Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Solingen Urteil vom 01.04.2015 - 11 C 631/14 - Ersatz der restlichen Tankfüllung bei Totalschaden

AG Solingen v. 01.04.2015: Ersatz des restlichen Benzins im Tank bei Totalschaden


Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 01.04.2015 - 11 C 631/14) hat entschieden:

  1.  Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der im Tank verbliebene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt.

  2.  Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreiten würde.

Siehe auch
Totalschaden
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2014 in Solingen ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen SG-​. Der Beklagte zu 1) (im Folgenden nur "der Beklagte") ist Halter des Pkw Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen SG- . Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Am 21.05.2014 gegen 16.10 Uhr befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P, mit dem klägerischen Fahrzeug den Hintenmeiswinkeler Weg in östliche Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befuhr die Tellstraße und beabsichtigte am Ende der Tellstraße rechts in den Hintenmeiswinkeler Weg abzubiegen. Im Einmündungsbereich Hintenmeiswinkeler Weg/ Tellstraße kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Durch den Unfall erlitt der klägerische Pkw erhebliche Beschädigungen. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Der Kläger beabsichtigt, sich in naher Zukunft ein Folgefahrzeug anzuschaffen.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen M mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte die Schäden am klägerischen Fahrzeug fest. Wegen der einzelnen Beschädigungen wird auf das zur Akte gereichte Privatgutachten des Sachverständigen M verwiesen. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege und eine Reparatur nicht empfohlen werden könne. Er bezifferte den Widerbeschaffungswert des Wagens auf 10.500,00 € brutto und den Restwert auf 2.110,00 €. Die Reparaturkosten beliefen sich nach seiner Kalkulation auf 20.195,55 € brutto. Er stellte ferner fest, dass im Pkw zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch ca. 10 Liter Diesel im Tank vorhanden waren.




Mit Schreiben vom 02.06.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) Ansprüche aus dem Unfall geltend. Er forderte die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 16.06.2014 auf, einen Schaden in Höhe von 9.444,55 € zu regulieren. Konkret machte er dabei einen Bruttowiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 8.390,00 €, eine Auslagenpauschale von 25,00 €, Restbenzin im Wert von 15,00 € und Gutachterkosten in Höhe von 1.014,55 € geltend.

Die Beklagte zu 2) leistete hierauf fristgerecht einen Vorschuss von 5.000,00 €. Durch Schreiben vom 21.10.2014 bezifferte sie ihre Leistung. Am 24.10.2014 leistete sie eine weitere Teilzahlung in Höhe von 1.880,09 €, insgesamt damit 6.880,09 €. Konkret leistete die Beklagte zu 2) auf den Wiederbeschaffungsaufwand einen Betrag von 6.100,42 €, auf die Sachverständigenkosten 760,92 € und eine Auslagenpauschale von 18,75 €. Weiterhin zahlte sie auf klägerseits begehrte Rechtsanwaltskosten einen Teilbetrag von 650,34 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet. Auf der rechten Seite im Einmündungsbereich habe sich ein Bürgersteig befunden, der den Weg so verengt habe, dass nur ein Fahrzeug ohne Gefährdung die Engstelle habe passieren können. Dieser Bürgersteig habe die Zeugin gezwungen etwas weiter links zu fahren. Hätte sie sich weiter rechts gehalten, wäre sie auf den ungesicherten Seitenstreifen gefahren. Die Zeugin habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt im Bereich einer gedachten linken Hälfte der Fahrbahn befunden. Der Beklagte sei in den Hintenmeiswinkeler Weg eingefahren, ohne auf die Zeugin P zu achten. Aufgrund der Plötzlichkeit des Geschehens habe die Zeugin keine Möglichkeit gehabt, den Unfall durch eine Bremsung zu vermeiden. Er meint, die Zeugin sei nicht verpflichtet gewesen, sich weiter rechts zu halten. Dies gelte wegen des im Einmündungsbereich beginnenden Seitenstreifens und einem dort geparkten Fahrzeug. Sie habe auf diese Weise fahren dürfen, weil sich das Vorfahrtsrechts der Zeugin auf die gesamte Fahrbahn bezogen habe und ein- nach seiner Ansicht ohnehin nicht bestehender - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sich nicht zu Gunsten der Beklagten auswirken könnte, weil dieses nicht im Verhältnis des fließenden zu dem einmündenden Verkehr gelte. Das Rechtsfahrgebot diene allein dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Da den Beklagten ein alleiniges Verschulden treffe, hätten die Beklagten den Schaden nach eine Quote von 100 % zu ersetzen. Die Beklagte müssten daher auch den weiteren Teilbetrag des Wiederbeschaffungswerts ausgleichen. Die Benzinkosten seien zu ersetzen. Hierbei sei nach seiner Ansicht ein Preis von 1,50 €/ Liter angemessen. Ein Abpumpen sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Zudem habe ausweislich des Gutachtens der gefüllte Tank bei dem Wiederbeschaffungswert keine Berücksichtigung gefunden. Zudem sei hinsichtlich der Feststellungsklage auch ein Feststellungsinteresse gegeben, da vor dem Hintergrund der beabsichtigten Neuanschaffung eines Fahrzeugs weitere Kosten zu erwarten seien, namentlich Kosten für Anmeldung und Abmeldung und zudem Nutzungsausfall.

Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.318,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.198,46 € für den Zeitraum vom 17.06.2014 bis zum 24.10.2014, aus 2.318,37 € seit dem 24.10.2014 zu zahlen.

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 261,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigen freizustellen.

  3.  Festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, alle weiteren materiellen Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 21.05.2014 auszugleichen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin habe den Straßenzug Hintenmeiswinkeler Weg mit viel zu weit links gehaltener Fahrweise durchfahren, obwohl sie problemlos zur Verhinderung einer Kollision weiter rechts mit angepasster Fahrgeschwindigkeit hätte fahren können. Der Beklagte habe sich in Schrittgeschwindigkeit an den Einmündungsbereich herangetastet und habe gerade abbiegen wollen, als plötzlich die Zeugin von rechts in den Einmündungsbereich eingefahren sei, ohne sich möglichst weit rechts zu halten. Er sei gerade erst mit der Vorderfront in die Einmündung gelangt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Unzutreffend sei, dass die Zeugin wegen eines Bürgersteigs besonders weit links fahren musste, weil der Fahrbahnbereich des Hintenmeiswinkeler Wegs am Unfallort 6,5 m breit geteert gewesen sei. Er meint, die Zeugin treffe ein ganz erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Ihr sei jedenfalls die Betriebsgefahr anzurechnen. Der Nettowiederbeschaffungsaufwand sei von dem Kläger falsch berechnet worden. Die begehrten Benzinkosten seien nicht erstattungsfähig. Der Kläger trage schon nicht vor, weshalb dieses nicht habe abgepumpt werden können. Zudem sei der Wert des Benzins schon Teil des Wiederbeschaffungswerts.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seines Schadens in Höhe von 2.318,37 € aus §§ 7, 17 StVG bzw. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Der Beklagte beschädigte bei Betrieb seines Pkw das klägerische Fahrzeug. Als Halter des unfallbeteiligten Pkw ist er verpflichtet, dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt zur hundertprozentigen Haftung des Beklagten. Gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG kommt es bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Unfall für den Umfang der Haftung der Fahrzeughalter untereinander auf die Verursachungsbeiträge an. Die Verursachungsbeiträge der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wären dabei dem Kläger zuzurechnen. Der Beklagte hat für den klägerischen Schaden voll einzustehen, weil er den Unfall durch einen Verstoß gegen § 8 StVO verursacht hat. Gemäß § 8 Abs. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen der Vorfahrt, der von rechts kommt. Mangels besonderer Regelung gem. § 8 Abs. 1 Nr.1 StVO war der Beklagte verpflichtet, der Zeugin P Vorfahrt zu gewähren. Bei einem Verstoß gegen die Regel "rechts vor links" haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn nicht eine Pflichtverletzung des Vorfahrtberechtigten nachgewiesen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 169/10; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, 15 U 63/01). Eine Pflichtverletzung der Zeugin P konnte nicht nachgewiesen werden. Soweit der Beklagte darauf abstellt, die Zeugin habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, kann ein solcher Verstoß nicht festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Zeugin sich nicht ganz rechts auf der Spur befunden hat. Hierzu war sie aber auch nicht verpflichtet, weil ausweislich der Bilder der Ermittlungsakte unmittelbar vor ihr ein PKW abgestellt war. Dies kann der Bildermappe, Seite 2/10 oben und Seite 3/10 entnommen werden. Die Beklagte hat somit gegen keine Pflicht verstoßen, indem sie sich so einordnete, dass sie an dem parkenden Auto vorbei fahren konnte. Zudem hat sich im Einmündungsbereich ein Schotterweg befunden, auf den sie auch nicht hätte verwiesen werden können. Dass sich dort ein solcher Weg befunden ha, hat die Zeugin in ihrer Vernehmung bekundet. Soweit seitens der Beklagten eine Überschreitung der Geschwindigkeit angebracht worden ist, ist hierzu der zunächst angebotene Sachverständigenbeweis wieder zurück gezogen worden. Weiterer Beweis ist hierzu nicht angeboten worden.

Die Beklagte zu 2) haftet als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) gem. § 115 Abs.1 S. 4 VVG in gleichem Umfang.


Die Beklagten haben dem Kläger zunächst einen Schaden in Höhe von 2.318,37 € zu erstatten.

Geschuldet ist zunächst die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Bruttowiederbeschaffungswert auf 11.500,00 € beläuft. Bei der Umrechnung dieses Bruttowertes auf den Nettowiederbeschaffungswert kommen die Parteien zu unterschiedlichen Zahlen. Der Bruttowiederbeschaffungswert von 10.500,00 € ergibt bei Umrechnung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen Betrag von 10.243,90 €, sondern 10.253,91 €. Von dem Bruttowiederbeschaffungswert war eine Besteuerung von 2,4 % abzuziehen. Die Steuer von 2,4 % macht einen Betrag von 246,09 € aus. Unter Berücksichtigung des Nettowiederbeschaffungswerts von 10.253,91 € lässt sich abzüglich eines unstreitiges Restwerts von 2.110,00 € ein Wiederbeschaffungsaufwand von 8.143,91 € ermitteln. Abzüglich der auf diese Position gezahlten 6.100,42 € schulden die Beklagten diesbezüglich noch einen Betrag von 2.043,49 €. Die Beklagten schulden weiterhin noch einen Restbetrag für die Sachverständigenkosten in Höhe von 253,63 €. Auf die Forderung für den Sachverständigen in Höhe von 1.014,55 € haben die Beklagten bislang nur 760,92 € gezahlt.

Die Beklagten haben ferner Benzinkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verblieben Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Tank eine Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoff schätzt das Gericht auf 15,00 €. Laut Aussage des Sachverständigen haben sich noch etwa 10 l Kraftstoff in dem Wagen befunden. Die Menge des verbliebenen Kraftstoffs ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschritten hätte. Auch ist aus dem Sachverständigengutachten M nicht zu erkennen, dass der verbliebene Kraftstoff bereits bei dem Wiederbeschaffungswert berücksichtigt worden ist. Insoweit kommt es durch das Zusprechen des Wertersatzes für den Kraftstoff nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten. Auch das Argument der Beklagten, bei der Anschaffung eines neuen Pkw sei Kraftstoff vorhanden, rechtfertigt es nicht dem Kläger den Wertersatz zu versagen, da diese ja die geschätzten 15 € für den Kraftstoff aufgewendet hat, den er jetzt nicht mehr nutzen kann. Dies stellt einen Schaden dar.

Die von dem Kläger begehrte Auslagenpauschale von 25,00 € ist angemessen, sodass auch hier ein Restbetrag von 6,25 € von den Beklagten noch gezahlt werden muss.

Die zu Ziff. 1 zugesprochene Zinsen folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ZPO. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 02.06.2014 aufgefordert, den Schaden bis zum 16.06.2014 zu regulieren. Der Kläger hat zum damaligen Zeitpunkt unberechtigterweise den Bruttowiederbeschaffungswert geltend gemacht. Damit waren damals nicht 9.444,55 €, sondern nur 9.198,46 € geschuldet. Durch die fristgerechte Zahlung von 5.000 €, reduzierte sich die Forderung auf 4.198,45 €. In dieser Höhe haben sich die Beklagten seit dem 17.06.2014 in Verzug befunden. Durch die weitere Teilleistung von 1.880,09 € verringerte sich die Schuld der Beklagten auf 2.318,37 €, sodass ab dem 24.10.2014 nur noch Verzugszinsen aus diesem Betrag geschuldet waren.

Die Beklagten sind weiterhin verpflichtet, dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Rechtsverfolgung Rechtsanwaltsvergütung nach einem Streitwert von 9.198,46 € zu zahlen. Die insoweit richtig berechnete Gebührenforderung ist von den Beklagten auszugleichen. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers berechneten Kopierkosten sind dabei auch abrechnungsfähig und als Teil der Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Sie sind nicht von der allgemeinen Auslagenpauschale mit abgegolten, da sonst das RVG hierfür keinen gesonderten Abrechnungstatbestand nach 7000 bereit halten würde. 7002 spricht insoweit auch nur von einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Um eine Postdienstleistung handelt es sich hierbei gerade nicht. Die geschuldeten Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 912,02 €. Abzüglich eines geleistete Betrag von 650,34 € sind noch weitere 261,68 € von den Beklagten zu zahlen. Da die Klage am 03.12.2014 zugestellt wurde, sind gem. § 291 BGB ab diesem Zeitpunkt Zinsen geschuldet.



Der Feststellungantrag ist ebenfalls begründet, da eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Kläger weitere Schäden entstehen werden durch die Neuanschaffung des PKW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.818,37 € festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert der Leistungsklage in Höhe von 2.318,37 € und dem Wert der Feststellungklage, der auf 500,00 € geschätzt wird.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum