Das Verkehrslexikon
Landgericht Hagen Urteil vom 29.04.2014 - 2 O 462/13 - Sturz eines Fußgängers bei Dunkelheit auf schlechter Straße
LG Hagen v. 29.04.2014: Sturz eines Fußgängers bei Dunkelheit auf bekannt schlechter Straße
Das Landgericht Hagen (Urteil vom 29.04.2014 - 2 O 462/13) hat entschieden:
Entscheidet sich ein Fußgänger trotz Dunkelheit eine Straße zu begehen, deren generell schlechter Zustand ihm seit Jahren bekannt ist, so hat er äußerste Sorgfalt anzuwenden und muss sich ganz besonders vorsichtig bewegen. Unterlässt er diese ganz besonders vorsichtige Gehweise und kommt er deshalb an einem bei nicht hinreichender Sicht stets zu vermutenden Hindernis zu Fall, muss er seinen Schaden alleine tragen.
Siehe auch Verkehrssicherungspflicht allgemein und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus angeblicher Amtshaftungspflichtverletzung in Bezug auf den Zustand der ... T3 in ... in Anspruch.
In der Nacht des 23.12.2012 gegen 0:45 Uhr ging der Kläger mit seinem Hund auf der zu dieser Zeit verregneten ... T3 spazieren, die dort teilweise keinen Bürgersteig hat. Die Beklagte kannte den schlechten T5 seit dem Jahre 2000. Der Kläger wohnt seit dem Jahre 2008 unter der Anschrift ... T.
Der Kläger ging mittig auf der Fahrbahn bergab Richtung seiner Wohnanschrift, hörte von hinten ein Fahrzeug und drehte sich zunächst zu diesem um, um zu sehen, wohin es fährt. Das Fahrzeug fuhr mit Licht. Daraufhin ging der Kläger auf die linke T7, weil diese ihm sicherer vorkam als die aus Sicht seiner vorherigen Gehrichtung rechte Seite.
Der Kläger behauptet, dies sei kurz vor der Hausnummer 48 erfolgt.
Zunächst hat er behauptet, er sei in ein Loch in der T3 gestolpert, sei mit dem linken Fuß umgeknickt und mit dem Knie auf dem Asphalt aufgeschlagen. Ursache dafür sei eine massive Unebenheit der T3 gewesen, die an der Unfallstelle beinahe 6 cm im Vergleich zum üblichen T6 abfalle.
Nunmehr behauptet er, er sei mit dem linken Bein auf die erwähnte Unebenheit getreten und deshalb umgeknickt und mit dem Knie voran auf die T3 gefallen. Aufgrund starker Schmerzen habe er sich minutenlang nicht fortbewegen können, der Fahrer eines weiteren herannahenden Fahrzeugs habe ihm geholfen und ihn nach Hause gebracht.
Unstreitig befindet sich unmittelbar an der vom Kläger angegebenen Unfallstelle ein Hinweisschild "Straßenschäden" am Laternenmast.
Aufgrund seines Sturzes erlitt der Kläger unstreitig eine Knieprellung und Bänderdehnung des linken oberen Sprunggelenks und war vom 23.12.2012 bis 11.01.2013 einschließlich arbeitsunfähig.
Der Kläger teilte der Beklagten mit E-mail vom 24.12.2013 den Vorgang mit, die Beklagte reagierte nicht; daraufhin forderte der Kläger sie mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2013 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden auf.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 500 EUR für angemessen und verlangt die Erstattung von Arztkosten in Höhe von 265,61 EUR. Der Kläger ist Beamter und Privatpatient.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 500 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2013 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe keine Amtspflicht verletzt, außerdem treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz, insbesondere nicht gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 253 BGB.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine ihr obliegende Amtspflicht in Form der aus §§ 9, 9 a T9 und Wegegesetz O-STRAßE folgenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Dies ist bereits zweifelhaft. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nämlich nicht den optimalen T3 und auch nicht den bestmöglichen Zustand einer T3. Grundsätzlich muss der Benutzer die T3 vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten an den gegebenen Verhältnissen anpassen (BGH, NVWZ-RR 2005, 362). Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden (LG Dessau-Rosslau, NZV 2012, 598). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden, da im praktischen Leben nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, NJW 2007, 1683). Dabei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich auch durch die Häufigkeit der Benutzung einer T3 oder eines Weges und deren/dessen Verkehrsbedeutung bestimmt (a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hier zweifelhaft, da der betreffenden T3 insbesondere um die behauptete Unfallzeit von 0.45 Uhr keine große Verkehrsbedeutung zukommt. Überdies hat die Beklagte an der betreffenden Stelle ein Warnschild aufgestellt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich in dieser T3 eine Bushaltestelle befindet, was einerseits die Nutzung gerade auch durch Fußgänger begünstigt, andererseits auch, wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beschrieben, aufgrund der Nutzung der T3 durch Busse den Abriss der T-T3 durch die entsprechende Gewichtsbelastung bedingt.
Außerdem ist eine bestimmte Höhe der - unstreitig im Bereich der Unfallstelle vorhandenen - Aufwölbung nicht sicher festzustellen. Auch der Kläger kann nicht exakt angeben, an welcher Stelle im Verhältnis zu der auf der den zur Akten gereichten Bildern ersichtlichen T4 sich der Unfall ereignet hat; er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei seinem Fall auch 50 cm nach vorne oder hinten gesprungen sein kann.
Jedenfalls scheidet eine Haftung der Beklagten deshalb aus, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich hinter dem ganz überwiegenden Eigenverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB zurücktritt.
Der Kläger wohnt in der betreffenden T3. Der betreffende Gang auf der T3 erfolgte zum Ausführen des Hundes, so dass solche Gänge zu ähnlichen Zeiten bzw. Lichtverhältnissen für den Kläger häufiger vorkommen sehr häufig sein dürften. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung offen und unbefangen erklärt, dass er die Unebenheiten der T3 kenne und sonst darauf achte, er habe diesmal dann eben nicht aufgepasst.
Hinzu kommt in der vom Kläger geschilderten Situation noch folgendes:
Die T3 war zum Unfallzeitpunkt regennass und es war dunkel. Die T2 leuchteten eher schwach. Der Kläger lief mitten auf der schlecht ausgeleuchteten T3 und wurde, als ein Auto kam, von diesem geblendet, bevor er sich entschloss, zur Seite der T3 zu laufen. Genaue Angaben, wie viel Zeit seit der Blendung bis zum Vorfall verstrichen sind, konnte der Kläger nicht machen, auch nach seinem Vortrag war diese Zeit jedenfalls noch sehr kurz. Es ist daher davon auszugehen, dass die Blendung dazu geführt hat, dass er sich sowohl schon verschätzt hat bei der Entscheidung, zu welcher T7 er sich begeben sollte, als auch bei einem Blick auf das Stück der T3, auf das er sich dann hinbewegte.
Der Kläger hätte von Anfang an nicht in der Mitte der T3 gehen dürfen, um Zwischenfälle wie ereignet unter Blendung durch ein Fahrzeug zu vermeiden und sich dann im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln tappend zu einem T8 begeben zu müssen.
Hätte er dagegen deutlich genug gesehen, wo er hinlief, so hätte er auch die Aufwölbung erkennen müssen. Schließlich war ihm die Örtlichkeit bekannt.
Da ihm überdies der generell schlechte Zustand der T3 seit Jahren bekannt ist und, wie vom Kläger vorgetragen, dieser bereits seit dem Jahre 2000 besteht, hätte er äußerste Sorgfalt anwenden und sich ganz besonders vorsichtig bewegen müssen, wenn er sich trotz Dunkelheit entschließt, die sich im schlechten Zustand befindliche T3 zu begehen. Wenn ein Fußgänger diese ganz besonders vorsichtige Gehweise unterlässt und deshalb an einem bei nicht hinreichender Sicht stets zu vermutenden Hindernis zu Fall kommt, muss er seinen Schaden alleine tragen (vgl. LG Dessau-Rosslau, NZV 2012, 598, 599).
Überdies ist, wie auf den zur Akte gereichten Lichtbildern, insbesondere Anlage K3 (Blatt 8 der Akte) zu erkennen, dass sich an der behaupteten Unfallstelle direkt neben der Laterne ein glatt geteerter Bereich befindet, auf dem der Kläger nach seinem Vortrag ohne Weiteres auch hätte ausweichen können. Einen Bürgersteig im eigentlichen Sinne gibt es schließlich auf der T3 nicht, er musste sich nicht derart nahe an die Laterne heran bewegen, dass er auf die dort nach den Lichtbildern vorhandene Aufwölbung treten musste. Schließlich kam das Fahrzeug nach seiner Schilderung beim Gehen bergab von hinten, fuhr also auf der rechten Seite des auf Anlage K3 abgebildeten Fotos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.