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Nutzt ein Fahrzeugführer den auf der Fahrbahn befindlichen Schutzstreifen für Radfahrer, um an den verkehrsbedingt haltenden Verkehrsteilnehmern zum Erreichen einer Rechtsabbiegerspur vorbeizufahren, so handelt er nicht verkehrswidrig, wenn keine Radfahrer dabei gefährdet werden. Denn der Schutzstreifen für Radfahrer ist ein normaler Bestandteil der Fahrbahn und nimmt für sich die gleiche Geltung in Anspruch wie der Rest der Fahrbahn. - Kollidiert der den Schutzstreifen für Radfahrer nutzende vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer mit einem aus einer Querstraße kommenden Kraftfahrzeug, so haftet der querende Fahrzeugführer wegen Missachtung der Vorfahrt zu 100 %.
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