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OLG Köln Beschluss vom 29.01.2015 - 12 U 63/14 - Kein Ersatzanspruch bei teilweise inkompatiblen Fahrzeugschäden
OLG Köln v. 29.01.2015: Kein Ersatzanspruch bei teilweise inkompatiblen Fahrzeugschäden
Das OLG Köln (Beschluss vom 29.01.2015 - 12 U 63/14) hat entschieden:
Sind nicht sämtliche geltend gemachten Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, so ist in Ermangelung substantiierter Angaben zu den inkompatiblen Schäden auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind.
Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
Gründe:
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten, weil der Senat die Klage nach dem derzeitigen Stand der Beratung übereinstimmend mit dem Landgericht als unbegründet erachtet.
1. Gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts bestehen keine Bedenken (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrages zur Verursachung der Schäden an seinem Fahrzeug durch das vorgetragene Unfallgeschehen vom 6.4.2012 nicht zu führen vermocht, weil aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen H. davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf das vorgetragene Unfallgeschehen zurückgeführt werden können (Inkompatibilität).
Die gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger wiederholt und erläutert im Rahmen der Berufungsbegründung ausschließlich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. H. in seinem Gutachten vom 17.7.2013 (Bl. 85.110 d.A.), die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Landgericht ist diesen Einwendungen, die der Kläger durch Vorlage des Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. T. vom 13.9.2013 (Bl. 41-62 des Anlagenheftes) substantiiert hat, durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen H. vom 13.3.2014 (Bl. 147-156 d.A.) nachgegangen. Der Sachverständige H. hat hier im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum es bei der Wertung der Inkompatibilität verbleibt, nämlich wegen der nicht in Übereinstimmung zu bringenden Differenz der Höhenlage der Beschädigungen. Er hat auch im Einzelnen begründet, warum auch die Berücksichtigung von Wankvorgängen nicht zur Annahme von Kompatibilität führt.
Das Landgericht hat diese Ausführungen für überzeugend erachtet, weswegen es richtigerweise von der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO (Obergutachten) abgesehen hat. Der Senat folgt den Wertungen des Landgerichts.
2. Der Senat stellt klar, dass selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass sich ein Teil des Schadensbildes auf das vorgetragene Unfallgeschehen würde zurückführen lassen (teilweise Kompatibilität), dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Wenn nämlich nicht sämtliche geltend gemachten Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist in Ermangelung substantiierter Angaben zu den inkompatiblen Schäden auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil vom 22.2.1999, 16 U 33/98, zitiert nach juris, Rn. 8; LG Mainz, Urteil vom 26.11.2004, 4 O 620/02, zitiert nach juris, Rn. 14)
3. Im Übrigen nimmt der Senat zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt, und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.