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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 14.09.2015 - 4 K 1937/15 - Regelmäßige Einnahme von Cannabis

VG Freiburg v. 14.09.2015: Zur Regelmäßigen Einnahme von Cannabis


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 14.09.2015 - 4 K 1937/15) hat entschieden:
  1. Die Einnahme von Cannabis kann im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nur dann als regelmäßig angesehen werden, wenn sie täglich oder nahezu täglich erfolgt.

  2. Von einem regelmäßigen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet.

Siehe auch Der regelmäßige Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.2015 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Denn das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür spricht, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die in dem genannten Bescheid ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung deshalb erfolgreich sein wird, weil nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Fahrerlaubnisentziehung beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren. Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen, während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann dem Antragsteller hiernach - was zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig ist - wohl in keinem Fall die Kraftfahreignung abgesprochen werden, weil es, nachdem die Polizeibeamten bei der Kontrolle des Antragstellers am 21.03.2015 insoweit keine Feststellungen getroffen haben, keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür gibt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss des Cannabiswirkstoffs nicht trennen könnte. Auch liefert der der Kammer bekannte Sachverhalt keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass der Antragsteller einen so genannten Mischkonsum von Cannabis, Alkohol und/oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen praktiziert. Das gilt auch für den bloßen widerrechtlichen Besitz anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, wie z. B. der in der Wohnung des Antragstellers aufgefunden Psilocybe (so genannte Magic Mushrooms), oder psychoaktiv wirkender Arzneimittel, zu denen möglicherweise auch die beim Antragsteller aufgefundenen Ritalinkapseln gehören. Dieser Besitz stellt zwar häufig ein Indiz für Eigengebrauch dar und begründet damit in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung, reicht aber allein nicht aus für die Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 04.07.2003 - 10 S 2270/02 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.03.2015 - M 1 S 15.618 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.06.2014 - 1 B 629/14 -; vgl. hierzu auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln lediglich ein Grund ist für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens). Angesichts der ansonsten recht offenherzigen und ehrlich wirkenden Angaben des Antragstellers gegenüber der Sachverständigen Dr. … spricht hier auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Psilocybe und Ritalinkapseln tatsächlich nicht zum Eigenverbrauch besaß.

Dem Antragsteller kann aber auch der regelmäßige Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Soweit die Antragsgegnerin dies aus der Aussage des Antragstellers gegenüber der sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … folgert, wonach der Antragsteller gesagt haben soll, er habe von Herbst 2014 bis zum 21.03.2015 jeden zweiten Abend im Freundeskreis Haschisch geraucht, verkennt sie, dass ein alle zwei Tage stattfindender Cannabiskonsum in quantitativer Hinsicht voraussichtlich nicht die Anforderungen an einen regelmäßigen Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn erfüllt. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nicht bereits dann vor, wenn die Einnahmen in gleichlangen zeitlichen Abständen erfolgen, sondern nur dann, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (so u. a. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014, NJW 2015, 2439, und vom 20.09.2009, NJW 2009, 2151). Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit und das Kurzzeitgedächtnis (siehe hierzu ausführlich VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/08 -). Im Ergebnis folgt daraus, dass die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt (OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 - 16 B 428/10 -, juris). Von einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er „nur“ alle zwei Tage, also „nur“ halb so oft wie täglich, stattfindet (siehe OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2010, a.a.O.; siehe vor allem auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 04.05.2009 - 11 CS 09.262 -, vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017 - und vom 07.12.2006 - 11 CS 06.1350 -, jew. juris, wonach bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche nicht als regelmäßiger Konsum gewertet wurden; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10.02.2010, a.a.O., in dem 20 Konsumvorgänge pro Monat unter den besonderen Umständen des dortigen Falls so gerade noch als regelmäßiger Cannabiskonsum angesehen wurden). Danach lässt sich den Angaben des Antragstellers gegenüber der Sachverständigen nicht entnehmen, dass er regelmäßig (im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn) Cannabis konsumiert hat. Auch ansonsten fehlt es an Anhaltspunkten für einen noch intensiveren Cannabiskonsum des Antragstellers als von ihm angegeben. Dafür, dass der Antragsteller bei seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen eher untertrieben und seinen Cannabiskonsum eher kleingeredet hätte, fehlt es ebenfalls an jeglichen Anhaltspunkten; davon ist bislang auch die Antragsgegnerin nicht ausgegangen.

Angesichts dieser Rechtslage kommt es auf die zwischen den Beteiligten vorwiegend erörterten Fragen über die Verwertbarkeit der Aussagen des Antragstellers gegenüber der Sachverständigen sowie auf evtl. sich weiter stellende Fragen, über welchen Zeitraum ein regelmäßiger Cannabiskonsum stattgefunden und bis zu welchem Zeitpunkt vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt dieser Konsum angedauert haben muss, um als regelmäßig im Sinn von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu gelten, nicht mehr an.

Nach alledem liegen derzeit keine hinreichenden Gründe für die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Das mag aus Sicht der Antragsgegnerin unbefriedigend sein angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falls, die geprägt sind durch einen sehr laxen und offenkundig verantwortungslosen Umgang des Antragstellers mit Drogen und Drogenutensilien und die in keiner Weise zu dem Bild des angeblich soliden, sportlichen und verantwortungsbewussten Mannes passen, das in den Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu zeichnen versucht wird. Doch ist das Ergebnis zum einen Folge des geltenden zwingenden Rechts und zum anderen fehlender weitergehender Feststellungen durch die Polizeibeamten, die den Antragsteller am 21.03.2015 kontrolliert hatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 und in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013; der hiernach vorgesehene Streitwert in Höhe von 5.000 EUR wird für das Eilverfahren halbiert.