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Amtsgericht Herne Urteil vom 20.01.2015 - 34 C 199/13 - Ausschluss des Ersatzes eines Schadens wegen unreparierter Vorschäden am Fahrzeug
AG Herne v. 20.01.2015: Ausschluss des Ersatzes eines Schadens wegen unreparierter Vorschäden am Fahrzeug
Das Amtsgericht Herne (Urteil vom 20.01.2015 - 34 C 199/13) hat entschieden:
Der Eigentümer eines durch einen Vorfall geschädigten Fahrzeugs hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn an der Schadensstelle bereits Vorschäden vorhanden waren, deren fachgerechte Beseitigung bereits den von dem Geschädigten geltend gemachten Reparaturumfang ergeben hätte.
Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Vorfalls vom 18.06.2013 in Anspruch. An diesem Tag parkte das Fahrzeug der Klägerin, eine Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen … ordnungsgemäß.
Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte das Fahrzeug im Bereich der vorderen rechten Front dadurch, dass beim Ziehen eines Pfostens dieser umgeschlagen und mit dem klägerischen Fahrzeug in Berührung gekommen ist.
Die Klägerin behauptet, durch den Vorfall sei an ihrem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 772,19 € entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 772,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2013 sowie weitere 147,56 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das Fahrzeug der Klägerin habe bereits so erhebliche Vorschäden - auch an der nunmehr beschädigten Stelle - aufgewiesen, dass es durch das Schadensereignis nicht zu einer Schadenserweiterung gekommen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.03.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 24.10.2014.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage. Denn der Klägerin ist durch den Vorfall kein Schaden entstanden. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige nach der durchgeführten Analyse anhand der von ihm getroffenen Feststellungen gekommen. Anhand der Art der Schäden kommt er zu dem Ergebnis, dass am Frontstoßfänger des Klägerfahrzeuges bereits Altschäden vorhanden waren, deren fachgerechte Beseitigung bereits den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturumfang ergeben hätte. Der Vorfall habe nicht zu einer wirtschaftlichen Ausweitung des bereits vorliegenden Altschadens geführt. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.