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OLG Hamm Urteil vom 24.02.2015 - I-9 U 139/14 - Nichtfeststellbarkeit der auf den Unfall zurückzuführenden Schäden
OLG Hamm v. 24.02.2015: Kein Anspruch bei Nichtfeststellbarkeit der auf den Unfall zurückzuführenden Schäden
Das OLG Hamm (Urteil vom 24.02.2015 - I-9 U 139/14) hat entschieden:
Lässt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten entstanden sind, ist die Klage abzuweisen.
Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem von diesem behaupteten Unfallereignis vom 22.10.2012 um 23:26 h auf der T-Straße in T2 geltend, bei dem sein am Straßenrand geparkter Mercedes ...# von dem vom Beklagten zu 1) geführten Fiat ... linksseitig beschädigt worden sein soll. Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien und Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch aufgrund des Sachverständigengutachtens lasse sich nicht feststellen, welche Schäden auf den behaupteten Unfall zurückzuführen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt die unterbliebene ergänzende Anhörung des Sachverständigen, der von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere hinsichtlich des Beschädigungsumfangs des Fiat ... ausgegangen sei.
II.
A.
Die Berufung des Klägers bietet nach dem einstimmigen Votum im Senat keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem behaupteten Verkehrsunfall vom 22.10.2012 keine Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
1. Der für jeden Schadensersatzanspruch gemäß den vorgenannten Vorschriften erforderliche äußere Tatbestand der vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzung steht nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats zwar fest. Diesbezüglich ist der Senat davon überzeugt, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug ereignet hat. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1), und den durch den von den hinzugezogenen Polizeibeamten X und X2 angefertigten Unfallbericht.
2. Der Senat geht auch mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon aus, dass der Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut - das Eigentum des Klägers - eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.
3. Der Senat vermag allerdings aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO festzustellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.
Hierbei stützt sich der Senat, ebenso wie in erster Instanz das Landgericht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T v. 30.04.2014.
3.1 Nach den Feststellungen des Sachverständigen weist der Mercedes zwei markante Schadensbereiche auf. Zum einen handelt es sich um den Bereich hinten links bis zur Hinterachse. Zum anderen ist ein Schadensbereich zwischen der Hinter- und der Vorderachse auszumachen. Der Sachverständige hat anhand einer zeichnerischen Gegenüberstellung aufgezeigt, dass das hintere Schadensbild höhenmäßig zum Fiat ... passt. Anhand beigezogener Vergleichsversuche hat der Sachverständige einen Kollisionswinkel von unter 2 Grad bei einer Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 35 - 40 km/h ermittelt. Dabei hat der Sachverständige zugrundegelegt, dass der Fiat ... unfallbedingt in dem Umfang beschädigt worden ist, wie dieser durch die von dem von der Beklagten zu 2) beauftragten Schadensgutachter Y angefertigten Lichtbilder, Bl. 129 unten, 130 GA, A 6 des schriftlichen Gutachtens Prof. T, dokumentiert wird. Ausgehend von einer nahezu längsachsigen Kollision mit einem Winkel von allenfalls 2 Grad hat der Sachverständige sodann anhand der Lichtbilder einer Versuchsreihe ausgeführt, dass infolge des Auseinanderdriftens der Fahrzeuge nach dem Kontakt der Felgenhörner es zu keinen Berührungen und damit weiteren Beschädigungen des Mercedes zwischen der Hinter- und Vorderachse kommen kann.
4. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich - wenn auch erst nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens - die von dem Sachverständigen zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Beschädigungsumfang des Fiat ... - beanstandet, und innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist die ergänzende Anhörung des Sachverständigen beantragt. Diesem Antrag hätte das Landgericht auch ohne Formulierung konkreter gegen das Gutachten gerichteter Kritik zwar nachkommen müssen, auch wenn aus seiner Sicht kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand, und der Sachverständige schriftlich zur Akte mitgeteilt hat, dass ohne weiteres Fotomaterial keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen seien. Es ist aber auszuschließen, dass die vom Landgericht unter Hinweis auf die Besonderheiten des konkreten Falles selbst als Ausnahme bezeichnete Vorgehensweise sich ursächlich auf die Entscheidung ausgewirkt hat, wie nachstehend aufgezeigt wird.
5. Zutreffend hat der Sachverständige den aus den vom Privatgutachter Y angefertigten Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungsumfang des Fiat ... für seine weiteren Betrachtungen zugrundegelegt. Diese beruhten auf den Angaben des Beklagten zu 1) gegenüber dem Privatsachverständigen Y, wonach lediglich bei dem Unfall beschädigte Fahrwerksteile ausgetauscht worden seien und die Karosserieteile unverändert geblieben seien. Soweit der Kläger den Beschädigungsumfang des Fiat ... nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens abweichend beschrieben und den Umfang der zwischenzeitlich erfolgten Teilreparatur in Frage gestellt hat, begründete dies keine andere Tatsachengrundlage für eine erneute Begutachtung durch den Sachverständigen. Das Vorhandensein weiterer Schäden an dem Fiat ..., wie sie der Kläger mit Schriftsatz v. 02.06.2014, Bl. 202 GA, behauptet hat, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers zeigen, dass diese einer gesicherten Tatsachengrundlage entbehren und letztlich auf bloßen Vermutungen basieren. So soll aus der Erinnerung des Klägers heraus nicht nur die Achse, sondern auch die gesamte Frontpartie des Fiat ..., namentlich die Stoßstange und der Kotflügel beschädigt gewesen sein. Angesichts des diametral entgegenstehenden Vortrags des Klägers im vor Erhalt des schriftlichen Gutachtens abgefassten Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten v. 01.08.2013, Bl. 134 GA, wonach er mangels Untersuchung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) keine Angaben zu dessen Beschädigungen machen könne, fehlt es an einer Erklärung, warum der bisherige Sachvortrag unrichtig gewesen sein soll. Soweit der Kläger vortragen lässt, es hätten Teile aus dem Fiat ... herausgeragt, bleibt offen, um welche es sich handeln soll. Diese Teile könnten, so der Kläger, die Schäden zwischen den Achsen verursacht haben. Wenn der Kläger dann ausführt, es sei denkbar, dass am Fiat ... ein Reifen geplatzt sei, so dass die Felge die Beschädigungen zwischen den Achsen verursacht haben könne, entbehrt der Vortrag des Klägers endgültig jeder Tatsachengrundlage. Im Weiteren fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, in welchem Umfang der Fiat ... repariert worden sein soll. Die Lichtbilder Bl. 129,130 GA - teilweise in Anlage A 6 des Gutachtens wiedergegeben - zeigen Beschädigungen des rechten vorderen Kotflügels, des Radkastens, der vorderen Stoßstange und des vorderen linken Blinkerglases. Reparaturarbeiten über den Austausch von Fahrwerksteilen hinaus hat der Privatsachverständige nicht feststellen können.
6. Soweit der Kläger meint, die Beklagten seien den Nachweis dafür schuldig, dass der Fiat ... in einem von den Lichtbildern belegten abweichenden Umfang beschädigt worden sei, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hier allein dem Kläger. Die Beklagten sind darlegungs- und beweispflichtig nur, soweit sie aus dem Beschädigungsbild des Fiat ... für den Nachweis einer Unfallmanipulation etwas herleiten möchten.
7. Hiervon ausgehend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er ein abweichendes Beschädigungsbild des Fiat ... nicht durch Lichtbilder belegt hat. Der Kläger hat erstinstanzlich auch keinen Beweis für den Umfang der Beschädigung des Fiat ... angetreten. Der mit der Berufungsbegründung erhobene Vorwurf, das Landgericht sei angebotenen Beweisen zum Schadensbild nicht nachgegangen, ist haltlos. Die Benennung des unfallaufnehmenden Polizeibeamten X zum Schadensumfang des Fiat ... ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht bereits in der Klageschrift erfolgt. Der Polizeibeamte X ist allein für die Behauptungen benannt, der Beklagte zu 1) habe die Polizei informiert, den Beamten gegenüber sein Verschulden eingeräumt und gemeinsam mit diesen den Fiat ... von der Straße geräumt. Im Schriftsatz v. 01.08.2013, Bl. 134 GA, sind die Polizeibeamten allein für die Standsituation der Fahrzeuge nach dem Unfall und dafür benannt, dass der Kläger erst durch die Beamten über den Unfall in Kenntnis gesetzt worden sei. Die erstmals mit der Berufungsbegründung erfolgte Benennung des Zeugen X für den Schadensumfang bleibt, da der Kläger nicht darlegen kann, warum die unterbliebene Benennung des Zeugen für das behauptete Beschädigungsbild in erster Instanz nicht aus Nachlässigkeit unterblieben ist, gem. § 531 ZPO im Berufungsrechtszug unberücksichtigt.
8. Dies zugrundegelegt, ist der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Auf deren Grundlage hat er den Kollisionswinkel von eher unterhalb von 2 Grad und die Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 40 km/h ermittelt. Unter diesen Kautelen ist es aus technischer Sicht ausgeschlossen, dass die Beschädigungen des Mercedes zwischen Vorder- und Hinterachse durch das Unfallgeschehen vom 22.10.2012 verursacht worden sind.
Dass dies ausgeschlossen ist, hat der Sachverständige anhand weiterer Feststellungen begründet. Er hat darauf hingewiesen, dass das Beschädigungsbild zwischen den Achsen auch vom Charakter her ein völlig anderes Bild aufweist als der Schaden vor der Hinterachse. Zudem könne die schräg nach unten verlaufende Spur auf der hinteren linken Beifahrertür nicht im gleichen Zug entstanden sein.
9. Ebenfalls lässt sich nicht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass zumindest ein abgrenzbarer Teil der von dem Kläger behaupteten Schäden durch den Unfall vom 22.10.2012 verursacht worden ist. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Schäden vor der Hinterachse am Mercedes höhenmäßig dem Fiat ... zugeordnet werden könnten. Gleichwohl vermag der Senat sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass diese Schäden durch den Anstoß des Fiat ... am 22.10.2012 verursacht worden sind.
9.1 Die Schäden können dem Sachverständigen zufolge nur bei einer streifenden Kollision mit einem Winkel von 2 Grad und einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h verursacht worden sein. Zu einer solchen nahezu längsachsigen streifenden Berührung kann es nach der Unfallschilderung des Beklagten zu 1) aber nicht gekommen sein. Denn nach dessen - erst auf Befragen des Klägervertreters - abgegebenen Schilderung habe der Beklagte zu 1) das Lenkrad deshalb plötzlich verrissen, weil er sich eine brennende Zigarette mit dem Glutende in den Mund gesteckt habe. Stimmt diese Version, so wäre der Fiat ... unter einem Kollisionswinkel von 12 Grad auf den Mercedes getroffen. Das hätte, was der Sachverständige anhand von Vergleichsuntersuchungen aufgezeigt hat, sowohl bei dem Mercedes, als auch bei dem Fiat ... ein signifikant anderes Schadensbild hervorgerufen.
9.2 Durchgreifende Zweifel daran, dass die Schäden bis zu der Hinterachse am 22.10.2012 durch den Fiat ... verursacht worden sind, ergeben sich weiter aus Folgendem.
Ist der Fiat ... mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h nahezu längsachsig an den Mercedes geraten, kann der Fiat ... in der Endstellung nicht in den Mercedes verkeilt gewesen sein, wie dies von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten bestätigt werden können soll, und wie es in der polizeilichen schematischen Unfallskizze dargestellt worden ist. Denn der Fiat ... wäre nicht durch die Kollision abrupt zum Stillstand gekommen, sondern hätte sich nach dem ersten im Wesentlichen auf die Felgenhörner beschränkten Kontakt wieder von dem Mercedes gelöst. Aufgrund der vorhandenen Restgeschwindigkeit hätte sich der Fiat ... in Vorwärtsrichtung weiter von dem Mercedes entfernt, so dass er nicht sofort und auch nicht innerhalb einer Strecke von ca. 4 m auf Höhe des Mercedes zum Stehen hätte kommen können. Wenn gleichwohl nach Schilderung des Klägers der Fiat ... im Bereich der Hinterachse mit dem Mercedes verkeilt gewesen sein soll, begründet dies durchgreifende Zweifel, dass auch die Schäden vor der Hinterachse durch eine Kollision am 22.10.2012 verursacht worden sind.
B.
Da die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ohne weitere Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zurückzuweisen.
C.
Der Senat weist sodann darauf hin, dass nach den vorstehenden Ausführungen Anlass zur Prüfung besteht, ob die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sind, unter denen die für die erste Instanz erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Es steht fest, dass weder der Schaden insgesamt noch ein abgrenzbarer Teil des Schadens durch das Ereignis vom 22.10.2012 verursacht worden ist. Daher muss es sich also um Vor- oder Nachschäden handeln. Insoweit hat der Kläger mit dem Klagevortrag, sämtliche Schäden in dem Schadensgutachten Y2 seien durch den Unfall vom 22.10.2012 bedingt, vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet. Denn das Vorhandensein der weiteren Beschädigungen vor dem Unfall bzw. deren nachträgliche Entstehung können dem Kläger als Kraftfahrzeugschlosser nicht verborgen geblieben sein. Infolgedessen hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage bejaht und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Hätte der Kläger offenbart, dass der Mercedes im Bereich bis zur Hinterachse erhebliche unfallunabhängige Vor- oder Nachschäden aufwies, so hätte er nur Ersatz für die weiteren durch den Anstoß am 22.10.2012 entstandenen abgrenzbaren Schäden verlangen können, wenn er zu den Vor- und Nachschäden konkret vorgetragen hätte, um eine Schadensermittlung zu ermöglichen. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags hätte die Klage bei dieser Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO geboten, so dass Prozesskostenhilfe versagt worden wäre. Dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe tatsächlich von Beginn an nicht vorlagen, hat sich durch das Ergebnis des verkehrsanalytischen Gutachtens des Prof. T bestätigt. Dass diese Feststellung erst aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme getroffen werden konnte, ist ohne Belang. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 14.11.2014 - 9 U 165/13 -, juris verwiesen. Zu einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfeaufhebung ist der Senat - neben dem Landgericht - als Gericht der Hauptsache zuständig.
D.
Der Kläger erhält Gelegenheit zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen.