Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 20.07.2015 - 12 U 83/15 - Aufsichtspflicht gegenüber einem 2 ½-jährigen Kind

OLG Koblenz v. 20.07.2015: Verkehrsunfall und Aufsichtspflicht gegenüber einem 2 ½-jährigen Kind


Das OLG Koblenz (Urteil vom 20.07.2015 - 12 U 83/15) hat entschieden:
  1. Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Spielplatz nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert ist.

  2. Das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind (parkende Pkw) stellt keine höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG dar.

Siehe auch Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Am 25.09.2011 befanden sich die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. mit zwei minderjährigen Kindern von Bekannten der Beklagten zu 1. auf einem Kinderspielplatz in ...[Z]. Während des Spielens verließ eins der Kinder, die zweieinhalbjährige ...[A] unbemerkt den Spielplatz. Nachdem sie sich auf dem ...[Y]weg kurzfristig zwischen parkenden Fahrzeugen aufgehalten hatte, versuchte ...[A] die Straße zu überqueren, um zurück zu dem Spielplatz zu gelangen. Bei diesem Versuch wurde sie von dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin Frau ...[B] erfasst. In der Folgezeit leistete die Klägerin an Frau ...[B] Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 5.109,58 €, deren Erstattung sie mit der vorliegenden Klage begehrt.

Nachdem gegen die Beklagte zu 2. unter dem 07.10.2014 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen ist, beantragte die Klägerin in erster Instanz zuletzt,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 12.12.2914 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 5.109,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1..

Die Beklagte zu 1. beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.


II.

Die Berufung der Beklagten zu 1. hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung von 3.832,18 € aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. § 86 VVG.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. gemäß § 832 Abs. 2 BGB die Führung der Aufsicht über das Kind ...[A] übernommen hat. Die Beklagte zu 1. haftet bereits aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für die eingetretenen Unfallfolgen. Allein die tatsächliche Beaufsichtigung des Kindes ...[A] begründete die Verpflichtung der Beklagten zu 1., Dritte vor Schäden tunlichst zu bewahren (OLG Celle in NJW-​RR 1987, 1384; OLG Naumburg in NJW-​RR 2013, 1109). Hierbei war die Beklagte zu 1. als Verkehrssicherungspflichtige auch für solche Gefahren verantwortlich, die bei einem nicht ganz fernliegenden bestimmungswidrigen Verhalten entstehen konnten (BGH VI ZR 202/76, Urteil vom 21.02.1978, juris). Dass die Beklagte zu 1. ihrer Beaufsichtigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, steht für den Senat außer jedem Zweifel. Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert nach der Auffassung des Senats, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Spielplatz im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert war.

Anders als das Landgericht sieht der Senat allerdings eine Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 7 StVG als gegeben an. Die Klägerin kann sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Als höhere Gewalt i. S. dieser Vorschrift kommen nur von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder verursacht durch Handlungen dritter Personen in Betracht (m. w. N. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 34). Zu dem Erfordernis, dass das Ereignis von außen kommt, muss noch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit hinzutreten (BGH in NJW 1953, 184). Mangels Außergewöhnlichkeit stellen daher selbst grobe Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt dar. Ein geradezu „klassisches Beispiel“ hierfür ist das vorliegend gegebene plötzliche Betreten der Fahrbahn durch ein zuvor nicht wahrnehmbares Kind (parkende Pkw). Der Senat sieht auch das Verschulden der Beklagten zu 1. als nicht so gravierend an, dass die Betriebsgefahr des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Pkw vollständig zurücktritt. Im Ergebnis bringt der Senat die Betriebsgefahr mit 1/4 anspruchsmindernd in Ansatz. Ausgehend von einer unstreitigen Gesamtschadenshöhe in Höhe von 5.109,58 € war die Beklagte zu 1. folglich zur Zahlung von 3.832,18 € zu verurteilen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die ausgeurteilte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286. 288. 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.109,58 € festgesetzt.