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OLG Naumburg Urteil vom 26.03.2015 - 2 U 62/14 - Schmerzensgeld bei schwersten Hirnverletzungen und Versterben des Geschädigten 6 Monate nach dem Unfall

OLG Naumburg v. 26.03.2015: Schmerzensgeld bei schwersten Hirnverletzungen und Versterben des Geschädigten 6 Monate nach dem Unfall


Das OLG Naumburg (Urteil vom 26.03.2015 - 2 U 62/14) hat entschieden:
Der Ausgleich für immaterielle Einbußen ist in Fällen, welche aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, in der Weise vorzunehmen, dass gerade der Zerstörung der Persönlichkeit und der Vorenthaltung der Empfindungsfähigkeit angemessen Geltung verschafft wird (hier: Zuerkennung von 60.000 Euro Schmerzensgeld bei 100%-iger Haftung für einen durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, der ein apallisches Syndrom erlitt und etwa sechs Monate nach dem Unfall verstarb).


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

A.

Die Klägerin zu 1. ist die Ehefrau und der Kläger zu 2. der Sohn des K. D. (im Folgenden: Erblasser). Sie sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 21.03.2011 dessen Erben je zur Hälfte.

Am 16.08.2010 befuhr der - am 28.04.1962 geborene - Erblasser mit dem Pkw Peugeot 306, amtliches Kennzeichen ..., die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße ... (im Folgenden: B ... ) in Richtung G. bzw. H. . Als sich der Erblasser zwischen G. und Gl. der einmündenden K.-​Straße näherte, die im Bereich der Einmündung mit einem Stoppschild versehen ist, fuhr der Beklagte zu 1. als Führer eines Lkw-​Sattelzuges, amtliches Kennzeichen ..., mit dem Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen ..., aus dieser Straße links einbiegend auf die B ... in Richtung Gl. bzw. L. auf. Der Erblasser kollidierte mit dem aus seiner Sicht von rechts kommenden Lkw und geriet mit seinem Pkw unter den Auflieger. Der Pkw wurde noch einige Meter vom Lkw mitgeschleift. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B ... beträgt im Bereich der Einmündung 70 km/h.

Der Beklagte zu 1. war als Fahrer bei der Kraftverkehr N. GmbH & Co. KG angestellt. Die Beklagte zu 2. ist die Kfz-​Haftpflichtversicherung für den unfallbeteiligten Lkw.

Der Erblasser erlitt bei dem Verkehrsunfall folgende Verletzungen: Diffuse Hirnkontusionen rechts, Hygroma durae matris links, Schädeldachfraktur, traumatisches Hirnödem links, epidurale Blutung links, langzeitige Abhängigkeit vom Respirator, Diabetes insipidus, Exophthalmus, Anisokorie, Monokelhämatom, Kalottenfraktur links, Orbitadachfraktur geschlossen, Schädelbasisfraktur.

Der Erblasser wurde in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. vom 16.08.2010 bis zum 08.02.2011 intensiv-​medizinisch behandelt. Im Zeitraum vom 16.08. bis zum 04.10.2010 wurde er achtmal operiert.

Am 12.02.2011 verstarb der Erblasser infolge seiner schweren Verletzungen.

Am Fahrzeug des Erblassers entstand ein Totalschaden in Höhe von 1.370,00 Euro. Für das Schadensgutachten entstanden Kosten von 312,00 Euro.

Mit Schreiben vom 05.11.2010 verweigerte die Beklagte die Regulierung des Schadens.

Die Kläger haben vorgetragen, dass der Unfall für den Erblasser trotz eingeleiteter Vollbremsung unvermeidbar gewesen sei. Dieser habe die B ... mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h befahren. Der Beklagte zu 1. sei erst wenige Meter, bevor der Erblasser den Unfallort erreicht habe, auf die Straße aufgefahren, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass die Straße frei sei. Die am Unfallort schnurgerade verlaufende B ... sei in beide Richtungen auf einer Strecke von ca. 1 km einzusehen. Ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 Euro sei angemessen. Der Erblasser sei zwischen den Operationen wach gewesen und habe seine Situation erfasst. Als materiellen Schadensersatz könnten sie insgesamt 1.707,00 Euro beanspruchen (1.370,00 Euro + 312,00 Euro + 25,00 Euro Kostenpauschale).

Die Kläger haben beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 1.707,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2010 zu zahlen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand ein vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 50.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 126,68 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Beklagten am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2014 erklärt, keinen Antrag mehr stellen zu wollen. Die Kläger haben ihren vorstehend dargestellten Antrag wiederholt und beantragt, hierüber durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Beklagte zu 1. vor dem Auffahren auf die B ... am Stoppschild gehalten habe und zwei von rechts kommende Fahrzeugkolonnen habe passieren lassen. Mit dem Einbiegevorgang habe er erst begonnen, nachdem er sich davon überzeugt habe, dass der Verkehrsraum frei sei. Als er den Anfahrentschluss gefasst habe, sei der vom Erblasser geführte Pkw nicht zu sehen gewesen; er sei mindestens 210 m entfernt gewesen. Angesichts der vom gerichtlichen Sachverständigen angenommenen Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 70 km/h sei davon auszugehen, dass sich der Erblasser der Unfallstelle mit einer stark überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h genähert habe, da jeder Fahrzeugführer in einer solchen Situation bremse. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h habe der Erblasser die Kollision durch eine Angleichungsbremsung mit einer Verzögerung von 3,5 m/s² vermeiden können. Ferner sei das begehrte Schmerzensgeld überhöht. Da der Erblasser an einem apallischen Syndrom gelitten habe, habe er seine Situation nicht erfassen können, was sich schmerzensgeldmindernd auswirke.

Das Landgericht hat das im Ermittlungsverfahren 370 Js 27503/10 von der Staatsanwaltschaft Halle eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. J. H. vom 30.01.2012 (Anlagenband II) zu Beweiszwecken verwertet. Es hat ferner Beweis durch die Einholung ergänzender Gutachten des Sachverständigen und dessen Anhörung erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 04.12.2013 nebst Ergänzung vom 12.05.2014 (hintere Aktentasche, Anlagenband II) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.05.2014 (Bl. 200 - 208, I) Bezug genommen.

Mit am 13.06.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an die Kläger zur gesamten Hand von 61.280,25 Euro nebst Zinsen und von weiteren 126,68 Euro nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 230 – 237, I).

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Am 02.10.2014 haben die Beklagten unstreitig an die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.853,50 Euro gezahlt.

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Halle vom 13.06.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kläger zur gesamten Hand mehr als 25.853,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 Euro seit dem 16.06.2011 sowie aus 853,50 Euro seit dem 21.10.2010 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen.

Die zum Verfahren 874 Js 27503/10 verbundenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Halle haben vorgelegen und sind Gegenstand des Senatstermins am 18.03.2015 gewesen.


B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 46.280,25 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 1922 BGB.

I.

Ein Haftungsausschluss ist nicht gegeben. Der Unfall ist weder für den Erblasser noch für den Beklagten zu 1. ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätten. Ein Idealfahrer in der Lage des Erblassers hätte den Lkw rechtzeitig wahrgenommen, mit der Möglichkeit eines Einbiegevorgangs gerechnet und sein Fahrverhalten hierauf eingestellt, indem er seine Geschwindigkeit durch die Einleitung und Durchführung eines Bremsvorgangs angemessen verringert hätte. Aber auch ein Idealfahrer in der Lage des Beklagten zu 1. hätte den Unfall verhindern können, indem er den Pkw des Erblassers wahrgenommen und diesen vor Einleitung eines Einbiegevorgangs hätte passieren lassen.

II.

Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge können nur die Tatsachen berücksichtigt werden, die tatsächlich feststellbar sind.

1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1. das nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO i. V. m. dem Verkehrszeichen 206 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) bestehende Vorfahrtsrecht des Erblassers verletzt hat. Das „Stoppschild“ befand sich an der Einmündung der K.-​Straße zur B ... .

a) Der Verletzung des Vorfahrtsrechts steht nicht eine – unterstellt erfolgte – Geschwindigkeitsüberschreitung des Erblassers entgegen, da, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, der Vorfahrtsberechtigte seine Vorfahrt nicht durch unerlaubt schnelles Fahren verliert (vgl. BGH, Urteile vom 04.06.1985, VI ZR 15/84, VersR 1985, 989, und vom 21.01.1986, VI ZR 35/85, VersR 1986, 579).

b) Die Beklagten können nicht mit Erfolg einwenden, dass der Pkw für den Beklagten zu 1. nicht zu sehen gewesen sei.

aa) (1) Mangels Bremsspuren oder sonstiger auf der Fahrbahn befindlicher Spuren konnte der gerichtliche Sachverständige die Sichtweite allein aufgrund der an den beiden Fahrzeugen vorhandenen Spuren und der daraus abgeleiteten Kollisionsgeschwindigkeiten bestimmen. Bei seinen hypothetischen Betrachtungen zum vorkollisionären Annäherungsverhalten hat er bei unterstellter Vollbremsung des Erblassers mit einem unterstellten Vollverzögerungswert von 5,0 bis 6,0 m/s² unter Zugrundelegung der günstigsten Parameter für den Beklagten zu 1. eine Entfernung des Pkw in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. den Entschluss zum Anfahren getroffen hat, von höchstens 217 m berechnet. Es kann dahin stehen, ob dies, da die aufgrund der örtlichen Umstände gegebene Mindestsichtweite von 200 m nur geringfügig überschritten ist, die Annahme der Wahrnehmbarkeit des Pkw für den Beklagten zu 1. rechtfertigt (so das Landgericht: Seite 6 des Urteils).

(2) Jedenfalls trifft die Hilfsbegründung des Landgerichts zu, dass unter Zugrundelegung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner im erstinstanzlichen Termin vom 15.05.2014 durchgeführten Anhörung anzunehmen ist, dass sich der Pkw beim Anfahrentschluss des Beklagten zu 1. innerhalb der Mindestsichtweite von 200 m, nämlich in einer Sichtweite von 191 m befunden hat. Denn der Sachverständige hat dort nachvollziehbar ausgeführt, dass mit den am Pkw befindlichen Reifen der Marke Rotex nur eine Bremsverzögerung von 4,5 m/s², nicht aber eine solche von 6,0 m/s² erreichbar gewesen sei und sich bei Annahme einer Bremsverzögerung von 5,0 m/s² die vorgenannte Sichtweite von 191 m ergebe (Seite 7 des landgerichtlichen Urteils).

bb) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, ob der Pkw kurze Zeit nach Beginn des Einbiegevorgangs für den Beklagten zu 1. sichtbar gewesen ist und diesen zum Abbruch des Einbiegevorgangs hätte veranlassen müssen. Insoweit hat der Sachverständige aber festgestellt, dass sich in dem Moment, als sich der Lkw 0,3 m hinter der Haltelinie befunden habe, der Pkw höchstens 161 m von der Einmündung entfernt gewesen sei. Die landgerichtliche Auffassung, dass dies für den Beklagten zu 1. wahrnehmbar gewesen und durch ein gebotenes sofortiges Anhalten des Lkw der Unfall hätte vermieden werden können, ist nicht zu beanstanden.

cc) Die vorgenannten landgerichtlichen Bewertungen sind von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden.

2. a) Zulasten der Kläger kann der Entscheidung nur eine von diesen zugestandene Unaufmerksamkeit des Erblassers, die einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO darstellt, nicht aber ein von den Beklagten behauptetes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erblasser zugrunde gelegt werden.

aa) Der gerichtliche Sachverständige konnte nur zu den Kollisionsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge verlässliche Feststellungen treffen, die er beim Pkw mit 69 – 77 km/h und beim Lkw mit 0 – 3 km/h angegeben hat. Zu den vorkollisionären Geschwindigkeiten waren ihm Feststellungen mangels hinreichender technischer Anknüpfungspunkte hingegen nicht möglich.

bb) Soweit die Beklagten unter Herreichung der Gutachten der Privatsachverständigen S. + B. behaupten, dass die vorkollisionäre Geschwindigkeit des Pkw 100 bis 120 km/h betragen habe, liegt dem die Bewertung zugrunde, dass der Erblasser eine Vollbremsung vorgenommen habe. Hiervon kann jedoch nicht sicher ausgegangen werden, weil insoweit, gerade vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Bremsspuren auf der Fahrbahn sowie Abplattungen und eine ungleichmäßige Inanspruchnahme an den Reifen des Pkw nicht festgestellt hat, auch in Betracht kommt, dass der Erblasser infolge Unaufmerksamkeit die von den Beklagten ihrer Bewertung zugrunde liegende Bremsung gar nicht vorgenommen hat. Eine bloße Unaufmerksamkeit des Erblassers erscheint vor allem angesichts der von ihm vor Fahrtantritt geleisteten Nachtschichtarbeit nicht ausgeschlossen.

cc) Der Senat darf insoweit keine Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellen, wie etwa des Inhalts, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Erblasser den Lkw über einen Zeitraum von drei Sekunden nicht wahrgenommen hat. Es können, wie ausgeführt, insoweit nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sicher feststellbar sind. Wenn aber - bei einer lebensnahen Betrachtung (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung) - eine Unaufmerksamkeit über einen solchen Zeitraum und daher auch das Unterlassen einer (Voll-​)Bremsung als möglich in Betracht kommen, kann zulasten der Kläger nicht eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern mit dem Landgericht lediglich eine bloße Unaufmerksamkeit des Erblassers der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

b) aa) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kläger selbst in der Klageschrift (dort Seite 3) - unter Beweisantritt (Vernehmung des Zeugen M. W. als Pkw-​Beifahrer) - die Vornahme einer Vollbremsung durch den Erblasser behauptet haben (vgl. auch Seite 3 der Berufungsbegründung). Denn von diesem Vorbringen und dem diesbezüglichen Beweisantritt haben sie spätestens angesichts ihres Vorbringens in der Berufungserwiderung konkludent Abstand genommen.

bb) Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2014 M. W. als Zeugen für die Tatsache einer vom Erblasser durchgeführten Vollbremsung benannt haben (Seite 7 des Sitzungsprotokolls), hat das Landgericht diesen Beweisantritt zu Recht nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Dies ist mit der Berufung nicht angegriffen worden. Das nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesene Angriffsmittel bleibt gemäß § 531 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531, Rn. 6).

3. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr des Lkw wesentlich höher zu bewerten ist als die des vom Erblasser gefahrenen Pkw Peugeot 306 (welcher, anders als das Landgericht meint, nicht ein Kleinwagen, sondern - vergleichbar mit einem VW Golf - ein Pkw der unteren Mittelklasse ist). Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die unterschiedlichen Betriebsgefahren nicht nur aus dem Verhältnis von Lkw zu Pkw ergeben, sondern darüber hinaus sich die Gewichtung zulasten der Beklagten dadurch verstärkt, dass der Lkw mit einem Auflieger verbunden war, der, wie nicht zuletzt der Unfall zeigt, eine besondere - noch größere - Gefahrenquelle darstellte.

4. Unter Abwägung aller vorgenannter - feststellbarer - Verursachungsbeiträge erachtet der Senat, wie auch das Landgericht, eine Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zulasten der Beklagten als angemessen.

III. Schmerzensgeldhöhe

1. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemühen muss. Dazu hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu erforschen, wobei er nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und nur bei besonderer Begründung die in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge unterschreiten oder überschreiten darf (BGH, Urteile vom 18.11.1969, VI ZR 81/68, VersR 1970, 134, und vom 08.06.1976, VI ZR 216/74, VersR 1976, 967).

2. a) Allerdings ist der Ausgleich für immateriellen Einbußen wie den vorliegenden, die aufgrund schwerster Hirnverletzungen durch den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit geprägt sind, nicht in der Weise vorzunehmen, dass diese Einschränkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. u .a. Urteil vom 16.12.1975, VI ZR 175/74, NJW 1976, 1147) – vielmehr entschieden, dass der Richter, wie in sonstigen Fällen auch, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild gewinnen muss. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es in einem solchen Fall vor allem darum, bei der Bewertung der Einbuße der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall oder das Vorenthalten der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädigung nach § 847 BGB a. F. (= § 253 BGB n. F.) einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für die Person gerecht wird. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen. Dagegen ist es dem Richter nicht erlaubt, sich an einem nur gedachten Schadensbild, das von einer ungeschmälerten Empfindungs- und Leidensfähigkeit gekennzeichnet ist, zu orientieren und sodann mit Rücksicht auf den vollständigen oder weitgehenden Wegfall der Empfindungsfähigkeit Abstriche vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13.10.1992, VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1 = NJW 1993, 781, und vom 16.02.1993, VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531).

b) Mit dem Landgericht schließt sich der Senat dieser neuen Rechtsprechung an. Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Landgerichts ist in der Berufungsbegründung nicht erfolgt.

3. a) Gleiches gilt mit Blick auf die vom Landgericht als angemessen erachtete Höhe des Schmerzensgeldes von 80.000,00 Euro (bei 100 %iger Haftung). Die Beklagten gehen mit ihrer Berufung auf die vom Landgericht angeführten Entscheidungen (Seite 12 des Urteils) nicht ein (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung).

b) Unter Bewertung dieser Entscheidungen erachtet der Senat - in Abweichung vom Landgericht, das ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro für sachgerecht gehalten hat - ein Schmerzensgeld von nur 60.000,00 Euro (bei 100 %iger Haftung) als angemessen.

aa) (1) Eine Vergleichbarkeit besteht vor allem mit der vom Oberlandesgericht München getroffenen Entscheidung (Urteil vom 13.02.2004, 10 U 5381/02, Hacks/Wellner/Häcker, 33. Aufl., 2015, Nr. 1592). Dort hatte der 62-​jährige Geschädigte ein schweres Schädel-​Hirn-​Trauma verbunden mit einem - wie vorliegend - apallischen Syndrom erlitten und vier Jahre im Wachkoma gelegen, wobei seine Lebensdauer nicht absehbar war. Abweichend von diesem Fall, bei dem dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro zuerkannt worden ist, ist der Erblasser bereits sechs Monate nach dem Unfall verstorben.

(2) Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bemessung des immateriellen Schadens nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist, dass das Leben des Erblassers frühzeitig beendet worden ist. Der Schmerzensgeldanspruch soll dem Geschädigten selbst einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen gewähren. Dementsprechend gibt es nach dem Gesetz auch lediglich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, nicht aber im Falle der Tötung einen Anspruch auf eine billige Entschädigung. Tritt aber der Tod nicht unmittelbar mit dem Unglücksfall, sondern erst nach einiger Zeit ein, kann die Tatsache der Lebensverkürzung nicht schmerzensgeldrelevant werden; in diesen Fällen ist die Leidenszeit bis zum Tod zu entschädigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1997, 10 U 15/97, VersR 1998, 1256; in dem dortigen Rechtsstreit ist ein Schmerzensgeld von 150.000,00 Euro bei einem Leiden des Geschädigten von 21 Monaten zuerkannt worden).

bb) Unter Zugrundelegung dessen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 Euro für angemessen, wobei nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Kläger selbst lediglich ein Schmerzensgeld von – zugegeben mindestens – 50.000,00 Euro als sachgerecht erachtet haben.

4. Hieraus folgt bei einer Haftung der Beklagten in Höhe von 75 % ein Schmerzensgeld von 45.000,00 Euro.

IV. Materieller Schadensersatz

Der Klageantrag zu 1. ist in Höhe von 1.280,25 Euro begründet (75 % von 1.707,00 Euro).

V.

Hieraus ergibt sich eine Gesamtforderung von 46.280,25 Euro.

VI.

Ein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der mit Blick auf den Klageantrag zu 1. geltend gemacht wird (Seite 7 der Klageschrift), besteht in Höhe von 105,02 Euro.

VII.

Die Zinsforderungen sind gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB gegeben.


C.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.