Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 17.09.2010 - 1 U 3191/10 - Zurücktreten der Verkehrssicherungspflicht bei Erkennbarkeit der Gefahr

OLG München v. 17.09.2010: Zurücktreten der Verkehrssicherungspflicht bei Erkennbarkeit der Gefahr


Das OLG München (Beschluss vom 17.09.2010 - 1 U 3191/10) hat entschieden:
Wer eine Gefahr erkennen muss und sich dann trotzdem dieser Gefahr aussetzt, ist für die Realisierung der eingetretenen Gefahr voll verantwortlich, so dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht mehr ins Gewicht fällt (hier: Erkennbarkeit der Überflutung einer schmalen Unterführung bei Befahren mit angemessener Geschwindigkeit und verkehrserforderlicher Aufmerksamkeit).


Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 26.7.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Kläger hat zu dem Beschluss des Senats inhaltlich nicht Stellung genommen. Die Ausführungen des Klägers in seiner Entgegnung auf die Berufungserwiderung, die bei der Beschlussabfassung dem Senat noch nicht vorlag, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurücktritt.

Hinsichtlich der zu wählenden Geschwindigkeit gilt der Grundsatz nach § 3 StVO, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann bzw. auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, so langsam fahren muss, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Damit beantwortet sich die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit. Der Senat hält es angesichts der vorgelegten Fotos und dem Unfallzeitpunkt (7.00 Uhr am 8.7.2009) für ausgeschlossen, dass der Kläger die Überschwemmung nicht erkennen konnte und er bei einer angemessenen Geschwindigkeit nicht vor der Einfahrt in die Unterführung hätte abbremsen, anhalten und ggfs. wenden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.