1. |
Ist in Form einer Genossenschaft betriebene Taxivermittlungszentrale, die Taxifahrten durch eine Taxi-App vermittelt, durch die Vermittlung von Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorgangs eingebunden, muss die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise im Pflichtfahrgebiet auch auf sie Anwendung finden, so dass eine Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % einen Verstoß gegen die Marktverhaltenregeln darstellt und gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Wettbewerbswidrigkeit zu unterlassen ist.
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2. |
Bei §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG, die das Beförderungsentgelt festschreiben, handelt es sich um Marktverhaltensregeln, die dazu bestimmt sind, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten.
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