Bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs, dessen Führer aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille absolut fahruntüchtig ist, mit einem auf einem markierten Schutzstreifen im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug ist aufgrund der Unfallursächlichkeit der erheblichen Alkoholisierung von einer Alleinhaftung des fahruntüchtigen Fahrers auszugehen. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.020,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2013 und weitere 365,21 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2013 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |