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OLG München Urteil vom 02.10.1996 - 21 U 3394/96 - Interessenkollision bei anwaltlichem Tätigwerden

OLG München v. 02.10.1996: Interessenkollision bei anwaltlichem Tätigwerden


Das OLG München (Urteil vom 02.10.1996 - 21 U 3394/96) hat entschieden:
  1. Es bleibt dahingestellt, welche Folgen ein Verstoß gegen BRAO § 43a Abs 4 haben kann.

  2. Wer sich gegenüber dem Honoraranspruch eines Rechtsanwalts darauf beruft, dieser habe seinen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verwirkt, muss hinreichend konkrete Tatsachen dafür vortragen, dass der Anwalt je in derselben Rechtssache tätig geworden ist.

  3. Von derselben Rechtssache kann nur gesprochen werden, wenn in beiden Sachverhalten ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Anwalt früher mehrfach Konkursverwalter war, in dieser Eigenschaft mit einer Großbank zu tun hatte, und schließlich für einen Schuldner dieser Großbank Verhandlungen über den Verkauf eines Unternehmens des Schuldners an Dritte führt.

  4. Eine Ursächlichkeit der Tätigkeit eines Anwalts für den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von BRAGO § 23 (juris: BRAGebO) ist auch dann gegeben, wenn die Vergleichsverhandlungen zunächst gescheitert waren, die Parteien aber ohne Anwalt oder mit einem anderen Anwalt den gleichen oder einen im großen und ganzen entsprechenden Vergleich geschlossen haben.

Siehe auch Interessenkollision / Parteiverrat und Stichwörter zum Thema Rechtsanwalt im Verkehrsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

... 2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, der Kläger habe gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) verstoßen.

a) Da hier ein solcher Verstoß nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob anderenfalls der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig wäre, so dass der Rechtsanwalt im Hinblick auf § 817 BGB keine Vergütung fordern könnte (vgl. Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 15 m.w.N.; zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages bei Verstoß des Anwaltsnotars gegen § 45 Nr. 4 BRAO a.F. OLG Hamm, DNotZ 1989, 632; OLG Köln AnwBl 1980, 70/71; Feuerich, DNotZ 1989, 596/602 f. je m.w.N.).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt hat, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit im Rahmen des zweifachen Mandatsverhältnisses widerstreitende Interessen vertreten (§ 43 a Abs. 2 BRAO). Der Beklagte hat das auch im Berufungsverfahren nicht getan, obwohl er sowohl vom Kläger als auch vor allem durch das angefochtene Urteil auf die mangelnde Substantiiertheit seiner Behauptung hingewiesen wurde. Es fehlt ein schlüssiger oder ausreichend substantiierter Vortrag einer Interessenkollision, die der unbefangenen Ausübung des Mandats durch den Kläger entgegengestanden hätte (vgl. BGH NJW 1991, 1176/1177).

Dem Sachvortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass dieselbe Rechtssache vorgelegen habe, nämlich dass der Kläger mit der H.-​Bank und dem Beklagten Auftragsverhältnisse eingegangen sei und in beiden Mandaten ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung habe sein können (vgl. EGH Celle BRAK-​Mitt. 1981, 44/45; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 3, je m.w.N.). Es ging hier nicht um denselben historischen Vorgang, den der Kläger einmal in diesem und dann im entgegengesetzten Sinn hätte würdigen müssen. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass eine Identität der Tatsachen und der Interessengesamtheit bestanden und dass die vom Auftrag des Beklagten umfassten Angelegenheiten noch zu einem ursprünglich dem Kläger von der H.-​Bank anvertrauten materiellen Rechtsverhältnis gehört hätten (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 67 ff. m.w.N.).

Der Kläger hat sich bei der Wahrnehmung der vom Beklagten erteilten Aufträge auch dann nicht in einem Interessenkonflikt mit seinem Mandanten befunden, wenn angesichts des gegenüber § 45 Nr. 2 BRAO a.F. geänderten Wortlauts in § 43 a Abs. 4 BRAO von dem Erfordernis abgesehen würde, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten habe.

Dabei wird zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt, dass die H.-​Bank und deren Direktor H. den Kläger seit vielen Jahren bestens kennen, weil er "für die H.-​Bank" sehr erfolgreich als Konkursverwalter gearbeitet hat, sowie dass der Kläger von der H.-​Bank als Konkursverwalter vorgeschlagen worden ist. Daraus folgt hier aber nicht die Vertretung widerstreitender Interessen durch den Kläger im Sinne von § 43 a Abs. 4 BRAO. Der Kläger hat selbst auf den "allseits bekannten" Umstand hingewiesen, dass er seit Jahren als Insolvenzverwalter tätig sei und in dieser Eigenschaft andauernd mit Banken als Gläubiger zu tun habe. Es liegt in der Natur der Sache, dass zu diesen Gläubigerbanken auch die verhältnismäßig große H.-​Bank AG zählte. Der Umstand, dass nur eine stete Verwendung "Fachanwälte für Konkurse" heranreifen lassen kann (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 78 Rdnr. 2 a), entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte daher immer wieder zum Konkursverwalter ernannt werden und in dieser Eigenschaft mit Gläubigerbanken zu tun haben, begründet noch nicht den vom Beklagten behaupteten Interessenkonflikt. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung von Ernennung, Auswahlkriterien und Rechtsstellung des Konkursverwalters. Dieser wird vom Konkursgericht ernannt (§ 78 Abs. 1 KO), nicht von den (Haupt-​) Gläubigern. Dabei gehört zu den vom Gericht zu beachtenden Auswahlkriterien neben der fachlichen Eignung gerade, dass der Konkursverwalter außer vom Gemeinschuldner auch von den Gläubigern unabhängig ist. Bei der Auswahl des Konkursverwalters handelt es sich um eine unabhängige gerichtliche Entscheidung, durch welche nicht zuletzt die Gefahr einer Einflussnahme von (Groß-​) Gläubigern ausgeschlossen werden soll (Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 78 Rdnr. 2 m.w.N.).

Diesem Verständnis vom Amt des Konkursverwalters entsprechen auch die Verhaltensrichtlinien für als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwälte (AnwBl. 1992, 118 f.), in denen die Unabhängigkeit und Objektivität der Insolvenzverwalter betont werden.

Die Gläubiger haben hinsichtlich der Auswahl des Konkursverwalters kein Vorschlagsrecht. Wird ein bestimmter Konkursverwalter von Großgläubigern oder einer Gläubigergruppe vorgeschlagen, so ist dieser Vorschlag als Anregung aufzufassen. Einer solchen Anregung soll vom Gericht nur stattgegeben werden, wenn seitens der Gläubiger mit dem Vorschlag keine eigenen Interessen verfolgt werden, die dem allgemeinen Verfahrenszweck zuwiderlaufen (Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 78 Rdnr. 3, 2 b).

Der Konkursverwalter unterliegt außerdem der Aufsicht und Überwachung durch das Konkursgericht (vgl. §§ 82, 84 KO; Kuhn/Uhlenbruck a.a.O., § 78 Rdnr. 7).

Die bloße Tatsache, dass der Kläger seit Jahren regelmäßig als Konkursverwalter ernannt wurde, die H.-​Bank den Kläger als Konkursverwalter und dessen für sie als Konkursgläubigern erfolgreiche Tätigkeit geschätzt hat, ist nicht geeignet, in bezug auf den Beklagten eine Interessenkollision und ein - auch im Hinblick auf Artikel 12 GG fragliches - Verbot der Mandatsübernahme zu begründen.

Der Kläger hat schwerpunktmäßig Insolvenzverfahren abgewickelt und wurde vom Beklagten, wie von ihm nicht bestritten, gerade deshalb beauftragt.

Im übrigen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keine ausreichend substantiierten Umstände für den behaupteten Interessenkonflikt vorgetragen. Das gilt vor allem für die Behauptung, der Kläger sei seit Jahren in verschiedenen Mandantenbeziehungen mit der H.-​Bank verbunden, für diese in verschiedenen rechtsberatenden Funktionen tätig und von ihr wirtschaftlich abhängig. Der Beklagte hat insoweit - abgesehen von mit der dargelegten Rechtslage nicht im Einklang stehenden Erwägungen - nur Tatbestandsmerkmale und die Rechtsfolge von § 43 a Abs. 4 BRAO behauptet, ohne jedoch tatsächliche Umstände darzutun, aus denen sich die behauptete Rechtsfolge herleiten ließe. Jenes Vorbringen ist zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet; es ist aber erkennbar auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt.

Einen solchen Anhaltspunkt bildet nicht eine Äußerung des Klägers gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. P., dass er nicht gegen die H.-​Bank für den Beklagten auftreten könne, auch wenn die Behauptung zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt wird. Der Sinn dieser Äußerung kann in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers zwanglos dahin verstanden werden, dass dem Beklagten mit einer streitigen Auseinandersetzung ein Bärendienst erwiesen worden wäre. Denn bei rechtlich nicht zweifelhaften persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von rund 75 Mio. DM und einer drohenden Insolvenz des Unternehmens blieb naheliegenderweise keine andere, rechtlich wie wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit, als eine Verhandlungslösung anzustreben. Das gleiche Verständnis gilt für die Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 28.12.1994, dass er dem Beklagten "bereits vor geraumer Zeit" erklärt habe, gegen die H.-​Bank nicht streitig auftreten zu wollen. ...

4. Der Beklagte schuldet auch die Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO). Die Tätigkeit des Klägers war für den Vergleichsabschluss mit der H.-​Bank zumindest mitursächlich, auch wenn die H.-​Bank zunächst erklärt hatte, dass sie eine Fristverlängerung über den 31.12.1994 hinaus nicht für möglich halte. Jene Ursächlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Vergleichsverhandlungen zunächst gescheitert sind, die Parteien aber ohne Anwalt oder mit einem anderen Rechtsanwalt den gleichen oder einen im großen und ganzen dem entsprechenden Vergleich geschlossen haben (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 23 Rdnr. 30 f m.w.N.). Unstreitig hat die H.-​Bank auf Ansprüche gegen den Beklagten persönlich verzichtet. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass mit der H.-​Bank ein - gegenüber der unter Mitwirkung des Klägers getroffenen Vereinbarung vom 17.5./19.7.1994 über einen im Ergebnis vollständigen Erlass der persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten - abweichender Vergleich geschlossen worden wäre. Soweit der Beklagte auf einen für ihn weitaus besseren, im Februar 1995 erzielten Erfolg verweist, betrifft das den Verkauf der B. GmbH an die amerikanische Firma H., nicht den im Ergebnis bereits vom Kläger zuvor erzielten, ohnehin vollständigen Erlass der persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten durch die H.-​Bank.