Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 16.02.2015 - 12 U 167/14 - Haftungsausschluss bei Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte

OLG Naumburg v. 16.02.2015: Haftungsausschluss bei Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte mit Arbeitgeberfahrzeug


Das OLG Naumburg (Urteil vom 16.02.2015 - 12 U 167/14) hat entschieden:
Stellt der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmern ein betriebseigenes Fahrzeug, das mit seiner Firma beschriftet ist, für die Hin- und Rückfahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle zur Verfügung, ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen für einen Unfall, der sich auf der Heimfahrt ereignet hat, weil sich die Arbeitnehmer insoweit auf einem Betriebsweg befunden haben. Dies gilt auch dann, wenn das Ziel der Fahrt der private Wohnsitz eines der beteiligten Arbeitnehmer ist.


Siehe auch Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers und Arbeitsrecht und Verkehrsrecht


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3. September 2010 auf der B ... bei W..

Der Kläger war als Beifahrer in einem von seinem Arbeitskollegen G. H. geführten Betriebsfahrzeug der Beklagten zu 2) unterwegs, bei der beide zu diesem Zeitpunkt angestellt waren. Die Beklagte zu 2) war auch Halterin des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW, den sie dem Zeugen H. zur Verfügung gestellt hatte. Ausgangspunkt der Fahrt war P., wo der Kläger und G. H. während der Woche ihren Arbeitseinsatzort hatten. Die Rückfahrt habe beide gemeinsam mit diesem PKW gegen 20:00 Uhr angetreten.

Gegen 20:50 Uhr verursachte G. H. im Zuge eines Überholvorganges einen schweren Unfall, bei dem das Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn abkam und sich mehrfach auf einem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Wirtschaftsweg überschlug. Der Kläger wurde dabei aus dem Pkw geschleudert und schwer verletzt.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug der Beklagten zu 2) sei dem Arbeitskollegen H. über das Wochenende von der Beklagten zu 2) zur Heimfahrt überlassen worden. Ziel der Fahrt sei aber nicht die Niederlassung der Beklagten zu 2) in G., sondern der Wohnsitz des Zeugen H. in A. gewesen. Von dort aus habe er dann weiter nach C. an seinen Wohnort fahren wollen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sich die Beklagte zu 2. nicht auf das Haftungsprivileg aus §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII berufen könne, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Betriebswegeunfall, sondern um einen nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg gehandelt habe. Die Heimfahrt vom Arbeitsort P. sei nicht als Teil der innerbetrieblichen Organisation anzusehen, weil sie nicht auf einer Anordnung des Arbeitgebers beruht habe, sondern auf dem Entschluss der beiden Arbeitnehmer, gemeinsam die Heimfahrt anzutreten, nachdem die betrieblich veranlasste Tätigkeit in P. beendet gewesen sei. Beide hätten sich direkt auf den Weg nach Hause begeben und seien nicht auf den Weg zu einer Niederlassung der Beklagten zu 2) gewesen. Das Fahrzeug habe über das Wochenende bei G. H. bleiben sollen. Aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2) ergebe sich auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die An- und Abfahrten vom und zum jeweiligen Arbeitsort zu organisieren. Es sei lediglich ein Entgegenkommen der Beklagten zu 2. gewesen, wenn sie dem Kläger und dem Arbeitskollegen G. H. unentgeltlich ein Fahrzeug für ihre Fahrten zur Arbeit gestellt und damit zur eingeschränkten privaten Nutzung überlassen habe. Der Kläger und sein Kollege hätten sich bei diesen Fahrten immer abgewechselt.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2012 zu bezahlen,

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 35.446,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2012 zu bezahlen,

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.380,79 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2014 zu bezahlen,

  4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf das Unfallereignis vom 3. September 2010 zurückzuführen sind und dem Kläger nach dem 31. November 2013 entstanden sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass Zweck der gemeinsamen Fahrt die Rückkehr vom Einsatzort zum Büro gewesen sei. Hierbei handele es sich üblicherweise um die dem Wohnort des jeweiligen Mitarbeiters nächstliegende Niederlassung der Beklagten zu 2), die auch den Abstellort des Fahrzeuges bestimme. Eine abweichende Absprache habe es nicht gegeben. Nach dem Unfallereignis sei - entsprechend einer zuvor bestehenden ständigen Übung - innerhalb des Betriebes hinsichtlich der Dienstfahrzeuge auch ein entsprechender Zusatz zum Anstellungsvertrag schriftlich fixiert worden.

Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass sich das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zu ihren Gunsten auswirke. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob ein Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorliege, also ob die Wegstrecke unmittelbar im Interesse der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde und damit der Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhänge. Angesichts der Gesamtumstände liege hier ein Betriebswegeunfall vor. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Rückfahrt an einer Niederlassung der Beklagten zu 2) oder am Wohnort eines ihrer Mitarbeiter habe enden sollen. Eine gesonderte Anordnung des Arbeitgebers sei hierfür nicht notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nach §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII ausgeschlossen sei, weil es sich bei dem Unfall um einen Betriebswegeunfall und nicht um einen Unfall auf einem sonstigen versicherten Weg im Sinne der § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII gehandelt habe.

Die dafür notwendige betriebliche Verbindung liege vor, weil die vom Kläger und seinem Arbeitskollegen G. H. gemeinsam nach Dienstende zurückgelegte Heimfahrt nach einer auswärtigen Arbeitswoche in dem von der Beklagten zu 2) unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeug durchgeführt worden sei. Zwar sei die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen habe, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause gelange. Andererseits sei der Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet werde. Habe ein Versicherter seinen Arbeitsplatz aber ständig außerhalb des Betriebsgeländes, sei dies Ort seiner Tätigkeit. Deshalb sei auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg.

Für die Einordnung der Heimfahrt als Betriebswegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sei nach dem Sinn und Zweck des Haftungsprivilegs auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Heimfahrt an einer Niederlassung der Beklagten zu 2) enden sollte oder die Beklagte zu 2) es dem Kläger bzw. seinem Arbeitskollegen stillschweigend gestattet gehabt habe, das Dienstfahrzeug an seinem Wohnort abzustellen. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber etwa einen Fahrer für den Transport beschäftige, sondern es genüge, dass einer der Arbeitnehmer, der auch vor Ort im Einsatz sei, die Heimfahrten übernehme. Stelle der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trage er auch die anfallenden Kosten, handele es sich um einen „Sammeltransport“ im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt werde, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Hier wie dort verwirkliche sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem Unternehmer und Arbeitskollegen grundsätzlich befreit werden sollen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass die gemeinsame Fahrt mit seinem Arbeitskollegen entgegen der Auffassung des Landgerichts eine betrieblich veranlasste Fahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gewesen sei. Schon die Tatsache, dass diese am Wohnsitz des Zeugen H. habe enden sollen, belege, dass kein betriebsbezogenes Verhältnis vorgelegen habe. Es müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass kein von der Beklagten zu 2) eigens dafür zur Verfügung gestellter Fahrer die Fahrt vorgenommen habe, da die Einbindung in die betriebliche Organisation regelmäßig das Bestimmen eines Fahrers erfordere. Vorliegend sei es gerade nicht so, dass ein ständiger Fahrer bestimmt worden sei. Der Kläger und der Zeuge H. hätten sich vielmehr regelmäßig auf den Heimfahrten abgewechselt und die Wechselfolge selbst bestimmt. Dies sei in der Art und Weise geschehen, dass der jeweilige Fahrer zu seinem Wohnort gefahren sei und der andere seinen Weg von dort fortgesetzt habe. Es sei daher nicht immer derselbe vom Arbeitgeber vorgegebene Zielort angefahren worden. Das Landgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass bereits die Zurverfügungstellung eines betriebseigenen Pkws und die Kostentragung für die Heimfahrt der Arbeitnehmer von einer betriebsfernen Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber einen „Sammeltransport“ darstelle und zwar auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern genutzt werde, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden stehe jedenfalls nicht mit der zum Begriff des Sammeltransports ergangenen ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung. Im üblichen Sprachgebrauch werde ein Sammeltransport als gemeinsamer Transport von einer größeren Anzahl von Menschen oder Gütern beschrieben. Das Landgericht würde verkennen, welche Sachverhaltskonstellation mit dem Begriff Sammeltransport verbunden sei. Ein betrieblicher Sammeltransport finde regelmäßig dann statt, wenn eine Arbeitskolonne oder eine Baustellenbesatzung eines Arbeitgebers zum entsprechenden Einsatzort gebracht werde, dort meist in Sammelunterkünften untergebracht und von dort zum Stammsitz des Unternehmens oder in dessen Nähe zurückgebracht werde, wo die Fahrzeuge der Mitarbeiter abgestellt seien. Der Arbeitgeber bestimme dabei in der Regel einen nach seiner Ansicht besonders befähigten, zuverlässigen oder ausgebildeten Mitarbeiter als Fahrer, auf den sich die Kollegen dann auch verlassen. Dies bedeute, die Verantwortung für die Organisation dieser Fahrten übernehme der Arbeitgeber, die Mitarbeiter seien davon entbunden. Dieser Fall liege hier aber nicht vor.

Der Kläger beantragt,
  1. das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. September 2014, zugestellt am 13. Oktober 2014, Az.: 9 O 2341/13, wird aufgehoben.

  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen.

  3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 35.446,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2012 zu bezahlen.

  4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.380,79 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2014 zu bezahlen.

  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche auf das Unfallereignis vom 3. September 2010 zurückzuführen sind und dem Kläger nach dem 30. November 2013 entstanden sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 518 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht wegen des Unfalls am 3. September 2010 gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1, Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB, i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Deren Haftung ist vielmehr nach § 104 SGB VII ausgeschlossen.

Bei dem Kläger ist ein Personenschaden eingetreten, der im Rahmen eines über die gesetzliche Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls verursacht worden ist. Denn der Unfall hat sich auf einem Betriebsweg zugetragen, wie das Landgericht mit einer zutreffenden Begründung festgestellt hat. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung vergleichbarer Unfälle von Arbeitnehmern bei der Rückkehr von auswärtigen Tätigkeiten überein (z. B. Urteil vom 20. Oktober 2014, Gesch.Nr.: 12 U 79/14).

Grundsätzlich ist zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen zu differenzieren, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht.

Für die Unterscheidung kann auf die Abgrenzungskriterien zu innerbetrieblichen Vorgängen und auf die zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Denn bei der Auslegung des § 8 SGB VII ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) weitgehend entsprechende Regelung schaffen wollte (BT-​Drucksache 13/2204, S. 77, 100; BGHZ 157, 159). Anstelle des nach §§ 636, 637 RVG bislang maßgebenden Abgrenzungsmerkmals, dass der Arbeitsunfall „bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ eingetreten ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg herbeigeführt worden ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rollen spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (z. B. BGH 145, 311 m. w. N.). Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst allerdings nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein „normales“ Risiko verwirklicht hat, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme verstanden hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO. Die Entsperrung sollte generell auch solche Betriebswege nicht mehr umfassen, die noch nach bisherigem Recht als Teilnahme am allgemeinen Verkehr behandelt wurden (vgl. BT-​Drucksache 13/2204, S. 100).

Ein in diesem Sinne nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem gesetzgeberischen Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mit tragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die Regelungen aus §§ 104 f. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt.

Bei dieser Sachlage ist aber auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesem Fall ist nach §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden sollte (vgl. BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg hat der Geschädigte dagegen den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen und sich wie ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren begeben.

Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall davon auszugehen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat und der Beklagten zu 2) damit als Arbeitgeber des unfallgeschädigten Arbeitnehmers das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII zugute kommt. Denn die Heimfahrt von der auswärtigen Arbeitsstelle im Betriebsfahrzeug war Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Für die rechtliche Einordnung ist dabei entscheidend, dass die gemeinsame Fahrt des Zeugen H. und des Klägers zu ihrem Einsatzort in P. zweifelsfrei dienstlich veranlasst war, da ihr eine entsprechende dienstliche Anweisung der gemeinsamen Arbeitgeberin im Hinblick auf den Arbeitseinsatz dort zugrunde lag. Die Rückfahrt - unmittelbar nach Dienstende - stand dabei ebenfalls in einem engen sachlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers und des Zeugen H. (z. B. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Für die Hin- und Rückfahrt zu der auswärtigen Arbeitsstätte hat die Beklagte zu 2) ihren Arbeitnehmern ein betriebseigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, mit dem der Kläger und der Zeuge H. die Fahrtstrecke zurückgelegt haben. Die Bereitstellung eines Betriebsfahrzeuges für einen Sammeltransport zur auswärtigen Betriebsstätte stellt ein gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs.1 SGB VII versicherten Betriebsweg dar (z. B. BGHZ 157, 159). Dadurch wurde die Fahrt als betrieblich veranlasste Dienstreise zu einem Ziel außerhalb des Betriebsortes gekennzeichnet, die in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit der Parteien stand und der eine Anordnung der Arbeitgeberin zugrunde lag (vgl. BAG, DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Rdn. 21f. zu § 104 SGB VII). Damit korrespondiert auch, dass der Kläger den Unfall gerade in seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Denn er hat bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf die betrieblichen Interessen von der Arbeitgeberin durch Bereitstellung des Betriebsfahrzeuges in dieser Weise eröffnet war und sich dementsprechend von einer Privatfahrt mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterschied. Wie u. a. dem Lichtbild der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt, Gesch.Nr. 961 Js 80275/10) außerdem entnommen werden kann, befanden sich jedenfalls auf der Beifahrertür des Fahrzeug der Beklagten zu 2) deren Firma und die Webadresse ihrer Holding-​Gesellschaft. Insofern diente das von dem Kläger und dem Zeugen H. benutzte Fahrzeug auch stets der Werbung und damit betrieblichen Zwecken.

Dabei steht es der Annahme eines Betriebsweges auch nicht entgegen, dass Ziel der Rückfahrt mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht deren Betriebssitz in G., sondern der Wohnsitz des Zeugen H. in A. gewesen ist. Es spielt für die Einordnung als Betriebsweg keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den auswärtigen Einsatzort im Auftrag des Arbeitgebers von seiner Wohnung oder vom Betrieb aus anfährt (z. B. OLG Saarbrücken, RuS 2010, 129; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 179a f. zu § 8 SGB VII; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Rdn. 22 zu § 104 SGB VII). Gleiches gilt für die Rückfahrt zu einem privaten Wohnsitz.

Ebenso wenig setzt die Einordnung als Unfall auf einem Betriebsweg voraus, dass ein Sammeltransport in dem Sinne ausgeführt wird, dass mehr als zwei Mitarbeiter transportiert werden müssen. Zwar wird der Begriff des „Sammeltransports“ in der Rechtsprechung verwendet (z.B. BGHZ 157, 159; BAG MDR 2004, 577). Allerdings ist die Feststellung eines „Sammeltransport“ dabei gerade kein entscheidendes Argument gewesen. Vielmehr war maßgeblich, dass der Kläger und seine Arbeitskollegen in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hatte, auch wenn er nur die Möglichkeit der Teilnahme eröffnete, also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluss genommen. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, dass die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Hierdurch bestimmte der Arbeitgeber in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen Risiko prägenden Faktoren mit. Dass der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten, wurde als einer modernen Unternehmensführung entsprechend eingeordnet. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann der Senat hierzu - in Übereinstimmung mit der Ansicht des OLG Dresden (MDR 2013, 1289) - keine Unterschiede erkennen, wenn der Transport mit einem betriebseigenen Fahrzeug nur durch zwei Arbeitnehmer durch geführt wird. Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung treffen nämlich im Kern auch auf Transporte von wenigen oder - wie hier - von zwei Mitarbeitern zu. Hier wie dort verwirklicht sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbedingtes Haftungsrisiko, von dem Unternehmer und Arbeitskollegen zur Wahrung des Betriebsfriedens innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft grundsätzlich befreit werden sollen (OLG Dresden a. a. O.). Dies gilt um so mehr, als an dem streitgegenständlichen gemeinsamen Transport nach und von P. die gesamte Belegschaft beteiligt war, die in P. für die Beklagte zu 2) auswärtig tätig war, nämlich gerade der Kläger und der Zeuge H. . Im Übrigen hat sich die Rechtssprechung auch nicht auf den Begriff des Sammeltransports als Unterscheidungskriterium festgelegt (z. B. BGH, VersR 2004, 259; BAG, DAR 2004, 727). In dort zugrunde liegenden Fällen waren vielmehr ebenfalls nur zwei Mitarbeiter unterwegs. Auch das OLG Saarbrücken (RuS 2010, 129) hat die Beteiligung von nur zwei Mitarbeitern (ohne weitere Erörterung) für die Annahme eines Betriebsweges ausreichen lassen, was nach den vorgenannten Gründen auch sachgerecht ist.

Ein Haftungsausschluss scheidet hier auch nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, da der Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Besteht danach zu Gunsten der Beklagten zu 2) ein Haftungsausschluss, kann auch die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden (z. B. BAG, VersR 2001, 2039; VersR 2001, 720; Huber, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Aufl., Rdn. 15 zu § 115 VVG).

Der festgestellte Anspruchsausschluss erfasst alle hier geltend gemachten Ersatzansprüche. Denn Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden haben ihre tatsächliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden und zählen daher zu den Personenschäden im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII (z. B. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Oktober 2014, Rdn. 5 zu § 104 SGB VII).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.