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Landgericht Ravensburg Urteil vom 01.07.2010 - 1 S 92/10 - Versicherungsschutz für Aufspringen der nicht verriegelten Motorhaube während der Fahrt
LG Ravensburg v. 01.07.2010: Versicherungsschutz für Aufspringen der nicht verriegelten Motorhaube während der Fahrt
Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 01.07.2010 - 1 S 92/10) hat entschieden:
Lässt der Versicherungsnehmer den Verschluss einer Ölflasche aus Versehen im Motorraum eines Pkw zurück, so dass sich die Motorhaube nicht richtig verriegelt, und öffnet sich diese während der Fahrt durch die damit verbundenen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u.a. durch Fahrtwind, so stellt dies keinen Unfall i.S.d. AKB dar, sondern einen nicht versicherten Betriebsschaden. Beim Zusammentreffen eines Betriebsschadens mit einem Bedienungsfehler kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden durch einen Unfall verursacht wurde.
Siehe auch Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Gründe:
A.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Amtsgericht erkannte dem Kläger den begehrten Schadensersatz mit der Begründung zu, dass kein Betriebsschaden, sondern ein Unfall i. S. d. AKB vorliege, da die Schadensursache von außen – nämlich durch den zurückgebliebenen Deckel der Ölflasche, der ein richtiges Schließen der Motorhaube verhindert habe – und nicht aus einem inneren Betriebsvorgang gekommen sei. Ein Bedienungsfehler sei von vornherein auszuschließen, da hierdurch der Schaden nicht unmittelbar verursacht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Argument, dass das Zurücklassen des Öldeckels im Motorraum – vergleichbar einem Fehler beim Tankvorgang – einen schadensursächlichen, die Beklagte jedoch nicht zum Schadensersatz verpflichtenden Bedienungsfehler darstelle.
Die Beklagte beantragt:
Das am 23.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ravensburg, Az. 9 C 120/10 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Kläger erachtet das amtsgerichtliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2010 (Bl. 57/59 d. A.) verwiesen.
B.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da der Schaden nicht durch einen Unfall im Sinne von Ziffer A.2.3.2 der AKB der Beklagten, sondern durch einen Betriebsschaden verursacht wurde.
Betriebsschäden sind Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklicht haben, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 396 f.).
Allgemein anerkannt ist, dass das Aufspringen der Motorhaube kein Unfall ist, wenn es allein darauf zurückzuführen ist, dass sich die Haube während des normalen Fahrbetriebs durch die damit verbundenen physikalischen Einwirkungen auf das Fahrzeug, u. a. auch durch Fahrtwind öffnet. Solche Einwirkungen mögen zwar als mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusehen sein. Gleichwohl wirken sich nur die Gefahren aus, denen das Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Auch das bloße Mitwirken eines schlechten Fahrbahnzustandes qualifiziert das Ereignis noch nicht als Unfall. Vielmehr handelt es sich dabei um einen typischen Betriebsschaden ( BGH VersR 1973, 1162; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1329 f.).
Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist dagegen nur anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte eingewirkt und das Öffnen der Motorhaube bewirkt haben ( OLG Hamm VersR 1989, 836). Davon kann jedoch auch angesichts der im Motorraum verbliebenen Ölkappe, wodurch sich die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegeln ließ, nicht ausgegangen werden. Denn Betriebsschäden sind auch Schäden, die allein durch Bedienungsfehler, worunter beispielsweise das Einfüllen falschen Kraftstoffes fällt, entstanden sind ( BGH VersR 2003, 1031; Prölls/Martin- Knappmann , VVG, 27. Aufl., AKB § 12, Rn. 59). Als ein solcher ist aber auch das Liegenlassen der Ölverschlusskappe im Motorraum zu qualifizieren, was auch unmittelbar zum Schadensereignis führte.
Auch in der Gesamtschau kann beim Zusammentreffen eines Betriebsschadens mit einem Bedienungsfehler nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden durch einen Unfall verursacht wurde.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung ( BGH NJW 1954, 596 f.). Denn im dortigen Rechtsstreit wurde der Motor u. a. durch zwei im Motorraum liegen gebliebene Schrauben beschädigt, wobei nicht aufklärbar war bei welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt die Fremdkörper im Motorraum verblieben waren. Im Gegensatz hierzu steht im vorliegenden Rechtsstreit fest, dass der Motoröldeckel anlässlich eines Betriebsvorgangs bzw. durch einen Bedienungsfehler im Motorraum verblieb und in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Schaden führte.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird mangels vorliegender Voraussetzungen nicht zugelassen.