Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139 - Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder eines Facharztgutachtens

VGH München v. 24.08.2010: Anordnung eines Facharztgutachtens bei Anhaltspunkten für Alkoholabhängigkeit


Der VGH München (Beschluss vom 24.08.2010 - 11 CS 10.1139) hat entschieden:
Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkoholabhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit "noch besteht". Wenn der Verordnungsgeber in Zusammenhang mit einer Alkoholabhängigkeitsproblematik die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nur dann zulässt, wenn eine Zukunftsprognose anzustellen ist, so trägt das dem im Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.


Siehe auch Alkoholabhängigkeit und Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Durch Beschluss vom 6. Mai 2004 ordnete das Amtsgericht Gemünden a. Main seine vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an, da der Antragsteller, der an chronischem Alkoholismus leide, einen Alkoholentzugskrampfanfall erlitten habe und er aufgrund seiner Erkrankung sowohl die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch sein eigenes Leben bzw. seine Gesundheit in erheblichem Maß gefährde. Der vom 22. Mai 2004 stammende Entlassbrief dieser Klinik nennt als Diagnosen "chronische Alkoholabhängigkeit" und "Entzugssyndrom mit Delir".

Da der Antragsteller nach der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus der Aufforderung des Landratsamts Aschaffenburg, ein ärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen, nicht nachkam, entzog ihm diese Behörde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 7. September 2004 die Fahrerlaubnis.

2. Ein vom 13. Juni 2005 stammendes, ihn betreffendes neurologisches Attest, das der Antragsteller anlässlich eines damals gestellten Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorlegte, nennt die Diagnosen "epileptische Anfälle" sowie "Zustand nach Alkoholabusus und -entzug". Seit dem Juni 2004 seien keine zerebralen Anfälle mehr aufgetreten.

In einem am 22. August 2005 über den Antragsteller gefertigten neurologischen Fahreignungsgutachten wurde ausgeführt, er habe sich vom 20. Januar 2005 bis zum 13. April 2005 einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzogen. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, obwohl in einem Elektroenzephalogramm verdächtige Potentiale festgestellt worden seien, bei denen es sich um einen Hinweis auf eine am 13. Mai 2005 bestehende Krampfschwellenerniedrigung handeln könne, bestünden unter der Voraussetzung einer im Gutachten näher bezeichneten Medikation und regelmäßiger EEG-Kontrollen aus epileptologischer Sicht keine Einwände gegen die Fahreignung des Antragstellers. Da sich bei ihm jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch gefunden hätten (einer von zwei im Vorfeld dieses Gutachtens erhobenen CDT-Werte war erhöht), könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Ein Nervenarzt, der am 5. Januar 2006 ein Fahreignungsgutachten über den Antragsteller fertigte, empfahl, ihn wieder zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 zuzulassen. Dieses Gutachten stützte sich im Wesentlichen darauf, dass zwischen dem 4. Juni 2004 und dem 4. Mai 2005 erhobene Leberwerte regelgerecht gewesen seien, und dass am 19. Mai 2005, am 16. September 2005 und am 22. November 2005 normgerechte CDT-Werte vorgelegen hätten. Im Elektroenzephalogramm hätten sich keine Anzeichen für erhöhte Anfallsbereitschaft gefunden. Vor diesem Hintergrund und da dem Antragsteller im Entlassungsbericht der Klinik, in der er sich bis zum 13. April 2005 aufgehalten habe, eine günstige Prognose hinsichtlich eines suchtmittelfreien Lebens gestellt worden sei, ging das Gutachten vom 5. Januar 2006 davon aus, dass die Alkoholkrankheit des Antragstellers kompensiert sei.

Am 16. Januar 2006 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, die mit der Auflage verbunden wurde, dass er sich zum 5. Januar 2007, zum 5. Januar 2009 und zum 5. Januar 2013 nervenärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

Nachdem der Nervenarzt, von dem das Gutachten vom 5. Januar 2006 stammte, gegenüber dem Landratsamt ausgeführt hatte, aus verkehrsmedizinischer Sicht bestünden auch gegen die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E an den Antragsteller keine Bedenken, erweiterte das Landratsamt die Fahrerlaubnis des Antragstellers um die Klasse C1E.

3. Am 30. Januar 2007 berichtete der vorerwähnte Nervenarzt dem Landratsamt über die Ergebnisse einer am gleichen Tag durchgeführten ersten Kontrolluntersuchung des Antragstellers. Die GOT-, GPT- und GGT-Werte, die der Antragsteller zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 16. Februar 2006 sowie am 11. September 2006 unter Vermittlung seines Hausarztes habe bestimmen lassen, seien normgerecht gewesen. Auch die bei der körperlichen und der verbalen Exploration des Antragstellers, der psychopathologisch unauffällig gewesen sei, erhobenen neurologischen Befunde seien regelgerecht gewesen; insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine äthyltoxische Schädigung ergeben. Im Elektroenzephalogramm hätten sich keine Anzeichen für eine erhöhte Anfallsbereitschaft gefunden; antiepileptische Medikamente nehme der Antragsteller nicht ein. Seine glaubhafte Angabe, er habe keinen Alkohol mehr getrunken, entspreche den Ergebnissen der Laboruntersuchungen. Angesichts der durchgeführten Entwöhnungsbehandlung, der seither verstrichenen Bewährungszeit und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben täglich mit seinem Personenkraftwagen jeweils 25 km einfache Strecke von und zu seinem Arbeitsplatz zurücklege und von dort aus im Rahmen seiner Berufstätigkeit häufig mit einem Lastkraftwagen mit 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht unterwegs sei, weiterhin keinen Alkohol konsumieren werde, und dass es auch nicht mehr zu epileptischen Anfälle kommen werde.

Die zweite vom Antragsteller verlangte Kontrolluntersuchung fand am 3. Februar 2009 durch den gleichen Nervenarzt statt. Dem auf dieser Grundlage am 9. Februar 2009 erstellten Gutachten zufolge gab der Antragsteller damals an, er trinke "sehr selten" an den Wochenenden und zum Essen "in geringen Mengen" Bier. Zu Bewusstseinsstörungen sei es seiner Darstellung zufolge in der Zwischenzeit nicht gekommen; diesbezügliche Medikamente nehme er nicht ein. Der begutachtende Nervenarzt erklärte, die Angaben des Antragstellers seien nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung (sie beschränkten sich nach Aktenlage auf eine rein neurologische Exploration einschließlich der Anfertigung eines Elektroenzephalogramms) glaubhaft. Es sei "davon auszugehen", dass der Antragsteller den Genuss von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin trennen und dass es nicht mehr zu epileptischen Anfällen kommen werde.

4. Am 19. August 2009 gaben zwei Personen - darunter mindestens eine Nachbarin des Antragstellers - gegenüber der Landespolizei an, der Antragsteller, bei dem es sich um einen Alkoholiker handele und der schon wiederholt betrunken nach Hause gekommen sei, habe gegen 7.20 Uhr jenes Tages in einer Straße seines Wohnorts seinen Personenkraftwagen geparkt. Danach sei er vom Fahrersitz herunter aus diesem Fahrzeug gefallen. Nachdem er sich wieder aufgerichtet habe, habe er eine mit vollen Bierflaschen gefüllte Stofftasche aus dem Fahrzeug geholt und versucht, zu seiner Wohnung zu gelangen. Auf dem Weg dorthin sei er mehrfach zu Boden gefallen. Kurz vor dem Eingang habe er sich nicht mehr auf den Beinen halten können und sei bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes liegen geblieben.

Nachdem der Antragsteller, der nach Darstellung der Landespolizei am ganzen Körper zitterte, in das Klinikum Aschaffenburg verbracht worden sei, habe man dort um 8.10 Uhr bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/l festgestellt. Gegen 10.45 Uhr habe ein Neurologe des Klinikums der Polizei fernmündlich mitgeteilt, der Antragsteller leide unter einem akuten Alkoholentzugssyndrom. Gleichwohl habe er gegenüber dem Arzt erklärt, er wolle in den nächsten Tagen wieder seinem Beruf als Lastkraftwagenfahrer nachgehen.

Nach Aktenlage wurde der Antragsteller am 19. August 2009 in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr stellte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg am 20. Oktober 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 30. November 2009 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Zur Begründung verwies die Behörde in tatsächlicher Hinsicht auf die Vorkommnisse am 19. August 2009, in rechtlicher Beziehung mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV. Die zu klärende Fragestellung legte sie mit Schreiben vom 25. November 2009 wie folgt fest:
"Kann Herr S… trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen BE und C1E) sicher führen? Kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass Abhängigkeit nicht mehr besteht und eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt?"
Das geforderte Gutachten ging der Behörde trotz wiederholt (zuletzt bis zum 10.2.2010) verlängerter Vorlagefrist nicht zu.

Durch Bescheid vom 10. März 2010 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und gab ihm auf, bei Meidung eines Zwangsgelds von 200,00 € seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2010 gegen diesen Bescheid eingelegt hat, wurde ausweislich der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten noch nicht entschieden.

Den am 24. März 2010 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. März 2010 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. April 2010, auf dessen Begründung ebenfalls verwiesen wird, ab.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 16. April 2010 aufzuheben und gemäß dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu entscheiden. Zur Begründung macht der Antragsteller ergänzend zu seinem Vorbringen im ersten Rechtszug geltend, für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dem Landratsamt sei - insbesondere aufgrund des Gutachtens vom 9. Februar 2009 - positiv bekannt gewesen, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestanden habe. Da in jenem Gutachten festgestellt worden sei, es sei davon auszugehen, dass er den Alkoholkonsum und das Fahren weiterhin trennen werde, habe der Antragsgegner dem Antragsteller nicht nur die Fahrerlaubnis belassen, sondern sie sogar noch erweitert. Da sich der Antragsgegner hierdurch hinsichtlich seiner späteren Entscheidungen gebunden habe, bedürfte es neuer Tatsachen, um einen Aufklärungsbedarf dahingehend entstehen zu lassen, dass nunmehr eine höhere Gefährdung als im Februar 2009 vorliege. An neuen Erkenntnissen fehle es jedoch, zumal der Antragsteller auch am 19. August 2009, wie sich aus der bei ihm seinerzeit festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/l ergebe, den Genuss von Alkohol und das Fahren getrennt habe.

Jedenfalls aber scheide § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV als Eingriffsgrundlage aus. Denn wenn nach dem 19. August 2009 Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden gewesen wären, dass Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe, ergäben sich hieraus positive Auswirkungen auf die Fahreignung, so dass kein Gutachten beigebracht werden müsse.

Zudem hätten weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, da sie keine Zeugen einvernommen, sondern sich ausschließlich auf den Bericht eines Polizisten verlassen hätten, der stark pauschalierend sei und nur die Wertungen dieses Beamten wiedergebe. Insbesondere sei weder verifiziert worden, ob der Neurologe, der am 19. August 2009 von einem beim Antragsteller bestehenden Alkoholentzugssyndrom gesprochen habe, eine solche Äußerung abgegeben habe, noch sei die Diagnose als solche nachgeprüft worden.

Doch selbst wenn diese Diagnose so gestellt worden sein sollte, sei sie nicht verwertbar. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auskunft des Neurologen in einem Strafverfahren nicht hätte verwertet werden dürfen, da dieser gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte dieses Verwertungsverbot auch für die Fahrerlaubnisbehörde. Denn berufsbezogene Schweigepflichten sollten gerade dazu dienen, z.B. Patienten vor Eingriffen des Staates zu schützen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nur formelhaft begründet worden. Da die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers dem Landratsamt seit geraumer Zeit bekannt gewesen sei und er zwischen dem 19. August 2009 und dem Erlass des Ausgangsbescheids keinen Grund zu Beanstandungen gegeben habe, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, warum ihm die Fahrerlaubnis gleichwohl - und zudem in sofort vollziehbarer Weise - habe entzogen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs stelle zudem einen Ermessensfehler dar. Nicht dargelegt habe der Antragsgegner auch, warum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf der Grundlage des Einwands des Antragstellers, dem Landratsamt sei seine Alkoholabhängigkeit positiv bekannt gewesen, hätte ihm die Fahrerlaubnis ohne Begutachtung zwingend entzogen werden müssen; auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Diagnose, die ein am Klinikum Aschaffenburg tätiger Neurologe der Landespolizei übermittelt habe, sei verwertbar gewesen, da die ärztliche Schweigepflicht nach § 9 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns dann durchbrochen werden dürfe, wenn das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlich sei. Da der Antragsteller dem behandelnden Arzt erklärt habe, er wolle am nächsten Tag wieder seinem Beruf als Lastkraftwagenfahrer nachgehen, habe die Drittgefährdung auf der Hand gelegen.

Wegen der Replik des Antragstellers auf die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Juni 2010, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene, den Antragsteller betreffende Fahrerlaubnisakte verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bei der Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittels ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Ausführungen in den Abschnitten 2.b bis 2.e der Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2010 beschränkt. Soweit in Abschnitt 2.a jenes Schriftsatzes auf die Ausführungen im ersten Rechtszug verwiesen wird, führt diese Bezugnahme nicht dazu, dass auch insoweit ein beachtliches Beschwerdevorbringen vorliegt. Denn das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebende Gebot, dem zufolge der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen hat, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, liefe leer, würde es genügen, pauschal auf frühere Darlegungen zu verweisen. Das gilt umso mehr, als bei solchen Ausführungen die Argumentation des Verwaltungsgerichts noch nicht bekannt sein konnte und es nach dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, früheres Vorbringen des Rechtsmittelführers (das sich entgegen der letztgenannten Vorschrift im Übrigen noch nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen konnten) daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm Gesichtspunkte ergeben, die den tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend entgegengesetzt werden können.

Das Landratsamt hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - noch - genügenden Weise begründet. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Umstände, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats; vgl. z.B. BayVGH vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.227 RdNr. 12).

Das Landratsamt hat im letzten vollständigen Absatz auf Seite 3 des Bescheids vom 10. März 2010 auf diese Gegebenheit hingewiesen und zusätzlich geltend gemacht, dass das Interesse des Antragstellers, bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, hinter den öffentlichen Belang der Gefahrenabwehr zurücktreten muss. Den Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit Rechnung getragen.

Eine summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. März 2010 anhand des Beschwerdevorbringens ergibt, dass er der Nachprüfung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird (1.). Angesichts der außerordentlichen Gefahren, die eine motorisierte Verkehrsteilnahme des Antragstellers für Leben und Gesundheit Dritter nach sich zöge, gebietet es die Interessenabwägung gleichwohl, derzeit an der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheids festzuhalten (2.).

1. Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt 2.b des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Mai 2010 musste von ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens verlangt werden. Diese Forderung der Behörde findet ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV, sondern in Satz 3 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

1.1 Obwohl sich das Landratsamt während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht festgelegt hat, auf welche der beiden Alternativen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV sich die Gutachtensanforderung stützt, konnte - auch aus der Sicht des Antragstellers - kein Zweifel daran bestehen, dass die Behörde im Sinn der zweiten Alternative dieser Bestimmung geklärt wissen wollte, ob bei ihm "Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht". Dass das beizubringende Gutachten der Frage einer fortbestehenden Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nachgehen sollte, muss vor allem daraus erschlossen werden, dass das Landratsamt in seinem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Dezember 2009 den Antrag ablehnte, die am 25. November 2009 mitgeteilte Fragestellung wie folgt zu ergänzen:
"Ist davon auszugehen, dass bei nicht gegebener stabiler Alkoholabstinenz doch Herr S… Alkoholgenuss und [das] Führen eines Fahrzeuges trennen wird, also im Straßenverkehr nicht alkoholisiert fahren wird?"
Wenn die Behörde dem Wunsch des Antragstellers nicht stattgab, die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen um ein Thema zu ergänzen, dessen Formulierung sich erkennbar an die in der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Legaldefinition von Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne anlehnt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Problematik eines Alkoholmissbrauchs aus der Sicht des Antragsgegners nicht als klärungsbedürftig angesehen wurde. In Einklang damit steht, dass das Landratsamt im Schreiben vom 1. Dezember 2009 geltend machte, beim Antragsteller habe Alkoholabhängigkeit vorgelegen, weswegen sich die Untersuchung darauf erstrecken müsse, "dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht".

Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt ("wenn sonst zu klären ist, ob … Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht"), nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Betäubungsmittelproblematik BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19).

Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist.

Die geltende Fassung dieser Vorschrift geht auf die am 30. Oktober 2008 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, "Vierte Änderungsverordnung") zurück. Bis zum 29. Oktober 2008 bestimmte § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nur, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann beizubringen ist, wenn "sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht". Die Frage, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr vorliegt, war nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung ausschließlich durch ein ärztliches Gutachten zu klären. Diese Bestimmung schrieb die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens dann vor, "wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht".

Der Entwurf der Vierten Änderungsverordnung (BRDrs. 302/08 vom 30.4.2008, S. 62) begründete die Streichung der in der damaligen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV enthaltenen zweiten und dritten Alternative und die Aufnahme des Begutachtungsthemas "Nicht-Mehr-Bestehen von Alkoholabhängigkeit" in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV wie folgt:
"Nach der derzeitigen Rechtslage wird die Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit unterschiedlich gehandhabt.

Bei früherer Alkoholabhängigkeit wird im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung alleine aufgrund des einjährigen Abstinenznachweises die Eignung als gegeben angesehen. Dies wird damit begründet, dass die Tatsache, dass der oder die Betroffene in der Lage war ein Jahr Abstinenz einzuhalten, die notwendige Stabilität gewährleistet.

Bei früherer Drogenabhängigkeit wird im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung demgegenüber in der Eignungsüberprüfung - auch flächendeckend in der Rechtsprechung - immer wieder differenziert auf die Prognose und die Stabilität der Verhaltensänderung abgehoben. Der Abstinenznachweis entsprechend den Begutachtungskriterien wird dabei lediglich als eine von mehreren Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gewertet. Es ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt sein sollte. Deshalb ist eine MPU als Eignungsuntersuchung in beiden Fällen angezeigt, um eine hinreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten. Dies kann mit den vorgenommenen Änderungen erreicht werden."
Der Normgeber ging bei Erlass der Vierten Änderungsverordnung mithin von der materiellrechtlichen Prämisse aus, dass eine Wiedererlangung der Fahreignung nach eingetretener Alkoholabhängigkeit nicht bereits dann bejaht werden kann, wenn lediglich die in der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - damals wie heute - ausdrücklich erwähnten Tatbestandsmerkmale "(erfolgreiches Durchlaufen einer) Entwöhnungsbehandlung" und "nachgewiesene Abstinenz von in der Regel einjähriger Dauer" erfüllt sind. Der Verordnungsgeber machte sich vielmehr die zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Eigen, wonach zusätzlich zu diesen beiden - in ähnlicher Weise in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen - Tatbestandsmerkmalen das (ungeschriebene) Kriterium erfüllt sein muss, dass es bei dem Betroffenen zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist, der die Gewähr dafür bietet, dass er sich auch künftig des Betäubungsmittelgebrauchs enthalten (bzw. er Cannabis nur noch in fahrerlaubnisrechtlich unbedenklicher Weise konsumieren) wird (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19). Einer Änderung des Wortlauts der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bedurfte es zu diesem Zweck nicht. Denn das dort ausdrücklich normierte Tatbestandsmerkmal, dass "Abhängigkeit nicht mehr besteht", lässt sich nicht bereits dann mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, wenn es einem (ehedem) alkoholabhängigen Menschen ein Jahr lang gelungen ist, vom Konsum dieses Rauschmittels Abstand zu nehmen. Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben "süchtig" werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden konnten, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesen somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten determinieren lassen (vgl. BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 , RdNr. 17).

Die Erarbeitung der Grundlagen für derartige Prognosen ist nach Auffassung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers grundsätzlich Aufgabe des psychologischen Teils einer Fahreignungsbegutachtung. Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung schreiben deshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung immer dann vor (oder ermächtigen die Behörde zur Anforderung eine solchen Gutachtens), wenn eine Aussage über das künftige straßenverkehrsbezogene Verhalten einer Person zu treffen ist (vgl. z.B. § 2 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 5, § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG; § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 FeV).

Wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV heutiger Fassung zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Person Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ebenfalls die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vorschreibt, so trug die Vierte Änderungsverordnung damit der Tatsache Rechnung, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ebenfalls eine Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen anzustellen ist. Die Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass diese Prognose ehedem durch Ärzte im Rahmen von nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu erstellenden Gutachten vorzunehmen war (vgl. dazu BayVGH vom 19.6.2006, a.a.O., RdNr. 18), sollten durch die Neuregelung ausgeräumt werden.

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30. Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderung dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abzustellen ist deshalb auf das Verständnis dieses medizinischen Phänomens durch die maßgeblichen Fachkreise, das sich insbesondere in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) sowie in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung niedergeschlagen hat. Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkoholabhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit "noch besteht" (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in all diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallsverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, ebenfalls nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch den Absatz 1 des Abschnitts 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten.

Wenn der Verordnungsgeber in Zusammenhang mit einer Alkoholabhängigkeitsproblematik die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nur dann zulässt, wenn eine Zukunftsprognose anzustellen ist, so trägt das dem im Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Denn die im Rahmen einer psychologischen Begutachtung erhobenen Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei einer ärztlichen Fahreignungsbegutachtung zu treffen sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/83 f.). Die bei dem psychologischen Teil einer kombiniert medizinisch-psychologischen Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten zudem in einer "verhörähnlichen Situation" offenlegen. Hinzu kommt, dass die Beurteilung des Charakters im Wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen und damit auf einer Methode beruht, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt (BVerfG vom 24.6.1993, a.a.O., S. 84). Auch wenn eine nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV durchzuführende, der Feststellung von Alkoholabhängigkeit dienende ärztliche Begutachtung in der Regel ebenfalls nicht ohne Befragung des Probanden auskommt, so haben die Rechtsanwender in Verwaltung und Gerichtsbarkeit auch insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten wegen ihrer tendenziell höheren Eingriffsintensität nur dann verlangt werden dürfen, wenn eine derartige Forderung in der Rechtsordnung eine ausreichende Grundlage findet. Ob eine solche Befugnis besteht, hängt - neben dem Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen - nach dem Vorgesagten aber maßgeblich vom Sinn und Zweck der jeweiligen Begutachtung ab.

Wenn das Landratsamt vom Antragsteller aus Anlass des Vorfalls vom 19. August 2009 die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt hat, so wollte es damit in Erfahrung bringen, ob bei ihm - entweder nach wie vor oder erneut - Alkoholabhängigkeit vorlag. Das ergibt sich u. a. aus der im Anforderungsschreiben vom 14. Oktober 2009 enthaltenen Wendung, wonach aufgrund der in diesem Schreiben zuvor geschilderten polizeilichen Feststellungen und ärztlichen Äußerungen "entgegen dem nervenärztlichen Gutachten vom 09.02.2009 nunmehr erneute Bedenken an Ihrer [d.h. des Antragstellers] Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" bestünden. Das Landratsamt wollte mithin in Erfahrung bringen, ob beim Antragsteller "noch" (oder erneut) Alkoholabhängigkeit vorliegt, nicht aber - wie das das Ziel einer auf die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützten Begutachtungsanordnung sein müsste -, ob bei ihm "Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht". Auch die am Ende des Schreibens vom 14. Oktober 2009 enthaltene Ankündigung, die Behörde werde für den Fall der Nichtbeibringung des verlangten Gutachtens auf die "Nichteignung" des Antragstellers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, verdeutlicht, dass aus der Sicht der Behörde entweder der fortbestehende oder der wiederum eingetretene Verlust der Fahreignung des Antragstellers, nicht aber die Frage einer etwaigen Wiedererlangung dieser Eigenschaft geklärt werden sollte.

Auch eine Fallgestaltung, bei der bereits im Rahmen eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens der Frage einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung nachgegangen werden muss, liegt nicht vor. Denn ausweislich der Erklärungen, die der Antragsteller am 3. Februar 2009 gegenüber dem ihm damals untersuchenden Nervenarzt abgegeben hatte, praktizierte er seinerzeit keine Alkoholabstinenz. Wenn es bei ihm am 19. August 2009 zu einem "akuten Alkoholentzugssyndrom" kam, so lässt das nur den Schluss zu, dass er kurz vor jenem Ereignis weiterhin Alkohol - und zwar in großen Mengen - zu sich genommen hat. Denn ein Entzugssyndrom tritt nur auf, wenn der Körper eine Substanz, an deren Vorhandensein er gewöhnt und auf die er angewiesen ist, vermisst. Die Beobachtung zweier Zeugen, der Antragsteller habe an jenem Tag mehrere gefüllte Bierflaschen in seine Wohnung verbringen wollen, bestätigt zusätzlich, dass er seinerzeit weiterhin Alkoholkonsument war. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran in der Folgezeit etwas geändert haben könnte, bestehen umso weniger, als der Antragsteller im weiteren Fortgang des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens wiederholt behauptet hat, er könne zwischen dem Alkoholgenuss und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennen (vgl. z.B. das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27.11.2009). Dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung aber braucht die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren nur dann nachzugehen, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein könnten. Das ist nicht der Fall, so lange - wie hier - ein von Rechts wegen zurückzulegender Abstinenzzeitraum noch nicht verstrichen sein kann (vgl. BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 19).

1.2 Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte im Fall des Antragstellers allerdings auf Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden können und müssen. Nach dem Satz 2 der Vorbemerkung 3 kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder -umstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist.

Der Antragsteller hat es im Schreiben seiner Bevollmächtigten an die Fahrerlaubnisbehörde vom 27. November 2009 als notwendig bezeichnet, die vom Landratsamt vorgegebene Fragestellung dahingehend zu ergänzen, dass durch die Begutachtungsstelle auch aufgeklärt werden sollte, ob er "bei nicht gegebener stabiler Alkoholabstinenz" gleichwohl den Alkoholgenuss und das Führen eines Fahrzeugs trennen werde. Er hat damit der Sache nach geltend gemacht, er sei trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 wegen bestehenden Trennungsvermögens als fahrgeeignet anzusehen.

Das Landratsamt war nach Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, der Behauptung des Antragstellers, er verfüge trotz (nachgewiesener oder unterstellter) Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen, durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen. Denn nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung alle, auch die den Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller trotz bestehender Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet sein könnte, wird zwar als gering zu veranschlagen sein. Derart offensichtlich unzutreffend, dass eine dahingehende Vergewisserung hätte unterbleiben dürfen, ist die Einlassung des Antragstellers jedoch schon deshalb nicht, weil er während der Verkehrsteilnahme am 19. August 2009 - wie die an jenem Tag vorgenommene Atemalkoholbestimmung ergab - möglicherweise vollständig nüchtern war. Überdies wurde im Gutachten vom 9. Februar 2009 ausgeführt, der Antragsteller habe damals bei der weiterführenden Exploration "deutlich darstellen" können, dass er das "Trinken und Fahren mit Sorgfalt trenne". So wenig diese nicht näher begründete Aussage die Gewissheit zu vermitteln vermag, dass es sich tatsächlich so verhält, wie der Antragsteller behauptet, so wenig kann diese Angabe derzeit mit Sicherheit widerlegt werden. Die Tatsache, dass er seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr betrunken im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, obwohl er nach eigenem Vorbringen täglich große Strecken als Kraftfahrer zurücklegte, bildet ein weiteres, allerdings ebenfalls nur äußerst eingeschränkt aussagekräftiges Indiz (nur ein sehr geringer Prozentsatz aller Trunkenheitsfahrten wird bekannt), das die Behauptung des Antragstellers u. U. zu stützen vermag.

1.3 Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens darf die Behörde nur dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung, eine solche Ausarbeitung beizubringen, rechtmäßig war (vgl. zuletzt BVerwG vom 28.4.2010 Az. 3 C 20.09 RdNr. 31; vom 28.4.2010 Az. 3 C 2.10 RdNrn. 14 und 32).

Wie dargestellt, konnte (und musste) vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden; der unterlaufene Rechtsverstoß beschränkt sich auf die Angabe einer für dieses Verlangen im konkreten Fall nicht einschlägigen Befugnisnorm. Dieser Umstand hat gleichwohl zur Folge, dass sich die Behörde nicht darauf berufen kann, die Nichteignung des Antragstellers stehe gemäß § 11 Abs. 8 FeV fest.

Der Senat lässt es ausdrücklich dahinstehen, ob aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, der die Behörde zur Darlegung der Gründe verpflichtet, aus denen sie Zweifel an der Fahreignung einer Person herleitet, folgt, dass auch die Rechtsgrundlage genannt werden muss, auf die die öffentliche Verwaltung die Forderung stützt, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Denn jedenfalls dann, wenn die Behörde eine solche Norm nennt, muss diese Angabe zutreffen.

Die Pflicht, eine Gutachtensanforderung zu begründen, dient dazu, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Außerdem muss der Betroffene aufgrund der Darlegungen der Fahrerlaubnisbehörde in der Lage sein, sich darüber schlüssig zu werden, ob er dieser Forderung - auch für den Fall ihrer Rechtmäßigkeit - im Hinblick auf die körperlichen Eingriffe und die Exploration seiner Persönlichkeit, wie sie mit einer Eignungsbegutachtung einhergehen können, nachkommen will (vgl. VGH BW vom 20.4.2010 Az. 10 S 319/10 RdNr. 9). Diese Zwecke vermag die Begründung der Gutachtensanforderung nur erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann.

Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der an seiner Fahreignung angemeldeten Zweifel und die Berechtigung der Gutachtensanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung verbindlich klären zu lassen. Er trägt vielmehr das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung, wenn sie von den Behörden und Gerichten als unberechtigt erkannt wird, die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bringt er das verlangte Gutachten demgegenüber bei, kann es selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen, wenn sich die Anforderung einer solchen Ausarbeitung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung als rechtswidrig erweisen sollte (BVerwG vom 5.7.2001 Az. 3 C 13.01 RdNr. 26). Um zu vermeiden, dass solche Risiken ein unverhältnismäßiges und unzumutbares Ausmaß erreichen, können die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, "der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe" (so ausdrücklich BVerwG vom 5.7.2001, ebenda).

Der Befund, dass die an den Antragsteller gerichtete Forderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, auf eine nicht einschlägige Befugnisnorm gestützt wurde, kann deshalb nicht mit der Überlegung entkräftet werden, das Verlangen, er solle sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen, trage letztlich seinem eigenen Vorbringen Rechnung, er sei trotz Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet, weil er zwischen dem Alkoholkonsum und dem Fahren zu trennen vermöge. Denn ihm musste sich keineswegs aufdrängen, die Begutachtung diene gerade dazu, diese ihm günstige Einlassung zu verifizieren. Das folgt schon daraus, dass die Behörde seine Forderung, die zu klärende Fragestellung um das im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. November 2009 genannte Thema zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt hat. Zwar hätte es auch die erste der beiden vom Landratsamt formulierten Fragestellungen erlaubt, der Behauptung nachzugehen, der Antragsteller sei trotz festgestellter Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet. Dass die Begutachtungsstelle einem solchen Wunsch nachkommen würde, war jedoch umso weniger gesichert, als dem Antragsteller die im Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene, "versteckte" Befugnisnorm, auf die sich bezeichnenderweise weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht bezogen haben, nicht bekannt sein musste. Er wäre deshalb auch nicht in der Lage gewesen, von sich aus bei der Begutachtungsstelle auf eine Abklärung der Frage zu dringen, ob gewährleistet ist, dass er trotz bestehender Alkoholabhängigkeit über das erforderliche Trennungsvermögen verfügt.

Der im Raum stehende Begründungsmangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde - z.B. im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens - den Hinweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durch die Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage ersetzt (vgl. zur Unzulässigkeit eines "Auswechselns" der für eine Gutachtensanforderung zunächst genannten, nicht tragfähigen Gründe BVerwG vom 5.7.2001, a.a.O., RdNr. 27; VGH BW vom 23.2.2010 Az. 10 S 221/09 RdNr. 41). Denn dem Recht des Antragstellers, einer Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, von der er zutreffend erkannt hat, dass sie auf eine nicht einschlägige Befugnisnorm gestützt war, würde der Boden entzogen, sähe man die Behörde als berechtigt an, nach einem "Auswechseln der Gründe" vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen.

2. Die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ankommt, zwingt gleichwohl dazu, es vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids zu belassen. Denn im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter "Leben" und "Gesundheit" obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), kann es schlechthin nicht verantwortet werden, dem Antragsteller ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht Personen, die alkoholabhängig sind, grundsätzlich - d.h. ohne dass weitere, ihnen nachteilige Tatsachen hinzukommen müssen - als fahrungeeignet an. Im Beschwerdeverfahren aber hat der Antragsteller seine (fortbestehende oder wieder aufgelebte) Alkoholabhängigkeit noch deutlicher als im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingeräumt (vgl. insbesondere die Abschnitte 2.b und 2.e des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 18.5.2010). Zusätzlich gesteigert wird das Besorgnispotenzial, das sich aus einer motorisierten Verkehrsteilnahme des Antragstellers ergeben müsste, durch den Umstand, dass er sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach den am 19. August 2009 von mehreren Dritten getroffenen Feststellungen nicht alkoholabstinent lebt.

Hinzu kommt, dass er bereits in der Vergangenheit gegen das Trennungsgebot verstoßen hat. Denn nach Aktenlage wurde ihm durch das Amtsgericht Aschaffenburg mit Wirkung ab dem 28. Dezember 1994 die Fahrerlaubnis wegen einer mit 1,47 ‰ unternommenen Trunkenheitsfahrt entzogen. Diese Verurteilung ist nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG auch heute noch berücksichtigungsfähig. Die in dieser Vorschrift bezeichnete Zehnjahresfrist wurde analog § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der am 23. Februar 1996 erfolgten Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Gang gesetzt (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11); ihr Ablauf wurde entsprechend § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG durch die am 7. September 2004 verfügte, am 12. Oktober 2004 unanfechtbar gewordene erneute Entziehung der Fahrerlaubnis gehemmt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solchermaßen vorbelastete Person heute konsequent zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen zu trennen vermag, ist - auch wenn sich eine solche Möglichkeit nicht schlechthin ausschließen lässt - so gering, dass eine derartige Gegebenheit im Rahmen der Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt werden kann.

Vor allem aber steht einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegen, dass der Antragsteller auch dann eine außerordentliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen würde, wenn er sich während sowie ausreichend lange vor der motorisierten Verkehrsteilnahme des Alkoholkonsums enthalten würde. Denn in diesem Fall steht zu besorgen, dass bei ihm erneut ein Alkoholentzugssyndrom auftreten könnte, wie es bereits im Jahr 2004 und - allen erkennbaren Umständen nach - am 19. August 2009 zu verzeichnen war. Sollten ihn die zerebralen Anfälle bzw. die Deliriumszustände, mit denen nach der Vorgeschichte hierbei zu rechnen ist, am Steuer eines Kraftfahrzeuges überraschen, ginge das mit einer akuten Lebens- und Gesundheitsgefahr für eine Vielzahl von Personen einher. Gleiches gälte, wenn beim Antragsteller unabhängig von der Alkoholproblematik ein Anfallsleiden bestehen sollte.

Bei alledem wird nicht verkannt, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf besitzt, dass seine Fahreignung schnellstmöglich auf rechtskonforme Weise geklärt wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Antragsgegner den im bisherigen Verwaltungsverfahren unterlaufenen formellen Mangel dadurch beheben wird, dass er an den Antragsteller umgehend eine neue, zutreffend begründete Gutachtensanforderung richtet, die nicht nur sein Alkoholkonsumverhalten, sondern auch die Frage einer damit in Zusammenhang stehenden oder unabhängig hiervon zu sehenden zerebralen Störung zum Gegenstand hat. Eine zügige Abklärung dieser Fragen wird dem Antragsgegner umso eher möglich sein, als sich die übrigen Angriffe, die der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. März 2010 vorgebracht hat, als nicht durchgreifend erweisen.

2.1 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf eine Bindungswirkung, die sich daraus ergeben habe, dass ihm die Fahrerlaubnis nach der Vorlage des Gutachtens vom 9. Februar 2009 zunächst belassen wurde. Hierbei kann auf sich beruhen, ob das Landratsamt rechtmäßig handelte, als es nach dem Bekanntwerden der Tatsache, dass der Antragsteller erneut dem Alkohol zuspricht, untätig blieb. Denn auch dann, wenn es schon seinerzeit geboten gewesen wäre, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären, erwüchse diesem aus dem Unterlassen solcher Schritte kein Vertrauensschutz, der die Behörde hindern würde, nunmehr die von Rechts wegen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.

Innerhalb seines Anwendungsbereichs - d.h. soweit dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung wegen fehlender Eignung oder mangelnder Befähigung aberkannt werden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 FeV) - verdrängt das Rechtsinstitut der Entziehung der Fahrerlaubnis die sich aus Art. 48 f. BayVwVfG ergebenden allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (HessVGH vom 4.6.1985 VRS Bd. 70, S. 228/229; NdsOVG vom 27.9.1991 Az. 12 M 7440/91 RdNr. 2; VGH BW vom 17.12.1991 VRS Bd. 82, S. 383/384; HambOVG vom 30.1.2002 VRS Bd. 102, S. 393/398 f.; VG Hamburg vom 2.5.2002 Az. 15 VG 1374/2002 RdNr. 18; VG Saarlouis vom 12.9.2007 Az. 10 L 1012/07 RdNrn. 20 f.; BayVGH vom 25.5.2010 Az. 11 CS 10.291 RdNr. 25). Die Spezialität des in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 FeV geregelten Eingriffsinstrumentariums folgt - außer aus dem generellen Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) - aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV - anders als Art. 48 f. BayVwVfG - der zuständigen Behörde kein Ermessen einräumen und die Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Sperrfrist unterliegt, wie sie Art. 48 Abs. 4 (ggf. in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Satz 2) BayVwVfG vorsieht. Nur soweit eine Fahrerlaubnis aus Gründen aberkannt werden soll, die keinen Bezug zur Eignung oder Befähigung des Inhabers aufweisen, kann ggf. auf Art. 48 f. BayVwVfG zurückgegriffen werden (HambOVG vom 12.1.1996 Az. Bs VI VII 178/95 RdNr. 9; vgl. auch BayVGH vom 11.6.2007 Az. 11 CS 06.2244 RdNr. 62). Sind die Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten auf die Entziehung von Fahrerlaubnissen wegen fehlender Eignung oder mangelnder Befähigung aber nicht anwendbar, so gilt das auch für die in Art. 48 Abs. 2 und 3 BayVwVfG geregelten Einschränkungen, die der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts bei schutzwürdigem Vertrauen u. U. entgegenstehen können (vgl. u. a. BayVGH vom 15.4.2010 Az. 11 ZB 08.2452 , RdNr. 12).

Unerheblich ist auch, ob dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Jahr 2006 zu Recht erteilt wurde oder sie ihm bereits damals hätte versagt bleiben müssen. Denn da das Leben und die Gesundheit Dritter unabhängig davon in gleicher Weise gefährdet sind, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei ihrer Erteilung ungeeignet war oder es erst nachträglich geworden ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Fälle, in denen erst nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis Tatsachen eintreten, aus denen sich die fehlende Eignung des Inhabers ergibt (HambOVG vom 30.1.2002, a.a.O., S. 398).

2.2 Soweit der Antragsteller eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügt, verkennt er, dass solche Maßnahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht geboten sind. Insoweit dürfen sich die Gerichte jedenfalls in der Regel vielmehr mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts begnügen.

Aber auch das Landratsamt war nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Aufklärung derjenigen Tatsachen zu ergreifen, aus denen die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers resultieren. Solche Zweifel ergeben sich aus den Mitteilungen der beiden Zeugen, die sich am 19. August 2009 gegenüber der Polizei geäußert haben, aus den eigenen Wahrnehmungen der damals tätig gewordenen Beamten, der Auskunft des Neurologen, der den Antragsteller im Klinikum Aschaffenburg behandelt hat, sowie aus der in den Akten festgehaltenen fahrerlaubnisrechtlichen Biografie des Antragstellers. Die im ersten Absatz des Abschnitts 2.c der Beschwerdebegründung erhobenen, unsubstantiierten Ausführungen sind nicht geeignet, den Befund zu widerlegen, dass sich bereits aus jeder einzelnen dieser Informationen, erst recht aber aus ihrer Zusammenschau, die dringende Notwendigkeit ergab, dass sich die Behörde über die Fahreignung des Antragstellers vergewisserte.

Berücksichtigungsfähig war entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Mitteilung des behandelnden Arztes gegenüber der Polizei, beim Antragsteller sei es zu einem akuten Alkoholentzugssyndrom gekommen. Angesichts der Größe der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme des Antragstellers - insbesondere von der beabsichtigten baldigen Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit, die mit dem Führen von Lastkraftwagen einherging - für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Personen ausgehen konnte, war dieser Arzt sowohl nach § 34 StGB als auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007 auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - hierzu gehört auch die Polizei - von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. zu der sich aus § 34 StGB ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu durchbrechen, wenn sich z.B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben, Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, RdNr. 47 zu § 203). Die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob die Angaben des behandelnden Arztes dann verwertbar wären, wenn diesem ein Verstoß gegen die Schweigepflicht zur Last fiele, stellt sich deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).