Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Horb (Urteil vom 22.06.2015 - 1 C 130/15 - Standgebühren und Überlegungsfrist nach einem Unfall

AG Horb v. 22.06.2015: Standgebühren und angemessene Überlegungsfrist nach einem Unfall


Das Amtsgericht Horb (Urteil vom 22.06.2015 - 1 C 130/15) hat entschieden:
Nach einem Unfall und umgehender Beauftragung eines Sachverständigen steht dem Geschädigten nach dem Erhalt des SV-Gutachtens über die Schadenshöhe eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung zu, ob er Reparaturauftrag erteilt oder fiktiv abrechnen will. Angemessen sind dafür drei Tage, um die sich die Ausfallzeit erhöht - auch hinsichtlich der Standgebühren - erhöht.


Siehe auch Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Horb a.N. ist für die Klage gemäß §§ 20 StVG; 23, 71 GVG zuständig.

I.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Reparaturablaufplan der Autohaus GmbH in Höhe von 74,97 €.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt /Grüneberg BGB, 74. Auflage 2015 – § 249 Rn. 58). Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Reparaturdauer und daher die Erstellung eines solchen verlangt. Damit stellen die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes einen gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden dar. (vgl. Urteil des LG Mosbach vom 17.10.2012, Az. 5 S 51/12).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Standgebühr von 5 Tagen ä 9,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 53,55 €.

Der Verkehrsunfall hat sich am 09.12.2014 ereignet. Am 10.12.2014 wurde der Sachverständige mit der Erstellung des Haftpflichtgutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am selben Tag besichtigt und sein Gutachten am 15.12.2014 erstellt. Dieses ging der Klägerin am 18.12.2014 zu. Am 22.12.2014 hat die Klägerin den Reparaturauftrag erteilt. Am 23.12.2014 hat die Beklagte Reparaturfreigabe erteilt.

Nach Erhalt des Gutachtens war der Klägerin noch eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchte oder fiktiv abrechnet. Von einer kurzen Überlegungsfrist geht die Beklagte in ihrem Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K6, Bl. 23 d.A.) im Übrigen selbst aus. Vorliegend ist von einer angemessenen Überlegungsfrist von zumindest 3 Tagen auszugehen, wobei der Tag des Gutachteneingangs nicht mitzurechnen ist. Somit war die Klägerin frühestens am 22.12.2014 gehalten, den Reparaturauftrag zu erteilen, was diese auch getan hat. Da die Reparaturfreigabe seitens der Beklagten sodann am 23.12.2014 erfolgte, ist die Standgebühr für den Zeitraum vom 09.12.2014 bis zum 23.12.2014 von der Beklagten zu erstatten.

3. Hinsichtlich der Nebenforderungen beruht die Entscheidung auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11.713ZPO.



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