Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 18.04.1994 - 12 U 6895/92 - Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel
KG Berlin v. 18.04.1994: Haftungsverteilung und Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem Fahrstreifenwechsel
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.04.1994 - 12 U 6895/92) hat entschieden:
Ist einem Auffahrunfall ein Fahrstreifenwechsel vorangegangen, kann der grundsätzlich für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht zum Tragen kommen. Ein Fahrstreifenwechsel begründet einen ersten Anschein dahin, dass der im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel eingetretene Auffahrunfall auf schuldhafter Vernachlässigung der sich aus StVO § 7 Abs 5 ergebenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen beruht. Im Einzelfall ist jedoch eine hälftige Schadenteilung geboten, wenn ein Fahrzeugführer einen Fahrstreifenwechsel von dem vierten in den fünften Fahrstreifen einer stark befahrenen Kreuzung zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, als er den links hinter ihm liegenden Verkehrsraum durch einen wartenden Linksabbieger abgesichert glaubte.
Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und muss in dem eingelegten Umfang zur Änderung des angefochtenen Urteils führen. Der Kläger hat aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Nrn. 1 und 2 PflVersG keinen über die nicht angefochtene Quote von 50 % hinausgehenden Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall vom 23. November 1991 entstandenen Schadens.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Kläger mit seinem Fahrzeug im Bereich der Kreuzung M. damm/G. Damm auf das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug aufgefahren. Allerdings kommt der grundsätzlich zu Lasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55; NJW 1987, 1075, 1077; KG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 12 U 269/91 -) für den vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil dem Auffahrunfall unstreitig ein Fahrstreifenwechsel vorangegangen war (vgl. KG VerkMitt 1992, 28; VRS 65, 189; Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 5391/90 -, 18. Dezember 1989 - 12 U 669/89 -). Auch nach dem Vortrag der Beklagten hat die Beklagte zu 1) im Kreuzungsbereich vom vierten in den fünften Fahrstreifen hinübergewechselt. Dies begründet als solches zugleich einen ersten Anschein dahin, dass der im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel eingetretene Auffahrunfall auf schuldhafter Vernachlässigung der sich aus § 7 Abs. 5 ergebenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen beruht (KG, Urteile vom 30. November 1989 - 22 U 2193/89 -; vom 17. Mai 1993 - 12 U 1572/92 -). Zwar bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis mehr, wenn die Beklagte zu 1) tatsächlich, wie dies die Beklagten behaupten, zeitlich vor dem Kläger von dem vierten in den fünften Fahrstreifen gewechselt wäre. Aus der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen B. im polizeilichen Ermittlungsverfahren vom 23. Dezember 1991, mit dessen urkundenbeweislicher Verwertung die Parteien sich einverstanden erklärt haben, ergibt sich dies jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Der Zeuge hat zur Frage des Zeitpunkts des Fahrstreifenwechsels lediglich angegeben, dass der Kläger, als die Beklagte zu 1) den Spurwechsel eingeleitet habe, sich "möglicherweise" noch nicht in der fünften Spur, die erst kurz vor der Kreuzung beginne, befunden habe.
Bei richtiger Würdigung der schriftlichen Aussage des Zeugen B. sowie der von ihm gefertigten Zeichnung hat der Kläger jedoch den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang mitverursacht und mitverschuldet. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Zeuge den Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit folgender Besonderheit geschildert hat:
"Schräg links hinter ihr befand sich noch ein Linksabbieger, der diese Spur noch blockierte."
Danach hat die Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als sie den links dahinter befindlichen Verkehrsraum durch den nachfolgenden Linksabbieger abgesichert glaubte. Zwar verlangt die in § 7 Abs. 5 StVO normierte besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht, dass der Fahrstreifenwechsler nicht nur auf den unmittelbaren nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, sondern auf den gesamten nachfolgenden Verkehr Rückschau zu nehmen hat. Jedoch durfte der Kläger nicht, wie er es mit der Klagebegründung geltend macht, darauf vertrauen, dass er nach dem Abbiegen des Linksabbiegers und damit Räumung des von diesem befahrenen Fahrstreifens nunmehr dort "freie Fahrt" haben würde. Der Kläger hatte sich bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nicht nur nach dem Fahrverhalten des vor ihm fahrenden und den Fahrstreifen alsbald freigebenden Linksabbiegers auszurichten, sondern er musste auch den Verkehrsraum vor dem Linksabbieger beobachten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Kläger nicht entgehen können, dass vor der vollständigen Räumung des fünften Fahrstreifens bereits die Beklagte zu 1) einen Wechsel in diesen Fahrstreifen eingeleitet hatte. Der Kläger hatte genügend Zeit, sich auf den Fahrstreifenwechsel einzustellen. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat die Beklagte zu 1) den Fahrstreifen nicht abrupt gewechselt, sondern "mit äußerst langsamer Fahrt". Ein solcher Fahrstreifenwechsel dauert mehrere Sekunden. Er hatte hier zu einer vollständigen Einordnung in den benachbarten Fahrstreifen geführt, ehe es zur Kollision gekommen ist.
Daneben fallen dem Kläger weitere Verkehrsverstöße zur Last. Er hat die Gebote der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) und der den Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) nicht eingehalten. Hierbei muss nicht auf die Schätzung des Zeugen B. eingegangen werden, dass der Kläger mit etwa 60 km/h gefahren sei. Auch der Senat begegnet den Geschwindigkeitsschätzungen von ungeschulten Zeugen stets mit Vorsicht. Wesentlicher ist der von dem Zeugen wiedergegebene Eindruck, dass der Kläger auch ohne den Spurwechsel der Beklagten zu 1) "nur mit Mühe vor den sich stauenden Autos hätte bremsen können." Die Zeichnung des Zeugen macht deutlich, dass zum Unfallzeitpunkt im Kreuzungsbereich eine große Verkehrsdichte herrschte. Unstreitig standen im vierten Fahrstreifen vor der Ampel an der Th-straße fünf Kraftfahrzeuge und im fünften Fahrstreifen zwei Kraftfahrzeuge; neben anderen Fahrzeugen befanden sich im Kreuzungsbereich der Linksabbieger und die Fahrzeuge der Beklagten zu 1) und des Zeugen B. Eine solche Verkehrslage verlangt von allen Verkehrsteilnehmern eine defensive Fahrweise. Der Kläger durfte deshalb nicht mit unvermindertem Tempo in die Kreuzung einfahren, sondern hätte bei der unübersichtlichen Verkehrssituation verlangsamen und ein hohes Maß an Aufmerksamkeit beachten müssen.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge fällt der mehrfache Verstoß des Klägers gegen Grundverhaltensnormen im Straßenverkehr nicht weniger ins Gewicht als die Unaufmerksamkeit der Beklagten zu 1) bei der Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO. Deshalb hat sich der Kläger mit 50 % an dem entstandenen Schaden zu beteiligen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.