1. |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
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2. |
Besteht an einer Stelle ohnehin ein gesetzliches Halteverbot, ist die zusätzliche Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots rechtswidrig; in Betracht kommt dann nur die Anordnung eines Parkverbots, um den verkehrsrechtlich schutzwürdigen Gebrauch eines Anliegers an der ungehinderten Benutzung seiner Ein- und Ausfahrt zu gewährleisten.
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den Beklagten zu verpflichten, das aufgrund des Beschlusses des Beklagten vom 18.4.2013 im Bereich des A... gegenüber dem Getränkemarkt des Beigeladenen angebrachte Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot, Zeichen 286) durch ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) zu ersetzen.
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die Klage abzuweisen.
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