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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 08.09.2014 - 18 K 6983/13 - Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer
VG Köln v. 08.09.2014: Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 08.09.2014 - 18 K 6983/13) hat entschieden:
Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer ist allein § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist insoweit nicht anwendbar.
Siehe auch Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks "Im Bruch" 00 in Wachtberg-Villip. Dieser Bereich der Straße liegt zwischen ausgebauten Radwegen im Nordosten (an der Landesstraße 158) und im Südwesten und stellt eine natürliche Verbindung zwischen den beiden Radwegteilen dar.
Der Kläger wendet sich gegen die Ziffern 1 und 2 der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 28.8.2013, auf der Straße "Im Bruch" in Fahrtrichtung Villiper Hauptstraße rechtsseitig zwischen dem Knoten Pecher Straße (Landesstraße 158) und Villiper Bachstraße das Verkehrszeichen 295 als Fahrbahnrandmarkierung und in Fahrtrichtung Villiper Bachstraße rechtsseitig einen Schutzstreifen von 1,25 m Breite durch Verkehrszeichen 340 zu markieren. Diese Markierungen wurden am 7.11.2013 fertiggestellt. Die Straße "Im Bruch" ist in diesem Bereich insgesamt zwischen 6,35 m und 8,58 m breit.
Die Begründung zu dieser Anordnung führt aus: Ermächtigungsgrundlage sei § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. Die Straße "Im Bruch" sei zwischen den Knoten Pecher Straße und Villiper Bachstraße durch den Neubau des Radwegs zwischen den Knoten Pecher Straße (L 158)/Villiper Weg (L 167) und Villiper Bachstraße nun Teil des Radwegenetzes der Gemeinde Wachtberg, weshalb der Radverkehr auf der Straße "Im Bruch" sicher geführt werden müsse. In diesem Straßenabschnitt gebe es keinen Radweg. Die Anlage eines Radfahrstreifens sei ausgeschlossen. Somit seien die Radfahrer auf diesem Straßenabschnitt durch die Aufbringung eines Schutzstreifens zu schützen.
Nach einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hat der Kläger am 12.11.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die Anordnung der Fahrbahnrandmarkierung sei rechtswidrig. Statt des vom Beklagten angewandten § 45 Abs. 3 StVO sei Ermächtigungsgrundlage § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO. Die Randmarkierung bewirke eine Beschränkung, weil gemäß Anlage 2 zum Verkehrszeichen 295 ein Fahrzeugführer links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten dürfe, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden sei. Der Beklagte weise selbst darauf hin, dass innerhalb geschlossener Ortschaften Gehwege als Sonderwege anzusehen seien. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei aber nicht ohne Wesensänderung der behördlichen Regelung möglich, weil die Vorschriften unterschiedliche Zwecke verfolgten. Außerdem lägen weder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 StVO noch die des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO vor. Von einem ungeordneten Verkehrsraum könne keine Rede sein. Der Vortrag des Beklagten zu einer Unfallgefahr bei Nacht und zu schlechten Sichtverhältnissen sei unsubstantiiert und werde bestritten. Die Fahrbahnrandbegrenzung sei auch nicht das mildeste Mittel, weil Warnschilder oder eine ausreichende Straßenbeleuchtung ausgereicht hätten.
Die Einrichtung eines Schutzstreifens zu Gunsten von Radfahrern sei ebenfalls rechtswidrig, weil dafür nicht die für Schutzstreifen wie für Radwege einschlägigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 StVO vorlägen. Der Beklagte bezwecke mit dem Schutzstreifen die Herstellung eines kommunalen und regionalen, touristisch genutzten Radwegnetzes. Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs lägen dagegen nicht vor. Der Beklagte habe keine konkrete Gefahrenlage dargelegt. Das betreffe auch das von ihm angesprochene Schneiden der Linkskurve durch Radfahrer. Ein Fehlverhalten Einzelner insbesondere gegen das Rechtsfahrgebot oder das Gebot der jederzeitigen Vor- und Rücksicht begründe noch keinen allgemeinen Verstoß gegen die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne des § 45 StVO. Es werde bestritten, dass die Einrichtung eines Radwegs entlang der Landesstraße 158 ein wesentlich anderes Nutzungsverhältnis der Radfahrer im Bereich des gesamten Orts zur Folge gehabt habe, sich in der Nähe der Straße weitere landwirtschaftliche Anlagen befänden, über die Straße öffentlicher Nahverkehr führe und dies mit einem nennenswerten Verkehrsaufkommen einhergehe. Dass ein Schutzstreifen die Radfahrer nicht schütze, werde unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigen-Verkehrsgutachtens und schon dadurch belegt, dass der Beklagte auf der anderen Straßenseite keinen Schutzstreifen eingerichtet habe. Die Einrichtung eines Schutzstreifens rufe sogar neue Gefahren hervor. Er entspreche schon nicht der von den ERA 2010 empfohlenen Breite und befinde sich auf einem Teil der Straße, der erhebliche Unebenheiten aufweise. Dies und der in diesem Bereich gehäuft auftretende Verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen gefährdeten Radfahrer, weil sie sich wegen der Einrichtung des Schutzstreifens sicher wähnten und deshalb unaufmerksamer seien. Nunmehr komme es wegen der auf einer Straßenseite geparkten Fahrzeuge zu erheblichen Schwierigkeiten im motorisierten Begegnungsverkehr, insbesondere, wenn daran ein Linienbus beteiligt sei. Dagegen wären die Einrichtung einer Tempo 30-Zone bzw. die Anordnung eines Warnschilds oder des Verkehrszeichens 138 (Radfahrer kreuzen) angemessene und fachlich richtige Mittel gewesen.
Die Einrichtung des Schutzstreifens führe zu einem erheblichen tatsächlichen Unfallrisiko zulasten des Klägers, der deshalb schwer wiegend beim täglich mehrfach erforderlichen Befahren der Einfahrt zu seinem Grundstück mit landwirtschaftlichen Gerätschaften und in der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks beeinträchtigt werde. Der Schutzstreifen werde bewirken, dass die Radfahrer sich dort sammelten, gegebenenfalls nebeneinander führen, weniger Vorsicht als zuvor walten ließen und umso nachdrücklicher auf etwaige Vorfahrtrechte bestünden. Außerdem könne der Kläger, der entgegen dem Vortrag des Beklagten keine Parkverbote missachte, aufgrund des Haltverbots auf Schutzstreifen keine Fahrzeuge mehr vor seinem Grundstück abstellen. Soweit der Beklagte darauf hinweise, der Kläger könne seine Fahrzeuge nach wie vor auf der anderen Straßenseite parken, müsste der Kläger wegen der Verpflichtung zum Parken in Fahrtrichtung mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen wenden. Die dadurch entstehenden erheblichen Risiken habe der Beklagte ebenfalls nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
die Einrichtung eines Schutzstreifens zu Gunsten von Radfahrern auf der Straße "Im Bruch" in Wachtberg-Villip sowie die Anordnung einer Fahrbahnrandbegrenzung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die angebrachten Verkehrszeichen zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Verkehrszeichens 295 sei § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, der als Modifikation der ursprünglich allein in den Blick genommenen Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO hinzugezogen werden könne, weil sich beide Vorschriften auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bezögen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO seien gegeben. Die Anordnung des Verkehrszeichens diene der optischen Führung der Fußgänger, des Fahrradverkehrs und des motorisierten Verkehrs, die insbesondere nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen Unfällen vorbeuge. In diesem Streckenabschnitt gebe es nur teilweise einen fahrbahnbegleitenden Gehweg; im Bereich der an einer Linkskurve liegenden Hofanlage des Klägers fehle auf einer Länge von 50 m eine derartige oder ähnliche Abgrenzung, woraus sich ein ungeordneter Verkehrsraum ergebe. Außerdem sei nach den technischen Markierungsvorgaben eine eindeutige rechte Begrenzung des Schutzstreifens für Radfahrer erforderlich. Die Anordnung des Verkehrszeichens 295 beschwere den Kläger nicht zusätzlich, weil ein mit dieser Vorschrift einhergehendes Parkverbot sich bereits aus dem Verkehrszeichen 340 ergebe.
Die Anordnung des Verkehrszeichens 340 beruhe auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 StVO. Für die Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage genüge es, wenn durch die Anordnung eines Verkehrszeichens eine Verschlechterung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vermieden werden könne. Außerdem seien den Behörden größere Spielräume bei der Anlage von Radverkehrsanlagen eingeräumt worden, indem nach dem Vorbild der Tempo-30-Zonen Schutzstreifen und Fahrradstraßen von § 49 Abs. 9 Satz 2 StVO und damit auch von den strengen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ausgenommen worden seien. Aufgrund des Neubaus des Radwegs entlang der Landesstraße 158 und der damit einhergehenden Einbeziehung in das Radwegnetz der Gemeinde Wachtberg sei mit einer Zunahme des innergemeindlichen Radverkehrs auf der Straße "Im Bruch" zu rechnen, der sich davor über den gesamten Ort verteilt habe. Wegen der Ausweisung als touristische Radroute seien als besonders gefährdete Nutzergruppe insbesondere Kinder, Jugendliche, ältere Menschen und ortsunkundige Radtouristikgruppen als Radfahrer zu erwarten. In erster Linie sollten durch die Bündelung des Radverkehrs auf dem Schutzstreifen Radfahrer als solche geschützt und die Unfallwahrscheinlichkeit zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr gesenkt werden. Ferner bewirke die Markierung eine optische Führung des fließenden Radverkehrs, wodurch verhindert werde, dass dieser die Linkskurve der Straße schneide und so in den Gegenverkehr gerate. Außerdem befänden sich in unmittelbarer Nähe der Straße "Im Bruch" weitere landwirtschaftliche Anlagen, weshalb diese Straße vermehrt von schwerem landwirtschaftlichen Verkehr mit entsprechendem Gefahrenpotenzial für Radfahrer genutzt werde. Darüber hinaus sei diese Straße Teil der Streckenführung des öffentlichen Nahverkehrs, woraus ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Radfahrer erwachse. Die Einrichtung eines Radwegs oder eines Radfahrstreifens sei in dieser Straße ausgeschlossen.
Auf der anderen Straßenseite sei kein Schutzstreifen angeordnet worden, weil die Fahrbahn dafür zu schmal sei. Bei zwei Ortsterminen am 7.5.2012 und am 19.6.2012 zusammen mit dem Tiefbauamt der Gemeinde Wachtberg bzw. mit dem Polizeipräsidium Bonn, dem Ordnungsamt der Gemeinde Wachtberg und dem Landesbetrieb für Straßenbau NRW sei für die Markierung die Straßenseite ausgewählt worden, auf der bereits aufgrund von § 12 StVO faktisch weniger Parkraum zur Verfügung gestanden habe. Auf einer Länge von rund 30 m habe bereits zuvor ein gesetzliches Parkverbot bestanden, das der Kläger häufig missachtet habe.
Die Anordnung sei auch ermessensgerecht. Die Einrichtung einer Tempo-30- Zone sei keine mildere Maßnahme, weil sie auf einer Vorfahrtsstraße i. S. d. Verkehrszeichens 360 wie der Straße "Im Bruch" gemäß § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO nicht eingerichtet werden dürfe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Anordnung in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreife, weil der Kläger ohnehin bereits bei der Einfahrt auf die Straße von seinem Grundstück aus das Rücksichtnahmegebot zu beachten gehabt habe. Jedenfalls sei ein Eingriff in Rechte des Klägers weniger gravierend als die Sach- und Personenschäden, die durch die Markierung verhindert werden sollten. Das mit dem Verkehrszeichen 340 einhergehende Parkverbot beeinträchtige den Kläger nicht. Seine Fahrzeuge könnten problemlos auf der anderen Straßenseite abgestellt werden, die bereits vor der Einrichtung des Schutzstreifens von den Anwohnern als Parkraum genutzt worden sei, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist aber nur begründet, soweit der Kläger die mit Ziffer 1 der Anordnung des Beklagten vom 28.8.2013 beschlossene Fahrbahnrandmarkierung gemäß Verkehrszeichen 295 (jedenfalls aufgrund der Fertigstellung erst am 7.11.2013 innerhalb der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - geltenden Jahresfrist) angefochten hat und insoweit eine Beseitigung der Markierung begehrt. Die Anordnung einer Fahrbahnrandmarkierung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Recht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da nach Ziffer 1a) Anlage 2 zu Zeichen 295 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die durchgehende Linie durch ein Fahrzeug auch nicht teilweise überfahren werden darf, liegt in der Anordnung des Fahrbahnbegrenzungstreifens - anders als von beiden Beteiligten angenommen - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Ob die dafür erforderliche qualifizierte Gefährdungslage,
vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3,
vorliegt, kann offen bleiben. Sie ergibt sich jedenfalls nicht aus den Ausführungen in Ziffer 7 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) 06 zu Markierungen. Insoweit gilt das selbe wie hinsichtlich der Herstellung von Radwegen. Die eine bauliche Herstellung eines Radwegs anzeigenden technischen Regelwerke reichen für die Anordnung nicht.
Vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. (2013) § 45 StVO Rz. 28a S. 894 Mitte m. w. N.
Deshalb kann auch unentschieden bleiben, ob es gemäß den Richtlinien zur Markierung von Straßen (RMS) bei der Einrichtung eines Schutzstreifens für Radfahrer nach den technischen Vorschriften einer rechten Begrenzungslinie bedarf, wenn es keine natürliche Begrenzung etwa in Form eines Bordsteins eines (erhöhten) Fußwegs gibt, was indes hier auch nur teilweise auf der Straße "Im Bruch" der Fall ist. Denn davon zu unterscheiden ist die Anordnung einer verkehrsregelnden Maßnahme in Form eines Verwaltungsakts, den die Anordnung des Verkehrszeichens 295 darstellt. Der Beklagte hat indes für die Anordnung dieser Fahrbahnrandmarkierung keine Ermessenserwägungen angestellt, wie seiner Begründung zur Anordnung vom 28.8.2013 zu entnehmen ist. Diese bezieht sich nämlich inhaltlich allein auf den Schutz der Radfahrer durch den Schutzstreifen. Eine Ergänzung i. S. d. § 114 Satz 2 VwGO ist danach bereits mangels ergänzungsfähiger Grundlage nicht möglich.
Die auf die Beseitigung der Fahrbahnrandmarkierung gerichtete Leistungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO im Wege der Klagehäufung zulässig und aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch heraus begründet.
Die Klage ist dagegen unbegründet, soweit sie die mit Ziffer 2 der Anordnung des Beklagten vom 28.8.2013 angeordnete Einrichtung eines Schutzstreifens für Radfahrer auf der Straße "Im Bruch" betrifft. Diese verkehrsregelnde Anordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung eines Schutzstreifens ist entgegen der Ansicht beider Beteiligter allein § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, ohne dass zugleich die Modifizierung des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO gilt.
Die Anordnung eines Schutzstreifens gemäß Verkehrszeichen 340 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil nach Ziffer 2 zu Zeichen 340 Fahrzeugführer auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren dürfen, wobei der Radverkehr nicht gefährdet werden darf. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass aus der Anordnung des Schutzstreifens für Radfahrer gemäß Ziffer 3 zu Zeichen 340 folgt, dass Fahrzeuge auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken dürfen. Das ist zwar eine Einschränkung des ruhenden Verkehrs. Da jedoch aus ein und derselben Maßnahme - wie hier - sowohl Beschränkungen und Verbote des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs folgen können, ist für die Frage, ob Satz 2 des § 45 Abs. 9 StVO einschlägig ist, allein maßgeblich, welche reglementierende Wirkung die Verkehrsregelung hat. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO stellt nämlich auf die reglementierende Wirkung der Verkehrsregelung ab.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.
Von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind indes ausdrücklich unter anderem Schutzstreifen für den Radverkehr ausgeschlossen. Entgegen der von
König a. a. O., § 45 StVO Rz. 28a, 37 (Seite 903 Mitte),
vertretenen Auffassung ist jedoch auch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht anwendbar. Dabei kann das Verhältnis des Abs. 1 Satz 1 des § 45 StVO zu dessen Abs. 9 offen bleiben. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, wie das Verhältnis des Satzes 1 des § 45 Abs. 9 StVO zu dessen Satz 2 ist, ob das Wort "insbesondere" in Satz 2 eine gedankliche Anknüpfung an Satz 1 enthält oder von diesem unabhängig ausschließlich eine nicht abschließende Aufzählung in Satz 2 bewirken soll und ob Satz 2 eine Spezialregelung ist, die den Satz 1 prinzipiell sperrt oder lediglich subsidiär zurücktreten lässt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 gelten. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob die Maßstäbe in den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 9 StVO gleich oder zumindest vergleichbar streng sind.
Vgl. zu diesen Aspekten: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 (das in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO eine "allgemeine" Regelung erblickt, die von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO "konkretisiert" und "verdrängt" wird, andererseits aber - auch - lediglich vom Anwendungs"bereich" des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO spricht; BayVGH, Urteile vom 11.8.2009 - 11 B 08.186 -, VRS 117, 360, und vom 21.7.2009 - 11 BV 08.481 und 482 -, ZfSch 2010, 56; Beschluss vom 26.4.2007 - 11 ZB 05.1283 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, VRS 98, 53; VG Stade, Urteil vom 4.6.2014 - 1 A 2664/12 -, juris.
Zwar sind Schutzstreifen für Radfahrer ausdrücklich nur von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgeschlossen. Der durch diese Ausnahme von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO verfolgte Zweck würde aber unterlaufen, wenn für Schutzstreifen für Radfahrer stattdessen § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO angewandt würde. Denn dessen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind jedenfalls erheblich strenger als die des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach u.a. für Beschränkungen der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken lediglich Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegen müssen. Dagegen ist die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO unter Berücksichtigung dessen Regelungszwecks und Wortlauts nur dann "zwingend geboten", wenn dies die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2011 - 11 ZB 11.1841 -, juris; so wohl auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2014 - 6 K 2470/12 -, juris Rdnr. 155-160, (wonach eine Verkehrsbeschränkung nur dann zwingend sei, wenn die Voraussetzungen des § 45 StVO offensichtlich erfüllt seien und das dadurch ausgelöste Ermessen auf Null reduziert sei).
So fallen Tempo 30-Zonen, die ebenfalls ausdrücklich von der Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgenommen sind, nicht unter § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.7.2006 - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, 1609.
Dabei ist unerheblich, dass der Verordnungsgeber für diese in § 45 Abs. 1c StVO (wie für die ebenfalls ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgenommenen Zonen-Geschwindigkeitszonen in § 45 Abs. 1d StVO sowie für die mautbedingten Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO) eine eigenständige Regelung geschaffen hat, die bereits allein zur Verdrängung des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO führen kann, eine solche weitere, den § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verdrängende Spezialregelung für Schutzstreifen für den Radverkehr (wie auch für die ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausdrücklich ausgenommenen Anordnungen von Fahrradstraßen) aber fehlt. Denn die Begründung zur Änderung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO,
vgl. König a. a. O. zu § 45 StVO, Rz. 8c, S. 885 (Unterstreichungen durch die Kammer),
führt trotzdem aus:
"Eines der wesentlichen Ziele der "Schilderwaldnovelle" ist die Förderung des Radverkehrs. ... Dazu gehört auch, den Behörden vor Ort größere Spielräume bei der Anlage von Radverkehrsanlagen einzuräumen. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, das Erfordernis der strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift an die Anordnung eines Schutzstreifens zu stellen, mit dem ein grundsätzliches Überfahrverbot der Leitlinie einhergeht, was sich beschränkend auf den fließenden Verkehr auswirkt. ... Diese Verkehrszeichenanordnungen werden daher nach dem Vorbild der Tempo 30-Zonen oder der Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von S. 2 ausgenommen."
Da eine vergleichbare Ausnahme-Regelung für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht existiert, geht der Kläger fehl in der Annahme, die Voraussetzungen für eine solche Anordnung seien identisch mit denjenigen für die Einrichtung von Schutzstreifen für Radfahrer.
Die Voraussetzungen des nach allem einschlägigen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind erfüllt. Die Sicherheit des Verkehrs war ohne den Schutzstreifen für Radfahrer gefährdet. Da die Straße "Im Bruch" nach Fertigstellung der nördlich und südlich ausgebauten Radwege eine natürliche Verbindung zwischen diesen beiden Radwegeteilen darstellt, ist die Erwartung des Beklagten, dass es auf dieser Straße zu einer Bündelung des Radverkehrs und damit auch zu dessen Zunahme kommt, ohne weiteres nachvollziehbar und eine solche Entwicklung wahrscheinlich. Eine hohe Anzahl von Radfahrern wäre auf dieser teilweise schmalen, eine Kurve aufweisenden Straße durch den nicht völlig unbedeutenden Schwerverkehr in Gestalt einer Buslinie und vor allem landwirtschaftlichen Verkehrs mit Großgeräten gefährdet, wenn es nicht wenigstens eine optische Trennung der Radfahrer vom motorisierten Verkehr gäbe, zumal ein erheblicher Anteil der Radfahrer sich gemäß der ebenfalls nachvollziehbaren Erwartung des Beklagten wegen des radtouristischen Charakters auch dieses Streckenabschnitts aus besonders gefährdeten Ortsunkundigen, Kindern und Älteren zusammensetzen wird. Eine erhöhte Gefahrenlage ergibt sich u.a. aus dem landwirtschaftlichen Verkehr, der vom Kläger ausgeht. Sein Bestreiten der Angabe der Beklagten, dass es an dieser Straße noch weitere landwirtschaftliche Betriebe gebe, ist angesichts seiner Adresse und der deshalb vorhandenen Kenntnisse von der Umgebung sowie seiner eigenen Angabe, dass es dort vermehrt landwirtschaftlichen Verkehr gebe, zu unsubstantiiert und widersprüchlich, als dass dem auch nur von Amts wegen weiter nachzugehen wäre.
Die Einrichtung eines Schutzstreifens ist geeignet, Radfahrer zu schützen. Das ergibt sich bereits aus der fortlaufenden optischen Erkennbarkeit des Verkehrszeichens 340 StVO. Dazu bedarf es schon deshalb keiner Einholung eines Verkehrsgutachtens eines Sachverständigen, weil der Verordnungsgeber von einer Schutzfunktion eines "Schutz"streifens für Radfahrer ausgeht. Dagegen spricht nicht, dass der Beklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite keinen Schutzstreifen für Radfahrer angeordnet hat. Dies scheidet nämlich bereits, wie aus der Örtlichkeit und den diese vermittelnden Fotografien ersichtlich wird, mangels ausreichender Breite der Fahrbahn aus. Bei einer Breite der Straße zwischen 6,35 m und 8,58 m sowie einer von den Empfehlungen für den Ausbau von Radwegen (ERA) 2010 vorgesehenen Breite von Schutzstreifen für Radfahrer von 1,25 m verbliebe nämlich bei beidseitiger Anlegung nur eine für den motorisierten Verkehr im Regelfall verbleibende Fahrbahnbreite zwischen (6,35 m - <2 x 1,25 m> = 3,85 m : 2 =) 1,93 m und (8,58 m - <2 x 1,25 m> = 6,08 m: 2 =) 3,04 m je Fahrtrichtung. Die vom Beklagten vorgenommene konkrete Auswahl der Straßenseite für die Anlegung des Schutzstreifens, an der das klägerische Grundstück liegt, beruht ausweislich seiner bereits schriftsätzlich dargelegten Ausführungen unter anderem darauf, dass auf dieser Seite bereits zuvor ein Parken nur eingeschränkt möglich war und die Anlegung eines Schutzstreifens auf dieser Seite deshalb insgesamt mit weniger belastenden Änderungen einherging.
Der Schutzstreifen ist für Radfahrer auch nicht etwa deshalb ungeeignet, weil er nicht die von den ERA 2010 vorgesehene Mindestbreite von 1,25 m, sondern gemäß den Angaben des Beklagten in der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 7.8.2014 lediglich 1,20 m breit ist. Denn gemäß der Einleitung unter Punkt 0 der ERA 2010 gelten die ERA 2010 unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, während ihre Anwendung für bestehende Straßen - wie die Straße "Im Bruch" - (lediglich) "empfohlen" wird. Soweit im Bereich des Schutzstreifens nach Angaben des Klägers erhebliche Unebenheiten auftreten, hat er dies zum einen nicht substantiiert, führen die auf den vom Beklagten eingereichten Fotografien ersichtlichen Unebenheiten nicht zur Untauglichkeit oder auch nur Gefährlichkeit des Schutzstreifens und bestünden im Übrigen dort zu Lasten der Radfahrer auch dann, wenn ein Schutzstreifen nicht eingerichtet worden wäre.
Die Einrichtung des Schutzstreifens für Radfahrer ist ferner erforderlich, weil weniger belastende Maßnahmen nicht gleich geeignet sind. Abgesehen davon, dass die Anlage eines Radwegs oder eines Radfahrstreifens den Kläger und andere Verkehrsteilnehmer aufgrund des generellen Verbots des motorisierten Verkehrs, diese mitzubenutzen, stärker belastet hätten, ist die Straße überwiegend auch zu schmal, um dort solche Sonderwege einzurichten, weil sowohl ein Radweg als auch ein Radfahrstreifen nach den ERA 2010 mit mindestens 2,00 m oder bei - hier nicht anzunehmender - geringer Radverkehrsstärke mit 1,60 m bzw. 1,85 m breiter als ein Schutzstreifen für Radfahrer ist. Dann verbliebe für den motorisierten Verkehr je Fahrtrichtung nämlich nur noch eine Fahrbahnbreite zwischen (6,35 m - 2,00 m = 4,35 m : 2 =) 2,18 m bzw. (6,35 m - 1,60 m = 4,75 m : 2 =) 2,38 m bzw. (6,35 m - 1,85 m = 4,50 m : 2 = ) 2,25 m und (8,58 m - 2,00 m = 6,58 m : 2 =) 3,29 m bzw. (8,58 m - 1,60 m = 6,98 m : 2 =) 3,49 m bzw. (8,58 m - 1,85 m = 6,73 m : 2 =) 3,36 m. Während an den breitesten Stellen der Fahrbahn wegen der für schwere Rettungsfahrzeuge anzustrebenden Mindestbreite je Fahrspur von 3,05 m noch eine ausreichende Fahrbahnbreite verbliebe, wäre das für die überwiegenden Streckenabschnitte nicht der Fall. Denn schon bei der zweitgrößten vom Beklagten stichpunktartig angegebenen Breite der Gesamtfahrbahn von 8,07 m verblieben nur noch (bei Abzug von 2,00 m) 3,04 m bzw. (bei Abzug von 1,85 m) nur gerade noch 3,11 m je Fahrspur.
Eine vom Kläger ins Feld geführte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße "Im Bruch" auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt unabhängig von den Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone auch bei einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung kein milderes Mittel im Vergleich zur Einrichtung eines Schutzstreifens für Radfahrer dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der für motorisierte Fahrzeuge nur eingeschränkten Nutzung des Schutzstreifens größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis,
vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots),
weil von einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch die Fahrzeuge auf der anderen Straßenseite betroffen wären.
Waren demnach die Rechtsvoraussetzungen für die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer erfüllt, durfte der Beklagte die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Insoweit kommt es auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schwierigkeiten im motorisierten Begegnungsverkehr insbesondere unter Beteiligung von Linienbussen rechtlich nicht an. Das selbe gilt hinsichtlich der Bestimmung in Ziffer 2 Anlage 3 zu Zeichen 340 StVO, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren darf, wobei der Radverkehr nicht gefährdet werden darf. Denn im Rahmen der Ermessensausübung kann der Kläger nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen wurden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Anordnung des Schutzstreifens für Radfahrer sprechen. Abwägungserheblich sind dabei indes nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 und vom 27.1.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32.
Solche qualifizierten Interessen des Klägers sind hier nicht unangemessen beeinträchtigt. Insbesondere ist er nicht in seinen Rechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht betroffen ist, weil er seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb weiterhin betreiben kann und Einschränkungen verkehrlicher Art sich ausschließlich aus der Situationsgebundenheit seines Betriebs ergeben. Jedenfalls wären Einschränkungen (bezogen auf die Zukunft:) Inhalts- und (bezogen auf den bisherigen Zustand:) Schrankenbestimmungen, die ihrerseits verhältnismäßig sind, weil sie den Kernbestand des Rechts des Klägers weit gehend unberührt lassen und höherrangige Rechte Dritter schützen. Im Übrigen verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass der Kläger beim Ein- bzw. Ausfahren auf bzw. aus seinem Grundstück auch mit den landwirtschaftlichen Maschinen nicht stärker belastet ist als zuvor. Auch bislang musste er auf eventuelle Radfahrer gemäß § 10 StVO besonders Rücksicht nehmen. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass vom Beklagten eine Zunahme des Radfahrverkehrs auf der Straße "Im Bruch" prognostiziert wird, weil dieser Umstand nicht auf der Einrichtung des Schutzstreifens beruht, sondern auf der Verbindungsfunktion dieser Straße, die zwecks Vermeidung damit einhergehender Risiken für die Radfahrer erst zur angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung der Einrichtung des Schutzstreifens geführt hat.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ziffer 3 der Anlage 3 zu Verkehrszeichen 340 StVO, wonach Fahrzeuge auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken dürfen. Eine eventuelle bisherige Parkmöglichkeit ist keine Rechtsposition des Klägers, weil das Parken unmittelbar beim Grundstück des Anliegers oder in angemessener Nähe nicht unter den Anliegergebrauch i. S. d. § 14a Abs. 1 Straßen-und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen fällt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1982 - 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770.
Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Anordnung, einen Schutzstreifen für Radfahrer einzurichten, ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist.
Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.
Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet, die hier aus den oben dargelegten Gründen vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden sind.
Dass der Beklagte für seine Anordnung unter Ziffer 2 zunächst fälschlicherweise § 45 Abs. 3 StVO als Ermächtigungsgrundlage angesehen hatte, ist unschädlich, weil er von einem ihm eröffneten Ermessen ausgegangen war und er dieses bei Zugrundelegen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus den oben dargelegten Gründen auch nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit handelt es sich nur um eine Falschbezeichnung, so dass hier weder ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage noch eine Umdeutung in Rede steht.
Ist die Einrichtung des Schutzstreifens für Radfahrer demnach rechtmäßig, kann die auf seine Beseitigung gerichtete Leistungsklage ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweils hälftige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.