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Landgericht Freiburg Urteil vom 18.07.2013 - 3 S 122/13 - Ersatz eines merkantilen Minderwerts und restlicher Mietwagenkosten

LG Freiburg v. 18.07.2013: Ersatz eines merkantilen Minderwerts und restlicher Mietwagenkosten


Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 18.07.2013 - 3 S 122/13) hat entschieden:
  1. Bei einem Alter des Fahrzeuges von 10 Jahren und einer Laufleistung von rund 270.000 km tritt bei einer Beschädigung auswechselbarer, nicht tragender Teile keine merkantile Wertminderung ein.

  2. Sofern dem Geschädigten mehr als einem Monat vor der Fahrzeuganmietung mitgeteilt wird, wo die Möglichkeit für die Anmietung eines entsprechendes Ersatzfahrzeuges für 50,00 € besteht sowie darauf hingewiesen wird, dass die Anmietung durch den Geschädigten selbst vorgenommen werden kann, stellt die Anmietung eines wesentlich teureren Fahrzeuges eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.

Siehe auch Wertminderung / merkantiler Minderwert und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten


Gründe:

I.

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach der Beschädigung ihres Pkw bei einem Verkehrsunfall geltend; sie erstrebt den Ersatz merkantilen Minderwerts, den restlichen Betrag an Mietwagenkosten und weitergehenden Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nach eigener Prüfung kann das Berufungsgericht daher zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil Bezug nehmen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung von 450,00 € nicht zu, da bei ihrem Pkw kein merkantiler Minderwert eintrat. Hierzu kam bereits der von ihr beauftragte außergerichtliche Sachverständige, der sämtliche relevanten Faktoren beachtete. Das Berufungsgericht kommt im vorliegenden Fall aufgrund eigener Sachkenntnis zu demselben Ergebnis. Aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten in früheren Verfahren ist bekannt, dass bei einem Pkw, der ein solches Alter und eine derartige Laufleistung aufweist jedenfalls bei einer Beschädigung auswechselbarer, nicht tragender Teile keine merkantile Wertminderung eintritt (§ 287 ZPO). Der Unfall ereignete sich am 11.09.2012 und der AudiA6 Avant 4.2 quattro 250 kW war am 29.11.2002 erstmals zugelassen worden, mithin fast zehn Jahre vor dem Unfall. Er wies eine Laufleistung von 269.655 km auf. Darüber hinaus lagen unreparierte Vorschäden in Form von Kratzern an der rechten hinteren Seitenwand sowie sonstige diverse Kratzer und Gebrauchsspuren an der Karosserie und leichte Bordsteinschäden an den Felgen vor.

Die Klägerin trägt dazu passend in der Berufungsbegründung vor, dass diejenige Schätzmethode zur Bestimmung eines merkantilen Minderwerts, die an die heutigen Verhältnisse angepasst worden sei (Halbgewachs), eine Wertminderung nur bis zu einer Zulassungsdauer von sechs Jahren und/oder einer Laufleistung bis zu 200.000 km anerkenne. Die von der Klägerin zur Berechnung herangezogene Schätzmethode von Ruhkopf und Sahm (VersR 1962, 593) stellt wesentlich mit auf das Alter des Fahrzeugs ab, womit bei derart alten Fahrzeugen wie hier, ohne Besonderheiten auch bei heute höheren, durchschnittlich erreichten Gesamtlaufleistungen der merkantile Minderwert über die ersten vier Jahre (vgl. Palandt-​Grüneberg BGB, 72. Aufl., §251 Rn 14) weiter abstufend auf null zu schätzen ist.

2. Der Klägerin steht auch kein über den ersetzten Betrag hinausgehender Anspruch aus der Anmietung eines Mietwagens zu. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des §254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08).
  • Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2012 (B 13, I 195f), mithin mehr als einen Monat vor Fahrzeuganmietung mitgeteilt, wo sie für 50,00 € pro Tag ein entsprechendes Fahrzeug anmieten kann. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Anmietung auch selbst direkt vornehmen kann, womit sich die Frage von Sondertarifen der Versicherungswirtschaft nicht stellt. Wenn die Klägerin gleichwohl meinte, wesentlich teurer einen Pkw anmieten zu müssen, verletzte sie damit ihre Schadensminderungspflicht.
  • Unabhängig davon, geht der der Klägerin selbst bei Unkenntnis einer preiswerteren Anmietmöglichkeit nur zu ersetzende Normaltarif vorliegend nicht über den bereits von der Beklagten ersetzten Betrag hinaus.
  • Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg schätzen den sog. Normaltarif auf der Basis des Mittelwerts des Automietpreisspiegels Schwacke und des Automietpreisspiegels des Frauenhofer-​Instituts (Urteil v. 23.10.2012 - 3 S 262/11, zit. nach Juris). Anzusetzen sind vier Miettage. Es ist nämlich schon nicht erkennbar, weshalb sechs Tage abgerechnet werden, wenn bei einer Anmietung vom 24. bis 28.10.2012 nur fünf Miettage möglich wären. Darüber hinaus hat die Beklagte bestritten, dass die Anmietung bis einschließlich Sonntag, 28.10.2012, erforderlich gewesen sei und es fehlt jeder Vortrag, weshalb die Reparatur an einem Sonntag beendet worden sein soll; der Sonntag ist kein Arbeitstag. Fehlender Vortrag kann nicht durch Beweisermittlung ersetzt werden. Eine Rückgabe am Samstag, 27.10.2012, mithin nach vier Werktagen, ist dagegen plausibel, nachdem im vorgerichtlichen Gutachten eine Reparaturdauer von vier bis fünf Arbeitstagen angesetzt wurde; damit sind aber nur vier Tage für den Ersatz von Mietwagenkosten anzusetzen.
  • Aufgrund des Alters des Fahrzeugs ist bei der sehr hohen Laufleistung von der Gruppe 6 auszugehen, statt der Gruppe 8, in welche ein entsprechender Neuwagen fiele. Auch wenn ein Zuschlag für die Vollkaskoversicherung berücksichtigt würde, was vorliegend sehr zweifelhaft ist, und der streitige Zuschlag für Zufuhr und Abholung berücksichtigt würde, obwohl die Notwendigkeit nicht dargelegt ist (Wechsel von zu reparierendem/repariertem und Mietwagen jeweils an der Werkstatt), verbleibt keine Restforderung.
  • 3. Der Klägerin steht auch kein Ersatz weitergehender Anwaltskosten zu. Zu hohe Anwaltskosten stellen keinen erforderliche Aufwand für die Rechtsverfolgung dar. Zur Berechnung der zu ersetzenden Anwaltskosten ist als Streitwert von den berechtigten sonstigen Forderungen auszugehen, mithin von 3.591,58 €. Berechtigt ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, wie das Amtsgericht entschieden hat. Dies wird mit der Berufungsbegründung auch nicht mehr angegriffen, weshalb genügt, dass sich das Berufungsgericht die zutreffende Begründung des Amtsgerichts zu eigen macht. Damit ergibt sich die Berechnung: 1,3 x 245 € + 20 € (Post- und Telekommunikationspauschale) sowie auf die Summe 19 % Mehrwertsteuer; der sich so ergebende Betrag von.402,81 € wurde von der Beklagten vorgerichtlich ersetzt.
  • III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.