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Landgericht Oldenburg Beschluss vom 7.03.2015 - 5 Qs 80/15 - Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
LG Oldenburg v. 7.03.2015: Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei niedriger Alkoholisierung
Das Landgericht Oldenburg (Beschluss vom 7.03.2015 - 5 Qs 80/15) hat entschieden:
Bei einer Alkoholisierung eines Fahrzeugführers unterhalb von 0,5 ‰ Promille (hier: 0,47 Promille) nebst (leichten) Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot sowie geringer Fahrgeschwindigkeit, welche sich auch durch Dunkelheit und Ortsunkundigkeit erklären lassen, fehlt es an einem ungewöhnlich schweren Sorgfaltsverstoß. Ein vormals Angeklagter, der freigesprochen wurde, hat daher einen Anspruch auf Strafverfolgungsentschädigung nach §§ 8, 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 5 StrEG, wenn ihm bei einer Polizeikontrolle der Führerschein vorläufig entzogen worden ist.
Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
Das Amtsgericht hat die vormals Angeklagte in seinem o.g. Urteil freigesprochen und zugleich ausgesprochen, dass sie für den Schaden, den sie durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 16.07.2014 bis zum 05.01.2015 erlitten hat, zu entschädigen sei. Gegen die Entschädigungsentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 08.01.2015, auf deren Begründung (Verfügung vom 03.02.2015) Bezug genommen wird.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 8 Abs. 3 StrEG, 311 StPO zulässig; insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Entschädigungspflicht der Staatskasse nach §§ 8, 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 5 StrEG zu Recht ausgesprochen. Die Entschädigungspflicht ist gemäß § 5 Abs. 2 StrEG u.a. dann ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit der vormals Angeklagten ist hier aber nicht festzustellen.
Der Sorgfaltsmaßstab der groben Fahrlässigkeit beurteilt sich zivilrechtlich (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 5 StrEG Rn. 9 m.w.N.). Danach ist erforderlich, dass der Schuldner die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem und ungewöhnlich hohem Maße vernachlässigt. Vorausgesetzt wird danach eine das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigende Schwere des Sorgfaltsverstoßes (PWW/Schmidt-Kesse, BGB, 9. Aufl., § 276 Rn. 19 m.w.N.).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die die Kammer gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO gebunden ist, befuhr die einem Blutalkoholgehalt von 0,47 ‰ alkoholisierte vormals Angeklagte mit ihrem Pkw gegen 03.15 Uhr nachts öffentliche Straßen. Dabei war sie zum Teil deutlich langsamer als erlaubt unterwegs (50 bis 70 km/h bei Geschwindigkeitsbegrenzungen von 70 und 100 km/h). In drei bis vier Kurven kam sie mindestens 50 cm auf die Gegenfahrbahn. Auf gerader Strecke nutzte sie die Breite der Fahrspur aus, ohne jedoch den Mittelstreifen zu überfahren. Das sachverständig beratene Amtsgericht konnte nicht feststellen, dass die Fahrfehler und Auffälligkeiten auf die Alkoholisierung der vormals Angeklagten zurückzuführen waren.
Auch folgt aus den Feststellungen nicht, dass die vormals Angeklagte die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Zwar weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits die Schaffung eines erheblichen Tatverdachts einer Trunkenheitsfahrt durch Alkoholgenuss vor oder nach der Fahrt als grob fahrlässig angesehen werden kann (vgl. Nachweise bei: Krenberger, JurisPR-VerkR 18/2012 Anm. 5). Nach Auffassung des LG Aachen (Beschl. v. 30.01.2012, 71 Ns 227/10) ist dies der Fall, wenn der Beschuldigte das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration geführt hat, die über dem Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG, also oberhalb von 0,5 ‰ liegt (so auch Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 12; kritisch: Sandherr SVR 2012, 272 f., der zusätzlich verkehrswidriges Verhalten fordert).
Die Alkoholisierung der vormals Angeklagten lag hier jedoch - wenn auch nur knapp - unterhalb von 0,5 ‰. Die festgestellten Fahrfehler (Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot) und Auffälligkeiten (geringe Geschwindigkeit) ließen sich durch die Dunkelheit und Ortsunkundigkeit der vormals Angeklagten erklären. Insgesamt erscheint ihr Verhalten schon allein auf Grund des vorherigen Alkoholgenusses durchaus fahrlässig im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung. Einen darüber deutlich hinausgehenden ungewöhnlich schweren Sorgfaltsverstoß kann die Kammer in dem Verhalten der vormals Angeklagten jedoch nicht erkennen. Jegliche Alkoholisierung eines Pkw-Fahrers im Straßenverkehr wird regelmäßig auf dessen sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sein. Dabei hat der Gesetzgeber durch das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit in § 5 Abs. 2 StrEG allerdings klargestellt, dass nicht jede Sorgfaltswidrigkeit zum Ausschluss etwaiger Entschädigungsansprüche führen kann. Zwar mag es durchaus Fälle geben, in denen auch ein Alkoholisierungsgrad unterhalb des Grenzwertes des § 24a Abs. 1 StVG zur Annahme grober Fahrlässigkeit führt. In diesem Fall müssen aber die weiteren vorwerfbar geschaffenen Verdachtsmomente so erheblich sein, dass gleichwohl die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist. Dies macht auch ein Vergleich mit der zitierten Entscheidung des LG Aachen deutlich: Dort hatte die Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von knapp 0,8 ‰ zusätzlich einen Verkehrsunfall verursacht. An den dort zu Grunde liegenden Tatverdacht kommt die von der vormals Angeklagten hier geschaffene Verdachtslage erkennbar nicht heran. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.