Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 12.10.2015 - 4 B 2524/15 SN - THC Konzentration und Trennungsvermögen

VG Schwerin v. 12.10.2015: THC Konzentration und Trennungsvermögen


Das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 12.10.2015 - 4 B 2524/15 SN) hat entschieden:
Eine festgestellte THC Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führen jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.


Siehe auch Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M (seit dem 19.01.2013 AM), L, S (seit dem 19.01.2013 AM) sowie T, wobei eine Gültigkeit der Klasse T nur bestand für Kraftfahrzeuge der Klasse S.

Am 24.04.2014 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter den Einfluss von Cannabis. Gegen 0:55 Uhr führten Polizeibeamte der Polizeireviers ..., Polizeiinspektion ..., beim Antragsteller eine Verkehrskontrolle durch. Im Verlauf der Verkehrskontrolle gab der Antragsteller an, über die Osterfeiertage mehrere Joints konsumiert zu haben. Eine aufgrund von Auffälligkeiten (geweitete Pupillen, verlangsamte Pupillenreaktion, glasige Augen, Nervosität, Zittern an Händen und Füßen, Lidflattern beim Augentremortest) entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-​toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin ... 1,33 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 1,77 ng/ml Hydroxytetrahydrocannabinol (THCOH) und 26,2 ng/ml Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THCCOOH) auf, was eine stattgehabte Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana) zeige.

Daraufhin verhängte die Bußgeldbehörde Landkreis Güstrow mit Bußgeldbescheid vom 28.08.2014 ein Bußgeld i.H.v. 500 € und einen Monat Fahrverbot. Das Fahrverbot endete am 02.12.2014.

Am 09.12.2014 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Dabei sollte der Gutachter Stellung nehmen zu der Frage, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe einnimmt, die die Fahreignung gemäß Anlage 4 der FeV in Frage stellen.

Das Gutachten vom 12.02.2015 bejahte diese Frage. Zwar sei das Ergebnis einer Urinuntersuchung auf Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelabbauprodukte negativ gewesen, jedoch habe die körperliche Untersuchung einen auffälligen Befund in Form eines feinschlägigen Fingertremors ergeben. Eine diagnostische Einordnung der im Rahmen des Untersuchungsgespräches gemachten Angaben des Antragstellers sei nicht möglich. Er habe keine nachvollziehbaren Angaben zum Drogenkonsum machen können. Insbesondere sei keine Angabe zur Dauer und Häufigkeit des Cannabiskonsums erfolgt. In Bezug auf den Vorfall vom 24.04.2014 habe er angegeben, letztmalig Cannabis bei einer Feierlichkeit Ende April / Anfang Mai 2014 konsumiert zu haben. Den genauen Zeitpunkt erinnere er genauso wenig wie die konsumierte Menge.

Nach erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.05.2015 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Ermächtigungsgrundlage sei § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liege Kraftfahrnichteignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum vor, wenn der Konsument nicht in der Lage sei, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sicher zu trennen. Ein Konsum von Cannabis sei anhand der Blutprobe vom 24.04.2014 nachgewiesen. Der Vorfall vom 24.04.2014 zeige, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend voneinander zu trennen. Bei THC-​Konzentrationen von mehr als 1 ng/ml entstehe der Verdacht auf gelegentlichen Konsum. Zudem komme das fachärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe einnehme, welche die Fahreignung gemäß Anlage 4 der FeV in Frage stellten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten. Es müsse jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führe. Ein Betäubungsmittelkonsument sei besonders gefährlich, da er zu Euphorie, Konzentrationsverlust, Unbesorgtheit und erhöhter Risikobereitschaft neige.

Eine von der MVZ Labor ... GmbH durchgeführte toxikologische Untersuchung zur Abstinenzkontrolle auf missbrauchsrelevante Drogen und Medikamente einer vom Antragsteller am 28.05.2015 freiwillig abgegebenen Spontanurinprobe führte zu einem unauffälligen Befund.

Am 08.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass das fachärztliche Gutachten weder fachlich noch inhaltlich geeignet sei, eine Entscheidung über seine Kraftfahreignung zu tragen. Er habe nahezu ein Jahr ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen. Es habe keine Veranlassung gegeben, ein fachärztliches Gutachten anzuordnen.

Am 01.07.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag erhoben, mit dem er im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Begründung des Widerspruches vertiefend vorträgt:

Weder die Befunde der körperlichen Untersuchung noch die Laborbefunde würden die im fachärztlichen Gutachten getroffene Schlussfolgerung stützen. Das Gutachten sei im Wesentlichen auf drei Punkte gestützt: die Blutserumwerte der aufgrund des Vorfalls vom 24.04.2014 entnommenen Blutprobe, den feinschlägigen Fingertremor zum Zeitpunkt der Begutachtung und das Aussageverhalten bei der Begutachtung. Sämtliche Laboruntersuchungen, auch die am 28.05.2015 durchgeführte, seien negativ ausgefallen, da er seit dem 24.04.2014 kein Cannabis mehr konsumiert habe. Vor dem 24.04.2014 habe er gelegentlich und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Der feinschlägige Fingertremor sei aufgrund von ungünstigen Straßenverhältnissen bei der längeren Autofahrt zur Begutachtungsstelle und deshalb zu Stande gekommen, weil er hochgradig aufgeregt gewesen sei. Das Aussageverhalten sei auf eine anwaltliche Falschberatung, er solle unvollständige Angaben machen, durch seinen damaligen Rechtsanwalt zurückzuführen.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.06.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2015 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor:

Ausschlaggebend für das negative Gutachten sei gewesen, dass der Antragsteller angegeben habe, das Datum des Delikts nicht mehr zu wissen und keine Angaben zur Dauer und Häufigkeit seines Cannabiskonsums habe machen können. Hinzu komme der feinschlägige Fingertremor. Es genüge nicht, dass der Antragsteller seit dem Vorfall vom 24.04.2014 nahezu ein Jahr ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen habe. Es sei von gelegentlichem Cannabiskonsum und mangelnden Trennungsvermögen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-​Württemberg (Beschluss vom 24.07.2007 Az. 10 S 306/07) sei bereits bei einer THC-​Konzentration von 1,3 ng/ml von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen.


II.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

a) Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung schriftlich hinreichend begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. "Warnfunktion"), und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 689; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts - wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis - das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. VG München, Beschluss vom 21.10.2004, Az. M 6b S 04.4522, juris), so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Ob die Abwägungsüberlegungen der Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich Bestand haben, ist keine Frage des formalen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden materiell-​rechtlichen Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 1 M 1/08, unveröffentlicht).

b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht erfolgen. Denn die streitbefangene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; die gerichtliche Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies ist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 FeV vorliegt. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller weist einen Mangel i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf. Danach besteht Kraftfahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten (nachfolgend aa) nur dann, wenn der Betroffene in der Lage ist, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sicher zu trennen (bb) (vgl. Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, 2. Auflage 2005, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, Kapitel 3.12.1, S.171). Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.

aa) Der Cannabiskonsum des Antragstellers ist jedenfalls als gelegentlicher Konsum einzustufen. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten Cannabis konsumiert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, Az. 3 C 3/13, juris, Rn. 16 ff.). Der Antragsteller hat in der Vergangenheit nach eigenen Angaben mehrmals Cannabis konsumiert. Bei der Verkehrskontrolle am 24.04.2014 gab er an, über die Osterfeiertage mehrere Joints konsumiert zu haben. In der Antragsschrift räumt der Antragsteller ein, vor dem 24.04.2014 gelegentlich und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert zu haben. Dem fachärztlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Cannabis konsumiert habe, sich aber nicht mehr an die Dauer und Häufigkeit des Konsums erinnern könne. Das Gutachten ist in sich nachvollziehbar und schlüssig. Es ist unerheblich, dass zum Begutachtungszeitpunkt kein THC und keine THC-​Abbauprodukte im Urin des Antragstellers nachgewiesen werden konnten. Denn dies kann allenfalls eine Konsumpause belegen. Ebenso verhält es sich mit dem Befundbericht der MVZ Labor ... GmbH vom 28.05.2015. Es ist einem gelegentlichen Konsum immanent, dass nicht permanent konsumiert wird und die entsprechenden Substanzen demzufolge auch nicht immer nachweisbar sind. THC und seine Abbauprodukte sind bei gelegentlichem Konsum ca. zwei bis vier Tage im Urin und ein bis fünf Tage im Blut nachweisbar (vgl. Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, a.a.O., Kapitel 3.12.1 S. 178 f.). Dass die Angaben, welche der Antragsteller im Rahmen der Begutachtung gemacht hat, auf einer anwaltlichen Falschberatung beruhen sollen, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht und stellt sich als Schutzbehauptung dar. Es ist weder näher dargelegt, was genau der damalige Rechtsanwalt geraten haben soll, noch werden hierfür nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Im Übrigen stellt sich die Frage der Zurechnung.

bb) Der Antragsteller ist nicht in der Lage, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend sicher zu trennen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 32). Das fehlende Trennungsvermögen des Antragstellers zeigt der Vorfall vom 24.04.2014, wo der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Letztlich kommt es auf die Entscheidung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob das fehlende Trennungsvermögen bereits bei einer festgestellten THC-​Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml Blutserum vermutet werden kann (vgl. bejahend VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, Az. 10 S 2519/05, juris, Rn. 7) oder ob drogentypische Auffälligkeiten hinzutreten müssen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az. 11 CS 04.2348, juris, Rn. 15 ff.) nicht an. Denn der Antragsteller zeigte drogentypische Auffälligkeiten, welche die Polizeibeamten erst zur Durchführung eines Drogentestes veranlassten. Er hatte bei einem THC-​Wert von 1,33 ng/ml im Blut geweitete Pupillen, eine verlangsamte Pupillenreaktion, glasige Augen, zeigte Nervosität, zitterte an Händen und Füßen und wies ein Lidflattern beim Augentremortest auf.

Die Abstinenzbehauptung des Klägers geht ins Leere, da seit dem Gutachten vom 12.02.2015, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe einnimmt, der Jahreszeitraum i.S.d. Nr. 9.5 Anlage 4 der FeV noch nicht verstrichen ist.

Auch die gerichtliche Interessenabwägung ergibt die Bestätigung des behördlich angeordneten Sofortvollzuges. Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens des Antragsgegners gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für den Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, Az. 1 BvR 2062/96, NJW 2002, S. 2378, 2380). Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Probleme, welche sich für die Berufstätigkeit des Antragstellers ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Blick auf §§ 6 Abs. 3 Nr. 4, 76 Nr. 10 FeV (vgl. auch Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der Auffangstreitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).