Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 17.02.2015 - 3 Ws (B) 24/15 - 122 Ss 171/14 - Vorsätzlicher Rotlichtverstoß und Absehen vom Regelfahrverbot

KG Berlin v. 17.02.2015: Vorsätzlicher Rotlichtverstoß und Absehen vom Regelfahrverbot


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.02.2015 - 3 Ws (B) 24/15 - 122 Ss 171/14) hat entschieden:
  1. Für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß bedarf es neben der getroffenen Feststellung, dass der Betroffene bei Rot die Haltelinie überfahren hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, keiner weiteren besonderen Angaben.

  2. Für die Annahme eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes bedarf es der Angaben zur Geschwindigkeit des Betroffenen, mit dem er sich der Lichtzeichenanlage näherte und zur Entfernung zur Haltelinie, von wo aus er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat.

  3. Liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines "atypischen Rotlichtverstoßes" vor, ist der Tatrichter aufgrund der Gesamtumstände nicht von der Prüfung entbunden, ob die Regelsanktion eines Fahrverbots ausnahmsweise unangemessen erscheint.

Siehe auch Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße und Der qualifizierte Rotlichtverstoß


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes) eine Geldbuße von 180,00 Euro gemäß §§ 37Abs 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG, festgesetzt und gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf die Sachrüge Erfolg, i. Übrigen ist sie unbegründet.

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Betroffenen ohne den nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf ein vorsätzliches Verhalten wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt, kann unerörtert bleiben, weil insoweit bereits die Sachrüge durchgreift.

1. Die Feststellung zum Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Amtsgericht den objektiven Tatbestand eines "einfachen" Rotlichtverstoßes als erfüllt angesehen hat.

Denn für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß – wie im vorliegenden Fall – bedarf es neben der getroffenen Feststellung, dass der Betroffene bei Rot die Haltelinie überfahren hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, keiner weiteren besonderen Angaben (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 37 StVO, Rdnr. 44 m.w.N.;Burhoff, Handbuch für straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 4 Aufl. 2015, Rdnr. 3629 m.w.N.). Das Amtsgericht hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass seine Feststellungen auf Lichtbildern einer Überwachungskamera, die durch eine 1,7 m hinter der Haltelinie angebrachte Induktionsschleife ausgelöst wurden, beruhen. Diese Beweismittel hat der Sachverständige seinem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten zugrunde gelegt. Auf diesen Angaben fußt das Urteil. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar nicht, welches Messverfahren und welcher Gerätetyp verwandt worden ist, so dass weder von einem standardisiertem Messverfahren ausgegangen worden ist noch eine gerätespezifische Toleranz in Abzug gebracht werden konnte, jedoch hat der Senat – den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft folgend – den maximalen gerätespezifischen Toleranzabzug von 0,2 Sekunden den im Urteil wiedergegebenen Angaben des Sachverständigen zugrunde gelegt. Demnach bestand kein Zweifel, dass der Betroffene die Haltelinie bei rotem Wechsellicht überfuhr.

2. Die Feststellungen tragen indes die Annahme eines vorsätzlichen Handelns nicht.

Es sind dem Urteil nicht die notwendigen Angaben zur Geschwindigkeit des Betroffenen, mit dem er sich der Lichtzeichenanlage näherte und zur Entfernung zur Haltelinie, von wo aus er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat.

Die Feststellungen belegen aber fahrlässiges Handeln des Betroffenen. Denn auch insoweit bedarf es keiner besonderen Feststellungen, solange es sich um einen innerörtlichen Rotlichtverstoß handelt (König, a.a.O., § 37 Rndr. 42; Burhoff, a.a.O., Rdnr. 3672).

3. Auch überzeugen nicht die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch, mit denen es von einem "qualifizierten" Rotlichtverstoß mit der Folge der Anordnung eines Fahrverbotes ausging.

Der Senat teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach offen bleiben kann, ob die Feststellungen einen "qualifizierten Rotlichtverstoß" tragen. Denn selbst unterstellt, die Lichtzeichenanlage habe bereits länger als 1 Sekunde rotes Licht abgestrahlt, als der Betroffene als Führer eines PKW am 30. Januar 2013 um ca. 18.25 Uhr den Tempelhofer Damm in Richtung Mehringdamm befuhr und auf die Auffahrt der BAB A 100 in Richtung Dresden bog, halten die Erwägungen des Amtsgerichts zur Gefährdung des Querverkehrs rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Urteilsgründe weisen aus, dass es die Einlassung des Betroffenen, er habe vor der Haltelinie zunächst angehalten, zwar für widerlegt hält, jedoch war es nicht in der Lage, Feststellungen zur Geschwindigkeit, mit der er die Haltelinie überfahren hat, zu treffen. Es geht eher davon aus, dass er gebremst hat, als er in die Kurve eingefahren ist. Sachverständig beraten geht der Tatrichter von einer mittleren Geschwindigkeit von nur 16,8 km/h aus. Dies ergibt sich aus der Auswertung der beiden Bilder aus den Überwachungskameras, die unmittelbar nach dem Überfahren der Haltelinie und nach einer weiteren Wegstrecke von sieben Metern gefertigt worden seien. Zum weiteren Verkehr stellte das Amtsgericht weder Fußgänger- noch Radfahrer- und nur wenig Kfz-​Verkehr fest.

Der nach Ansicht des Amtsgerichts erfüllte Tatbestand von Nr. 132.3 BKat indiziert nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV zwar in der Regel das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Deshalb kommt in Fällen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auch das Verhängen eines Fahrverbotes in Betracht. Dies hat seine Ursache darin, dass sich bei länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtverstoßes bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann und die Einfahrt in den durch das rote Wechsellichtzeichen geschützten Bereich regelmäßig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit erfolgt (Senat, Beschlüsse vom 30. April – 3 Ws (B) 231/14 – und 14. Mai 2014 - 3 Ws (B) 62/14 -).

Liegen aber – wie im vorliegenden Fall - ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines "atypischen Rotlichtverstoßes" vor, ist der Tatrichter aufgrund der Gesamtumstände nicht von der Prüfung entbunden, ob die Regelsanktion ausnahmsweise unangemessen erscheint (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 492/13 -) . Dies hat das Amtsgericht versäumt. Die besondere Gefährdungslage, die üblicherweise das Verhängen eines Fahrverbotes erforderlich macht, lag nicht vor. Denn der Betroffene ist nicht mit überhöhter, sondern eher mit einer geringen Geschwindigkeit in den geschützten Bereich eingefahren. Es gab keinen Fußgänger- und Fahrradverkehr und den typischen Kfz-​Querverkehr gibt es bei der Einfahrt auf eine Autobahnzufahrt nicht.

4. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass die erforderlichen Feststellungen zu einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß in einer neuen Hauptverhandlung zu treffen sein werden, da die Lichtbilder aus der Überwachungskamera die einzigen Beweismittel darstellen. Gleiches gilt für weitere Feststellungen zur Gefährdungslage zwei Jahre nach dem zu beurteilenden Geschehen. Er sieht daher von einer Zurückverweisung des Verfahrens ab und macht von der ihm durch § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Befugnis zu eigener Entscheidung Gebrauch.

Mangels festzustellender Gefährdung kommt der Tatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BKatV, Abschnitt I lfd.Nr. 132.1. BKat mit einer vorgesehenen Regelgeldbuße von 200 Euro und dem Verhängen eines Fahrverbotes von einem Monat nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Festsetzung der Rechtsfolge ist der Tatbestand nach Nr. 132 BKat. Danach ist eine Regelgeldbuße von 90 Euro vorgesehen, die der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auch festgesetzt hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.