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Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil vom 20.08.2014 - 6 OWi - 263 Js 406/13 - Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida Modular 2000

AG Castrop-Rauxel v. 20.08.2014: Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida Modular 2000 und "Treu und Glauben" im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Das Amtsgericht Castrop-Rauxel (Urteil vom 20.08.2014 - 6 OWi - 263 Js 406/13) hat entschieden:
  1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ProVida handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Tatrichter nur Angaben zur Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit machen muss. Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt.

  2. § 242 BGB findet grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht und auch dem Strafprozess Anwendung; hier vor allem im Vertrauensschutz bei Aussagen und Auskünften. Dies gilt nicht nur bei Auskünften von Hoheitsträgern, sondern auch dem Bürger ist widersprüchliches Verhalten verwehrt.

Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:

I.

Der am 29.01.1945 geborene Betroffene machte im Hauptverhandlungstermin keine weiteren Angaben zu Person, Einkommen und Familienstand. Auch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts auf die Bedeutung der Angaben für die Bußgeldhöhe und unter Hinweis auf das drohende Fahrverbot erklärte die Verteidigerin, dass hierzu keine Angaben gemacht werden sollen.

Der Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest: Der Betroffene befuhr am 07.08.2013 mit dem PKW Daimler-​Chrysler, amtliches Kennzeichen ... die Bundesautobahn 2 in Castrop-​Rauxel in Fahrtrichtung Oberhausen. In Höhe des Autobahnkilometers 434,000 fuhr der Betroffene nach Abzug von Toleranzen mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 142 km/h (Geschwindigkeit vor Toleranzabzug: 150,93 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug, angeordnet durch Verkehrszeichen (274) 80 km/h. Die Messung erfolgte mit dem zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeichten Messgerät Pro Vida 2000 Modular im Messmodus "manuell-​synchron". Die Messung wurde von den Zeugen C und C2, beide in der Bedienung des Messgerätes geschult, durchgeführt. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

Im Anschluss an die Messung hielten die Beamten das Fahrzeug des Betroffenen an und identifizierten diesen durch Vorlage des Bundespersonalausweises und des Führerscheines. Der Betroffene gab gegenüber den Beamten an, dass er in der JVA Bielefeld in Haft sitze und Freigang habe. Auf Nachfrage der Beamten erklärte der Betroffene, dass der Bußgeldbescheid unter der Adresse Stauder T2 in Essen zugestellt werden solle. Dort werde ihn die Post auf jeden Fall erreichen.

Tatsächlich wurde am 12.09.2013 unter der vom Betroffenen genannten Adresse der Bußgeldbescheid zugestellt. Er wurde einer dort Beschäftigten, einer Frau N, zugestellt. Fristgerecht am 26.09.2013 erfolgte dann der Einspruch durch den Verteidiger des Betroffenen.

III.

Dies beruht auf der Einlassung des Betroffenen, der Vernehmung der Zeugen C und C2 sowie den weiteren, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

1. Der Betroffene selbst hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Seine Verteidiger hatten bereits schriftsätzlich – und diesen Vortrag wiederholten sie in der Hauptverhandlung – eingewandt, dass Verfolgungsverjährung vorliege, weil der Bußgeldbescheid am 12.09.2014 unter der Adresse Stauder T2 in Essen zugestellt worden sei, obwohl sich der Betroffene noch in Strafhaft in der JVA in Bielefeld aufgehalten habe.

2. Die Zeugen C und C2 haben bestätigt, sich noch an den Betroffenen erinnern zu können und waren in der Lage, diesen im Hauptverhandlungstermin zu identifizieren. Sie bestätigten darüber hinaus, dass sie die Personalien durch Übergabe von Bundespersonalausweis und Führerschein geprüft hätten. Ferner habe der Betroffene ausdrücklich angegeben, dass der Bußgeldbescheid nicht in der JVA Bielefeld, sondern unter der Adresse U-​Straße in Essen zugestellt werden sollte. Der Betroffene habe ausdrücklich erklärt, dass die Post ihn dort erreichen werde.

Diese Angaben der Zeugen hält das Gericht für glaubhaft. Die Zeugen hatten erkennbar noch eigene Erinnerungen an den Fall. Mit Hilfe der in Hauptverhandlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige Bl. 4 und 5 d.A. und eigenen handschriftlichen Notizen waren sie in der Lage, ihre Erinnerung aufzufrischen. Dabei machten sie widerspruchsfreie, detailreiche Angaben, die von kuriosen Besonderheiten des Falles geprägt sind, so dass das Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen hat. Beide Zeugen legten nämlich übereinstimmend dar, dass ihnen der vorliegende Fall deshalb in Erinnerung geblieben sei, weil es sehr selten sei, dass sie einen Betroffenen anhalten, der als Freigänger aus der JVA unterwegs sei. Das passiere vielleicht drei bis vier Mal pro Jahr. Ferner hätten sie den Fall noch deshalb gut in Erinnerung, weil der Nachname des Betroffenen in der englischen Sprache "Gefängnis" bedeute, was hier passend gewesen sei, weil der Betroffene aus der JVA kam. Aufgrund der oben genannten Umstände gaben beide Beamten an, den Betroffenen zweifelsfrei auch in der Hauptverhandlung identifizieren zu können. Die Zeugen gaben auch noch genau an, dass der Zeuge C2 den Betroffenen ausdrücklich gefragt habe, ob denn nicht eine Zustellung in der JVA vorgenommen werden solle. Dies habe der Betroffene aber verneint und die Adresse in Essen ausdrücklich als Zustelladresse angegeben. Dort werde ihn die Post sicher erreichen. Der Zeuge C bestätigte auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich, dass der Betroffene die Adresse in Essen gegenüber dem Zeugen C2 angegeben habe, der Zeuge C habe nur einige Meter entfernt gestanden und das Gespräch gut hören können. Die Zeugen sind dem Gericht aus nunmehr zahlreichen Verfahren am Amtsgericht Castrop-​Rauxel als zuverlässig arbeitende Beamte bekannt, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Zeugen sich bei ihren Pro Vida Messungen immer auch noch private Notizen machen. Insgesamt tätigten die Zeugen ihre Aussage ruhig und besonnen ohne erkennbare Belastungstendenz, so dass nach dem vorgenannten das Gericht die Aussagen der Zeugen für glaubhaft hält und keine Zweifel an deren Wahrheitsgehalt hat.

Die Fahrereigenschaft des Betroffenen ergibt sich darüber hinaus aus der ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung bekanntgegeben Mitteilung der JVA Bielefeld vom 29.07.2014. In dieser wird mitgeteilt, dass der Betroffene am Tattag 07.08.2013 Dauerausgang hatte. Ausweislich der verlesenen Mitteilung der JVA Bielefeld (Bl. 62 d.A.) dauerte dieser von 8:00 bis 18:00, der Betroffene kehrte um 17:49 Uhr in die JVA zurück. Damit steht zusammen mit den Aussagen der Zeugen fest, dass der Betroffene sich zur Tatzeitpunkt am Tatort befand und auch das im Bußgeldbescheid genannten Fahrzeug gefahren hat.

3. Der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Urkunden, dem in Augenschein genommenen Messvideo und der Aussage der Zeugen C und C2.

Der Betroffene wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ProVida 2000 Modular im Messbetrieb "manuell-​synchron" gemessen. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ProVida handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (statt vieler: OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2008 - 4 Ss OWi 834/07), so dass der Tatrichter nur Angaben zur Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit machen muss. Dabei ist zu beachten, dass ein Toleranzabzug von 5 % sämtlichen Bedienungsfehlern oder sonstigen Betriebsfehlern Rechnung trägt (OLG Celle, NZV 2011, 411).

Der Betroffene wurde bei einer Messstrecke von 444 m mit einer Geschwindigkeit von 150,93 km/h gemessen. Das ergibt sich aus den in Augenschein genommen Videoprint Bl. 6 d.A. und den Videoprints aus der Anlage zum Protokoll sowie dem Messvideo. Sowohl die Videoprints als auch das Messvideo werden ausdrücklich in Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Nach Abzug von Toleranzen in Höhe von 5 % ergibt sich eigentlich eine Geschwindigkeit in Höhe von 143,39 km/h. Hier haben die Beamten ausweislich dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Messprotokolls Bl. 6 d.A. sogar nur einen Wert von 142 km/h angenommen, die Toleranz also sogar noch zu Gunsten des Betroffenen erhöht.

Dass die Beamten die Messart "manuell-​synchron" gewählt haben, bestätigten sie beide im Hauptverhandlungstermin und erläuterten dies ausdrücklich und ausführlich anhand des Messvideos, welches auch insoweit ausdrücklich in Bezug genommen wird.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h ergibt sich auch aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegebenen Messprotokoll Bl. 6 d.A. sowie den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C2 und C. Darüber ist aus dem in Augenschein genommenen Messvideo, das insoweit ausdrücklich in Bezug genommen wird, bei 08:49:26 und Einzelbild 0121596F deutlich das Verkehrsschild mit der Begrenzung auf 80 km/h am rechten Fahrbahnrand zu erkennen. Zu dem eben genannten Zeitpunkt hatte die Messung durch die Messbeamten gerade begonnen.

Die ordnungsgemäße Eichung des Messgeräts ergibt sich aus dem Eichschein, welcher seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben und als Anlage zum Protokoll genommen wurde (Bl. 73 d.A.). Aus dem Eichschein ist die ordnungsgemäße Eichung des Messgerätes zum Messzeitpunkt August 2013 erkennbar. Die Eichung hatte Gültigkeit bis zum Ende 2013. In der Hauptverhandlung wurde ferner ein weiteres Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben und als Anlage zum Protokoll genommen (Bl. 72 d.A.). Aus diesem ergibt sich die ordnungsgemäße Überprüfung des Luftdrucks (2,8 bar vorne und hinten 3,3 bar vor und nach dem Einsatz) und der Profiltiefe der Reifen (jeweils 6 mm) sowie die Reifengröße vor und nach dem Einsatz am 07.08.2013. Die Angaben aus dem Messprotokoll Bl. 72 d.A. entsprechen den geforderten Angaben aus dem Eichschein, darüber hinaus sind die laut Messprotokoll verwendeten Gerätenummern des Messgerätes identisch mit denen aus dem Eichschein.

Die ordnungsgemäße Schulung der Messbeamten ergibt sich aus den Schulungsnachweisen Bl. 22 bis 25 d.A., deren wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde und die insbesondere ergeben, dass die Beamten zuletzt 2012 und 2013 geschult wurden mit dem Gerät ProVida.

Einwände gegen die Messung hat die Verteidigung auch nicht erhoben, die Verteidigung beschränkte sich auf die Rüge der fehlerhaften Zustellung des Bußgeldbescheides.

IV.

Damit hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach §§ §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.9 BKat, 4 Abs. 1 BKatV begangen. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte ist von fahrlässiger Begehung auszugehen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene seinen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung erkennen können und müssen.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht der Verurteilung auch kein Verfahrenshindernis wegen Verjährung entgegen. Denn durch Zustellung des Bußgeldbescheides an die vom Betroffenen genannte Adresse U-​Straße in Essen am 12.09.2013 (Bl. 15 d.A.) wurde die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gehemmt. Denn der Bußgeldbescheid wurde wirksam an den Betroffenen gem. § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 3 Landeswaltungszustellungsgesetz NRW i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt. Ausweislich der Mitteilung der JVA Bielefeld hatte der Betroffene am 12.09.2013, dem Tag der Zustellung in Essen, keinen Freigang. Damit kann er auch nicht am 12.09.2013 den Bußgeldbescheid entgegengenommen haben. Deswegen ist auch nachvollziehbar, dass der Bußgeldbescheid am 12.09.2013 einer Frau N in Essen als Beschäftigter übergeben wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass der Betroffene ausdrücklich wünschte, dass der Bescheid an die Adresse Stauder T3. in Essen und nicht in der JVA Bielefeld zugestellt werden sollte. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass der Betroffene sich hieran festhalten lassen muss und keine fehlerhafte Zustellung vorliegen kann. Es war nämlich für die handelnden Beamten vor Ort und auch die Verwaltungsbehörde nicht erkennbar, dass unter der Adresse Stauder T3. in Essen ggf. nur eine Mitarbeiterin den Bußgeldbescheid entgegennimmt. Würde man hier - wie von der Verteidigung im Hauptverhandlungstermin vorgetragen - den Einwand der fehlerhaften Zustellung zulassen, dann hätten Betroffene es stets in der Hand, durch mutwillig falsche Angaben vor Ort eine falsche Zustellung herbeizuführen und damit Verjährungen zu produzieren. Letztlich liegt damit eine wirksame Zustellung vor.

Im Übrigen wäre es dem Betroffenen nach den Grundsätzen von § 242 BGB verwehrt, sich auf eine evtl. fehlerhafte Zustellung zu berufen. Denn § 242 BGB findet grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht und auch dem Strafprozess Anwendung (Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 107). Dabei findet § 242 BGB vor allem Anwendung im Vertrauensschutz bei Aussagen und Auskünften. Dies gilt nicht nur bei Auskünften von Hoheitsträgern, sondern auch dem Bürger ist widersprüchliches Verhalten verwehrt (Roth/Schubert, ebda., Rn. 113). Nach diesen Kautelen ist dem Betroffenen hier der Einwand der fehlerhaften Zustellung verwehrt, weil er selbst angegeben hat, dass unter der Adresse in Essen zugestellt werden soll. Sich nun darauf zu berufen, er habe dort keine Wohnung gehabt, sondern sei bis 2014 in der JVA gewesen, ist widersprüchlich und treuwidrig und damit unbeachtlich.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, und hier eine falsche Zustellung an der Adresse Stauder T2 in Essen annehmen wollte, wäre ein solcher Mangel in jeden Fall geheilt.

Denn die Heilung etwaiger Zustellungsmängel sind nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz NRW geheilt. Denn wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, § 8 Verwaltungszustellungsgesetz NRW. Selbst wenn man hier also wie die Verteidigung einen Verstoß darin sehen will, dass nicht in der JVA zugestellt wurde, so wäre ein Verstoß in jedem Fall in dem Zeitpunkt geheilt, in welchem der Bescheid dem Betroffenen nachweislich zugegangen ist. Ausweislich des Einspruchsschreibens Bl. 11 d.A. hat aber der Verteidiger namens und in Vollmacht des Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Spätestens am 26.09.2013, dem Datum der Einspruchschrift, muss der Bußgeldbescheid also dem Betroffenen vorgelegen haben, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt dem Betroffenen der Bußgeldbescheid zugegangen ist. Anderenfalls müsste die Verteidigung ja behaupten, dass der Bußgeldbescheid am 26.09.2013 nicht vorlag. Wie soll aber dann die Verteidigung hiervon Kenntnis erlangt und dann namens und in Vollmacht des Betroffenen Einspruch eingelegt haben?

Der Tatbestandskatalog (Tatbestandsnummer 141726) sieht für die oben genannte Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 440,00 € und ein zweimonatiges Fahrverbot vor. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene keine Voreintragungen aufweist und hier nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf vorliegt, ist hier von der Regelgeldbuße des Tatbestandskatalogs auszugehen.

1. Es war hier die Regelgeldbuße in Höhe von 440,00 € zu verhängen. Der Betroffene machte auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts keine Angaben zu Einkommen, Beruf und Familienstand. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Betroffene jedenfalls grundsätzlich in der Lage ist, das Bußgeld zu bezahlen. Rein vorsorglich hat das Gericht hier zu Gunsten des Betroffenen eine Zahlungserleichterung nach § 18 S. 1, 2 OWiG angeordnet, um etwaigen Bedenken bzgl. der wirtschaftlichen Potenz des Betroffenen Rechnung zu tragen.

2. Es war auch gemäß § 25 StVG, 11.3.9 BKat und § 4 Abs. 1 BKatV ein zweimonatiges Fahrverbot mit sogenannter Vier-​Monats-​Frist gemäß § 25 Abs. 2a StVG anzuordnen. Die Erfüllung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV iVm. Nr. 11.3.9 BKat indiziert das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung des Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, sodass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.

Dabei hat das Gericht auch nicht die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV übersehen. Gründe zum Absehen vom Fahrverbot sind durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Besondere Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht, die geeignet erscheinen, die indizielle Annahme einer groben Pflichtverletzung zu kompensieren, sind nicht vorhanden und vom Betroffenen auch nicht vorgetragen. Dabei hat das Gericht insbesondere nicht verkannt, dass der Betroffene Ersttäter ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Indizwirkung der groben Pflichtverletzung hier entfällt.

Auch das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Verhängung des Fahrverbots ist durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot wurde nicht angeführt. Die Verteidigung beschränkte sich einzig und allein auf den Aspekt der fehlerhaften Zustellung. Von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV war daher kein Gebrauch zu machen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.