der Kläger im Hinblick auf den epileptischen Anfall noch immer Medikamente einnehme, seien die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 zu entziehen bzw. deren Verlängerung abzulehnen, die der Gruppe 1 hingegen mit der genannten Auflage zu versehen. Für die Maßnahme bezüglich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 stünde der Behörde kein Ermessen zu. Eine Beschränkung der Fahrerlaubnisklassen dieser Gruppe auf Feuerwehreinsatzfahrzeuge sei nicht vollziehbar, da gerade bei diesen ein erhöhtes Unfallrisiko bestehe. Die Auflage zu den Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 sei in pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen worden. Solange nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger in Zukunft bezüglich seiner Epilepsieerkrankung vollständig anfallsfrei sei, stelle seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Der Kläger erhob am 18. Oktober 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt,
den Bescheids des Landratsamts ... vom 17. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Geltungsdauer der Klassen C und CE um fünf Jahre zu verlängern.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seit 2004 keinen Krampfanfall mehr erlitten und nehme seitdem anti-epileptische Medikamente. Nach den Feststellungen der Gutachterin sei er trotz des Vorliegens einer fahreignungsbeeinträchtigenden Erkrankung (Epilepsie) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe ihre Entscheidung zur Fahrgeeignetheit des Klägers für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 auf die Begutachtungsstelle übertragen. Die Begutachtungsstelle sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 weiter zu erteilen seien, um ihm dadurch die Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr zu ermöglichen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die von der Gutachterin befürwortete Beschränkung auf Feuerwehreinsatzfahrzeuge für nicht umsetzbar halte, müsse sie gleichwohl das Gutachtensergebnis respektieren und entweder eine andere oder gar keine Auflage festsetzen. Bereits bei Gutachtensanordnung sei die Erkrankung des Klägers an Epilepsie seit 2004 bekannt gewesen. Eine andere Gutachtensbeibringung komme nicht in Frage. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 sähen die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung Kontrolluntersuchungen in zunächst jährlichen Abständen vor. Da der Kläger seit ca. achteinhalb Jahren anfallsfrei sei, sei es unverhältnismäßig, von ihm Kontrolluntersuchungen in halbjährlichen Abständen zu fordern.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung führt das Landratsamt ergänzend aus, es sei nicht an die Auflagen und Bewertungen des Gutachters gebunden. Das Landratsamt halte es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für bedenklich, eine Fahreignung nur auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zu beschränken.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 17. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger, der auf die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE keinen Anspruch hat, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

1. Die Entscheidung des Landratsamts, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen CE, C1E und T zu entziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger fahrungeeignet ist. Bei feststehender Fahrungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt das insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Dass beim Kläger eine Epilepsieerkrankung im Sinne von Nr. 6.6 dieser Anlage vorliegt, ist unbestritten und wird durch die in den Akten befindlichen neuerlichen neurologischen Behandlungsatteste (Bl. 71 d. BA) und entsprechende medikamentöse Behandlung bestätigt. Eine Fahreignung besteht für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2, zu denen auch die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E gehören, bei Epilepsie „ausnahmsweise“ dann, „wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, zum Beispiel fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie“, also bei einer fünfjährigen Anfallsfreiheit ohne anti-epileptische Behandlung (vgl. Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Stand: 2.11.2009) Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft M 115; VG Meiningen, U.v. 18.12.2012 – 2 K 179/11 Me – juris Rn. 21). Zwar besteht beim Kläger sogar ein mehr als fünfjähriger, nämlich ein ca. achteinhalbjähriger anfallsfreier Zeitraum, doch nimmt er nach wie vor anti-epileptische Medikamente ein, insbesondere Valproat (Bl. 71 d. BA). Aufgrund dieser Medikamenteneinnahme hatte es die Gutachterin auf Nachfrage des Landratsamts am 7. Juni 2013 abgelehnt, die Fahreignung des Klägers für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 uneingeschränkt als gegeben anzusehen. Diese Einlassung der Gutachterin ist nach Auffassung der Kammer ein wesentlicher, ergänzender Teil des Gutachtens vom 14. Mai 2013 und deshalb bei der Auslegung und Bewertung dieses Gutachtensergebnisses mitheranzuziehen. Aufgrund dieser ergänzenden Ausführungen der Gutachterin ist der Kläger bei verständiger Würdigung des Gutachtensergebnisses als fahrungeeignet für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 anzusehen.

Der Einwand des Klägers, im ersten Absatz des Gutachtensergebnisses habe die Gutachterin uneingeschränkt die Frage bejaht, ob er trotz Epilepsie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen der Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 gerecht zu werden, ist unbehelflich. Der Kläger übersieht, dass die Gutachterin diese Aussage bereits durch den Inhalt des dritten Absatzes im Gutachtensergebnis („auch wenn die entsprechenden Empfehlungen … mit verkehrsmedizinischer Qualifikation durchgeführt werden“, vgl. Bl. 51 d. BA) relativiert hat. Offensichtlich in der irrtümlichen Annahme, dass die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 je nach Kraftfahrzeugarten unterschiedlich bewertbar sei, hat sie sich für eine Beschränkung auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart (Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr) und bereits damit gegen eine uneingeschränkte Fahreignung für alle sonstigen Kraftfahrzeugarten, die mit den Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 bewegt werden dürfen, ausgesprochen. Unabhängig davon, dass die von ihr befürwortete Ausnahme ausgerechnet eine besonders risikoträchtige Kraftfahrzeugart betrifft, ist ihr Beschränkungsvorschlag rechtlich insgesamt nicht umsetzbar, da weder die gesetzlichen Bestimmungen zum Recht der Fahreignung noch die Begutachtungs-Leitlinien eine Teilbarkeit der Fahrgeeignetheit innerhalb der Gruppe 2 je nach Kraftfahrzeugart vorsehen. Entscheidend für die Bewertung des Gutachtensergebnisses ist jedoch letztlich nicht, für welche Ausnahmeart sich die Gutachterin ausgesprochen hat, sondern vielmehr, dass sie sich damit zugleich indirekt bezüglich aller anderen Kraftfahrzeugarten gegen eine Fahrgeeignetheit des Klägers ausgesprochen hat. Nachdem ein Mitarbeiter des Landratsamts sie am 7. Juni 2013 in einem Telefongespräch auf die fehlende Umsetzbarkeit ihres Ausnahmevorschlags hingewiesen hatte, hatte sich die Gutachterin nicht etwa für eine unbeschränkte Fahrgeeignetheit des Klägers, sondern für dessen Fahrungeeignetheit insgesamt bezüglich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ausgesprochen, da keine Therapiefreiheit bei ihm bestehe. Die Kammer ist der Auffassung, dass die bereits im Gutachtensergebnis (Absätze 1 und 3) angelegte und durch die ergänzende Erklärung der Gutachterin klargestellte Aussage, aufgrund bestehender Medikamenteneinnahme könne nicht ausnahmsweise eine zumindest bedingte und von Nachuntersuchungen begleitete Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 angenommen werden, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.

Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Regelvermutung der Fahrungeeignetheit im Sinne der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 zur FeV sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht vom Angebot der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Vorschlag der Gutachterin Gebrauch gemacht, sich freiwillig von einem Neurologen untersuchen zu lassen, ob bei ihm Epilepsie überhaupt noch diagnostiziert werde. Deshalb war die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E und T zwingend zu entziehen, ein Ermessensspielraum steht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 7 FeV hierbei nicht zu.

2. Auch die Ablehnung des Antrags des Klägers, seine am 9. September 2013 abgelaufenen Fahrerlaubnisklassen C und CE um weitere fünf Jahre zu verlängern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV werden diese Fahrerlaubnisklassen unter anderem dann verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der aus §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Im vorliegenden Fall besteht – wie oben gezeigt – eine Erkrankung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 6.6 Anlage 4 zur FeV, bei der auch nicht ausnahmsweise unter Auflagen zumindest eine bedingte Eignung für diese Fahrerlaubnisklassen angenommen werden kann. Auch hier steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessensspielraum zu.

3. Schließlich ist auch die Anordnung der Auflage zur halbjährlichen Attestvorlage als Nebenbestimmung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) rechtlich unbedenklich. Das Landratsamt hat bezüglich der Fahrerlaubnisklassen des Klägers, die zur Gruppe 1 zählen (insbesondere A und B), dessen bedingte Fahreignung ausnahmsweise aufgrund des langen Zeitraums der Anfallsfreiheit anerkannt, ohne in diesem Zusammenhang eine Therapiefreiheit zu fordern. Das steht in Einklang mit Nr. 6.6 zu Anlage 4 zur FeV (Gruppe 1), die eine solche Anerkennung ausnahmsweise bereits nach einem anfallsfreien Jahr zulässt.

Als Auflage sieht Nr. 6.6 zur Gruppe 1 Nachuntersuchungen vor. Das Landratsamt hat den Kläger dazu entsprechend dem Vorschlag der Gutachterin verpflichtet, in halbjährigen Abständen jeweils ein ärztliches Attest zum Beleg einer durchgeführten neurologischen Behandlung und einer fortgesetzten Anfallsfreiheit vorzulegen. Zwar sehen es die Begutachtungs-Leitlinien (nur) als erforderlich an, dass die Fahrerlaubnisinhaber beider Führerscheingruppen fachneurologische Kontrolluntersuchungen in „zunächst jährlichen Abständen“ vorlegen. Jedoch sind diese Leitlinien weder für das Gericht noch für die Fahrerlaubnisbehörde bindend und hält die Kammer es auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachterin ein solches Vorgehen vorgeschlagen hatte, und weil sich zudem der Kläger ohnehin in regelmäßiger neurologischer Behandlung befindet, für vertretbar und angemessen, den Untersuchungszeitraum auf jeweils ein halbes Jahr festzusetzen.

4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 46.4 (zu den Fahrerlaubnisklassen C, CE), Nr. 46.5 (zu den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E) und Nr. 46.9 (zur Fahrerlaubnisklasse T) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zuzüglich eines Auffangwerts in Höhe von 5 000,-- € (für die Auflage zu den Fahrerlaubnisklassen A und B).