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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.03.2015 - I-1 U 93/14 - Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung über den Unfallhergang

OLG Düsseldorf v. 10.03.2015: Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung über den Unfallhergang


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2015 - I-1 U 93/14) hat entschieden:
  1. Lässt eine an Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten reiche Unfallschilderung eines Zeugen nicht den Schluss auf das Vorliegen eines nachvollziehbaren Unfallhergangs zu, ist die Aussage unglaubhaft.

  2. An dieser Beweiswürdigung ändert sich nichts, wenn der Sachverständige für seine Zweifel an der Wahrheit des behaupteten Unfallgeschehens entscheidend darauf abstellt, dass die Beschädigungen zum Teil mit dem behaupteten Unfallablauf nicht kompatibel seien.

  3. Hat der Versicherer bewiesen, dass der von der Klägerseite geschilderte Unfallhergang nicht zutreffend ist, hat er auch den für die Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen erforderlichen Beweis für den fehlenden Rechtsgrund der Leistung erbracht

Siehe auch Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko und Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadenersatz wegen der Beschädigung eines Motorrades der Marke Harley Davidson, welches ihr Ehemann zwecks Überführung nach Spanien auf dem Betriebsgelände der Transporte ... GmbH & Co. KG abgestellt und das der Zeuge ... mit einem bei der Beklagten versicherten Lkw mit Anhänger beim Rückwärtssetzen am 13.04.2012 gegen 21:15 Uhr beschädigt habe.

Nach Vorlage eines Schadensgutachtens zahlten die Beklagten an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 11.573,53 €. Die Klägerin verlangt aufgrund von u. a. nunmehr geltend gemachter Nutzungsentschädigung, Ummelde- und Kostenpauschale weitere 3.872,42 €. Das Motorrad veräußerte die Klägerin zwischenzeitlich zum im Gutachten angegebenen Restwert.

Die Klägerin hat behauptet, das Motorrad stehe seit dem Erwerb Ende Oktober 2011 in ihrem Eigentum. Ein vorheriger Diebstahl des Motorrades sei ihr unbekannt. Der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Zeuge ..., sei bei seiner Rückwärtsfahrt gegen das etwa 0,5 m neben einer Einfahrtrampe abgestellte Motorrad gestoßen, welches hierdurch die 1,20 m hohe Rampe heruntergestürzt und quasi "auf dem Kopf” stehen geblieben sei. Sämtliche geltend gemachten Schäden seien unfallbedingt.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.872,47 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2012 zu zahlen sowie sie von Rechtsanwaltskosten i. H. v. 402,82 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt ... Straße ..., Düsseldorf.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.573,53 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2012 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Motorrad habe aufgrund des vorhergehenden Diebstahls in England nicht im Eigentum der Klägerin gestanden. Auch seien die Beschädigungen des Motorrads nicht durch den seitens der Klägerin dargestellten Unfallhergang, sondern dadurch entstanden, dass das Motorrad bei der Verladung von der Ladebordwand eines Lkws gestürzt sei. Hierfür sei sie nicht einstandspflichtig.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich stattgegeben. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für die haftungsbegründende Kausalität des behaupteten Sturzereignisses für die Beschädigungen des Motorrades nicht erbracht. Zum einen habe der Sachverständige ... festgestellt, dass eine Vielzahl der an dem Motorrad vorhandenen Schäden einem Kippen auf die rechte Seite und einem anschließenden Sturz von einer 1,20 m hohen Rampe mit Endlage auf dem Kopf nicht widerspruchsfrei zugeordnet werden könne. Zudem habe der Zeuge ... den Unfallhergang nicht glaubhaft geschildert. Da die Klägerin daher ein Unfallereignis nicht habe beweisen können, stehe der Beklagten ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der aufgrund des streitgegenständlichen Schadenfalls rechtsgrundlos erbrachten Versicherungsleistungen i. H. v. 11.573,53 € zu.

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Klageziel in vollem Umfang sowie dem Antrag auf Abweisung der Widerklage fest. Sie rügt das Beweisaufnahmeverfahren wie auch die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft. So habe das Landgericht die Beweisfragen unzulässig verkürzt und weiteren Sachvortrag der Klägerin zum Entstehen der Schäden außer acht gelassen. Das Sachverständigengutachten sei in technischer Hinsicht nicht überzeugend und zeige die fehlende Kompetenz des Sachverständigen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Unfallgeschehen auch im Rahmen des von ihr erhobenen Regressanspruchs trage. Zudem habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen.

Die Akten der StA Mönchengladbach mit dem Az. 100 Js 820/12 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


II.

Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf Klage und Widerklage zulässig, aber im Ergebnis insgesamt unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin aus dem angeblichen Schadensereignis vom 13.04.2012 auf dem Betriebsgelände der Transporte ... GmbH & Co. KG keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Da zudem feststeht, dass den Beschädigungen an dem Motorrad der Marke Harley Davidson nicht der von der Klägerin vorgetragene Unfallverlauf zugrundeliegt, kann die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB die Rückzahlung der bereits geleisteten Entschädigungszahlung in Höhe von 11.573,53 € verlangen.

1. Soweit die Klägerin mit der Klage Zahlung weiteren Schadensersatzes geltend macht, besteht ein solcher Anspruch nicht, weil in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO festgestellt werden kann, dass den Beschädigungen ein von der Beklagten versichertes Unfallereignis zugrundeliegt.

a. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist. Da das von ihr erworbene Motorrad dem Eigentümer in England ausweislich der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 100 JS 820/12 - gestohlen wurde, kann die Klägerin zwar nicht gutgläubig Eigentum gemäß § 932 erworben haben, § 935 BGB. Da andererseits im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG auch Ansprüche wegen Verletzung des Besitzrechtes in Frage kommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 -, juris), könnte unter diesem Gesichtspunkt eine Aktivlegitimation der Klägerin gegeben sein. Denn es spricht viel dafür, dass nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Klägerin beim Besitzerwerb bösgläubig war und von dem Diebstahl des Motorrades Kenntnis hatte. Damit hätte sie jedenfalls keinen fehlerhaften Besitz erlangt, § 858 Abs. 2 S. 2 BGB, welcher vor allem einer Aktivlegitimation entgegenstehen könnte (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rdnr. 220 f.). Im Hinblick auf den Umstand, dass ein zum Schadenersatz gegenüber der Beklagten berechtigendes Unfallereignis jedoch nicht festgestellt werden kann, kann die Frage der Aktivlegitimation dahinstehen.

b. Die von der Klägerin behaupteten Umstände der Beschädigung des Motorrades und das Ergebnis der Beweisaufnahme lassen den Schluss auf den Beweis eines dementsprechenden Unfallereignisses nicht zu.

aa. Indizien oder Beweise, die auf objektiver Grundlage den Schluss auf das behauptete Unfallgeschehen zulassen, liegen nicht in tragfähigem Umfang vor. So sind insbesondere keine Fotos von dem Unfallereignis, insbesondere der Endposition des Motorrades sowie des LKWs vorhanden. Auch gibt es keine Fotografien von dem beschädigten Anhänger, mit dem der Zeuge ... in das Motorrad hineingefahren sein will. Angesichts des Umstandes, dass das Abstellen eines Motorrades unmittelbar neben einer Rampe ungewöhnlich und bei Berücksichtigung der Fotografien von dem eher weitläufigen Gelände, auf dem andere Fahrzeuge am Rande am Zaun abgestellt wurden, unnötig gefahrträchtig erscheint, wären entsprechende Fotografien über die Endposition der Fahrzeuge nach dem Unfall umso aussagekräftiger gewesen. Der Zeuge ... hat schließlich auch keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.

bb. Die Aussage des Zeugen ..., auf die sich die Klägerin zum Beweise des Unfallhergangs bezieht, ist unglaubhaft, weil diese - wie das Landgericht nachvollziehbar und damit für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend gewürdigt hat - widersprüchlich und in der Sache nicht nachvollziehbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der geschilderte Unfallablauf so ungewöhnlich ist, dass er von sich aus nicht nahe liegend erscheint. Der Umstand, dass das nahe an der Rampe abgestellte Fahrzeug durch ein Rangieren eines Lkws mit Anhänger in rückwärtiger Richtung gerade so getroffen worden sein soll, dass es leicht rückwärts schräg zur Rampe geschoben umkippte, dann sich drehend über die Rampenmauer hinunterfiel, dabei zuerst mit dem hinteren Bereich aufkam und sich dann auch das Lenkrad trotz des Windschildes so gerade in die Pflasterung bohrte, dass es "auf dem Kopf” zum Stehen kam, erscheint äußerst ungewöhnlich. Der Zeuge ... war nicht in der Lage, einen solchen Unfallhergangs plausibel zu schildern. Dies beginnt schon damit, dass er einerseits angegeben hat, das Motorrad vor dem Sturz nicht bemerkt zu haben, andererseits aber aussagte, er könne ausschließen, dass das Fahrzeug schon vor seiner Einfahrt auf das Gelände neben der Rampe gelegen habe. Der Zeuge ... will sodann den von ihm verursachten Unfall bemerkt und die auf dem Kopf stehende Harley auf die linke Seite umgeworfen habe, um sie sodann aufzurichten. Obwohl es sich nicht um sein Eigentum handelte, will er die Maschine ohne irgendwelche Schutzvorrichtungen zu treffen, auf die Seite umgestürzt und damit weitere Beschädigungen durch den Aufprall auf dem Pflaster in Kauf genommen haben. Sodann habe er mit viel Schwung die 345 kg schwere Maschine aufrichten können. Dann habe er auf dem dunklen Gelände die Beschädigungen in Augenschein genommen. Ob und zu welchem Zeitpunkt er das Hoflicht eingeschaltet habe, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Insbesondere ist aber auffällig, dass der Zeuge ... trotz des beim Abstellen unstreitig benutzten Lenkradschlosses die Maschine sodann in seine Werkhalle geschoben haben will. Erst auf Nachfrage fiel dem Zeugen ein, dass er auch den Schlüssel zum Fahrzeug bekommen habe und diesen zuvor aus dem Büro geholt habe. Damit habe er das Lenkradschloss aufgeschlossen und sodann die Maschine in die Halle geschoben. Bei dieser nachgeschoben wirkenden Erklärung drängt sich zusätzlich die Frage auf, warum lediglich der Schlüssel im Büro gelagert, die Maschine aber draußen abgestellt und erst nach dem Unfall in die Halle verschoben wurde. Diese an Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten reiche Unfallschilderung lässt nicht den Schluss auf das Vorliegen eines nachvollziehbaren Unfallhergangs zu.

cc. An dieser Beweiswürdigung ändert sich nichts dadurch, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige ... zwar Teile der Schäden mit dem Unfallhergang in Übereinstimmung bringen bzw. den behaupteten Unfallhergang nicht völlig ausschließen konnte. Diese Einschätzung gilt im Ergebnis auch für das den Unfallhergang für plausibel haltende Privatgutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ... (Bl. 191 ff. d. A.). Wie das Landgericht nämlich zutreffend feststellt, bleiben in jedem Fall Schäden, die nicht plausibel mit dem geschilderten Unfallhergang in Übereinstimmung zu bringen sind. Zwar mag sein, dass die auf der linken Seite des Motorrades vorgefundenen Beschädigungen durch ein Umstoßen des Motorrads aus Kopflage nach dem Fall neben die Rampe erklärlich sein mögen. Der Sachverständige ... stellt jedoch für seine Zweifel an der Wahrheit des behaupteten Unfallgeschehens entscheidend darauf ab, dass sich bereits rechtsseitig Beschädigungen befinden, die mit dem behaupteten Unfallablauf nicht kompatibel sind. Zum einen sei schon ungewöhnlich, dass das Motorrad nach rechts gekippt sei. Ein solches Kippen des Motorrades sei zwar grundsätzlich denkbar, setze jedoch eine Fahrbewegung des Lkw-​Anhängers in Richtung der Rampe von rechts nach links voraus. Eine solche Fahrbewegung widerspreche allerdings den in der Fahrzeuglängsrichtung vorne links am Motorrad vorgefundenen Anprallspuren bei der angegebenen Abstellposition des Motorrades links zur Begrenzung der Rampenmauer. Aber auch wenn - entgegen den Angaben der Klägerin - die vorkollisionäre Position des Motorrades schräg zur Rampenabgrenzung gewesen wäre, bliebe die Fallrichtung nach rechts über die Mauer nicht nachvollziehbar. Denn hierbei wäre es zu einem Kontakt der unteren Bauteile des Motorrades mit der Mauer gekommen. Die vorhandenen Kratzspuren an der unteren Vorderradnabe befänden sich demgegenüber jedoch erst oberhalb der Unterkante. Die unterschiedlichen Richtungen der Kratzspuren an der hinteren Schutzblechseite wie auch die Kratzspuren an der vorderen rechten Seite des Motorrades könnten durch einen Kontakt mit der Oberkante der Rampenmauern nicht erklärt werden. Die an der rechten Seite des Kraftstoffbehälters waagerecht verlaufenden Kontaktspuren seien einem von links nach rechts gerichteten Kippen ebenfalls nicht zuzuordnen. Gleiches gelte für die in unterschiedliche Anstreifrichtungen verlaufenden Kratzspuren am rechten Sturzbügelrohr, am rechten Luftfiltergehäuse, an der Motorverkleidung, der Krümmerverkleidung und der rechten Fußraste. Nachvollziehbar erscheint auch die Aussage des Sachverständigen, dass bei einem Sturz des Motorrades von einer 1,20. hohen Rampenmauer heftigere Anprallspuren am Windschild, an dessen Rahmen und an den Oberkanten des Außenspiegels zu erwarten gewesen wären.

dd. Die mit der Berufung gegen die Beweiserhebung und Beweiswürdigung vorgebrachten Einwände sind demgegenüber nicht durchgreifend. Zwar hat das Landgericht ausdrücklich nicht auch über den Umstand Beweis erhoben, ob durch ein nachfolgendes Aufrichten des Motorrades nach dem Sturz die linksseitig vorhandenen Beschädigungen entstanden sein können. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil der Sachverständige und darauf aufbauend das Landgericht ihre Zweifel am Unfallhergang nicht maßgeblich mit den linksseitigen Beschädigungen begründet, sondern damit, dass das angeblich erstmalige Fallen auf die rechte Seite schon nicht die vorgefundenen Beschädigungen verursacht haben kann. Zudem hat der Sachverständige zu diesen Fragen bei seiner Anhörung Stellung genommen.

Weiter erscheint ohne weiteres einleuchtend, dass ein eingerastetes Lenkradschloss dazu führt, dass die Beweglichkeit des Lenkers erheblich beschränkt wird und dieser auch nicht aufgrund einer Rückverformung mit der linken Seite den Tank berühren konnte. Anlass zu Zweifeln an den Ausführungen des Sachverständigen oder die Erforderlichkeit weiterer Nachforschungen ergeben sich hieraus nicht.

Soweit es um die Frage geht, ob die Spuren an der Gabel eher auf mineralische Beschädigungen oder solche aufgrund eines Aufpralls auf eine Ladebordwand zurückzuführen sind, erscheint plausibel, dass der Sachverständige auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Härte der Materialien die Möglichkeit nicht ausschließt, dass eine Ladebordwand den vorgefundenen Schaden verursacht haben kann. Nachvollziehbar stellt der Sachverständige darauf ab, dass eine Beschädigung von der konkreten Beschaffenheit der einzelnen Stoffe abhängt. Da diese aber nicht bekannt sind, ist ein Verstoß gegen die Regeln der Physik nicht erkennbar.

ee. Weiter spricht gegen den von Klägerseite angegebenen Unfallhergang die Angabe des Zeugen ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Unstreitig hat der Zeuge ... dort ausgesagt, er sei zum Gelände des Motorradhändlers ... gerufen werden, um das Motorrad nach dem Unfall zu besichtigen und ein Schadensgutachten zu erstellen. Hierbei habe der Zeuge ... zur Beschädigungsursache angegeben, das Motorrad sei von einer Ladebordwand gefallen. Auch wenn es sich bei dieser Angabe nur um eine Aussage vom Hörensagen handelt und Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen ... aufgrund des von ihm erstellten gefälschten Kaufvertrages nicht auszuschließen sind, stellt sich diese unfallnahe Angabe als eine plausible Alternativerklärung für die vorgefundenen Schäden dar. So hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass die vorgefundenen Beschädigungen auch im Zuge eines Herunterfallens des Motorrades von einer Ladebordwand eines LKWs entstanden sein können.

2. Die Klägerin kann die Rückforderung der geleisteten Versicherungsleistung verlangen, weil sie bewiesen hat, dass sie ohne Rechtsgrund geleistet hat, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

a. Insoweit obliegt der Klägerin bei der Rückforderung erbrachter Versicherungsleistungen die Beweislast dafür, dass diese Leistung ohne Rechtsgrund geschah. Dabei muss der Versicherer darlegen und im Streitfall beweisen, dass der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall tatsächlich nicht stattgefunden hat (BGH BB 1993, 1832, 1833).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei der Rückforderung einer ohne Abgabe eines Anerkenntnisses geleisteten Vorschusszahlung der angeblich Geschädigte die Beweislast für das behauptete Unfallgeschehen trägt, ist dies zwar zutreffend, lässt sich aber unter den vorliegenden Sachverhalt nicht subsumieren. Die Beklagte trägt ersichtlich nicht vor, dass sie den Betrag i. H. v. 11.573,53 € lediglich als Vorschussleistung erbracht hat. Bereits der auf den Cent berechnete Betrag spricht dafür, dass die Zahlung auf einer konkreten Schadensabrechnung beruhte. Erstmals mit der Berufungserwiderung bezieht sich die Beklagte auf die vorgenannte Rechtsprechung, ohne jedoch ausdrücklich zu erklären, dass ihre Leistung als Vorschuss einzuordnen gewesen sei.

b. Da die Beklagte jedoch im Ergebnis bewiesen hat, dass der von der Klägerseite geschilderte Unfallhergang nicht zutreffend ist, hat sie damit auch den für eine Rückforderung erforderlichen Beweis für den fehlenden Rechtsgrund der Leistung erbracht. Denn die erheblichen Zweifel an der Unfalldarstellung der Klägerin verdichten sich zu der Überzeugung des Senats gemäß § 286 ZPO, dass der Unfall nicht wie von der Klägerin behauptet stattgefunden hat. Damit hat die Beklagte bewiesen, dass die Beschädigungen jedenfalls nicht auf die behaupteten Kollision mit dem bei der Beklagten versicherten Lkw zurückzuführen sind. Welche Alternativursache konkret die Schäden des Motorrades bewirkt hat, muss die Beklagte dagegen nicht beweisen. Ob tatsächlich ein Sturz von der Ladebordwand die Schäden hervorgerufen hat, kann damit dahinstehen.

c. Der Zinsanspruch für die Widerklageforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.