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Amtsgericht Landstuhl Beschluss vom 06.11.2015 - 2 OWi 4286 Js 2298/15 - Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten des Messtages

AG Landstuhl v. 06.11.2015: Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten des Messtages


Das Amtsgericht Landstuhl (Beschluss vom 06.11.2015 - 2 OWi 4286 Js 2298/15) hat entschieden:
  1. Der Betroffene hat einen Anspruch auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten des Messtages zwecks Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

  2. Hat die Zentrale Bußgeldstelle seitens des Messgeräteherstellers nur verschlüsselte Daten zur Verfügung gestellt bekommen, ist der Gerätehersteller zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet, dem seitens der Behörde oder des Gerichts benannten Sachverständigen den Code zur Entschlüsselung der Daten des Messtages zu übermitteln, ohne dass dem Hersteller dafür die Daten des Messtages übersendet werden müssten.

Siehe auch Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Geschwndigkeitsmessungen


Tenor:

  1. Dem Zeugen ... wird zur Vorbereitung auf die nächste Hauptverhandlung in dieser Sache aufgegeben, bei der Messstelle 511006, BAB62, km 219,6, Gem. Bann, die Länge des sog. Seitenstreifens binnen 2 Wochen zu verifizieren.

  2. Der Zentralen Bußgeldstelle Speyer wird aufgegeben, dem Sachverständigen ... die für den Messtag 16.07.2014 erstellten Rohmessdateien binnen 2 Wochen zu übersenden.

  3. Der Firma ... GmbH, ..., wird zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO, 46 OWiG aufgegeben, dem Sachverständigen ... den herstellerseits ohne Veranlassung der Zentralen Bußgeldstelle eingefügten Code zur Entschlüsselung der Messserie zu übermitteln, die am unter Ziffer 2. genannten Messtag bei der unter Ziffer 1. genannten Messstelle mit dem Messgerät ES3.0 mit der Gerätenr. 5099, Bauartzulassung 18.11/06.04 laut Eichschein des Regierungspräsidiums ...., Nummer 1812262_14 vom 17.06.2014, binnen 2 Wochen zu übermitteln, um eine Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Messung mittels Auswertung der Helligkeitsprofile der einzelnen Messungen vornehmen zu können.

  4. Das Gericht weist explizit darauf hin, dass es nicht angezeigt ist,

    1. den Hersteller für diese Tätigkeit außerhalb des JVEG zu vergüten,

    2. mglw. ein eigens vom Hersteller vorgesehenes Programm zur Überprüfung der Messung zu nutzen und

    3. den Rohdatensatz zur Entschlüsselung an den Hersteller des Messgeräts zu übersenden, letzteres schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.


Gründe:

I.

1. Der Betroffene muss sich im vorliegenden Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die zulässige angeordnete Höchstgeschwindigkeit verantworten. Gemessen wurde an der Messstelle 511006, BAB62, km 219,6, Gem. Bann, am 16.07.2014 mit dem Messgerät ES3.0 mit der Gerätenr. 5099, Bauartzulassung 18.11/06.04 laut Eichschein des Regierungspräsidiums ..., Nummer 1812262_14 vom 17.06.2014.

2. Der Betroffene begehrte vorgerichtlich von der Zentralen Bußgeldstelle diverse Informationen und Unterlagen. Nach seiner Ansicht nach unvollständiger Erfüllung des Antrags begehrte er Entscheidung nach § 62 OWiG. Daraufhin hatte das Amtsgericht Landstuhl 11.03.2015 beschlossen:

Der Ausgangsbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - wird aufgegeben, die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 24.11.2014 beantragten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zukommen zu lassen, sofern noch nicht geschehen, möglich und vorhanden, dies binnen einer Frist von 3 Wochen.

Dem Verteidiger RA ... wird aufgegeben, nach Ablauf von 1 Monat mitzuteilen, ob die in den Gründen näher spezifizierten Auskünfte und Unterlagen eingegangen sind.

Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
„Bislang wurde lediglich der Antrag bzgl. der Bedienungsanleitung und der Beschilderung erfüllt. In der Akte befindlich sind das vollständige Messbild, die Kalibrierungsbilder, der Schulungsnachweis, das Messprotokoll und der Eichschein, sodass diesbezüglich der Antrag gegenstandslos ist. Hochglanzabzüge sind ohne besondere Begründung nicht anzufertigen. Sofern eine Lebensakte nicht geführt wird/werden muss, hat der Betroffenen einen Anspruch auf Mitteilung zwischenzeitlich erfolgter Reparaturen oder Beschädigungen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Ortsskizze ist weder in der Akte befindlich, noch wurde diese dem Betroffenen übersandt. Ebenfalls wurden keine Bilder der gesamten Messung auf CD ROM und auch nicht die Textdatei zur Annullationsrate übersandt. Die Auskunft über die Qualifikation des Auswertebeamten und die Anzahl der Messbeamten wurde nicht erteilt, ebenso wenig über beteiligte Privatpersonen. Ebenfalls der Akte nicht beigefügt war ein FAER-​Auszug.“

3. An den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger erfolgten daraufhin weitere Auskünfte bzw. die Übersendung von Daten. Diese wurden wiederum als unvollständig gerügt, sodass das Amtsgericht Landstuhl nach § 62 OWiG am 20.05.2015 entschieden hatte:

Der Ausgangsbehörde wird aufgegeben, binnen 1 Monat gemäß dem Antrag des Betroffenen a) seinem Verteidiger zum Zwecke der Überprüfung durch einen Sachverständigen oder einem vom Verteidiger benannten Sachverständigen die zur Messreihe der Messung des Betroffenen gehörenden Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zu überlassen und

b) auf dem Übersichtsbild zur Messstelle zu markieren, wo sich dort die Messanlage befindet.

Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
„Der Ausgangsbehörde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 11.03.2015 aufgegeben, die seitens des Verteidigers ergänzend angeforderten Unterlagen und Daten betreffend die den Betroffenen belastende Messung vom 16.07.2014 binnen im Beschluss gesetzter Frist nachzureichen. Beantragt worden war unter anderem die Überlassung der Bilder der Messreihe. Nach Erhalt beantragte der Verteidiger weitere Entscheidung nach § 62 OWiG mit Schriftsatz vom 30.04.2015. Denn die Dateien zur Messung wurden ihm verschlüsselt übermittelt. Binnen Frist von 2 Wochen wurden diese Daten dem Verteidiger nicht übermittelt. Auch erfolgte keine Stellungnahme der Behörde.

Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten vorgerichtlich die Ordnungsmäßigkeit der Messung zu prüfen. Denn das Gericht muss diese Prüfung bei einem standardisierten Messverfahren von Amts wegen nicht durchführen, weder vor der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung. Nur auf konkrete Einwände des Betroffenen hin wäre das Gericht aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages gehalten, überhaupt eine Begutachtung der Messung durchzuführen. Diese konkreten Einwände muss der Betroffene aber erst einmal ermitteln und dann auch vorbringen können. Würde man ihm diesbezüglich nur verschlüsselte Messdaten zur Verfügung stellen, befände sich der Betroffene in einer juristisch unauflösbaren Situation, was wenigstens gegen Art. 103 GG verstieße.

Die Ausgangsbehörde ist auch der richtige Anspruchsgegner. Denn sie ist Inhaberin der generierten Messdaten (vgl. LG Halle, zfs 2014, 114).

Auch jüngst ergangene Rechtsprechung bestätigt die hier getroffene Entscheidung, so jedenfalls dem Grunde nach der seitens des Verteidigers zitierte Beschluss des AG Kassel (demnächst veröffentlicht in der zfs 2015).

Sollte eine Herausgabe nicht erfolgen, wären entweder Zwangsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO oder die Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG nächstmögliche Schritte.

Soweit zusätzlich die Nichtmitteilung der Annullierungsrate moniert wurde, ist der Antrag erfolglos. Denn die durch das Gerät generierte Textdatei wurde übermittelt. Zu mehr ist die Behörde diesbezüglich nicht verpflichtet.

Ein Rechtsbehelf ist gegen den Beschluss nach § 62 OWiG nicht vorgesehen.“

4. Der Betroffene monierte daraufhin über seinen Verteidiger, dass die übersandten Daten nicht lesbar, da verschlüsselt wären. Das Gericht hat daraufhin Hauptverhandlungstermin bestimmt und den Sachverständigen ... hinzugeladen, um die Behauptung des Betroffenen zu prüfen.


II.

1. Zu Ziffer 1. des Tenors:

In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass eine Diskrepanz bei der Länge des Seitenstreifens bestand. Im Messprotokoll und in dem Lichtbild zum Aufbau der Messstelle waren 2,20m eingetragen, in einem weiteren Lichtbild zum Aufbau der Messstelle allerdings 3,25m. Dies ist seitens des Messbeamten für die neu zu terminierende Hauptverhandlung aufzuklären, um dem Sachverständigen die korrekte Zuordnung des Messergebnisses auf das abgelichtete Fahrzeug des Betroffenen zu ermöglichen.

2. Zu Ziffer 2. des Tenors:

Der Sachverständige beanstandete in der Hauptverhandlung unwidersprochen, dass die Zentrale Bußgeldstelle ihm bislang nur jpg-​Dateien des gesamten Messtages übersandt hatte, nicht aber die zur Auswertung erforderlichen Rohmessdateien.

3. Zu Ziffer 3. des Tenors:

Der Hersteller hat, ohne dass die Zentrale Bußgeldstelle hiervon positive Kenntnis hatte, so die Aussage des beigeladenen Leiters der Auswertestelle der ZBS, ..., die Rohmessdaten, anhand derer man die Helligkeitsprofile nachvollziehen und die Ordnungsmäßigkeit der Messung begutachten könnte, verschlüsselt. Eine Auslese der Daten ist sachverständigenseits nicht möglich, jedenfalls nicht mehr ab der Softwareversion 1.007, so der Sachverständige .... Die Zentrale Bußgeldstelle ist Inhaberin der Daten. Eine Fremdverschlüsselung durch den Hersteller ist weder gesetzlich geboten noch vertraglich vorgesehen. Vielmehr wird dadurch die Rechtsfindung unangemessen behindert. Zwar ist der Hersteller laut Auskunft des Sachverständigen inzwischen dazu übergegangen, Einzelmessungen gegen Gebühr (89 EUR netto) zu entschlüsseln. Wenn aber wie hier der gesamte Messtag betroffen ist, können die hierfür anfallenden Kosten schnell Höhen erreichen, die völlig außer Verhältnis zum im Raum stehenden Tatvorwurf stehen. Darauf kann sich ein Rechtsstaat aber nicht einlassen, geschweige denn muss dies ein Betroffener, der die vollständige Sachaufklärung eines ihm gemachten Vorwurfs verlangen kann. Zutreffend ist, dass die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass konkrete Einwände und diese dazu vorgerichtlich erhoben werden, um eine Prüfung überhaupt zu veranlassen. Dies liegt aber hier vor. Der Betroffene hat hier alles Erforderliche getan, um seinem Überprüfungswunsch bezüglich der Messung Genüge zu tun. Dass eine Begutachtung der Messung bislang nicht stattfinden konnte, beruht allein auf einer unzulässigen Verschlüsselung der Rohmessdaten, welche nicht nur den Betroffenen, sondern auch das Gericht in nicht hinnehmbarer Weise einschränkt.

4. Zu Ziffer 4. des Tenors:

Es versteht sich von selbst, dass der Hersteller, der Daten unzulässigerweise verschlüsselt, hierfür keine selbst festgesetzte „Gebühr“ verlangen kann. Er ist auf die Sätze des JVEG beschränkt, die auch die Übermittlung von Daten umfassen.

Des Weiteren ist die Überprüfung eines Vorwurfs im straf- und bußgeldrechtlichen Bereiches alleine dem Gericht bzw. dem von ihm vorgesehen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorbehalten. Ein eigens vom Hersteller geschaffenes Tool, um eine Messung seines eigenen Messgeräts zu überprüfen, kann deshalb nicht herangezogen werden.

Schließlich ist auch schon aus datenschutzrechtlichen Gründen klar, was auch der Vertreter der Zentralen Bußgeldstelle kundtat, dass eine Auswertung der Daten eines gesamten Messtages nur durch die Behörde selbst oder den behördlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgen darf. Nicht vereinbar mit den Persönlichkeitsrechten der sonst abgebildeten Fahrer des Messtages wäre deshalb eine Übersendung an eine Drittfirma, namentlich den Hersteller des Messgeräts, um zunächst die Daten komplett durchzusehen, damit dort mglw. die Decodierung ermittelt werden kann. Dies muss anhand der technischen Grunddaten ebenso möglich sein.