Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 14.09.2015 - 3 L 783/15.NW - Erkenntniswert von anonymen Hinweisen Dritter

VG Neustadt v. 14.09.2015: Erkenntniswert von anonymen Hinweisen Dritter


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 14.09.2015 - 3 L 783/15.NW) hat entschieden:
  1. Anonymen Hinweisen Dritter kommt allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie § 11 Abs 2 FeV vorsieht, begründet, weil aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden - die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeiger folgenlos aufgestellt werden - bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst.

  2. Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz festgestellter Eignungsbedenken eines Fahrerlaubnisinhabers von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht für die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 11 Abs 2 S 1 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen.

Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 25. Juni 2015 erhobenen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B und BE mit allen Einschlussklassen durch Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

1. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vom 9. Juni 2015 in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Der Antragsgegner hat diesbezüglich u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe es abgelehnt, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Deshalb bestehe ein die Interessen des Betroffenen übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis frühestens mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar werde und er darüber hinaus die Möglichkeit habe, durch fristgerechte Erhebung der Anfechtungsklage den baldigen Eintritt der Rechtskraft und damit die baldige Vollstreckbarkeit der Verfügung zu verhindern, könnte er bis zu einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung über die Eignung als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen. Damit liegt eine in formeller Hinsicht noch ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat der Antragsgegner Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 4 L 381/15.NW –, juris). Ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362).

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vom 9. Juni 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-​Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 1 MB 13/07 –, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind hier mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-​RR 2008, 483).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 8. Mai 2015 angehört worden ist.

2.1. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 9. Juni 2015 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann dann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen; darauf ist der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –, NJW 2008, 3014).

Vorliegend lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Die Anordnung des ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner am 24. Februar 2015 war sowohl formell (2.1.1.) als auch materiell (2.1.2.) rechtmäßig.

2.1.1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in formell unbedenklicher Weise zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert (§ 11 Abs. 6 FeV). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitgeteilt (2.1.1.1.) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festgelegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (2.1.1.2.). Ferner hat der Antragsgegner auch die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV beachtet (2.1.1.3.).

2.1.1.1. Die Gründe, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen, hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dem Antragsteller gegenüber in dem Anordnungsschreiben vom 24. Februar 2015 dargelegt, nämlich dass er zum einen an einer Psychose sowie an arterieller Hypertonie leide und deswegen eine neue gutachterliche Kontrolle erforderlich sei. Zum anderen bestünden Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen, weil er nach eigenen Angaben nach Erleiden eines Trümmerbruchs Schmerzen am rechten Fuß bei der Bewegung durch orthopädisches Metall habe. Aufgrund der Verletzung könne er die steile Treppe zu seiner Obergeschosswohnung nicht alleine bewältigen. Beim Verlassen seiner Wohnung müsse ihm eine andere Person helfen.

2.1.1.2. Der Antragsgegner hat in dem Anordnungsschreiben vom 24. Februar 2015 auch, wie dies § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV verlangt, eine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert.

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und teilt ihm die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Um diesen formellen Mindestanforderungen zu genügen, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der Beibringungsanordnung außer den Tatsachen, die die Eignungsbedenken begründen, und der Fachrichtung des Arztes, der die Begutachtung durchführen soll, auch die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass der Betroffene unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16/14 –, BayVBl 2015, 421; VG Neustadt, Beschluss vom 17. August 2015 – 3 L 664/15.NW –). Diesen Anforderungen entspricht das Anordnungsschreiben des Antragsgegners vom 24. Februar 2015.

Dieser hat in der genannten Gutachtensanordnung die dem Gutachter zu stellenden Fragen deutlich und unmissverständlich wie folgt formuliert:
„In dem Gutachten sind folgende Fragen zu klären:
- Ist der Betroffene trotz der aktenkundigen Erkrankungen (arterielle Hypertonie, Schizophrenie, Verletzung am Fuß) unter Berücksichtigung der Anlage 4 der FeV i.V.m. den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe I (Klassen A 1, A, B und BE) geeignet?

- Falls Medikamente eingenommen werden, bitten wir gemäß Anlage 4 Nr. 9.6 der FeV und Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien um Stellungnahme, ob Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließen.

- Die psychophysische Leistungsfähigkeit ist zu prüfen.

- Kann die Fahreignung nur unter Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden, bitten wir diese ausreichend und nachvollziehbar zu begründen.
Die Anordnung war aus sich heraus verständlich; der Antragsteller konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass war und ob das in ihr Verlautbarte die Zweifel des Antragsgegners an der Fahreignung zu rechtfertigen vermochte.

2.1.1.3. Der Antragsgegner hat in formeller Hinsicht auch die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV beachtet, wonach der Betroffene bei der Anordnung darauf hinzuweisen ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Zwar hat der Antragsgegner in der Anordnung vom 24. Februar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Führerscheinbehörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müsse, wenn er das geforderte Gutachten verweigere. Die vorliegende Belehrung ist mit Blick auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dennoch nicht zu beanstanden. Denn aus der Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt nicht, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um eine Befugnisnorm, so dass insoweit eine gebundene Entscheidung der Behörde vorliegt (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321;OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 16. April 2010 – 10 B 10426/10.OVG –).

2.1.2. Die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch materiell-​rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Solche Bedenken bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen (VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 11. August 2015 – 10 S 444/14 –, juris).

Gemäß Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Fahreignung oder auch nur bedingte Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 bei einer akuten Episode einer schizophrenen Psychose nicht gegeben. Nach Ablauf einer akuten Episode einer schizophrenen Psychose ist die Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gegeben, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; bei Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 ist die Fahreignung nur ausnahmsweise gegeben, unter besonders günstigen Umständen (Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach mehreren psychotischen Episoden ist nach Nr. 7.6.3 die Eignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gegeben, für diejenigen der Gruppe 2 nur ausnahmsweise unter besonders günstigen Umständen, jeweils unter der Auflage regelmäßiger Kontrollen.

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115 in der Fassung vom 1. Mai 2014, Kapitel 3.12.5, http://www.bast.de) führen insofern aus, dass nach abgelaufener akuter Psychose die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in der Regel wieder gegeben sein kann, wenn keine Störungen (z.B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Bei der Behandlung mit Psychopharmaka sind hiernach einerseits deren stabilisierende Wirkung, andererseits die mögliche Beeinträchtigung psychischer Funktionen zu beachten. Langzeitbehandlung schließt die positive Beurteilung nicht aus. Wenn mehrere psychotische Episoden aufgetreten sind, sind nach den Begutachtungsleitlinien im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen die Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen. In jedem Einzelfall muss - auch abhängig vom Krankheitsstadium - die Bedeutung aller einzelnen Symptome für die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden.

Angesichts dieser auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gestützten Bewertungen in der Anlage 4 zur FeV sowie in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, je nach den Umständen des Falles Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV zu treffen. Hierzu gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

2.1.2.2. Hiernach war der Antragsgegner vorliegend befugt, von dem Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern, da fahreignungsrelevante Bedenken deshalb bestehen, weil der Antragsteller u.a. an einer Psychose leidet. Dies ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Ltd. Med. Dir. Dr. med. A vom B-​Institut vom 27. Oktober 2009 sowie aus dem Fachgutachten von Dr. med. C, Ludwigshafen, vom 31. August 2009. Letzterer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere psychotische Episoden aufgetreten seien und deshalb im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen eine gutachterliche Kontrolle nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen sollte. Eine solche Nachuntersuchung hat der Antragsgegner im Jahre 2011 und später aber nicht veranlasst. Er wurde erst Anfang 2015 tätig, nachdem ihn offenbar ein Nachbar des Antragstellers hierauf aufmerksam gemacht hatte.

Zwar lassen sich aus (anonymen) Hinweisen Dritter genügende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht ableiten. Die Fahrerlaubnisbehörde muss der Versuchung widerstehen, gewissermaßen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines bloßen „Verdachts-​Verdachts“ dem Betroffenen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, NJW 2002, 78). (Anonymen) Hinweisen Dritter kommt daher allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie § 11 Abs. 2 FeV vorsieht, begründet, weil aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden – die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeiger folgenlos aufgestellt werden – bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst (OVG Saarland, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 -, ZfSch 2001, 92; vgl. auch OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 7 B 10765/02 – und VG Neustadt, Beschluss vom 17. August 2015 – 1 L 700/15.NW –, wonach die Verkehrsbehörde einen durch Tatsachen getragenen „Anfangsverdacht“ zu belegen hat).

Die Kammer misst dem Umstand, dass der Antragsgegner erst auf „Anregung“ eines Nachbarn tätig geworden ist, im vorliegenden Verfahren – auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – jedoch keine Bedeutung zu. Maßgebend ist allein, dass unabhängig davon Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgelegen haben, nämlich die von Dr. med. C in seinem Gutachten vom 31. August 2009 angeregte, aber bisher nicht angeordnete Nachuntersuchung des Antragstellers.

Dr. med. C hat in dem genannten Fachgutachten zwar ausgeführt, dass die psychotischen Krankheitserscheinungen infolge fortlaufender Medikation von Seroquel und Risperdal das Realitätsurteil des Antragstellers nicht mehr in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigten, dass die Kraftfahreignung zum Führen der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 nicht gegeben sei. Dr. med. C hat aber – vor dem Hintergrund der Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur FeV – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Antragstellers mehrere psychotische Episoden aufgetreten seien und deshalb im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen eine gutachterliche Kontrolle nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen sollte.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Einklang mit Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur FeV von dem Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Feststellung von Art und Umfang möglicher gesundheitlicher Einschränkungen angeordnet hat. Denn das Erfordernis einer neuen gutachterlichen Kontrolle stellt eine Tatsache dar, die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers begründen.

Keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens hat der Umstand, dass der Antragsteller im Anschluss an die Erstellung des Fachgutachtens von Dr. med. C im Straßenverkehr offensichtlich nicht auffällig geworden ist. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten war der Antragsgegner nicht gehalten, im Interesse der Verkehrssicherheit und der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, wie Leben und Gesundheit, von der Einholung eines in Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur FeV vorgesehenen Kontrollgutachtens abzusehen. Eine Abklärung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers war hier auch deshalb angezeigt, weil einerseits Dr. med. C in seinem Fachgutachten den Antragsteller für noch fahrtauglich hielt, weil dieser fortlaufend die Medikamente Seroquel und Risperdal einnehme, andererseits der Antragsteller im Vorfeld der Anordnung vom 24. Februar 2015 gegenüber dem Antragsgegner aber behauptete, „keine etwa straßenverkehrsrechtliche bedenklichen Substanzen“ einzunehmen (s. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Februar 2015) und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden, so dass ihm auch keine Psychopharmaka verordnet seien (s. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Februar 2015).

Ob daneben auch die von dem Antragsgegner weiter angeführten Tatsachen (arterielle Hypertonie, Trümmerbruch am linken Fuß) geeignet waren, die Beibringung eines neuen ärztlichen Gutachtens zu fordern, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da allein die fehlende Nachuntersuchung wegen der schizophrenen Psychose ausreichte, um das Gutachten zu verlangen.

2.1.2.3. Die Gutachtensanordnung vom 24. Februar 2015 leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist folglich ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Die Ermessenserwägungen fließen regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt (VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 11. August 2015 – 10 S 444/14 –, juris). Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, charakterlichen oder – wie hier in Rede stehend – psychischen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein. Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 8. März 2013 – 10 S 54/13 –, NJW 2013, 1896).

Vorliegend hat der Antragsgegner in der Gutachtensanordnung vom 24. Februar 2015 unter Wiedergabe des Inhalts beider Gutachten aus dem Jahre 2009 u.a. die bisher fehlende Nachuntersuchung des Antragstellers thematisiert und in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 17. Februar 2015 ausgeführt, dass aufgrund dieses Sachverhalts erhebliche Zweifel an der weiteren Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden, die durch ein ärztliches Gutachten abzuklären seien. Der Antragsgegner hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass hier ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel bestanden, waren hier angesichts der Darlegungen des Antragstellers in den beiden Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. und 17. Februar 2015 nicht ersichtlich.

2.1.2.4. Die dem Antragsteller vom Antragsgegner gesetzte Frist von zwei Monaten zur Beibringung des geforderten ärztlichen Gutachtens war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ausreichend bemessen. Sinn und Zweck einer nach den §§ 11 – 14 FeV angeordneten Aufklärungsmaßnahme ist es allein, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, um ungeeignete Kraftfahrer vom motorisierten Straßenverkehr und damit eine von diesen ausgehende Gefährdung der Rechtsgüter (Leib und Leben) anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Nicht hingegen dient die Fristsetzung dazu, dem Betroffenen die Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung zu ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 10 B 10508/09.OVG –, juris; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321). Demzufolge besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existiert, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zur Begutachtung erforderliche Untersuchungsmethode grundsätzlich der untersuchenden Stelle aufgrund deren Fachkompetenz zu überlassen ist; der Untersuchungsart muss die Fristsetzung Rechnung tragen. Das Risiko, das Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht fristgerecht beibringen zu können, darf dabei nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist ist ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. September 2011 – 2 EO 487/11 –, ThürVBl 2012, 39). Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 S 3175/11 –, NJW 2012, 3321).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die dem Antragsteller gesetzte Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Schreibens vom 24. Februar 2015 nicht zu knapp bemessen. Eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ist regelmäßig in der Lage, innerhalb von zwei Monaten ein Gutachten zur Fahreignung zu erstatten. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch eine Liste mit bekannten Begutachtungsstellen übersandt. Soweit dieser moniert hat, die von ihm in Erwägung gezogene Begutachtungsstelle Dr. D & Partner habe ihn am 10. März 2015 darüber informiert, dass es im April 2015 keine freien Termine mehr gebe, und eine Begutachtungsstelle außerhalb des vorderpfälzischen Raums sei für ihn nicht erreichbar, weil ein Dritter, der ihn hätte chauffieren können, nicht bereit sei, z.B. nach Mannheim zu fahren, kann er damit nicht gehört werden. Zum einen hatte der Antragsgegner den Antragsteller auf konkrete freie Untersuchungstermine bei der TÜV Life Service GmbH in Mannheim im April 2015 hingewiesen. Zum anderen hätte der Antragsteller, wie bereits der Stadtrechtsausschuss des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom n24. Juli 2015 ausgeführt hat, für den Fall, dass er keinen Dritten findet, der ihn nach Mannheim hätte begleiten können, ein Taxi nehmen können.

2.1.2.5. Der Antragsteller kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 24. Februar 2015 auch nicht mit Erfolg entgegen halten, er verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um das geforderte ärztliche Gutachten erstellen zu lassen. Das Gesetz mutet dem Betroffenen zu, diese Kosten zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) ebenso wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 –, juris; OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 21. November 2008 – 10 B 11094/08.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. März 1995 – 12 O 1359/95 –, juris;). Bei berechtigter Gutachtenanforderung kommt es daher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen regelmäßig nicht an. Vielmehr kann dem betreffenden Kraftfahrer nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung entgegenzuhalten, nicht in der Lage zu sein, die Kosten des Gutachtens aufzubringen. Die dem Kraftfahrer auferlegte Beibringungslast bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten, sondern auch auf die besonderen Umstände, die im konkreten Einzelfall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, NJW 1985, 2490). Insofern sind strenge Anforderungen zu stellen. Von daher bedarf es der lückenlosen Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vorlage entsprechender Belege sowie der Darlegung und Nachweisung, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Aufbringung der Gutachtenkosten ausgeschöpft wurden (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 – 11 ZB 05.3034 –, juris und vom 25. Juni 2008 – 11 CS 08.269 –, juris). Der Antragsteller hat zwar im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 434,13 € zu beziehen. Er hat aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, keine Möglichkeit gehabt zu haben, den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Geldbetrag von einer Bank oder doch jedenfalls einer Privatperson oder letztendlich vom Sozialhilfeträger zur Verfügung gestellt zu bekommen, zumal sein Bruder gegenüber dem Antragsgegner in der Mail vom 23. März 2015 zum Ausdruck gebracht hat, angesichts der Mittellosigkeit des Antragstellers „gezwungen“ sei, den entsprechenden Gutachtensauftrag zu erteilen. Auch fehlen sowohl in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch in der Antragsschrift Angaben dazu, ob er über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt und wie er dieses finanziert.

2.1.3. Erweist sich nach alledem der angefochtene Bescheid vom 9. Juni 2015 als rechtmäßig, so ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, einzuräumen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, Nrn. 1.5 und 46.1., 46.2. und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Seite 58).


II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.