Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 14.11.2011 - 108 C 3467/10 - Unfall zwischen vorfahrtsberechtigten, den Schutzstreifen für Radfahrer befahrenden Pkw mit einem aus einer Querstraße kommenden Pkw

AG Berlin-Mitte v. 14.11.2011: Unfall zwischen vorfahrtsberechtigten, den Schutzstreifen für Radfahrer befahrenden Pkw mit einem aus einer Querstraße kommenden Pkw


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 14.11.2011 - 108 C 3467/10) hat entschieden:

   Nutzt ein Fahrzeugführer den auf der Fahrbahn befindlichen Schutzstreifen für Radfahrer, um an den verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmern zum Erreichen einer Rechtsabbiegerspur vorbeizufahren, so handelt er nicht verkehrswidrig, wenn keine Radfahrer dabei gefährdet werden. Denn der Schutzstreifen für Radfahrer ist ein normaler Bestandteil der Fahrbahn und nimmt für sich die gleiche Geltung in Anspruch wie der Rest der Fahrbahn. - Kollidiert der den Schutzstreifen für Radfahrer nutzende vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer mit einem aus einer Querstraße kommenden Kraftfahrzeug, so haftet der querende Fahrzeugführer wegen Missachtung der Vorfahrt zu 100 %.

Siehe auch
Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen
und
Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Tatbestand:


Die Klägerin war Eigentümer und Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen . Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin und Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Beklagte zu 3) war der Fahrer des letztgenannten Fahrzeuges am 11.3.2010 gegen 8:40 Uhr.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) ereignete sich am 11.3.2010 gegen 8:40 Uhr auf der Landsbergerstraße Ecke Weydemeyerstraße ein Unfall.

Die Landsbergerstraße ist aus Norden kommend in Richtung des Straußbergerplatzes zweispurig ausgebaut und verfügt auf der rechten Seite über einen sog. Schutzstreifen für Radfahrer. Nachdem die Landsbergerstraße die Palisadenstraße kreuzt, quert sie als Vorrangstraße die Weydemeyer- bzw. Neue-​Weber-​Straße, um dann letztlich am Straußbergerplatz in einen Kreisverkehr einzumünden. Bei dem Kreisverkehr ist neben den zwei Fahrspuren eine weitere Spur für Rechtsabbieger vorhanden.




Der Beklagte fuhr auf der Landsbergerstraße in Richtung Straußberger Platz. Die Klägerin fuhr auf der Neue-​Weber-​Straße in westliche Richtung und musste die Landbergerstraße kreuzen, um in die Weydemeyerstraße zu gelangen.

Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens kam es am Unfallmorgen zu einem Rückstau vom Kreisverkehr am Straußbergerplatz bis fast zur Palisadenstraße. Beide Fahrspuren der Landsbergerstraße waren dadurch mit verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen blockiert.

Auf dem Schutzstreifen für Radfahrer waren keine Radfahrer unterwegs.

Um die Rechtsabbiegerspur an dem Kreisverkehr Straußbergerplatz zu erreichen und sich nicht in den Stau einreihen zu müssen, nutzte der Beklagte zu 3) den Schutzstreifen für Radfahrer. Die Klägerin querte zu dieser Zeit die Landsbergerstraße aus der Neue-​Weber-​Straße in Richtung der Weydemeyerstraße.

An der Ecke Landsbergerstraße / Weydemeyerstraße kollidierten dann die Klägerin mit dem Beklagten zu 3).

Die Klägerin behauptet, sie habe die von den haltenden Fahrzeugführern gelassene Lücke genutzt. Der Beklagte zu 3) sei mit einer Geschwindigkeit von 50-​60 km/h gefahren; sie selbst sei mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen.

Sie meint, der Beklagte zu 3) sei verkehrswidrig über den Schutzstreifen für Radfahrer gefahren; zudem sei seine Geschwindigkeit unangemessen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagten zu 2) und 3), gesamtschuldnerisch haftend, zu verurteilen an sie 2.830,00 €, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszins, seit dem 18.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) sei mit ca. 20 km/h gefahren. Die Klägerin selbst sei mit mindestens dreifacher Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen. Sie halten die Nutzung des Radfahrerschutzstreifens für zulässig.

Mit Schriftsatz vom 8.9.2011 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen.




Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens.

Gegen den Beklagten zu 3) steht der Klägerin kein Anspruch nach § 823 I BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Verletzungshandlung des Beklagten zu 3) war nicht widerrechtlich. Bei einem verkehrs- bzw. ordnungsgemäßen Verhalten eines Teilnehmers am Straßenverkehr fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schädigung. Hält sich ein Verkehrsteilnehmer an die Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung, gibt allein der Zusammenstoß keinen Grund für die Annahme einer unerlaubten Handlung (BGH, Beschl. v. 4.3.1957 - GSZ 1/56 - juris, Rdnr. 16; Sprau, in: Palandt, 71. Aufl. (2012), § 823, Rdnr. 36).

Der Beklagte zu 3) durfte den Schutzstreifen für Radfahrer nutzen.

Die Regelung des Abschnitts 8 Nr. 22 in Anlage 3 zur StVO (§ 42 VI Nr. 6 g StVO a.F.) zeigt, dass Fahrzeugführer den Schutzstreifen für Radfahrer “bei Bedarf” überfahren dürfen, wobei Radfahrer dabei nicht gefährdet werden dürfen. Der Schutzstreifen für Radfahrer ist ein normaler Bestandteil der Fahrbahn (KG Berlin, Beschl. v. 2.11.2010 - 12 U 48.10 - juris, Rdnr. 20) und nimmt bei der Benutzung durch Verkehrsteilnehmer für sich die gleiche Geltung in Anspruch wie der Rest der Fahrbahn.


Hier nutzte der Beklagte zu 3) den Schutzstreifen in zulässiger Weise. Die Nutzung “bei Bedarf” setzt zunächst voraus, dass keine Radfahrer gefährdet werden. So liegt der Fall hier. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich keine Radfahrer auf dem Schutzstreifen, die gefährdet werden konnten. Ferner darf der Schutzstreifen zwar nur restriktiv genutzt werden, doch liegt hier ein zulässiger Fall der Nutzung vor. Der Beklagte zu 3) nutzte den Streifen nicht als dauerhafte dritte Fahrspur, sondern wollte, anders als die verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmer die Rechtsabbiegerspur am Straußbergerplatz erreichen. Genauso wie es zulässig ist, eine unbegrenzte Anzahl von eingeordneten Linksabbiegern rechts zu überholen (§ 5 VII 1 StVO) und dafür den Schutzstreifen zu verwenden, kann man auch zum Erreichen der Rechtsabbiegerspur den Schutzstreifen nutzen (Janker, DAR 2006, 68, 71). Der Beklagte zu 3) nutzte damit den Schutzstreifen “bei Bedarf” und handelte nicht verkehrswidrig (in dieser Tendenz auch: KG Berlin, Beschl. v. 2.11.2010 - 12 U 48.10 - juris, Rdnr. 22). Da er sich weiterhin auf der Fahrbahn befindet, gelten die gleichen Ge- und Verbote wie auf den anderen beiden Fahrspuren. Er fuhr daher auf der vorfahrtsberechtigten Straße und die Klägerin beging durch die Missachtung der Vorfahrt einen groben Verkehrsverstoß (§ 8 I Nr. 1 StVO). Selbst wenn einige Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten und eine Gasse bilden, kann sich die Klägerin hierauf nicht verlassen. Mangels Rechtswidrigkeit scheidet ein Anspruch aus § 823 I BGB aus.

Auch aus § 18 I StVG steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu. Durch sein verkehrsrichtiges Verhalten hat der Beklagte zu 3) die Verschuldensvermutung widerlegt (Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl. (2010), § 18, Rdnr. 8).

Ein Anspruch aus § 7 I StVG gegen die Beklagte zu 2) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwar liegen die Tatbestandsmerkmale des § 7 I StVG bei der Beklagten vor. So ist sie Halterin des vom Beklagten zu 3) in Betrieb gesetzten Kraftfahrzeuges und der Betrieb des Kraftfahrzeuges führte auch zu der Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeuges.

Die Missachtung der Vorfahrt durch die Klägerin stellt jedoch einen groben Verkehrsverstoß dar, der die Mithaftung der Beklagten zu 2) als Fahrzeughalterin vollständig entfallen lässt.



Bei der Abwägung nach § 17 I, II StVG sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 247/94 - juris, Rdnr. 11). Das Fahren des Beklagten zu 3) auf dem Schutzstreifen für Radfahrer war verkehrsgemäß und fällt der Beklagten zu 2) daher nicht zur Last. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte zu 3) in nicht angemessener Geschwindigkeit unterwegs war. Dagegen steht fest, dass die Klägerin die Vorfahrt des Beklagten zu 3) missachtete. Dieser grober Verkehrsverstoß rechtfertigt es, den Verursachungsbeitrag auf Seiten der Beklagten auf 0% zu reduzieren (für den Fall der Trunkenheit: BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 247/94 - juris, Rdnr. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO, sowie auf § 269 III 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum