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OLG Stuttgart Urteil vom 10.09.2015 - 7 U 78/15 - Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie

OLG Stuttgart v. 10.09.2015: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.09.2015 - 7 U 78/15) hat entschieden:
  1. Nach § 37 Abs. 1 VVG ist der Versicherer, wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, solange zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wie die Zahlung nicht bewirkt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Voraussetzung von Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit ist es demnach, dass die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, was das Ausbleiben der Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussetzt.

  2. Fälligkeitsvoraussetzung ist der Zugang des Versicherungsscheins, für den der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist. Einen solchen Zugang beweist nicht – auch nicht prima facie – die Absendung. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen, zumal es in der Hand des Versicherers liegt, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Siehe auch Prämienverzug und Beendigung des Versicherungsvertrages und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


B.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

Die Klägerin leitet den von ihr mit der Klage als Hauptforderung geltend gemachten Zahlungsanspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Kraftfahrt-​Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … her. Mit diesem Fahrzeug erlitt die Klägerin am 31.01.2014 einen Verkehrsunfall. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 5.504,32 € verlangt die Klägerin abzüglich des Selbstbehalts von 300,00 € mit der Klage ersetzt. Die Beklagte hat sich gegen den geltend gemachten Anspruch ausschließlich damit verteidigt, sie sei mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlage B 1; Bl. 18 f.) wirksam nach § 37 Abs. 1 VVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, zudem sei sie nach § 37 Abs. 2 VVG leistungsfrei.

Diese Einwände der Beklagten greifen indes entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch, weil die Beklagte die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht bewiesen hat.

1. Nach § 37 Abs. 1 VVG ist der Versicherer, wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, solange zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wie die Zahlung nicht bewirkt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Voraussetzung von Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit ist es demnach, dass die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, was das Ausbleiben der Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit voraussetzt (vgl. etwa Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 37 Rn. 6). Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Erstprämie, auf deren Nichtzahlung sich die Beklagte zur Begründung ihres auf § 37 Abs. 1 VVG bzw. aus § 37 Abs. 2 VVG gestützten Einwands beruft, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 31.01.2014 bzw. zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 26.02.2014 erklärten Rücktritts zur Zahlung fällig gewesen sein muss. Fälligkeitsvoraussetzung ist indes der Zugang des Versicherungsscheins (s. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 7, § 38 Rn. 10 ff.), für den der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. etwa OLG Hamm, r+s 1992, 258; LG Hannover, VersR 1990, 1377; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 33 Rn. 8, § 38 Rn. 16 ff.; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20). Einen solchen Zugang beweist nicht – auch nicht prima facie – die Absendung. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen, zumal es in der Hand des Versicherers liegt, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. OLG Hamm, r+s 1992, 258; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 16; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20).

2. Die Beklagte hat den nach allem ihr obliegenden Beweis, dass der einschlägige Versicherungsschein der Klägerin vor dem Verkehrsunfall am 31.01.2014 bzw. vor Zugang des Rücktrittsschreibens vom 26.02.2014 zugegangen ist, nicht geführt. Hierauf wurde bereits in der Terminsverfügung hingewiesen. Sollte das Landgericht eine gegenteilige Feststellung getroffen haben, hätte diese nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand.

a) Die Beklagte behauptet zumindest sinngemäß, der Versicherungsschein sei der Klägerin in dem genannten Zeitraum zugegangen. Sie führt aus, der Versicherungsschein sei am 26.11.2013 oder kurz danach per einfachem Schreiben an die Klägerin übersandt worden, dieses Schreiben sei nicht zurückgekommen (S. 3 des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 54]). Die Klägerin bestreitet einen solchen Zugang (s. den Schriftsatz vom 23.09.2014 [Bl. 33 f. d. A.], S. 1 des Schriftsatzes vom 30.10.2014 [Bl. 45 d. A.] sowie S. 2 der Berufungsbegründung vom 28.05.2015 [Bl. 101 d. A.]). Dieses Bestreiten ist ausreichend; der Versicherungsnehmer kann sich grundsätzlich auf einfaches Bestreiten beschränken (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 18).

b) Die Beklagte ist beweisfällig geblieben.

aa) Die Absendung und der Umstand, dass die Sendung nicht zurückgekommen ist, beweisen – wie erwähnt – auch nicht prima facie den streitigen Zugang, zumal die Übersendung mit einfacher Post erfolgt ist (vgl. auch OLG Hamm, r+s 1992, 258). Die Beklagte hat für ihre bestrittene Behauptung auch nach erfolgtem Hinweis keinen Beweis angeboten.

bb) Der Umstand, dass die Klägerin weder in der Klagschrift vom 27.06.2014 (Bl. 1 ff.) noch in dem außergerichtlichen Schreiben vom 28.04.2014 (Anlage B 2; Bl. 44) den Zugang bestritten und sich in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 (Bl. 26 f.) dahin eingelassen hat, sie habe lediglich einen Versicherungsschein erhalten, jedoch keine Zahlungsaufforderung, sowie dass das erstmalige Bestreiten des Zugangs des Versicherungsscheins auf die gerichtliche Verfügung vom 04.09.2014 (Bl. 30) hin erfolgt ist, mag – allenfalls – gewisse Zweifel daran begründen, dass der Klägerin der Versicherungsschein tatsächlich nicht zugegangen ist. Solche Zweifel rechtfertigen aber nicht, den der Beklagten obliegenden Beweis als geführt anzusehen, wie dies die Beklagte den Erwägungen des Landgerichts entnehmen will.

cc) Die Darlegungen der von dem Landgericht als Zeugin vernommenen Vermittlerin sind für das hier in Frage stehende Beweisthema unergiebig, jedenfalls stützen sie nicht die Behauptung der Beklagten. Die Zeugin hat zu der Frage des Zugangs des Versicherungsscheins keine belastbaren Angaben gemacht, sondern lediglich geäußert, sie wisse nicht mehr, ob die Klägerin bei einem Gespräch, das am 06.03.2014 stattgefunden habe, den Versicherungsschein dabei gehabt habe, es sei möglich, dass sie den Versicherungsschein für die Klägerin „nochmal ausgedruckt habe“, im Übrigen könne sie nicht sagen, was auf dem Versicherungsschein vom 26.11.2013, der im Rechtsstreit in Kopie vorgelegt worden ist (Bl. 9 f. d. A.), handschriftlich vermerkt sei (s. S. 5 f. des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 56 f.]). Soweit die Zeugin angab (s. S. 4 f. des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 55 f.]), die Klägerin habe in einem mit ihr, der Zeugin, geführten Gespräch am 06.03.2014 gefragt, ob sie die Erstprämie später bezahlen könne, und die Klägerin habe mitgeteilt, sie habe wegen eines Unfalls einen längeren Krankenhausaufenthalt gehabt und deshalb nicht mehr nach der Post geschaut, sind auch diese Umstände ohne tragfähige indizielle Bedeutung für den hier in Rede stehenden Zugang des Versicherungsscheins.

dd) Aus eigenen Angaben der Klägerin im Rechtsstreit ergibt sich nichts für die Richtigkeit der streitigen Behauptung der Beklagten. Die Klägerin hat an dem Termin vor dem Landgericht, der am 31.10.2014 stattfand, selbst nicht teilgenommen und sich im Rechtsstreit auch sonst nicht selbst geäußert. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in diesem Termin jedoch erklärt, seine Mandantin wisse nicht mehr genau, wann sie eine Kopie des Versicherungsscheins erhalten habe, sie meine aber, dass sie das Original nicht erhalten habe, sondern eine Kopie erst nachträglich im Zuge der ganzen Unklarheiten, Genaueres könne sie hierzu nicht sagen (S. 3 des Protokolls vom 31.10.2014 [Bl. 54 f.]). Dies deckt sich mit dem gehaltenen Prozessvortrag der Klägerin, die sich im Übrigen grundsätzlich auf einfaches Bestreiten auch mit der Begründung hätte beschränken können, sie wisse nicht mehr, wann ihr der Versicherungsschein zugegangen sei (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu der in Rede stehenden Frage Weiteres beitragen könnte. Schon deshalb hat der Senat davon abgesehen, auf den von der Beklagten gestellten Antrag hin (S. 2 der Berufungserwiderung vom 03.08.2015 [Bl. 109 d. A.]) das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem Termin vor dem Senat anzuordnen und die Klägerin in diesem Termin persönlich anzuhören. Ob eine Parteianhörung nach § 141 ZPO erfolgt oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Gerichts (s. nur etwa OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2011, 754 – juris Tz. 36).

Ein Ausnahmefall (vgl. etwa BGHZ 186, 152 – Tz. 16; BGH, NJW 2011, 2889 – Tz. 19; OLG Saarbrücken, NJW-​RR 2011, 754 – juris Tz. 36; OLG München, NJW 2011, 3729; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-​ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1; Greger, MDR 2014, 312 ff.) liegt hier nicht vor. Die Beklagte kann sich nicht auf eine Beweisnot (vgl. etwa BGHZ 186, 152 – Tz. 16; Greger, MDR 2014, 312, 316; von Selle, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-​ZPO, § 141 Rn. 2, 2.1) und deshalb auch nicht auf eine Beweiserleichterung berufen. Es liegt – wie bereits erwähnt – in der Hand des Versicherers, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden; verzichtet er – wie hier – auf die Übersendung des Versicherungsscheins durch Einschreiben mit Rückschein, ist dies ein Ergebnis seiner Kostenkalkulation, die ihm überlassen ist, allerdings dazu führt, dass dann die Kosten zu tragen sind, die durch Beweisfälligkeit entstehen (vgl. Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 38 Rn. 20). Im Übrigen steht hier die Anhörung der nicht beweisbelasteten Gegenpartei in Rede, Antrag auf Parteivernehmung (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist von der Beklagten indes nicht gestellt.

ee) Sollte das Landgericht – woran mangels eindeutiger Formulierungen im Urteil bereits gewichtige Zweifel bestehen – zu der Feststellung gelangt sein, der einschlägige Versicherungsschein sei der Klägerin vor dem Verkehrsunfall am 31.01.2014 bzw. vor Zugang des Rücktrittsschreibens vom 26.02.2014 zugegangen, hätte diese Feststellung nach allem gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand. Soweit das Landgericht auf an dem Vortrag der Klägerin angeblich bestehende Zweifel abstellt (S. 5 oben des angefochtenen Urteils), verkennt es die maßgebende Darlegungs- und Beweislast. Die einschlägige Behauptung der Klägerin (gemeint: das Bestreiten des Zugangs) aufgrund der Angaben der als Zeugin vernommenen Vermittlerin als „widerlegt“ anzusehen (s. S. 5 des angefochtenen Urteils), ist ohne Basis. Demnach liegen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weshalb der Senat diese etwaigen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen hat. Die damit ausgeübte Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils obliegt dem Senat im Fall eines zulässigen Rechtsmittels, wie es hier gegeben ist, ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge (vgl. BGHZ 158, 269 – juris Tz. 19 ff.; BGH, VersR 2014, 1018 – Tz. 10). Schon deshalb greift die Rüge der Berufungserwiderung nicht durch, die Berufungsbegründung bezeichne keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

II.

Der Zinsantrag ist aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB) gerechtfertigt. Antragsgemäß zuzuerkennen sind der Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder – wie es hier der Fall war – ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, NJW 2009, 1262 – Tz. 17). Die sich aus § 280 Abs. 1 Satz BGB ergebende Verschuldensvermutung kann die Beklagte nicht entkräften, sie trägt hierzu auch nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).