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OLG Celle Urteil vom 23.12.2009 - 14 U 99/09 - Fahrt eines freiwilligen Feuerwehrmanns im Privatwagen zum Gerätehaus zwecks Weiterfahrt zum Einsatzort

OLG Celle v. 23.12.2009: Fahrt eines freiwilligen Feuerwehrmanns im Privatwagen zum Gerätehaus zwecks Weiterfahrt zum Einsatzort


Das OLG Celle (Urteil vom 23.12.2009 - 14 U 99/09) hat entschieden:
  1. Zu den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung des Schädigers gemäß § 104 Abs. 1, § 105 SGB 7.

  2. Die aufgrund eines Einsatzalarms durchgeführte Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr im Privatwagen zum Feuerwehrgerätehaus zwecks dortigen Umstiegs in den Feuerwehrwagen zur Weiterfahrt an den Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7.

  3. § 104 Abs. 3 SGB 7 ist auch bei kongruenten Leistungen anderer Leistungsträger als des gesetzlichen Unfallversicherers oder eines Sozialversicherungsträgers (z.B. der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung) anwendbar. Insbesondere sind von der Vorschrift Leistungen der soldatischen Heilfürsorge erfasst, die vom Dienstherrn aufgrund eines Unfalls gewährt werden, den der Soldat während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit erlitten hat.

Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen


Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung von ihr gezahlter Kosten der ambulanten und stationären Heilbehandlung ihres Soldaten M. S. sowie für diesem während der Dauer seiner Dienstunfähigkeit gezahlter Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 21.886,65 €. Zugrunde liegen erhebliche Kopfverletzungen, die sich der Bundeswehrangehörige S. bei einem Verkehrsunfall am Abend des 9. Oktober 2004 in H. zugezogen hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Kopfverletzungen beim Betrieb eines vom Zeugen P. O. gesteuerten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten VWBusses entstanden sind, und ob - sofern dies zu bejahen sein sollte die Haftung der Beklagten gem. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ist, weil sich sowohl der Fahrer des VW Busses als auch der Geschädigte S. gemeinsam auf einer Fahrt zu einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr befanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Tat bestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hatte zunächst mit Beschluss vom 8. Januar 2008 (Bl. 124 d. A.) den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts zur Frage des Eingreifens einer Haftungsprivilegierung ausgesetzt und zugleich zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens eine Frist von drei Monaten gesetzt. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat es das Verfahren fortgesetzt und aufgrund Beschlusses vom 4. Dezember 2008 (Bl. 203 ff. d. A.) Beweis durch Vernehmung von acht Zeugen zu der klägerischen Behauptung erhoben, der Geschädigte S. sei nach dem Auslösen des Feueralarms zunächst aus dem VWBus wieder ausgestiegen, habe dann aber erneut auf dem Notsitz neben der rechtsseitigen Schiebetür Platz genommen und sei aus dieser Tür auf die Fahrbahn gestürzt, als der Zeuge P. O. mit offener Tür losgefahren und scharf links abgebogen sei.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. März 2009 (Bl. 252 d. A.) verwiesen.

Mit dem am 23. April 2009 verkündeten Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Geschädigte S. sich seine Kopfverletzungen beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Busses zugezogen habe. Denn er habe nach seiner eigenen glaubhaften Bekundung und der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen B1 beim Anfahren des VWBusses im Fahrzeug gesessen und sei während der Fahrt durch die geöffnete Schiebetür auf die Straße gefallen.

Das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII greife nicht ein. Denn der Unfall des Geschädigten S. stelle keinen Versicherungsfall im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Geschädigte S. in den VWBus wieder eingestiegen sei, ohne gewillt gewesen zu sein, selbst an dem anstehenden Feuerwehreinsatz teilzunehmen. Damit fehle es an einem Arbeitsunfall bzw. an einem im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehenden Wegeunfall für den Geschädigten. Da sich der Geschädigte nur bei Gelegenheit der Fahrt anderer Fahrzeuginsassen zu einem Feuerwehreinsatz in einem Privatfahrzeug befunden habe, habe die Mitfahrt für den Geschädigten keinen dienstlichen Charakter gehabt. vielmehr habe die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer hier erkennbar im Vordergrund gestanden. Da der Geschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Fahrtantritt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er an dem Feuerwehreinsatz nicht habe teilnehmen wollen, sei auch objektiv für den Fahrer des VWBusses erkennbar gewesen, dass hinsichtlich des Geschädigten S. ein Zusammenhang mit einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit nicht bestanden habe.

Eine Anspruchskürzung wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten S. komme nicht in Betracht. Denn ein denkbares Mitverschulden des Geschädigten trete jedenfalls hinter dem deutlich überwiegenden Verschulden des Fahrers P. O. zurück, der gewusst habe, dass beim Losfahren die Schiebetür des VWBusses noch offengestanden habe, und der sich hätte vergewissern müssen, dass diese Tür geschlossen werde, bevor er zügig anfuhr.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klagabweisung weiterverfolgt. Sie rügt zum einen, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei schon eine Kausalität des Fahrzeugbetriebes für die Verletzungen des Geschädigten S. nicht feststellbar. Die vom Landgericht angestellte Beweiswürdigung sei unzutreffend. vielmehr sei nicht bewiesen, dass der Geschädigte überhaupt in dem VWBus gesessen habe. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt gelassen. Außerdem sei die Würdigung unvollständig geblieben und laufe allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider. Dass der Geschädigte S. vor dem Losfahren des VWBusses wieder in das Fahrzeug eingestiegen sei, sei nur von diesem selbst und dem Zeugen B1 bestätigt worden. Die Aussage des Geschädigten sei indessen unglaubhaft, da das von ihm behauptete Wiedererinnern an das Unfallgeschehen bzw. spätere Wachrufen der Erinnerung durch nachträgliche Gespräche in Anbetracht der zunächst bestehenden Amnesie, der erheblichen Kopfverletzungen und der zusätzlichen starken Alkoholisierung des Geschädigten medizinisch nicht möglich sei. Hierzu verweist die Beklagte auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Nervenheilkunde, physikalische und rehabilitative Medizin Dr. Dr. E. W. vom 23. Juni 2009 (Bl. 383 ff. d. A.). Sie bezieht sich ferner auf ihren hierzu schon erstinstanzlich gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und macht geltend,

diesen Antrag habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. Es habe in die Beweiswürdigung eigene medizinische Wertungen einfließen lassen, ohne eine entsprechende eigene Sachkunde darzulegen. Der Verweis auf allgemeine Lebenserfahrungen und typische Abläufe genüge insoweit nicht.

Im Übrigen habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass der Geschädigte S. ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe, weil er eigene Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 45.000 € bei der Beklagten angemeldet habe, für deren Begründetheit der vorliegende Rechtsstreit präjudiziell sei.

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen B1 sei dessen enges freundschaftliches Verhältnis zum Geschädigten S. zu würdigen, was das Landgericht unterlassen habe. Ferner habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Widersprüchen zwischen der jetzigen Aussage dieses Zeugen und den zeitlich früheren Bekundungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Bedeutung geschenkt, obwohl der Zeuge schon gegenüber der Polizei Erinnerungsunsicherheit eingeräumt gehabt habe.

Zudem bestehe der Verdacht, dass der Geschädigte S. und der Zeuge B1 ihre Aussagen abgesprochen hätten. Dies ergebe sich aus ihrer übereinstimmenden Schilderung eines vermeintlichen Nebenpunktes. Sie hätten beide angegeben, sich vor der Abfahrt des Busses, als der Geschädigte S. aber bereits auf dem Notsitz neben der offenen Schiebetür Platz genommen habe, noch über den Ablauf des weiteren Abends unterhalten zu haben. Dazu habe aber wegen der Hektik des Gesamtablaufes und des nahezu zeitgleichen Eintreffens des VWBusses und der zu Fuß laufenden Feuerwehrleute an dem Feuerwehrgerätehaus gar keine ausreichende Zeit bestanden.

Gänzlich unberücksichtigt habe das Landgericht darüber hinaus den Umstand gelassen, dass die beiden Zeugen P. und J. O. ausdrücklich angegeben hätten, der Geschädigte S. habe beim Losfahren nicht in dem VWBus gesessen.

Soweit das Landgericht schließlich noch auf eine fehlende anderweitige plausible Ursache für die Entstehung der Verletzungen des Geschädigten S. verwiesen habe, reiche dies für den der Klägerin obliegenden Vollbeweis einer Kausalität des Betriebes des VWBusses allein nicht aus.

Die Beklagte rügt des Weiteren, selbst bei unterstellter Mitfahrt des Geschädigten S. im VWBus sei das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht einen Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII verneint habe. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Versicherungsfalles i. S. d. § 105 Abs. 1 SGB VII abgelehnt. Hierfür könne es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Versicherten (hier also den Willen des Geschädigten S. zur Teilnahme am Feuerwehreinsatz) ankommen. Vielmehr sei eine objektive Beurteilung geboten. Rein objektiv habe der Geschädigte S. aber an einer Einsatzfahrt teilgenommen, weil er in dem VW Bus gesessen habe, der mit anderen einsatzwilligen Insassen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus gewesen sei. Deshalb habe auch für den Geschädigten S. ein Arbeitsunfall vorgelegen.

Im Übrigen begegne die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit Bedenken, als das Landgericht aufgrund der Aussage des Geschädigten S. angenommen habe, dieser habe nicht beabsichtigt, an dem Feuerwehreinsatz teilzunehmen. Die Beweiswürdigung leide auch zu diesem Punkt unter den bereits dargestellten Mängeln. Hinzu komme, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, der Geschädigte S. sei beim Einsteigen in den VWBus weiterhin von einer beabsichtigten Weiterfahrt zu der Party nach S. ausgegangen. Auch die vom Landgericht für glaubhaft erachtete Angabe des Geschädigten S., wonach er geäußert habe, „der Rest und ich bleiben hier“, sei erstmals mehr als vier Jahre nach dem Unfall aufgestellt und von keinem anderen Zeugen außer dem Geschädigten S. bestätigt worden. Vielmehr hätten die drei übrigen im VWBus verbliebenen Fahrzeuginsassen übereinstimmend erklärt, von einer Weiterfahrt zum Feuerwehrhaus ausgegangen zu sein.

In diesem Zusammenhang habe das Landgericht außerdem die Aussage des Geschädigten S. übergangen, er sei im VWBus mitgefahren, um nach der Abfahrt der Feuerwehrfahrzeuge die Tore des Feuerwehrgerätehauses zu schließen. Dies allein reiche bereits für den vom Landgericht vermissten subjektiven Willen des Geschädigten S. zur Teilnahme an dem Feuerwehreinsatz aus.

Ein weiterer Fehler der landgerichtlichen Beweiswürdigung bestehe in diesem Zusammenhang darin, dass sich das Landgericht in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt habe, der Geschädigte S. habe nachdem er zunächst ausgeschlossen habe, an dem Feuerwehreinsatz teilnehmen zu wollen diese Absicht noch vor Fahrtantritt wieder geändert, was schon wegen der Sprunghaftigkeit aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten durchaus naheliege.

Wenn demnach bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein Versicherungsfall im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII vorliege, könne eine gleichwohl eintretende Haftung der Beklagten auch nicht mit der Bestimmung des § 8 Abs. 2 SGB VII begründet werden. Denn es liege hier nicht lediglich ein Unfall im allgemeinen Verkehr im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, sondern ein Wegeunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs.1 SGB VII. Bei Feuerwehrleuten beginne die betriebliche Tätigkeit schon mit dem Alarm zu einem Einsatz.

Schließlich habe das Landgericht auch rechtsfehlerhaft ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten S. verneint. Dieses ergebe sich aus dem (unterstellten) Wiedereinsteigen nach vorangegangener Erklärung, nicht mitfahren zu wollen, aus der schweren Alkoholisierung, der Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes und dem unterlassenen Festhalten im Fahrzeug nach dem Anfahren.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Geschädigte S. habe sich nicht auf einer Fahrt zum Einsatzort befunden, sodass das Landgericht zutreffend schon einen Versicherungsfall verneint habe. Jedenfalls scheitere eine Haftungsprivilegierung der Beklagten daran, dass ein etwaiger Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden sei. Denn die vorliegende Fahrt sei als Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu qualifizieren, da es sich nicht um eine betrieblich organisierte Sammelfahrt gehandelt habe, sondern um eine spontane gemeinsame Fahrt mehrerer Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr mit einem privaten Pkw zur Feuerwache. Die risikoprägenden Umstände dieser Fahrt seien von der Feuerwehr dienstlich in keiner Form mitbestimmt worden.

Außerdem übersehe die Beklagte, dass sich selbst bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung zum Eingreifen des § 105 SGB VII dennoch ihre Einstandspflicht aus der Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG ergebe. Denn Halterin sei seinerzeit Frau J. O. gewesen, zu deren Gunsten jedenfalls kein Haftungsprivileg eingreife.

Hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachtens des Dr. Dr. W. rügt die Klägerin Verspätung gem. §§ 530, 531 ZPO und führt ergänzend aus, das Kurzgutachten vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen, weil es unzutreffend davon ausgehe, dass die Erinnerung des Geschädigten S. erstmals vier Jahre nach dem Unfall wiedergekehrt sei. Tatsächlich sei hingegen völlig offen, zu welchem Zeitpunkt die Erinnerung wieder eingesetzt habe. der Geschädigte S. habe selbst im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, seine Erinnerung sei nach und nach wiedergekommen. Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Geschädigten am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bestehe nicht, da dessen Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien.

Ein unfallursächliches Mitverschulden sei dem Geschädigten S. nicht zur Last zu legen, da er aufgrund der vor Abfahrt getroffenen Abreden davon habe ausgehen dürfen, dass der VWBus nicht losfahren werde. Dies habe auch der Zeuge M2 bestätigt, der bekundet habe, es sei gerade nicht die Rede davon gewesen, dass auch die im VWBus bzw. am Wohnhaus des Geschädigten S. verbleibenden Mitglieder der Feuerwehr doch noch mit dem Fahrzeug zum Gerätehaus fahren würden. Deshalb habe der Geschädigte S. keinesfalls damit rechnen müssen, dass der VWBus plötzlich zügig und mit noch offener Seitentür losfahren werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte 4302 Js 10338/04 - Staatsanwaltschaft Lüneburg lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


B.

I.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nur Ersatz der von ihr fortgezahlten Dienstbezüge, nicht aber der Heilbehandlungskosten verlangen, wobei sie sich zudem ein anspruchsminderndes Mitverschulden ihres Soldaten S. von 1/3 anrechnen lassen muss.

1. Haftung der Beklagten in Bezug auf die Fahrerhaftung P. O.s (§ 18 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F.):
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschädigte S. in dem vom Fahrer P. O. gesteuerten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Bus saß und seine Kopfverletzungen beim Herausfallen aus dem Wagen erlitten hat, sodass die Schädigung beim Betrieb des VW Busses (§ 7 Abs. 1, § 18 StVG) entstanden ist, wofür die Beklagte im Grundsatz gemäß § 3 PflVersG a. F. einzustehen hat.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis den Berufungsangriffen stand. Selbst wenn man ein authentisches eigenes Erinnerungsbild des Geschädigten S. an das Unfallgeschehen anzweifelt, so ergibt jedenfalls schon die Aussage des Zeugen A. B1, dass der Geschädigte beim Anfahren des VW Busses wieder in dem Fahrzeug Platz genommen hatte. Der Zeuge hatte bereits bei seiner polizeilichen Befragung unmittelbar am Unfallort am 9. Oktober 2004 angegeben, S. habe, obwohl er zunächst aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht zu dem Feuerwehreinsatz hatte mitfahren wollen, dann vor dem Losfahren des Busses dennoch auf der mittleren Sitzbank direkt an der offenen Schiebetür gesessen. Er der Zeuge habe zu S. noch gesagt: „Dann bis später!“. Der Zeuge habe dem abfahrenden Pkw nachgesehen und einige Sekunden danach den auf der Fahrbahn liegenden Geschädigten S. bemerkt (vgl. Unfallbericht vom 10. Oktober 2004, Bl. 7 d. Ermittlungsakte). Bei seiner förmlichen Zeugenvernehmung durch das Polizeirevier W. a. R. am 15. November 2004 (Bl. 42 f. d. Ermittlungsakte) hat der Zeuge B1 diesen Geschehensablauf im Kern bestätigt. Danach habe S. vor dem Eintreffen des Alarmsignals bereits auf dem Notsitz auf der rechten Seite bei der Schiebetür des VW Busses Platz genommen gehabt. Nach dem Alarm hätten die angetrunkenen Insassen zunächst diskutiert, ob sie überhaupt zum Einsatz sollten. Er der Zeuge glaube sich zu erinnern, dass kurz darauf der Geschädigte S. vom Notsitz aufgestanden sei, um die Insassen der hinteren Bank aus dem VW Bus aussteigen zu lassen, woraufhin S. dann aber wieder auf dem Notsitz Platz genommen habe. S. sei bei der geöffneten Schiebetür sitzen geblieben und habe sich vom Zeugen verabschiedet. Hierauf sei dann der Fahrer P. O. mit dem VW Bus ziemlich zügig losgefahren, wobei die Seitentür noch offengestanden habe. S. sei nicht angegurtet gewesen, da er noch nicht zum Losfahren bereit gewesen sei.

Bei seiner Vernehmung durch das Landgericht hat der Zeuge B1 erläutert, nach Eingang des Feueralarms sei es zwischen den im Bus sitzenden Insassen zunächst darum gegangen, wer zum Gerätehaus hingewollt habe. Das Gespräch sei dann darauf hinausgelaufen, dass es für diejenigen, die etwas getrunken hätten, ohnehin nicht eilig sei, weil sie an dem Einsatz nicht teilnehmen könnten. Der Geschädigte S. habe sinngemäß erklärt, diejenigen, die schnell zum Feuerwehrgerätehaus wollten, sollten zu Fuß dorthin laufen. Daraufhin seien drei Feuerwehrleute zu Fuß losgegangen. Der Geschädigte S. sei, als die Zeugen gestartet seien, wieder in den VW Bus eingestiegen und habe sich auf den Notsitz gesetzt. Er der Zeuge B1 habe sich dann mit S. unterhalten. Es sei darum gegangen, wie der weitere Abend verlaufen solle. Sie hätten sich auch kurz verabschiedet, denn es sei klar gewesen, dass S. mit dem Bus mitfahren würde. Der VW Bus sei sodann losgefahren, als die Schiebetür noch offen gewesen sei und S. schräg auf dem Sitz gesessen habe. Der Beifahrer, J. O., habe etwas gedrängelt und sinngemäß gesagt, dass er jetzt los wolle. Es sei auch klar gewesen, dass das Auto demnächst losfahren würde. Die Anfahrt sei zügig erfolgt. Er habe beobachtet, dass der VW Bus losgefahren sei und zu einer Linkskurve angesetzt habe. Anschließend habe er sich umgedreht und zu seinem eigenen Fahrzeug gesehen und danach zunächst ein Klirren und dann einen Aufprall gehört. Als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, dass der Geschädigte S. auf der Fahrbahn gelegen habe.

Der Zeuge B1, der das Geschehen unmittelbar beobachtet hat, hat somit in drei verschiedenen Vernehmungssituationen klar bestätigt, dass der Geschädigte S. vor der Abfahrt des VW Busses wieder im Inneren des Fahrzeugs Platz genommen hatte. Er selbst hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zwar war er zum Unfallzeitpunkt mit dem Geschädigten S. eng befreundet. Dies begründet aber keine generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Außerdem ist nicht ersichtlich, dass dem Zeugen überhaupt bewusst ist, dass der vorliegende Rechtsstreit präjudiziell für eigene Ersatzansprüche des Geschädigten S. sein kann, weil dieser von der Beklagten ein Schmerzensgeld nur verlangen kann, wenn deren Haftung nicht nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.

Zwar zeigten sich in den verschiedenen Aussagen des Zeugen B1 gewisse Erinnerungsunsicherheiten. Insbesondere konnte er bei seiner Vernehmung unmittelbar am Unfallort nicht sagen, wer in diesem Moment den VW Bus gefahren hatte, während er dann in der späteren Vernehmung am 15. November 2004 als Fahrer P. O. benannte. Dies konnte der Zeuge zwar auf Vorhalt bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht näher erklären. Er hat jedoch bekräftigt, sich sicher zu sein, dass P. O. das Fahrzeug geführt habe. Da dieser Umstand unstreitig ist, ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen im Übrigen. Das gilt auch hinsichtlich der fehlenden Erinnerung an die Namen der drei auf der hinteren Sitzreihe des VW Busses sitzenden Insassen. Diese konnte der Zeuge von Anfang an nicht namentlich benennen und hat dies auch stets offengelegt.

Im Übrigen hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung auch ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass eine andere Ursache für die Kopfverletzungen des Geschädigten S. nicht ernsthaft in Betracht kommt. Wenn S. außerhalb des Busses von dem VW Bus angefahren worden wäre, hätten die Brüder O. als Fahrer und Beifahrer sowie der weitere Mitfahrer B3 dies wohl am Geräusch gemerkt. Es kann ohne nähere dafür sprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass alle drei übereinstimmend durchgängig insoweit eine bewusst falsche Aussage gemacht haben sollten. Hinzu kommt, dass völlig offen ist, wie der Geschädigte S. in dem in Rede stehenden kurzen Zeitraum vom Hof vor seinem Haus auf die gegenüberliegende Fahrbahn der daran vorbeiführenden Straße gekommen sein sollte, ohne von P. O. (dem Fahrer des VW Busses) dabei gesehen worden zu sein. Denn der von der Polizei festgestellte Kollisionsort lag in dessen direktem Blickfeld beim Losfahren. Dass der Geschädigte zunächst den VW Bus hat wegfahren lassen und erst dann die Straße überquert hat, um sodann dort von einem anderen Fahrzeug angefahren zu werden, ist ebenfalls eine lediglich theoretische Unfallursache. Denn dies setzt voraus, dass dann der Fahrer des weiteren Fahrzeugs Unfallflucht begangen haben müsste, wofür indessen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Außerdem ist nicht plausibel, weshalb dann der Zeuge B1 von Beginn an und beharrlich an einer anderweitigen Unfallversion hätte festhalten sollen. Denn er konnte keinerlei Interesse daran haben, den Fahrer O. bewusst wahrheitswidrig zu beschuldigen. Im Übrigen sind beim Geschädigten S. nach dem Akteninhalt auch keine sonstigen Verletzungen festgestellt worden, die bei einem Anfahren durch ein Fahrzeug zu erwarten gewesen wären.

Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B1 stehen auch die Aussagen der übrigen vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht entgegen. Zu der Frage, ob der Geschädigte S. vor der Abfahrt des VW Busses wieder im Fahrzeug Platz genommen hatte, haben sich lediglich die Zeugen J. und P. O. geäußert. Die Aussage von J. O. ist insoweit jedoch letztlich unergiebig geblieben. Denn dieser hat zwar zunächst erklärt, er sei sich sicher, dass S. nicht im Fahrzeug gesessen habe. Dies hat er dann aber dahingehend eingeschränkt, er sei sich lediglich „gefühlt sicher“, weil er sich nicht extra vor Abfahrt noch einmal umgesehen habe. Damit ist gerade nicht ausgeschlossen, dass S., nachdem er zunächst (unstreitig) aus dem VW Bus ausgestiegen war, anschließend von dem Zeugen unbemerkt doch wieder im Fahrzeug Platz genommen hat.

Demgegenüber hat der Zeuge P. O. zwar ausgesagt, er sei sich sicher, dass S. beim Losfahren nicht im VW Bus gesessen habe, weil er sich vor dem Losfahren umgedreht und dabei gesehen habe, dass der Notsitz nach vorne umgeklappt gewesen sei und S. draußen neben dem VW Bus gestanden habe. Dort habe er sinngemäß erklärt, dass er nicht mit zum Feuerwehrgerätehaus fahren wolle, woraufhin der Zeuge P. O. dann umgehend losgefahren sei. Diese Aussage ist jedoch hinsichtlich des darin geschilderten zeitlichen Ablaufs nicht glaubhaft. Denn ein „direktes“ bzw. „umgehendes“ Losfahren nach der Äußerung des S., dieser wolle nicht mitfahren, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Nicht nur der Zeuge B1 hat dies anders geschildert, sondern jedenfalls bei ihrer Vernehmung als Zeugen im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch die Zeugen M2, B2 und M1. M2 hat gegenüber der Polizei bekundet (Bl. 37 d. Ermittlungsakte), S. habe zunächst im VW Bus gesessen, bevor der Feuerwehralarm eingegangen sei. S. sei dann sofort wieder ausgestiegen, um die übrigen Insassen des VW Busses zu fragen, wer noch fit sei, um einen Einsatz mitzufahren. Erst daraufhin seien die auf der hinteren Rückbank sitzenden Feuerwehrleute B2, M1 und M2 selbst aus dem Bus ausgestiegen. Da sie keine weiteren Diskussionen hätten abwarten wollen, seien sie sofort zum Feuerwehrgerätehaus losgelaufen. Auch der Zeuge B2 hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei (Bl. 27 d. A.) bestätigt, erst nach der Erklärung des S., dieser wolle nicht mitfahren, seien er selbst, M2 und M1 aus dem VW Bus ausgestiegen. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen M1 im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Bl. 32 d. Beiakte). Danach habe S. nach Eingang des Alarms gefragt, wer sich noch hinreichend nüchtern fühle, um an dem Einsatz teilzunehmen, wobei S. das für sich selbst ausgeschlossen habe. Daraufhin seien die drei Insassen der hinteren Sitzbank geschlossen ausgestiegen und im lockeren Laufschritt zum Gerätehaus gelaufen. Demnach muss zumindest ein kurzer Zeitraum vergangen sein nach der Erklärung des Geschädigten S., er selbst wolle nicht mit zum Feuerwehrhaus fahren, den die drei Insassen der hinteren Rückbank zum Aussteigen benötigten. Wenn sich der Zeuge P. O. tatsächlich nach hinten umgedreht hatte, bleibt es vor diesem Hintergrund jedenfalls ohne weiteres möglich, dass er anschließend eben doch nicht sofort losfuhr, sondern noch so viel Zeit verging, dass der Geschädigte S. erneut (vom Zeugen O. in der allgemeinen Hektik und Aufgeregtheit unbemerkt) in den Wagen wieder einsteigen konnte. Der Zeuge B3, der auf der mittleren Bank hinter dem Fahrersitz saß, hätte dies zwar eigentlich bemerken können. Er hat im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Bl. 20 d. Beiakte) erklärt, ein Einsteigen des S. nicht gesehen zu haben. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er ausgesagt, er könne nicht bestätigen, S. sei aus dem bereits fahrenden Auto gestürzt, weil er sich nur noch erinnere, dass S. gesagt habe, er fahre nicht mit. Der Zeuge wisse allerdings auch nicht mehr genau, ob tatsächlich sämtliche Insassen der hinteren Rückbank ausgestiegen gewesen seien. Zudem müsse er sagen, dass er sich beim Losfahren primär auf das Festhalten konzentriert habe, weil dies trotz Anlegen des Sicherheitsgurtes in der Linkskurve erforderlich gewesen sei. Insgesamt könne er deshalb nicht genau sagen, ob und wer sich neben ihm befunden habe, er könne auch nicht mit Bestimmtheit angeben, dass keiner mehr neben ihm gesessen habe.

Nach alledem wird die Feststellung des Landgerichts, der Geschädigte S. sei beim Losfahren des VW Busses bereits wieder eingestiegen gewesen, vom Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch dann getragen, wenn man die dies zusätzlich stützende Aussage des Zeugen S. außer Betracht lässt. Deshalb war es entbehrlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob es aus medizinischer Sicht möglich ist, dass dieser wieder ein eigenes authentisches Erinnerungsbild an den Unfall entwickelt hat.
b) Demnach kommt es auf die Frage an, ob eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen ist. Das ist nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu verneinen.

Nach § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes i. V. m. § 87 a des Bundesbeamtengesetzes kann die Klägerin den von ihr erhobenen Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Soldaten S. nur dann und insoweit geltend machen, als diesem ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Beklagte haftet indessen als Haftpflichtversicherer des Fahrers P. O. des unfallverursachenden Fahrzeugs nur, soweit dieser selbst dem Geschädigten S. einstandspflichtig ist. Diese Einstandspflicht schließt § 105 SGB VII aus, sofern es sich um einen Arbeitsunfall handelt, der durch eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten desselben Betriebes verursacht wurde, und der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg des Geschädigten herbeigeführt worden ist.

Liegt demgegenüber zwar ein Arbeitsunfall des Verletzten vor, der durch eine nicht vorsätzliche betriebliche Tätigkeit des Schädigers verursacht worden ist, sich jedoch auf einem versicherten Weg des Geschädigten nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII also bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, wird die eigentlich ausgeschlossene Haftung des Schädigers wieder „entsperrt“ mit der Folge, dass der Verletzte Ersatz seines nach Abzug der kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger verbleibenden Schadens (§ 105 Abs. 1 Satz 3, § 104 Abs. 1 Satz 2, § 104 Abs. 3 SGB VII) verlangen kann. Ein Regress der Sozialversicherungsträger bleibt in einem solchen Fall der Haftungsentsperrung indessen ausgeschlossen (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen ergibt hier, dass ein Fall einer Haftungsentsperrung vorliegt mit der Folge, dass der Schädiger P. O. als Fahrer des Unfallfahrzeuges und damit zugleich die Beklagte als sein Haftpflichtversicherer dem Geschädigten S. grundsätzlich zum Ersatz von dessen Personenschaden verpflichtet bleiben.

Im Einzelnen sind dafür folgende Erwägungen maßgeblich:

aa) Arbeitsunfall des Geschädigten S.:

Für den Geschädigten S. lag ein Arbeitsunfall vor. Darunter ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ein Unfall zu verstehen, den der Verletzte bei einer nach den §§ 2, 3 oder 6 begründeten (versicherten) Tätigkeit erleidet. Im vorliegenden Fall liegt ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII vor. Danach sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Darunter fällt namentlich eine Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr (vgl. BGH, ZfS 2008, 445).

Zwar sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII solche Personen versicherungsfrei, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten. Dies trifft für den Geschädigten S. als Soldat im Grundsatz zu. Die Versicherungsfreiheit gilt jedoch nur für solche Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Beamten bzw. (hier) Soldatenverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. März 1985 9 a RV 36/83 juris Rdnr. 19). Daran fehlt es hier, da der Soldat S. zum Unfallzeitpunkt nicht im Dienst oder auf der Fahrt zum Dienst war. Damit kommt das Bestehen von Unfallversicherungsschutz für ihn grundsätzlich in Betracht, sofern er im Zeitpunkt seiner Verletzung eine versicherte Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr ausgeübt hat.

Entscheidend ist insoweit, ob sich der Geschädigte S. zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befand. Denn ein Unfall auf dem Weg zu der versicherten Tätigkeit gilt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Arbeitsunfall (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rdnr. 520). Dies ist von der Frage einer möglichen Haftungsentsperrung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu unterscheiden. Denn Wegeunfälle werden nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wie Arbeitsunfälle behandelt. es löst nur nicht jeder Wegeunfall das Haftungsprivileg für den Schädiger aus, sondern dies gilt nur für sog. Betriebswege des Geschädigten (vgl. dazu Diehl, Anmerkung zu BGH, ZfS 2006, 203/205).

Hier steht aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass sich der vom Zeugen P. O. gefahrene VW Bus objektiv auf dem Weg zu einem Feuerwehreinsatz befand, weil alle drei weiteren Insassen unstreitig vor hatten, mit dem Fahrzeug zum Feuerwehrhaus zu gelangen, um dort nach ausgelöstem Alarm an einem anstehenden Feuerwehrlöscheinsatz teilzunehmen.

Jedoch würde das bloße Mitfahren des Geschädigten S. während dieser Fahrt ohne eigenen Einsatzwillen nicht ausreichen, um auch für diesen einen Wegeunfall zu bejahen. Dies zeigen schon nachfolgende allgemeine Überlegungen: Wenn sich etwa zufällig ein Nicht Feuerwehrmitglied im Fahrzeug befände, welches wegen eintreffenden Alarms sein Fahrtziel änderte, entstünde dadurch allein kein Arbeitsunfall, wenn es dann während der weiteren Fahrt zu einer Verletzung dieser Person käme. Das kann nicht anders sein, wenn es sich zwar bei dem Mitfahrenden um ein Feuerwehrmitglied handelt, das aber zweifelsfrei nicht am Einsatz teilnehmen kann und/oder will, etwa wegen einer von vornherein jede Feuerwehr bezogene Tätigkeit ausschließenden körperlichen Verletzung oder eben wegen subjektiv empfundener Untauglichkeit infolge Alkoholgenusses. Der dementsprechende rechtliche Ansatz des Landgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Er steht in Übereinstimmung mit der dazu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung. Danach sind im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch solche Tätigkeiten versichert, die innerlich mit dem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - etwa als Vorbereitungshandlungen zusammenhängen. Zur Abgrenzung kommt es insoweit auf die subjektive Meinung des Versicherten an. Entscheidend ist mithin, ob dieser davon ausging, dass seine Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen zu dienen, soweit diese Ansicht in den objektiv gegebenen Verhältnissen ihre Stütze findet (vgl. Bieresborn in juris PK SGB VII, Anmerkung 177 zu § 2. ebenso BSG, Urteil vom 4. August 1992 2 RU 39/91 juris Rdnr. 24).

Demnach bedarf es hier hinsichtlich der Frage, ob für den Geschädigten S. ein Arbeitsunfall im Sinne des § 2 SGB VII vorlag, der Feststellung, ob er an der Fahrt in der subjektiven Meinung teilnahm, damit den Interessen der freiwilligen Feuerwehr zu dienen, und ob diese Absicht in den objektiv gegebenen Verhältnissen ihre Stütze findet. Dies hat das Landgericht nach Auffassung des Senats unzutreffend verneint, weil es die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen des § 105 SGB VII nicht hinreichend voneinander unterschieden und zudem das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend und nachvollziehbar gewürdigt hat.

Die Beweisaufnahme hat aufgrund übereinstimmender Aussage aller vernommenen Zeugen ergeben, dass der Geschädigte S. zunächst beim Aussteigen aus dem VW Bus nach Eingang des Feueralarms bekundet hatte, nicht mitfahren zu wollen, weil er sich wegen seines Alkoholkonsums zu einer Teilnahme am eigentlichen Löscheinsatz nicht in der Lage sah. Ebenso steht aber nach der Beweisaufnahme fest (s. dazu oben), dass er sich anschließend doch wieder in den VW Bus setzte und auch mitfahren wollte, weil er sich vom Zeugen B1 verabschiedete. Das allein sagt zwar noch nichts über das nach der Vorstellung des Geschädigten S. angesteuerte Fahrtziel und seine dort ins Auge gefasste eigene Tätigkeit. Der Geschädigte S. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht aber auf entsprechende Nachfrage erklärt, er habe vor der Abfahrt mit dem Zeugen B1 noch darüber gesprochen, „dass wir die Tore des Feuerwehrgerätehauses nach Abfahrt der Fahrzeuge schließen wollten“. Dies hat die Beklagte sich ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landgerichts, der Geschädigte S. hätte nicht die Absicht gehabt, sich mit den übrigen im VW Bus befindlichen Feuerwehrmännern zur Wache zu begeben, nicht überzeugend. Vielmehr liegt unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B1, es sei darum gegangen, dass diejenigen, die schnell zum Feuerwehrgerätehaus wollten, zu Fuß dorthin laufen sollten, die Interpretation nahe, dass S. nur deshalb nicht zu Fuß lief, weil die von ihm beabsichtigte Tätigkeit nicht so eilig war. Dabei mag er zwar durchaus im Irrtum darüber begriffen gewesen sein, was die anderen Insassen des Fahrzeuges insoweit vor hatten. Zumindest war es aber danach so, dass auch der Geschädigte S. durchaus bewusst mit dem Ziel einer Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus wieder in das Fahrzeug eingestiegen war und am Zielort auch selbst im Feuerwehrinteresse tätig werden wollte. Sein Irrtum darüber, dass auch die drei anderen Insassen des VW Busses es nicht eilig hätten, weil sie ebenfalls nur die Tore schließen und nicht am Löscheinsatz teilnehmen wollten, ist insoweit unerheblich. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Feststellung, der Geschädigte S. habe an der Fahrt lediglich in der Vorstellung teilgenommen, man wolle etwa gar nicht zur Feuerwehrwache, sondern ganz woanders hinfahren. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die diese in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 nochmals erläutert hat, vermag der Senat wie schon in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert nicht zu folgen.

Insgesamt ist deshalb die Fahrt für den Geschädigten S. als Weg zu einer versicherten Tätigkeit und damit als Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu qualifizieren.

bb) Schädigung durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers:

Auch die weitere Voraussetzung einer Schädigung des Soldaten S. durch eine betriebliche Tätigkeit des Fahrers P. O. des VW Busses ist zu bejahen.

Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 523 m. w. N.). Es genügt auch hier, dass die Tätigkeit objektiv im Interesse und im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis erfolgt. Bei Wegeunfällen ist allerdings maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Unfall bei der Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten Wege stattgefunden hat. Dann liegt also für den Schädiger keine betriebliche Tätigkeit vor (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O. und BGH, ZfS 2008, 445/446 m. w. N.).

Für die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum eigentlichen Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne (und nicht lediglich eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr) von der Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn diese Fahrt im Privatwagen erfolgt (vgl. dazu BGH, a. a. O. sowie ferner OLG Celle, VersR 1988, 67. LG Trier, ZfS 1991, 120. OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 10 U 3618/06). Dies wird damit begründet, dass eine solche Fahrt nicht nach Belieben gestaltet werden kann, sondern nach plötzlicher Alarmierung durch besondere Eilbedürftigkeit geprägt ist und die Fahrt zudem unter erhöhter Anspannung erfolgt. Dies wird als ausreichend erachtet, um eine wesentlich durch die betriebliche Organisation bestimmte Gestaltung der Fahrt selbst dann anzunehmen, wenn sie erst dem Erreichen des eigentlichen Einsatzortes dient und in einem Privatwagen erfolgt.

Im vorliegenden Fall war der VW Bus jedoch nicht auf dem Weg zum eigentlichen Einsatzort d. h. der Brandstelle , sondern Ziel war das Feuerwehrgerätehaus, von wo aus die Löschzüge mit den Feuerwehrwagen zum Brandort starten sollten. Nach Auffassung des Senats ist aber auch eine solche Fahrt nach einem Feueralarm zur (vorgelagerten) Sammelstelle als betriebliche Tätigkeit zu werten. Denn hierfür gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise. Auch diese Fahrt ist durch besondere Eile und erhöhte Anspannung bestimmt und hebt sich dadurch von den normalen Risiken des allgemeinen Verkehrs deutlich ab.

Damit ist das Merkmal einer betrieblichen Tätigkeit des Schädigers hier zu bejahen.

cc) Versicherungsschutz im selben Betrieb:

Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor, da sowohl der Fahrer P. O. als auch der Geschädigte S. derselben freiwilligen Feuerwehr angehörten.

dd) Keine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls:

Der Fahrer P. O. des Unfallfahrzeuges hat die Körperverletzung des Geschädigten S. auch nicht vorsätzlich herbeigeführt.

ee) Keine Herbeiführung des Versicherungsfalles auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg des Geschädigten:

Dieses Merkmal ist hingegen zu verneinen.

Die Frage, ob sich der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg oder während einer betrieblichen Tätigkeit ereignete, ist aus der Sicht des Geschädigten zu beantworten (BGH, ZfS 2008, 445/446 Rdnr. 16. BAG, VersR 2005, 1439 juris Rdnr. 19). Es ist insoweit darauf abzustellen, ob sich der Geschädigte bereits bei einer betrieblichen Tätigkeit befand oder nicht. Ersteres ist zu bejahen, wenn es sich um einen sog. Betriebsweg handelt, also um einen Weg, der (bereits) in Ausübung der eigentlichen Versichertentätigkeit zurückgelegt wird, Teil der Versichertentätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (BAG, VersR 2005, 1439 juris Rdnr. 21). Ein solcher Betriebsweg ist dadurch gekennzeichnet, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen wird und nicht lediglich der Versichertentätigkeit vorausgeht. Als Beispiel hierfür ist etwa der vom Arbeitgeber organisierte Sammeltransport mittels betriebseigenen Fahrzeugs anzuführen.

Im Gegensatz dazu steht der unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallende „Wegeunfall“, der sich beim Zurücklegen des mit der Versichertentätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet.

Nach Auffassung des Senats muss hierbei die Wertung in gleicher Weise wie bei der betrieblichen Tätigkeit des Schädigers erfolgen (vgl. so grundsätzlich auch Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 538). Demnach ist auch für den mitfahrenden Geschädigten bei einem anstehenden Feuerwehreinsatz die Fahrt zum Einsatzort ein Betriebsweg (und kein bloßer Unfall im allgemeinen Verkehr nach § 8 Abs. 2 SGB VII). dasselbe gilt dann aus den vorgenannten Gründen zugleich für die Fahrt zur Sammelstelle.

Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings das Problem, wie es zu beurteilen ist, wenn der mitfahrende Geschädigte im Gegensatz zum Fahrer an der Sammelstelle gar keinen eiligen Einsatz beginnen, sondern dort lediglich normale, keine besondere Eile erfordernde betriebliche Tätigkeiten ausüben will. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil sich der Einsatzwille des Geschädigten S. insofern von dem abweichenden Fahrtzweck der übrigen Insassen des VW Busses unterschieden hat (s. dazu oben).

Wegen der erforderlichen Beurteilung aus der Sicht des Geschädigten (s. o.) muss dieser Unterschied beachtlich sein. Er führt dazu, dass hier für den Geschädigten S. lediglich eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII vorliegt. Denn insofern ist eine Vergleichbarkeit etwa mit einer Fahrt zu einer normalen Feuerwehrübungsstunde oder einem Feuerwehrball gegeben. Unfälle auf solchen Fahrten sind zwar Arbeitsunfälle und begründen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den Geschädigten (weil es sich um Fahrten zu Tätigkeiten handelt, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeit der freiwilligen Feuerwehr stehen), sie begründen aber kein Haftungsprivileg des Schädigenden nach § 105 Abs. 1 SGB VII.

Damit ergibt sich im vorliegenden Fall das Zwischenergebnis, dass hier zugunsten des Geschädigten S. die Entsperrung des Haftungsprivilegs greift mit der Folge, dass der Schädiger P. O. und damit zugleich die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer zum Ersatz des Personenschadens des Geschädigten S. verpflichtet bleiben.

ff) Umfang der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten S.:<

Gleichwohl kann die Klägerin nicht sämtliche von ihr geltend gemachten Ansprüche von der Beklagten ersetzt verlangen. Vielmehr ist ein Ersatzanspruch wegen der Heilbehandlungskosten ausgeschlossen.

(1) Das folgt allerdings noch nicht aus einem Anspruchsübergang auf den Unfallversicherungsträger, weil dieser hier ausnahmsweise einen gleichzeitigen Forderungsübergang auf die Klägerin wegen von ihr tatsächlich erbrachter Heilbehandlungskosten nicht ausgeschlossen hat.

Da die Klägerin nur solche Ansprüche geltend machen kann, die dem Geschädigten S. selbst gegen den Schädiger zustehen, kommt es darauf an, ob dieser Ersatz seiner Heilbehandlungskosten von der Beklagten verlangen kann. Daran würde es fehlen, wenn weil ja ein Arbeitsunfall bei gesetzlich versicherter Tätigkeit vorliegt (s. o.) die Heilbehandlungskosten bereits mit dem Unfallereignis auf den eintrittspflichtigen gesetzlichen Unfallversicherer kraft Gesetzes übergegangen wären. Das ist in der Konsequenz der o. g. Ausführungen zu bejahen.

Diesem Umstand tragen beispielsweise bei Beamten die zugehörigen Beihilfevorschriften Rechnung, die von vornherein eine Einstandspflicht des Dienstherrn für Heilbehandlungskosten ausschließen, die vom Unfallversicherungsträger zu tragen sind (vgl. dazu Drees, VersR 1986, 19 bei Fußnoten 6 und 7). In § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Nds. Beihilfeverordnung (Nds. MBl. 2002, 145) ist insoweit geregelt, dass Sach und Dienstleistungen nicht beihilfefähig sind. Die zugehörigen Hinweise (Nds. MBl. 2002, 145, zu Abs. 4 Nr. 1) führen unter Nr. 1 hierzu aus, dass die Vorschrift Sachleistungen erfasse, die u. a. von der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von ärztlicher Versorgung, Krankenhausleistungen oder Heilmitteln erbracht würden.

Auch innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungsträger kann insofern im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger kein Konkurrenzverhältnis entstehen, da das SGB die vorrangige und alleinige Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers ausdrücklich regelt (vgl. dazu BGH, BGHZ 155, 342). Im Übrigen sieht § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zum Schutz des Schädigers vor, dass im Fall einer Haftungsentsperrung zu seinen Lasten wegen Herbeiführung des Unfalls im allgemeinen Verkehr jedenfalls kein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X stattfindet.

Die Klägerin ist allerdings kein Sozialversicherungsträger im Sinne der letztgenannten Vorschriften. Im Unterschied zum allgemeinen Beamtenrecht enthält soweit der Senat das ermitteln konnte das Heilfürsorgerecht für Soldaten auch keine Regelung dahingehend, dass von vornherein keine Einstandspflicht des Dienstherrn besteht, wenn wegen eines Arbeitsunfalls des Geschädigten die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Denn die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. Februar 2007 (VMBl. 2007, 54) sieht eine entsprechende Ausnahme in ihren Ausführungen zu § 9 (Behandlung in Notfällen) nicht vor. Wenn demnach die Klägerin nach den für sie maßgeblichen Vorschriften zu einem Ersatz der Heilbehandlungskosten gegenüber dem Geschädigten S. gesetzlich verpflichtet war, spricht dies für einen Anspruchsübergang auf sie. Der gleichzeitige gesetzliche Forderungsübergang auf den Unfallversicherungsträger steht dem nicht entgegen. Denn der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass dann, wenn ein Träger der Sozialversicherung und ein Versorgungsträger nebeneinander zur Gewährung sich inhaltlich deckender Leistungen an den Verletzten verpflichtet sind, dessen deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gleichzeitig auf beide Leistungsträger übergehen kann (vgl. VersR 1995, 600 und VersR 1983, 686).

(2) Auch eine analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII kommt wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.

(3) Nach Auffassung des Senats lässt sich eine entsprechende Haftungsbeschränkung aber aus § 104 Abs. 3 SGB VII ableiten. Diese Bestimmung wird ebenfalls von § 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII in Bezug genommen. Sie regelt, dass sich die wegen einer Haftungsentsperrung infolge Unfallverursachung während einer Teilnahme des Geschädigten am allgemeinen Verkehr dem Geschädigten verbleibenden Ersatzansprüche um diejenigen Leistungen vermindern, die er als Berechtigter nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten hat. Dies wird in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass Leistungen aufgrund des Versicherungsfalls auch Leistungen der Unfallfürsorge durch den öffentlich rechtlichen Dienstherrn seien (vgl. dazu Leube, ZIR (Zeitschrift für Tarifrecht) 1999, 302/306). Diese Auslegung hat zur Folge, dass für den geschädigten Soldaten S. aufgrund der Bestimmung des § 104 Abs. 3 SGB VII in Höhe der bereits von der Klägerin im Wege der soldatischen Heilfürsorge erstatteten Heilbehandlungskosten gegen den Schädiger P. O. und damit gegen die Beklagte kein realisierbarer Schadensersatzanspruch bestand. Das hat wiederum zur Konsequenz, dass es für den Übergang auf den Dienstherrn an einer nach § 87 a BBG übergangsfähigen Forderung fehlt (so Leube a. a. O. m. w. N. in Fußnote 39. ähnlich auch Ebsen in juris PK SGB VII, Rdnr. 31 zu § 104 SGB VII: Danach beschränkt die Formulierung in § 104 Abs. 3 SGB VII („Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten“) die Anrechnung nicht auf Leistungen nach dem SGB VII).

Dieser Auslegung schließt sich der Senat an. Sie wird vom Wortlaut der Gesetzesnorm ohne weiteres gedeckt. In allen sonstigen Fällen (nämlich wenn der Geschädigte Beamter oder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen wäre), hätte der Kraftfahrversicherer des Fahrzeugs des Schädigers für Heilbehandlungskosten, die infolge eines Arbeitsunfalls des Geschädigten entstanden sind, nicht einzustehen gehabt. Da auch im vorliegenden Fall eine Eintrittspflicht des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bestand und die Klägerin lediglich versäumt hat, dem durch die Ausgestaltung ihrer Verwaltungsvorschriften zum Heilfürsorgerecht der Soldaten in vergleichbarer Weise wie das Beihilferecht Rechnung zu tragen, erscheint es nicht gerechtfertigt, mittels einschränkender Auslegung des § 104 Abs. 3 SGB VII einen insgesamt systemwidrigen Ausnahmefall einer Haftung des Schädigers für Heilbehandlungskosten zu begründen.

Die von der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 angeführten weiteren Kommentarstellen zu § 104 Abs. 3 SGB VII stehen dem nicht entgegen, da sie sich mit dem hier in Frage stehenden Sonderfall (Schädigung eines Soldaten während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit ohne Bezug zu seiner Soldatenstellung) nicht auseinandersetzen und insbesondere keine Äußerung zu der daraus resultierenden Problematik enthalten, ob § 104 Abs. 3 SGB VII auch bei kongruenten Leistungen anderer Leistungsträger als dem gesetzlichen Unfallversicherer oder anderer Sozialleistungsträger anwendbar ist.

Die Anwendbarkeit der Bestimmung scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daran, dass der Berechtigte nicht kongruente Leistungen „tatsächlich erhalten“ hat. Denn die Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Kosten die Klägerin von der Beklagten mit ihrer Klage erstattet verlangt, sind gegenüber dem Geschädigten S. unstreitig erbracht worden, sodass ihm selbst durchaus ein entsprechender Vorteil entstanden ist, der nach der Regelung des § 104 Abs. 3 SGB VII den Schädiger entlasten soll. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin die betreffenden Kosten übernommen hat. Das ist auch bei Beamten oder gesetzlich Krankenversicherten nicht anders. Wie schon eingangs dargelegt, kann die Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes i. V. m. § 87 a des Bundesbeamtengesetzes jedoch nur solche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, die in der Person des Geschädigten selbst entstanden sind. Daran fehlt es indessen wegen § 104 Abs. 3 SGB VII, soweit die Heilbehandlungskosten betroffen sind.

Deshalb besteht ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nur wegen der fortgezahlten Dienstbezüge, die von der Klägerin mit 10.570,81 € beziffert worden sind (vgl. S. 6 der Klagschrift, Bl. 18 d. A.).

c) Anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten S.:

Der Ersatzanspruch der Klägerin ist darüber hinaus infolge eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten S. an seinen unfallbedingten Kopfverletzungen zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Geschädigte seine schweren Kopfverletzungen vorwerfbar und schuldhaft dadurch mitverursacht, dass er wieder in den Wagen eingestiegen ist, obwohl er nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zunächst erklärt hatte, nicht mitfahren zu wollen und es dabei unterlassen hat, auf seine Anwesenheit im Fahrzeug rechtzeitig aufmerksam zu machen. Er hätte jedenfalls im Moment des Losfahrens noch durch Rufen auf die dadurch eingetretene Gefahrensituation hinweisen müssen. Dies ist jedoch unstreitig unterblieben, denn weder die Zeugen P. und J. O. noch die Zeugen B3 und B1 oder der Zeuge S. selbst haben Derartiges geschildert. Trotz des überraschenden und zügigen Fahrtbeginns blieb bis zum Erreichen der Straßenauffahrt und dem Beginn des Linksabbiegens immerhin noch eine Strecke von einigen Metern, in der ein Warnruf hätte erfolgen können. Dem stand die Alkoholisierung des Geschädigten nicht entgegen. Denn keiner der Zeugen hat von ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen berichtet, und der Geschädigte S. war zu adäquaten Reaktionen durchaus noch in der Lage, wie sein von den Zeugen geschildertes Verhalten nach Eingang des Feuerwehralarms deutlich macht.

Nachdem ausweislich der Aussage des Zeugen O. (Bl. 53 d. Ermittlungsakte) der Motor des VW Busses schon lief und nach der Aussage des Zeugen B1 vor dem Landgericht der Beifahrer J. O. bereits zur Losfahrt drängelte und insgesamt klar war, dass das Fahrzeug in Kürze losfahren werde (so ebenfalls der Zeuge B1), hätte der Geschädigte S. sich zudem nicht erst noch mit dem Zeugen B1 weiter unterhalten dürfen, nachdem er sich wieder in den VW Bus gesetzt hatte, sondern er hätte sich zunächst gleich anschnallen oder sich zumindest von vornherein deutlich bemerkbar machen müssen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Fahrer O. dann entweder gar nicht erst losgefahren wäre oder noch rechtzeitig vor Beginn der Kurvenfahrt wieder angehalten hätte, sodass der Geschädigte S. dann nicht aus dem VW Bus herausgefallen wäre.

Das danach zu bejahende Mitverschulden des Geschädigten fällt angesichts der Gesamtumstände (große Hektik, allgemeine Unklarheit darüber, wer was im Einzelnen vorhatte) durchaus beträchtlich ins Gewicht. Andererseits war es auf Seiten des Fahrers P. O. ungeachtet dieser Umstände eine erhebliche Pflichtwidrigkeit, mit geöffneter Seitentür loszufahren, ohne in ausreichender Weise sichergestellt zu haben, dass hierdurch niemand gefährdet wird. Der Senat hält es deshalb für angezeigt, dessen Verschuldensanteil etwas höher zu bewerten. Hinzu kommt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Insgesamt erscheint dem Senat nach nochmaliger Beratung eine Quotierung im Verhältnis von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Fahrzeugführers angemessen.

Deshalb ist der Klaganspruch nur in Höhe von (2/3 x 10.570,81 € =) 7.047,21 € gerechtfertigt.

2. Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Halterhaftung von J. O. (§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F.):

Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Einstandspflicht der Beklagten wegen deren Haftung für die Fahrzeughalterin J. O. aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVersG a. F. Denn ein solcher Anspruch ist nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, ZfS 2008, 445/447 Rdnr. 18 ff.), soweit hier eine Anwendung von § 104 Abs. 3 SGB VII im Ergebnis zu einer Haftungsprivilegierung des Schädigers P. O. führt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht (wie es zwischen dem Fahrer und Halter eines unfallverursachenden Fahrzeugs der Fall ist), Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH, a. a. O., Rdnr. 26 m. w. N.). In solchen Fällen wird der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter „Verantwortungsteil“ die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Haftungsentstehung zu verstehen ist (BGH, a. a. O.). Würde man hier das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 3 SGB VII zugunsten des Fahrers P. O. hinwegdenken, so würde die nicht haftungsprivilegierte Halterin J. O. aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftbar sein. Ist jedoch neben einem Haftpflichtigen, der aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für die Schädigung zur Rechenschaft zu ziehen, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet (BGH, a. a. O., Rdnr. 27 m. w. N.). Insoweit ist „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.

Hier trifft indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Fahrer des Unfallfahrzeugs, P. O., ein Verschulden, weil er nicht in (von ihm eingeräumter) Kenntnis der noch geöffneten Fahrzeugtür losfahren durfte, solange er nicht ausgeschlossen hatte, dass tatsächlich niemand auf dem Sitz neben der offenen Tür saß.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Fall 2, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.