- Es fehlt an dem unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm zu ermittelnden Zurechnungszusammenhang, wenn sich eine Kollision mit einem im absoluten Halteverbot stehenden Fahrzeugs gleichermaßen ereignet hätte, wenn an der Unfallstelle kein absolutes Halteverbot bestanden hätte. Eine Mithaftung des haltenden Fahrzeugführers/-Halters für den Unfall kommt dann nicht in Betracht.
- Einem Geschädigten kann ein Vorschussanspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er z.B. durch Benennung einer konkreten Reparaturwerkstatt und Vorlage eines Kostenvoranschlags, die Ernsthaftigkeit seiner Reparaturabsicht substantiiert darlegt und glaubhaft macht.
Siehe auch Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers und Reparaturkostenübernahme
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar bleiben die Angriffe der Berufung gegen die grundsätzliche Haftung der Beklagten ohne Erfolg. Allerdings steht dem Kläger der Höhe nach nur ein wesentlich geringerer Schadensersatz zu, als ihm vom Landgericht zuerkannt worden ist.
I.
Das Landgericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach in vollem Umfang für den bei dem Verkehrsunfall vom 10.08.2012 entstandenen Schaden des Klägers einzustehen haben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung der Verursachungsanteile, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen:
1. Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Kläger den gegen ihn streitenden Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung nicht erschüttert. Derjenige, der im gleichgerichteten Verkehr auf das Fahrzeug seines Vordermannes auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO) (vgl. BGH, NZV 2007, 354; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 StVO Rn. 35). Die Erschütterung dieses Anscheins setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, welche die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass sich keine der vorgenannten Ursachen auf den Unfall ausgewirkt hat. Derartige Tatsachen haben die Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt. Nach ihrer Darstellung können zwar eine Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes und eine unangepasste Geschwindigkeit als Unfallursache ausgeschlossen werden. Hingegen haben die Beklagten nicht zu widerlegen vermocht, dass der Beklagte zu 1. infolge von Unaufmerksamkeit auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist. Im Gegenteil steht letzteres sogar zur Überzeugung des Senats fest.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger - was dieser bestreitet - das Kleinkraftrad des Beklagten zu 1. vor dem Unfall überholt und einen Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen vorgenommen hat, kann aufgrund des weiteren - unstreitigen - Ablaufs ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fahrstreifenwechsel unfallursächlich ausgewirkt hat. Da auch nach dem Beklagtenvorbringen das Klägerfahrzeug vor der Kollision 3-5 s lang stand, muss der Beklagte zu 1. dem Kläger vor der Kollision in einem so großen Abstand gefolgt sein, dass es ihm bei aufmerksamer Fahrweise problemlos möglich gewesen wäre, hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen zu kommen oder auf den linken Fahrstreifen auszuweichen. Denn allein in dem Zeitraum von 3 s, in dem das Klägerfahrzeug mindestens stand, durchfährt ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h knapp 42 m, was - ausgehend von einer Reaktionszeit von 1 s und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 7 m/s2 - etwa dem 1,5 fachen des erforderlichen Anhalteweges von knapp 28 m entspricht. Wäre der Beklagte zu 1. - wie er im Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl. 63 d. A.) angedeutet hat - weniger als 50 km/h gefahren, ergäben sich sogar noch weitergehende Reaktionsmöglichkeiten; so beträgt z. B. bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Anhalteweg mit rund 13 m nur noch knapp die Hälfte der in einem Zeitraum von 3 s durchfahrenen Strecke von ca. 25 m. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nicht erst der Stillstand, sondern bereits der - durch das Aufleuchten der Bremslichter signalisierte - Bremsbeginn des Klägerfahrzeugs, welches seinerseits einen Bremsweg von mindestens 14 m bis zum Erreichen der Stillstandsposition benötigte, eine Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1. darstellte, besteht kein Zweifel, dass ein etwaiger Fahrstreifenwechsel des Klägers nicht zu einer Verkürzung des erforderlichen Sicherheitsabstandes und damit zu einer Beeinträchtigung der Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten zu 1. führen konnte.
Vielmehr erlaubt die vorstehende Weg-Zeit-Betrachtung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beklagte zu 1. unstreitig kurz vor der Kollision einen entgegen kommenden Radfahrer per Handzeichen gegrüßt hat, sogar die positive Feststellung, dass der Unfall auf ein Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1. zurückzuführen ist. Selbst wenn der Beklagte zu 1. im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem Radfahrer seine grundsätzliche Blickrichtung nicht zu ändern brauchte, war seine Aufmerksamkeit hierdurch für einen Moment vom übrigen Verkehrsgeschehen abgelenkt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Weg-Zeit-Berechnung ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. aus diesem Grunde versäumt hat, das Abbremsen und Anhalten des Klägerfahrzeugs rechtzeitig wahrzunehmen und hierauf adäquat zu reagieren.
2. Der Umstand, dass der Kläger im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) hielt, führt im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nicht zu einer Mithaftung des Klägers, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich der Verstoß gegen das Halteverbot unfallursächlich ausgewirkt hat. Zwar wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger das Verbot befolgt und an der Unfallstelle nicht gehalten hätte, so dass der Verstoß unfallursächlich im Sinne der Äquivalenztheorie war. Allerdings fehlt es insoweit an dem unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm zu ermittelnden Zurechnungszusammenhang. Das Halteverbot dient zwar allgemein der Flüssigkeit des Verkehrs, hat aber nicht zum Zweck, die Verkehrsteilnehmer von ihrer Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung des vor ihnen stattfindenden Verkehrsgeschehens zu entlasten, da mit haltenden Fahrzeugen im innerstädtischen Verkehr auch aus verkehrsbedingten Gründen jederzeit gerechnet werden muss. Eine Behinderung des Verkehrsflusses kann im Streitfall nicht festgestellt werden, weil der Beklagte zu 1. angesichts des vierspurigen Ausbaus der Straße Glockenspitz die Möglichkeit gehabt hätte, auf den linken Fahrstreifen auszuweichen. Schließlich hat der Beklagte zu 1. nicht vorgetragen, dass ihm zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass an der Unfallstelle ein absolutes Halteverbot gilt, und er deshalb konkret darauf vertraut habe, dass mit haltenden Fahrzeugen nicht zu rechnen sei. Aus diesem Grunde ist anzunehmen, dass er nicht minder unaufmerksam gewesen wäre und der Unfall sich folglich gleichermaßen ereignet hätte, wenn an der Unfallstelle kein absolutes Halteverbot bestanden hätte.
Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen, in denen auf eine Mithaftung des Halters eines verbotswidrig haltenden Fahrzeugs erkannt wurde, sind im Streitfall nicht einschlägig, weil ihnen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen Fahrzeuge an engen Straßenstellen abgestellt waren und/oder andere Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren (LG Nürnberg-Fürth, NZV 1991, 434; LG Stuttgart, VersR 1980, 754; AG Bremen, Urteil vom 06.12.2013, Az. 25 C 357/13, zitiert nach juris), beim Abbiegen (AG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2005, 191; AG Ahaus, Schaden-Praxis 2011, 140), beim Einparken (AG Lörrach, VersR 2006, 384) oder beim Ausfahren aus einer Grundstückausfahrt (AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, 252) behinderten. Die in der Berufungsbegründung ferner zitierte Entscheidung des LG Kiel vom 27.09.2011 (Az. 7 S 64/01, zitiert nach juris) ist nicht überzeugend, da dort keine Feststellungen zur Unfallursächlichkeit getroffen wurden. Die mit Schriftsatz vom 06.05.2014 überreichten Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2012 (Schaden-Praxis 2013, 214) und des OLG Celle vom 27.08.2013 (NZV 2014, 82) betreffen - wie schon anhand der Leitsätze unschwer festzustellen ist - völlig andere Fallgestaltungen, in denen es um die Sicherungspflicht gemäß § 15 StVO bzw. das Anhalten wegen eines geplatzten Reifens geht.
II.
1. Allerdings kann der Kläger anstelle der geltend gemachten und ihm in erster Instanz zugebilligten Netto-Reparaturkosten in Höhe 6.228,84 € und der verbleibenden Wertminderung in Höhe von 600,00 € nur den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen, welcher sich auf 3.252,52 € beläuft.
a) Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) konkret nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand oder fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnet. Dieses Wahlrecht findet seine Schranken in dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und in dem Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Hieraus folgt in Fällen, in denen der Reparaturaufwand - wie hier - bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, dass Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung und nur dann ersetzt verlangt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, durchgeführt worden ist und der Geschädigte das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1108 und 1110; VersR 2010, 363). Bei dem insoweit anzustellenden Vergleich zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert sind ein etwaig verbleibender merkantiler Minderwert in die Reparaturkosten einzubeziehen und beide Positionen brutto anzusetzen (BGH, NJW 1992, 302, NJW 2009, 1340; Senat, DAR 2008, 268). Im vorliegenden Fall übersteigen die vom TÜV Rheinland kalkulierten (Brutto-) Reparaturkosten (7.412,32 €) einschließlich der Wertminderung (600,00 €) den (Brutto-) Wiederbeschaffungswert (7.500,00 €) um knapp 7 %.
Von dem Erfordernis der Durchführung einer vollständigen Reparatur macht die Rechtsprechung aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Ausnahme für den Fall, dass der Geschädigte in Ermangelung eigener finanzieller Mittel und in Anbetracht des ungewissen Ausgangs des Schadensersatzprozesses den Reparaturauftrag noch nicht erteilen konnte und den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit hingewiesen hat (OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226). Der Senat hat diese Frage noch nicht abschließend entschieden, aber erwogen, dem Geschädigten in einem solchen Fall einen Vorschussanspruch zuzubilligen (Senat, Urteil vom 12.04.2011, Az. I-1 U 117/10). Dabei versteht es sich aber von selbst, dass ein solcher Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte, z. B. durch Benennung einer konkreten Reparaturwerkstatt und Vorlage eines Kostenvoranschlags, die Ernsthaftigkeit seiner Reparaturabsicht substantiiert darlegt und glaubhaft macht.
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze kann dem Kläger im Streitfall kein Vorschussanspruch zugebilligt werden. Der Kläger hat die Beklagte zu 2. zwar vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen, und in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass er nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten zu verauslagen. Im Widerspruch hierzu hat er - gestützt auf das Urteil vom des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 (NJW 2008, 1941) - ausdrücklich eine fiktive Abrechnung der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten vorgenommen. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs ist für den vorliegenden Fall indes nicht einschlägig, weil es einen Fall betrifft, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. BGH, VersR 2010, 363). Da im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten (einschließlich des merkantilen Minderwertes) den Wiederbeschaffungswert übersteigen, kommt hier von vornherein nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. Eine solche will der Kläger offensichtlich nicht vornehmen, da er anderenfalls auch die Mehrwertsteuer auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in seine Klageforderung einbezogen hätte. Die fiktive Abrechnung begründet zudem erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner bekundeten Absicht, das Fahrzeug - nach inzwischen erfolgter Teilreparatur - nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens vollständig instandsetzen zu lassen. Auch das weitere prozessuale Verhalten des Klägers, der sein Feststellungsbegehren als vollständig erledigt angesehen hat, nachdem die Beklagte zu 2. die Mehrwertsteuer und den Nutzungsausfall, welche durch die Teilreparatur entstanden sind, ersetzt hat, deutet darauf hin, dass er eine vollständige Instandsetzung seines Fahrzeugs nicht (mehr) anstrebt.
b) Mithin ist der Ersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, welcher sich vorliegend aus der Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.302,52 € und dem vom TÜV Rheinland ermittelten Restwert in Höhe von 3.050,00 € ergibt.
Die in dem Wiederbeschaffungswert von 7.500,00 € enthaltene Mehrwertsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersatzfähig, da der Kläger tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, sondern das Fahrzeug nach zwischenzeitlich erfolgter Teilreparatur weiter benutzt. Ausweislich der Erläuterungen des TÜV Rheinland sind in dem ermittelten Wiederbeschaffungswert 19 % Mehrwertsteuer enthalten (S. 7 des Gutachtens = Bl. 38 d. A.). Dies entspricht einem Betrag von 1.197,48 €, um den der Wiederbeschaffungswert somit zu kürzen ist.
Der Restwert ist mit dem in dem Schadengutachten des TÜV Rheinland festgestellten Betrag von 3.050,00 € anzusetzen. Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung auf das von der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 28.08.2012 (Bl. 47 d. A.) übermittelte Restwertangebot der Firma C.-N. hingewiesen haben, ist darin kein Bestreiten der Richtigkeit des vom T. R. anhand von drei Restwertangeboten ermittelten Marktwertes zu sehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zwar muss der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich auf ein rechtzeitig übermitteltes, annahmefähiges Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers verweisen lassen (BGH, NJW 2000, 800; NJW 2010, 2722). Dies gilt jedoch nicht, wenn er dieses Angebot nicht realisieren kann, weil er - wie im Streitfall der Kläger - sein Fahrzeug nach einer Teilreparatur weiter benutzt. Andernfalls wäre ein vollständiger Schadensausgleich nicht gewährleistet, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten mit einem entsprechend hohen Angebot faktisch zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen könnte, will er nicht Gefahr laufen, bei einem späteren Verkauf in eigener Regie für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen (BGH, NJW 2007, 1674 und 2918).
2. Soweit das Landgericht dem Kläger - unter Anrechnung der von der Beklagten zu 2. im Februar 2013 geleisteten Zahlung in Höhe von 121,79 € - eine Nutzungsausfallentschädigung sowie die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung vom 30.01.2013 in Höhe eines Restbetrags von 52,20 € zugesprochen hat, wird dies mit der Berufung nicht angegriffen.
3. Damit berechnet sich der dem Kläger noch zustehende Anspruch wie folgt:
Wiederbeschaffungsaufwand 3.252,52 € + Auslagenpauschale 25,00 € 3.277,52 € ./. Zahlung der Beklagten zu 2. 1.911,24 € 1.366,28 € + Nutzungsausfall und MwSt. 52,20 € 1.418,48 €
4. Entsprechend dem nur teilweisen Erfolg der Hauptforderung sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers nur nach einem Gegenstandswert von 3.277,52 € ersatzfähig, was bei einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) einem Betrag von 359,50 € entspricht. Hinsichtlich der Zinsen ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil.
III.
Über den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. war in der Sache nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Kläger diesen im Hinblick auf die im Februar 2013 erfolgte Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 121,79 € vollständig für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen haben.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie den Zahlungsantrag betrifft, auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags zu Ziffer 2. waren die Kosten gemäß §§ 91a Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Denn der Feststellungsantrag war zulässig und begründet, weil der Kläger im Falle der späteren Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens auch Anspruch auf Ersatz der hierfür anfallenden Mehrwertsteuer sowie des hierdurch entstehenden Nutzungsausfalls gehabt hätte.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 4.994,80 €.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.