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Amtsgericht Aalen Urteil vom 14.01.2014 - 8 C 461/12 - Darlegungs- und Beweislast für Wertminderung und Vorschäden
AG Aalen v. 14.01.2014: Darlegungs- und Beweislast für Wertminderung und Vorschäden
Das Amtsgericht Aalen (Urteil vom 14.01.2014 - 8 C 461/12) hat entschieden:
- Der Geschädigte ist beweisbelastet dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden, hier insbesondere der merkantile Minderwert, tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden.
- Der Geschädigte genügt insgesamt den Anforderungen, die an den Nachweis einer Negativtatsache zu stellen sind, wenn sich aus den vorgelegten Zeugenaussagen hinreichend ergibt, dass mehrere Personen, die regelmäßig Kontakt zum Geschädigten haben bzw. das Fahrzeug gesehen haben, schilderten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte.
Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Wertminderung / merkantiler Minderwert
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 b ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 1 Auslandspflichtversicherungsgesetz, 115 Abs. 1 VVG.
Dies ergibt sich nach durch geführter Beweisaufnahme, insbesondere aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und den vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen, die im hier angewandten vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO im Rahmen der freien Beweiserhebung Berücksichtigung finden.
Der Kläger ist beweisbelastet dafür, dass die von ihm geltend gemachten Schäden, hier insbesondere der merkantile Minderwert, tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts anzunehmen.
Die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigen allesamt, dass ihnen am streitgegenständlichen Fahrzeug keine Unfallvorschäden bekannt waren. So wird auch zugunsten des Klägers bestätigt, daß dieser sein Auto sehr pfleglich behandelt hatte. Der Zeuge ..., Betreiber einer Waschanlage, bestätigt, dass der Kläger regelmäßig die Waschanlage aufsucht und ihm als Zeugen Schäden am Fahrzeug nicht bekannt waren. Er kann dies auch näher dahin gehend erläutern, dass er im Rahmen der Vorwäsche regelmäßig das Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzieht.
Damit genügt der Kläger insgesamt den Anforderungen, die an den Nachweis einer Negativtatsache zu stellen sind. Aus den vorgelegten Zeugenaussagen ergibt sich hinreichend, dass mehrere Person, die regelmäßig Kontakt zum Kläger haben bzw. das Fahrzeug gesehen haben, schilderten, dass das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall keinen Vorschaden hatte.
Allein die Tatsache, dass der Erstgutachter im Rahmen seines Gutachtens angegeben hatte, dass Vorschäden nicht bekannt seien, vermag das Gericht nicht in seiner Überzeugung zu erschüttern. Vernünftige Zweifel hieran ergeben sich nämlich aus diesen mehr oder weniger standardmäßigen Formulierungen im Rahmen des Gutachtens nicht. Aus der Formulierung "keine bekannt", lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass begründete Zweifel an der Schadensfreiheit vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehen. Es handelt sich vielmehr um eine Standardformulierung, die für sich allein keine Schlüsse dahingehend ziehen lässt, dass von Vorschäden auszugehen wäre. Dies gilt um so mehr, als die vom Kläger vorgebrachten Zeugenaussagen bestätigen, dass ein solcher Vorschaden gerade nicht bestand.
Damit ergibt sich in der Folge, wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend nachvollziehbar folgern lässt, dass bei Nichtvorliegen eines Vorschadens die merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro als marktgerecht anzusehen ist. In diesem Umfang ist somit dem Kläger auch ein weiterer Schadensersatz durch die Beklagte zu bezahlen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Ziffer 1, 711, 709 ZPO.