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Landgericht Dortmund Urteil vom 24.06.2002 - 21 O 35/02 - Mithaftung eines verbotswidrig auf Geh- und Radweg parkenden Fahrzeugführers

LG Dortmund v. 24.06.2002: Mithaftung eines verbotswidrig auf Geh- und Radweg parkenden Fahrzeugführers


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.06.2002 - 21 O 35/02) hat entschieden:
  1. Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer schützt nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer. Das sind die Fußgänger auf dem Gehweg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Verkehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw. dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.

  2. Ist ein Transporter zwar verbotswidrig teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer und teils auf dem Gehweg geparkt, aber noch außerhalb des Schutzbereiches von bis zu 5 m vor einer Einmündung und kollidiert ein Fahrzeugführer, der sich veranlasst sieht, vor dem parkenden Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin nach links auszuweichen beim Abbiegen in einem Einmündungsbereich mit einem "plötzlich" vor ihm befindlichen Roller, so trifft den Parkenden kein Mitverschulden an dem Unfall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Fahrzeugführer, ohne die bestehenden Sichtmöglichkeiten auszunutzen, unaufmerksam in die bevorrechtigte Straße hineingetastet hat.

Siehe auch Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen und Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers


Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.10.2000 in H an der Einmündung der Straße F-​Straße in die U-​Straße ereignete.

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit diesem Fahrzeug verursachte die Zeugin X beim Einbiegen aus der Straßen F-​Straße nach links in die U-​Straße einen Verkehrsunfall. Das von ihr geführte Fahrzeug stieß mit dem von links auf der vorfahrtberechtigten U-​Straße fahrenden Zeugen G, der mit einem Motorroller Yamaha, amtliches Kennzeichen .., unterwegs war, zusammen.

Bei diesem Zusammenstoß wurde der Zeuge erheblich verletzt, weiterhin erlitt er Sachschäden. Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Transporters Mercedes 410 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-​... .... Der Zeuge T hatte dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt auf der U-​Straße geparkt, und zwar in Fahrtrichtung des Zeugen G rechts vor der Einmündung der Straße F-​Straße. Hierbei befand sich der Transporter mit zwei Rädern auf dem Gehweg, der ca. 1,5 m breite Schutzstreifen für Radfahrer am rechten Fahrbahnrand wurde in Breite von ca. 1,3m von dem Transporter noch in Anspruch genommen. Die Fahrzeugfront des Transporters befand sich ca. 5,1m vor dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten F-​Straße und U-​Straße.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Unfallskizze Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

Der Zeuge G hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer des von der Zeugin X geführten Pkw in Anspruch genommen. Diese hat Leistungen erbracht. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin 1/3 ihrer zu Gunsten des Zeugen G erbrachten Leistungen.

Die Klägerin behauptet, der von dem Zeugen T geparkte Transporter habe in ganz erheblichem Maße die Einsichtsmöglichkeiten der Zeugin X nach links behindert. Als diese mit der Frontpartie ihres Fahrzeugs gerade die Begrenzungslinie zwischen dem Radweg und der Fahrbahn überfahren hatte, habe sie plötzlich den Zeugen G in einer Entfernung von ca. einer Fahrzeuglänge gesehen. Sie habe ihr Fahrzeug zum völligen Stillstand abgebremst. Gleichwohl sei der Zeuge G an der Frontpartie des Pkw entlanggestreift und dadurch zu Fall gekommen. Auch der Zeuge G habe das sich in den Einmündungsbereich hineintastende Fahrzeug der Zeugin X nicht früher erkennen können, da ihm durch den Transporter jegliche Sicht nach rechts versperrt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.171,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr 1/3 aller weiteren Entschädigungsbeträge zu erstatten, die diese verpflichtet ist, künftig in Ansehung des Verkehrsunfalls vom 12.10.2000 in H unter der eigenen Schadens-​Nummer ... an Dritte zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Unfall sei einzig und allein auf die grobe Vorfahrtverletzung der Zeugin X zurückzuführen, die ihrer Wartepflicht in keiner Weise genügt habe. Auf jeden Fall würde eine etwaige Haftung des Beklagten gegenüber der groben Fahrlässigkeit der Pkw-​Fahrerin zurücktreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und G. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2002 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen weder aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht des Zeugen G noch aus einem eigenen Ausgleichsanspruch die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat lediglich für die Betriebsgefahr des parkenden Transporters einzustehen, die Abwägung ergibt, dass die Zeugin X für den Unfall allein haftet.

Richtig ist allerdings, dass der Transporter sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG befand, als er teils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer, teils auf dem Gehweg in einem Abstand von 5, 1 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten parkte. Denn das Fahrzeug befand sich im Verkehr und wirkte auf diesen ein (vgl. OLG Frankfurt VersR 74, 440), was durch die Aussage des Zeugen G eindrucksvoll bestätigt wird. Dieser sah sich nämlich bei der Vorbeifahrt durch das parkende Fahrzeug veranlaßt, zur Mitte der Fahrbahn hin auszuweichen. Der Zeuge G hat auch bei dem Betrieb des Transporters einen Schaden erlitten, denn ein innerer unmittelbarer Zusammenhang (vgl. OLG Frankfurt a. O.) zwischen dem Parken des Transporters und der Fahrweise des Zeugen G ist festzustellen.

Dieser sah sich veranlaßt, seinen Fahrweg zu verlagern. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Zeuge T hat, wie unten noch darzustellen sein wird, das Fahrzeug verbotswidrig geparkt.

Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist - § 17 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Abwägung ergibt, dass die Klägerin für den Unfall allein haftet. Der Zeuge T hat durch das Parken den Unfall des Zeugen G nicht zurechenbar schuldhaft verursacht. Der Zeuge T hat zwar gegen das Verbot, auf Gehwegen zu parken, verstoßen, da eine Erlaubnis gemäß § 42 Abs. 4 zu Vz. 315 StVO oder eine Parkflächenmarkierung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO nicht vorlagen. Ebenso war es verboten, auf dem Schutzstreifen für Radfahrer gemäß § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO zu parken. Das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten Verkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Gehweg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Verkehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot schützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw. dem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn. Dieser Verkehr auf der Fahrbahn wird allein durch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet. Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Karlsruhe NZV 92, 408; LG Mainz Zfs 95, 168; OLG Köln DAR 91, 146, Letzteres zu dem Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 StVO). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn schützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat der Zeuge T nicht verstoßen. Nach der eindeutigen polizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der Fahrzeugvorderkante zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten 5,10 m. Bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ist somit auf Seiten des Zeugen T allein die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in der sichtbehindernden Größe des Fahrzeugs auswirkt. Dieser Betriebsgefahr steht auf Seiten der Klägerin ein erhebliches Verschulden der Pkw-​Fahrerin gegenüber. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Zeugin X unaufmerksam war, indem sie trotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Sichtmöglichkeiten nach links den Zeugen G vor der Kollision gar nicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat vor der Kammer bestätigt, dass der Roller auf einmal vor ihr gewesen sei. Sie habe ihn in seiner Fahrt gar nicht gesehen. Dabei beruft sich die Zeugin nicht darauf, dass sie keinerlei Einsichtsmöglichkeiten nach links gehabt hätte. Sie hielt die Einsichtsmöglichkeiten aufgrund des Transporters des Zeugen T und einer weit im Hintergrund befindlichen Kurve der Straße lediglich für eingeschränkt. Hiernach ergibt sich, dass die Zeugin sich in die vorfahrtberechtigte Straße hineingetastet hat, ohne die bestehenden Sichtmöglichkeiten nach links auszunutzen. Dass sie den Zeugen erst im Zeitpunkt der Kollision wahrnahm, erweist, dass sie ohne die erforderliche Aufmerksamkeit nach links den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Auch der Zeuge G bestätigt, dass, wenn auch eingeschränkt, eine Sichtmöglichkeit nach links bestand. Zum einen sah sich der Zeuge durch den parkenden Pkw veranlaßt, zur Fahrbahnmitte auszuweichen. Diese Verlagerung des Fahrweges vergrößerte die Sichtmöglichkeit der Pkw-​Fahrerin. Zum anderen hat der Zeuge G den Pkw in der Annäherung gesehen. Bei gehöriger, nämlich nach links ausgerichteter Aufmerksamkeit wäre dies der Zeugin X auch möglich gewesen. Bei der Abwägung dieser Faktoren ergibt sich, dass die bloße Betriebsgefahr des Transporters gegenüber dem Verschulden der Pkw-​Fahrerin zurücktritt.

Die Klägerin haftet daher für den Unfall allein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus §§ 708, 711 ZPO.