Das Verkehrslexikon
OLG München Beschluss vom 04.05.2012 - 1 U 992/12 - Sturz eines Fußgängers auf einem unebenen Fußweg
OLG München v. 04.05.2012: Sturz eines Fußgängers auf einem unebenen Fußweg mit Metallabdeckung
Das OLG München (Beschluss vom 04.05.2012 - 1 U 992/12) hat entschieden:
Die bauliche Gestaltung von Straßen und Wegen, die von vorneherein jeder Art von Stolpermöglichkeit ausschließt, ist schlechterdings nicht möglich und auch nicht zumutbar. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist demnach nur dann geboten, wenn ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Diese Voraussetzungen sind bei einer auf dem Gehweg befindlichen Metallabdeckung nicht gegeben.
Siehe auch Verkehrssicherungspflicht allgemein und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Auf den Senatsbeschluss vom 04.05.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.05.2012 erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.
Der Senat hält daran fest, dass die bauliche Gestaltung der Gehfläche an der Stelle, an der die Klägerin nach ihrem Vortrag gestürzt ist, nicht zu beanstanden ist. Der Beklagten fällt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, sie war insbesondere nicht gehalten, durch farbliche Markierung optisch gezielt auf den vorhandenen leichten Anstieg bzw. die nicht ganz plan in die Umgebung eingebettete Metallplatte aufmerksam zu machen.
Die Klägerin selbst räumt in der Stellungnahme vom 30.05.2012 ein, dass ein frontal auf Metallplatte und Bodenschwelle zugehender Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit die Unfallstelle problemlos sturzfrei passiert.
Sie meint, angesichts des von ihr gewählten Weges sei dies anders, hier könne man nur äußerst spät die Veränderung im Bodenbelag erkennen. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die vorgelegten Fotos dokumentieren die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, zudem ist der Unfallort, wie im Senatsbeschluss vom 04.05.2012 ausgeführt, gerichtsbekannt. Abgesehen davon, dass es angesichts der Breite der für Fußgänger zur Verfügung stehenden Fläche gänzlich ungewöhnlich wäre, wenn sich ein Fußgänger unmittelbar an der Säulenwand entlang dem Durchgang nähern würde, um dort abrupt nach links abzubiegen, lenkt auch der auf Foto 1 (vorgelegt von der Klagepartei) sichtbare Metallpfosten - dieser steht linkerhand vom Durchgang - den Fußgänger zwangsläufig in einem etwas weiteren Gehbogen, so wie dies auf dem Foto mittels eines Pfeiles markiert ist. Geht man in dieser Richtung auf die Unfallstelle zu, ist die Veränderung im Bodenbelag keineswegs (zu) spät wahrnehmbar, zumal der Sturz der Klägerin nach ihrem Vortrag am helllichten Tag (24.2., 10 Uhr) stattgefunden hat. Die Schwelle verläuft quer über die ganze Breite des Durchgangs. Sie ist, wie das Foto 1 belegt, mehrere Meter vorher offensichtlich und wird nicht durch die Säule oder den Pfosten verdeckt, und zwar auch dann, wenn man den Bogen geht, den die Klägerin auf Foto 1 eingezeichnet hat. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Anrampung vorhanden ist, der der durchschnittliche Fußgänger ohne besondere Aufmerksamkeit und Schwierigkeit folgt. Bei normalem Gehtempo und Anwendung der üblichen Aufmerksamkeit stellen die Gegebenheiten - auch aus der Richtung, aus der die Klägerin gekommen ist - kein Hindernis dar, das eine relevante Sturzgefahr für einen Fußgänger begründet. Einer weiteren Kennzeichnung bedurfte es nicht. Allein der Umstand, dass die Klägerin - anders als zahlreiche andere Fußgänger, die tagtäglich problemlos die Unfallstelle passieren - dort hingefallen ist, genügt nicht, die fragliche Stelle als gefährlich und sicherungsbedürftig einzustufen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 3 ZPO.