Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 27.05.2011 - 1 U 1209/11 - Keine Amtshaftung bei fehlender gesonderte Markierung von Bordsteinen bei dahinter liegender Vertiefung

OLG München v. 27.05.2011: Keine Amtshaftung bei fehlender gesonderte Markierung von Bordsteinen bei dahinter liegender Vertiefung


Das OLG München (Beschluss vom 27.05.2011 - 1 U 1209/11) hat entschieden:
  1. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer unanwendbar, soweit es um die Verletzung der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr geht.

  2. Eine rechtsseitige Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine bedarf auch dann keiner gesonderten Markierung, wenn sich dahinter eine Vertiefung befindet. Von einem Fahrer kann erwartet bzw. ihm zugemutet werden, dass er derartige Begrenzungen einer Straße ohne zusätzliche Hilfsmittel eigenverantwortlich erkennt und bewältigt. Aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise muss - unabhängig von der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen - nicht damit gerechnet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer (sei es auch bei Nacht und Regen) die Graniteinzeiler übersieht und darüber fährt.

Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl


Gründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers, der die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch nimmt, verneint.

Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt weder eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, noch besteht Veranlassung für die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme.

Ergänzend ist auszuführen:

1. Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf stützt, dass die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich subsidiär hafte, begegnen die Erwägungen zwar rechtlichen Bedenken, allerdings nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen. Wegen des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ist § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unanwendbar, soweit es um die Verletzung der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten im Straßenverkehr geht (BGHZ 75, 134 ff; vgl. auch Palandt, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 839 BGB). Auf die Frage der Zumutbarkeit der vorrangigen Inanspruchnahme des Bauunternehmens kommt es damit nicht an. Im Ergebnis ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen eine Haftung der Beklagten (auch) aus anderen Gründen verneint hat.

2. Zu Recht hat das Landgericht von einer Beweiserhebung abgesehen, soweit der Kläger den Klageanspruch auf ein behauptetes mündliches Anerkenntnis des Ersten Bürgermeisters gestützt hat. Unabhängig von der Frage, ob die Erklärungen des Ersten Bürgermeisters rechtlich als Schuldanerkenntnis qualifiziert werden könnten, vermögen sie keine Haftung der Gemeinde zu begründen. Gemäß Art. 38 Abs. 2 S. 1 BayGO bedürfen Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform, außer es handelt sich um ein ständig wiederkehrendes Geschäft des täglichen Leben, das finanziell von unerheblicher Bedeutung ist. Dass es sich bei der behaupteten mündlichen Anerkennung der Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls nicht um ein alltägliches Geschäft des Bürgermeisters handelt, versteht sich von selbst, zumal nicht einmal eine schriftliche Unfallschilderung für die Versicherung bei der Beklagten eingereicht wurde, sondern nur eine mündliche Vorsprache der Ehefrau des Klägers erfolgte. Tatsachen, aufgrund derer der Erste Bürgermeister dennoch zu einer derartigen Erklärung befugt gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine nachträgliche Genehmigung der behaupteten Zusage seitens des Gemeinderates.

Sinn und Zweck von Art. 38 Abs. 2 BayGO ist der Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor unbedachten oder übereilten Willenserklärungen eines nicht (allein) vertretungsberechtigten Organs. Trotz des Wortlauts der Regelung versteht der BGH kommunalrechtliche Bestimmungen dieser Art nicht als Formvorschriften, sondern als materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht. Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse führen grundsätzlich zur Unverbindlichkeit derartiger Erklärungen für die Gemeinde (vgl. grundlegend zu derartigen Fallkonstellationen und deren Rechtsfolgen: BGH vom 10.05.2001, AZ III ZR 111/99). Einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung des aus dem Unfall resultierenden Schadens vermögen die behaupteten Erklärungen des Bürgermeisters somit nicht zu begründen.

Auch vermag der Senat keinen berufungsrechtlich relevanten Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das Landgericht die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Klage gegen den Bürgermeister nicht zum Anlass für die Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins genommen hat. Neue Sachanträge waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Die mündliche Verhandlung war geschlossen, Schriftsatzfristen waren nicht beantragt. Zwar kann das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zum Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nehmen, § 156 ZPO, bei einem entscheidungsreifen Verfahren kann aber auch ohne Ermessenfehler ein die Instanz beendendes Endurteil ergehen (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rn. 2 a zu § 296 a ZPO). Hinzu kommt, dass sich die Klageerweiterung gegen eine Partei richtete, die der Kläger im Falle einer Klageabweisung in Anspruch nehmen will. Für die Klageabweisung gegen die Beklagte war rechtlich bedeutungslos, ob der Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich haftet oder nicht, so dass der Entscheidung des Landgerichts weder materielle noch prozessuale Gründe entgegen standen.

3. In der Sache selbst teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts, wonach der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Das Landgericht hat überzeugend begründet, aus welchen Gründen es nicht geboten war, die (in Fahrrichtung) rechtsseitige Fahrbahnbegrenzung bzw. die dahinter befindliche Vertiefung gesondert zu markieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH vom 15.02.2011, Az. VI ZR 176/10 m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO Rn. 15 mwN). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH a.a.O). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise (hier: der für die Baustelle Verantwortliche) für ausreichend halten darf, um andere Personen (die Verkehrsteilnehmer, die die Straße nutzen und die Baustelle passieren) vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. u.a. BGH vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO, Rn. 16).

So liegt der Fall hier.

12Der Senat teilt die Beurteilung des Landgerichts, wonach im Hinblick auf den auf den Lichtbildern ersichtlichen Straßenverlauf ein verständiger und gewissenhafter Verantwortlicher der Baustelle nicht damit rechnen musste, dass ein Fahrer das rechtsseitige Ende der Fahrbahn verkennt und über die Graniteinzeiler fährt. Dass eine Fahrbahn innerorts auf der rechten Seite durch Bordsteine begrenzt wird, ist die Regel. Jeder Fahrer weiß dies und hält sein Fahrzeug tunlichst diesseits derartiger Bordsteine - unabhängig von der Beschaffenheit des dahinter befindlichen Bereichs. Auch bei Nacht, Regen und schlechten Sichtverhältnissen stellt für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrer das Erkennen des Verlaufs solcher am rechten Fahrbahnrand befindlichen Bordsteinkanten kein Problem dar. Einer gesonderten Markierung dieser Begrenzungen bedarf es grundsätzlich nicht. Auch wenn sich hinter einem Bordstein kein Baum oder Strauch, sondern eine Mulde befindet, kann von dem Fahrer erwartet bzw. ihm zugemutet werden, dass er derartige Begrenzungen einer Straße ohne zusätzliche Hilfsmittel eigenverantwortlich erkennt und bewältigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Warnhinweisen (Schilder, Bänder, Beleuchtung) entwertet würde, wenn jede, den Fahrbahnrand begrenzende Schwelle im Straßenverkehr kennzeichnungsbedürftig wäre.

Ein Bedürfnis für vorbeugende Maßnahmen besteht daher nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände die nicht fernliegende Gefahr besteht, dass Begrenzungen bzw. Hindernisse übersehen oder zu spät erkannt werden, etwa weil sie sich in einem üblicherweise barrierefreien Bereich der Fahrbahn befinden (hier: Verkehrsinsel in der Straßenmitte) oder weil eine besondere Straßenführung (Knick oder kurviger Verlauf der Straße) eine rechtzeitige Wahrnehmung erschwert.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Straße verläuft, wie auf den Fotos erkennbar und vom Landgericht zutreffend festgestellt, vollkommen gerade und übersichtlich. Die Bordsteine, die die Zeugin überfahren hat, befinden sich nicht nach einer Kurve oder einem Knick der Straße. Die Unfallstelle liegt auch nicht auf einer Landstraße, bei der mit Fahrtgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h gerechnet werden müsste, sondern innerorts. Aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise musste - unabhängig von der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen - nicht damit gerechnet werden, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer (sei es auch bei Nacht und Regen) die Graniteinzeiler übersieht und darüber fährt, zumal hierzu ein Lenken des Fahrzeugs nach rechts in Richtung Gehsteig/Häuser erforderlich ist. Auch der Umstand, dass sich hinter den Graniteinzeilern eine Vertiefung befunden hat, die beim Überfahren der Begrenzung zu einem Schaden am Fahrzeug führen können, begründete keine Verpflichtung zur Kennzeichnung des Bereichs, da - wie dargelegt - ein Übersehen des Bordsteins fernliegend war.

Für die Erholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Einnahme eines Augenscheins besteht keine Veranlassung. Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den vorgelegten Fotos. Die Feststellung, dass Bordsteine, die die Fahrbahn begrenzen, für einen durchschnittlichen Fahrer mit einem beleuchteten Fahrzeug auch in der Nacht bei Regen erkennbar sind und üblicherweise auch erkannt werden, bedarf keiner besonderen Sachkunde, sondern ist allgemein bekannt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die spezifische Situation zum Zeitpunkt des Unfalls ohnehin nicht mehr rekonstruierbar wäre, so dass weitere, einem Beweis zugängliche Aspekte über den bisherigen Akteninhalt hinaus nicht ersichtlich sind.


II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Dem Kläger wird angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten seine Berufung zurückzunehmen.