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Landgericht Kleve Urteil vom 16.01.2015 - 3 O 140/13 - Ersatzfähigkeit der Standgebühren nach niederländischem Recht
LG Kleve v. 16.01.2015: Ersatzfähigkeit der Standgebühren nach niederländischem Recht
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 16.01.2015 - 3 O 140/13) hat entschieden:
Kosten für die Fahrzeugaufbewahrung nach einem Verkehrsunfall sind auch dann nach niederländischem Recht zu erstatten, wenn der gerichtliche Sachverständige das Fahrzeug zur Abklärung des Unfallhergangs nicht selbst besichtigen muss.
Siehe auch Standgebühren - Standkosten - Unterstellungsgebühren und Unfälle mit Auslandsberührung
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.01.2012 in den Niederlanden ereignete.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs ... XJ amtliches Kennzeichen .... Das Klägerfahrzeug kollidierte am 25.01.2012 mit dem Beklagtenfahrzeug ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Der Unfall ereignete sich auf der Autobahn in Höhe der Gemeinden Veenendal/Ede, die in diesem Abschnitt zweispurig ist und wurde polizeilich aufgenommen (vgl. Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 06.09.2012, Bl. 132 d.A.). Kläger- und Beklagtenfahrzeug befuhren die Autobahn in die gleiche Fahrtrichtung; die Einzelheiten des Unfallhergangs sind umstritten.
Der Kläger trat Ansprüche aus dem Unfall zunächst am 03.09.2012 an den vorherigen Kläger ..., T-Straße, ... ab (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 42 d.A.), wobei später zu der Abtretung unter dem 15.12.2012 eine "Aufhebungsvereinbarung" getroffen wurde (vgl. Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 15.10.2012, Bl. 170 d.A.) und die Klage dahingehend (subjektiv) geändert wurde, dass der jetzige Kläger die Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht.
Durch den Unfall wurde das klägerische Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ausweislich des inhaltlich unstreitigen Privatgutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 07.02.2012 (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 11 ff. d.A.) betrug der Wiederbeschaffungswert 1.350 EUR und der Restwert 300 EUR zum Unfallzeitpunkt. Für das Gutachten hatte der Kläger 488,50 EUR zu leisten (vgl. Rechnung Sachverständigenbüro ... vom 07.02.2012, Bl. 34 d.A.).
Der Kläger trägt vor:
Er habe zum Überholen des Beklagtenfahrzeugs angesetzt und sich schon vollständig auf der linken Fahrspur der Autobahn befunden und sich dem langsamer fahrenden Beklagtenfahrzeug bis auf wenige Meter genähert, als das Beklagtenfahrzeug plötzlich und ohne Vorankündigung nach links wechselte und sofort stark abbremste. Er - der Kläger - habe noch erfolglos versucht zur Vermeidung einer Kollision nach links auszuweichen, sei hierbei jedoch gegen die Mittelleitplanke geraten und dann wieder nach rechts gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden.
Neben den Kosten für die Beschädigung seines Fahrzeugs in Höhe der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert habe der Beklagte auch die Standkosten für die Unterstellung des Klägerfahrzeugs in Höhe von 1.448,00 EUR für 181 Tage bis zum 24.07.2012 von kalendertäglich 8,00 EUR zu tragen. Denn zu diesem ortsüblichen und angemessenen Preis habe der Klägers sein Fahrzeug bei der Zeugin ... untergestellt, wie sich auch aus einer schriftlichen Vereinbarung mit der Zeugin (Anlage zur Klageschrift vom 06.09.2012, Bl. 35 d.A.) ergebe.
Auch habe die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 261,21 EUR (1,5-fache Gebühr aus Gegenstandswert von 1.538,50 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach näherer Darstellung von Seite 8 der Klageschrift) zu leisten, da sie erfolglos durch ein (unstreitiges) vorgerichtliches Anwaltsschreiben vom 14.02.2012 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 36 d.A.) zur Zahlung von 1.050 EUR Fahrzeugschaden und 488,50 EUR Gutachterkosten aufgefordert worden sei. Im Hinblick auf den Auslandsbezug liegen die für die Geltendmachung einer mehr als 1,3-fachen Gebühr erforderlichen besonderen Umstände vor.
Auch für die Feststellungsklage bestehe ein Feststellungsinteresse, weil sich der Schaden durch die fortdauernde Untersterstellung noch in der Entwicklung befinde und nach Ende der Unterstellung weitere Abschleppkosten anfielen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.985,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, die ihm durch den Verkehrsunfall entstanden, welcher sich am 21.01.2012 in den Niederlanden in Höhe der niederländischen Gemeinde Veenendaal/Ede auf der Autobahn unter Beteiligung der Fahrzeuge PKW ... amtliches deutsches Kennzeichen ... und ... amtliches niederländisches Kennzeichen ... ereignet hat, insbesondere in Form von Standkosten für die Unterbringung des Fahrzeugs ... von täglich 8,00 EUR ab dem 25.07.2012
und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 261,21 EUR auf Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Unfall habe sich abweichend in der Weise ereignet, dass der Fahrer des Beklagten-PKW sein Fahrzeug bereits eine geraume Zeit vor dem streitgegenständlichen Unfall auf die linke Spur vor das Klägerfahrzeug gelenkt hatte. Der Fahrer des Beklagten-PKW habe dann sein Fahrzeug abbremsen müssen, um die Kollision mit einem vor ihm fahrenden PKW, der unvermittelt sein Fahrzeug vom rechten auf den linken Fahrstreifen lenkte, zu vermeiden. Der Kläger, der offenbar einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, habe nach links ausweichen müssen und sei dann gegen das Beklagtenfahrzeug geraten. Daher habe der Kläger den Unfall allein verschuldet.
Das geltend gemachte Standgeld könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, angesichts des Restwertes seines Fahrzeugs dieses nicht für eine längere Dauer unterzustellen. Auch sei das Vorhalten des Fahrzeugs nicht für die Beweisaufnahme erforderlich, da der Kläger sein Fahrzeug habe begutachten lassen und hierbei Fotos gefertigt wurden, die dann letztlich auch allein im Rahmen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ausgewertet wurden.
Das Gericht hat den Kläger am 20.08.2013 als Partei zum Unfallhergang angehört (vgl. zum Ergebnis: Sitzungsprotokoll vom 20.08.2013). Der Zeuge ... wurde mit dem aus dem übersetzten Protokoll des Gerichts Gelderland (Bl. 268 ff. d.A.) ersichtlichen Ergebnis im Wege der Rechtshilfe vernommen. Ferner wurde ein schriftliches Gutachten zum Unfallhergang eingeholt, das der Sachverständige ... unter dem 01.09.2014 erstellte (Bl. 294 ff. d.A.). Schließlich hat das Gericht die Zeugin ... mit dem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 (Bl. 352 ff. d.A.) ersichtlichen Ergebnis uneidlich vernommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß Art 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit b EuGVVO a.F. (nunmehr: Artikel 13 bzw. 11 EuGVVO) international und örtlich zuständig. Bei Verkehrsunfällen kann der Geschädigte die KFZ-Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz verklagen, wenn das anzuwendende Rechtsstatut einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vorsieht (EuGH NJW 2008, 819, 820). Ein derartiger Direktanspruch ist im niederländischen Recht in Art 6 Abs. 1 1 Wet ansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM) vorgesehen (vgl. auch Asser/Hartkamp, Verbintenissenrecht, Bd. 3, Verbintenis uit wet, 9. Aufl. 1994, Rn 233).
Sachlich ist das Landgericht Kleve wegen des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 23.05.2013 zuständig, im Übrigen liegt aber auch ein Streitwert oberhalb der Zuständigkeitsgrenze vor (siehe unten).
Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig, da ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) vorliegt und nicht der Vorrang der Leistungsklage eingreift, weil zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die Schadensentwicklung nach Klägervortrag noch nicht abgeschlossen war.
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine nachträgliche "Aufhebung" der ursprünglichen Abtretung überhaupt möglich ist. Denn jedenfalls ist die "Aufhebungserklärung" als -unproblematisch mögliche- Rückabtretung iSd §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung dem Grunde nach gemäß Art 6 Abs. 1 S. 1 WAM i.V.m. Art 6:152 Burgerlijk Wetboek (BW). Verkehrsunfälle zweier Kraftfahrzeuge richten sich im niederländischen Recht nach Art 6:162 BW, der allgemeinen Vorschrift über unerlaubte Handlung (onrechtmatige daad) im niederländischen Recht (vgl. Hijma/Olthof, Nederlands vermogensrecht, 9. Aufl. 2005, Rn 433b; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Afl. 2009, 4. Teil, Kapitel C, Abschnitt XIX Rn 1). Die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall erfüllt den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung, weil ein widerrechtlicher Eingriff in ein Recht im Sinne von Art 6:162 Abs. 2 BW vorliegt, da in das Eigentum an dem Kraftfahrzeug eingegriffen wird. Unstreitig wurde das klägerische Fahrzeug durch den Unfall beschädigt.
Der Unfall ist auch von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW iSd § Art 6: 162 Abs. 3 BW verschuldet worden, dessen Verhalten sich die Beklagte als seine KFZ-Haftpflichtersicherung zurechnen lassen muss. "Schuld" im Sinne des Art 6:162 Abs. 3 BW liegt grundsätzlich vor bei Vorsatz (opzet) oder Nachlässigkeit (onachtzaamheid) (vgl. Asser/Hartkamp, Verbintenissenrecht, Bd. 3, Verbintenis uit de wet 9. Aufl 1994, Rn 72 mwN).
Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer iSd § 286 ZPO fest, dass das Beklagtenfahrzeug die Spur wechselte und es hierdurch zum Kontakt mit Überschussgeschwindigkeit auf der linken Fahrspur befindlichen Klägerfahrzeug kam. Zum Unfallhergang liegen unterschiedliche Angaben des Klägers und der Zeuge ... unterschiedliche Angaben gemacht, die jede für sich plausibel und nachvollziehbar sind, ohne dass die Kammer hiernach allein entscheiden kann, welche Angaben zutreffen, zumal beide als Unfallbeteiligte direkt involviert waren und ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben können. Besondere Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung kommt jedoch dem eingeholten Gerichtsgutachten zu: Der Sachverständige ... hat nachvollziehbar und von keiner Partei beanstandet entsprechend der Anstoßstellung (Anlage 4 zum Gutachten), die ihrerseits überzeugend aus den Fahrzeugbeschädigungen abgeleitet wurde, gefolgert. Der Sachverständige hat ferner plausibel dargelegt, dass dieser Unfallverlauf nur nachvollziehbar ist, wenn beim Beklagtenfahrzeug der Fahrspurwechsel eingeleitet wurde, als das klägerische Fahrzeug nahezu in Höhe des Beklagtenfahrzeugs war (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift). Damit ist der Unfallhergang nach klägerischer Darstellung für die Kammer erwiesen.
Das Verhalten des Beklagtenfahrers verstieß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrspurwechsel ("rijstrook wisselen") (Art. 54 Besluit van 26.07.1990 houdende vaststelling van een nieuw Reglement verkeersregels en verkeerstekens, RVV 1990), da er den Vorrang des Klägers ("het overige verkeer voor laten gaan") nicht beachtete.
Die Haftung der Beklagten war auch nicht wegen Mitverschuldens des geschädigten Klägers ("eigen Schuld") nach Art. 6:101 BW zu kürzen. Die Beklagtenangaben zum Unfallhergang haben nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Es sind aber auch keine anderweitigen Verkehrsverstöße des Klägers nachgewiesen: Der Kläger hat entsprechend Art 11 RVV links überholt. Es sind weder Geschwindigkeitsüberschreitungen noch Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten des Klägers beim Überholen nachgewiesen.
Dem Umfang nach sind hier die Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert in Höhe von 1.050,00 EUR zu ersetzen. Denn insoweit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und nach niederländischen Recht sind diese Kosten vom Schädiger zu erstatten und zwar einschließlich Mehrwertsteuer ( Neidhart, Unfall im Ausland, 5. Aufl. , Niederlande, Rn 64 und Ludovisy/Eggert/Burhoff - Neidhart, Praxis des Straßenverkehrsrecht X Niederlande, Rn 500).
Ebenfalls zu ersetzen sind die Gutachterkosten und zwar unabhängig davon, ob ein deutscher oder niederländischer Sachverständiger beauftragt wird, jedenfalls solange der Schaden - wie vorliegend - mehr als 350 EUR beträgt (Neidhart, Unfall im Ausland, aaO Rn 67 sowie Ludovisy/Eggert/Burhoff Rn 501).
Auch die Kosten für die vorübergehende Fahrzeugverwahrung (Standgeld) sind nach niederländischen Recht dem Grunde nach erstattungsfähig (Neidhart, Unfall im Ausland , "Niederlande", Rn 66). Hier kann allein aus dem Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige das Fahrzeug zur Begutachtung nicht besichtigen wollte, nicht gefolgert werden, dass die Kosten für das Standgeld mitverschuldet sind bzw. der Kläger insoweit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat:
Denn der Unfallhergang war von Anfang an zwischen dem Kläger und dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ausweislich der polizeilichen Aufnahme streitig. Die Beklagte hat auf die vorgerichtlichen Schreiben des Klägers nicht reagiert. Im Rahmen des Rechtsstreits hat die Beklagte einen abweichenden Unfallhergang vorgetragen.
Der Kläger war nicht darauf zu verweisen, dass er sich mit der Erstellung von Fotos für seine Beweisführung zum Unfallhergang begnügen musste: Das Sachverständigenbüro ... war mit der Erfassung des Schadens, nicht eines Unfallhergangs, beauftragt. Ein Privatgutachten nur zum Unfallhergang ist im Rahmen des Prozesses nur als qualifizierter Sachvortrag anzusehen und hätte das Gericht nicht von der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entbunden.
Der Kläger konnte nicht vorab wissen, ob und inwieweit die allein existierenden Fotos einem gerichtlichen Gutachter zur Unfallrekonstruktion genügen oder ob das Fahrzeug selbst vom gerichtlichen Sachverständigen besichtigt werden muss. Der Beklagten war auch spätestens mit Klagezustellung bekannt, dass der Kläger das Fahrzeug weiterhin aufbewahrt, ohne dass die Beklagte diesen Umstand zum Anlass genommen hätte, etwa dem Kläger eine günstigere Unterstellungsmöglichkeit anzubieten oder selbst ein (Privat-)Gutachten zum Hergang einzuholen, um die nunmehr erwiesenen Unfallhergang selbst außerprozessual festzustellen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vorherige Mitteilung des Anfalls von Unterstellungskosten die Beklagte zu kostenreduzierenden Maßnahmen veranlasst hätte. Dass der gerichtliche Sachverständige letztlich das beschädigte Fahrzeug nicht selbst besichtigen musste, kann dem Kläger nicht angelastet werden, da es sich insoweit um eine "ex post"-Betrachtung handelt. Bei der gebotenen "ex ante"-Betrachtung war es dem Kläger, der für den Unfallhergang beweisbelastet ist, nicht zuzumuten, auf das Fahrzeug als mögliches Mittel seiner Beweisführung selbst zu verzichten.
Der Höhe nach hat der Kläger allerdings nicht die geltend gemachten 1.448,00 EUR für den Zeitraum vom 27.01.2012 bis zum 24.07.2012 iSd § 286 ZPO nachgewiesen, sondern vielmehr nur ein Betrag von 50 EUR (Januar 2012), jeweils 100 EUR für die Monate Februar bis Juni 2012 und 24/31 Anteil von 100 EUR und damit 77,42 EUR für den Zeitraum 1.7.2012 bis zum 24.07.2012, so dass insoweit 627,42 EUR angefallen sind. Denn die glaubwürdige Zeugin ... hat glaubhaft bestätigt, dass nur ursprünglich ein Betrag von 8 EUR pro Tag für die Unterstellung schriftlich vereinbart war, aber später wegen der freundschaftlichen Beziehung das Standgeld auf 100 EUR monatlich und 50 EUR für den Monat Januar reduziert wurde. Ebenso glaubhaft hat die Zeugin bekundet, dass sie seit Mai 2013 das Fahrzeug nicht mehr unterstelle.
Ferner sind die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts dem Grunde nach gemäß Art 6:96 Abs. 2 BW nach als Folge des eingetretenen Primärschadens erstattungsfähig. Der Höhe nach richten sich hier wegen der Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts die Kosten nach RVG. Bei einem Verkehrsunfall, dessen Abwicklung sich nach niederländischen Recht richtet, ist schon wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr nicht zu beanstanden (ebenso: AG Heinsberg, Urt. v. 13.06.2013 - 19 C 151/12 - zitiert nach BeckRS 2013, 15372). Daher war den beantragten Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 261,21 EUR zuzusprechen.
Insgesamt hat der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von
Kosten Totalschaden |
1.050,00 EUR |
Gutachterkosten |
488,50 EUR |
Standgeld |
627,42 EUR |
Anwaltskosten |
261,21 EUR |
gesamt |
|
Zinsen stehen dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Unfalls und damit auch ab beantragter Rechtshängigkeit auch zu, allerdings nur in Höhe von 4 % (vgl. Lemor, Zinsen bei Ansprüchen aus Verkehrsunfällen im europäischen Vergleich, DAR-Extra 2009, 767). Wegen § 308 ZPO und den (derzeit sich stetig weiter entwickelnden) negativen Basiszinssatz war der Zinssatz zugleich auf den Höchstbetrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu "deckeln". Hinsichtlich des Rechtshängigkeitszeitpunkts kam es auf die Zustellung der Klage des jetzigen Klägers an die Beklagte an, die am 04.02.2013 erfolgte.
Auch dem Feststellungsantrag war teilweise zu entsprechen: Schon weil Standgeld dem Grunde nach zu beanspruchen ist und die Standdauer zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abschließend feststand, konnte weiterer nicht bezifferbarer Schaden entstehen. Dass diese Schadensposition während des Rechtsstreits bezifferbar wurde, weil die Unterstellung im Mai 2013 beendet war, führt nicht dazu, dass die Klage insoweit auf eine Leistungsklage umzustellen wäre. Allerdings ist auch insoweit der Feststellungstenor entsprechend anzupassen, als ab dem 25.07.2012 nur ein Betrag von monatlich 100 EUR geschuldet ist und die Dauer der Unterstelbei der Zeugin ... zeitlich befristet ist.
Im Übrigen war die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Auch beim Feststellungsantrag liegt ein Teilunterliegen des Klägers vor, da dieser ausdrücklich den unzutreffenden Betrag von 8 EUR pro Tag dort aufnahm.
Soweit abweichend vom derzeitigen Kläger vormals ... die Beklagte verklagte, hat dieser die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO (Vollstreckung durch den Kläger) bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vollstreckung durch die Beklagte).
Streitwert: bis 6.000 EUR nämlich:
2.986,50 EUR für Klageantrag zu 1) und im Übrigen für Klageantrag zu 2), für den allein 1.990,40 EUR auch bei 20 %- Abschlag für die Feststellungsklage allein für die Unterstellung bei der Zeugin ... in der Zeit zwischen dem 25.07.2012 und Ende Mai 2013 entfallen und es kommen weitere mögliche Kostenpositionen hinzu (ggf. anderweitige Unterstellung, Abtransport, Entsorgungskosten usw.). -